Diese Arbeit handelt von dem Bezugsrecht und dem Bezugsrechtausschluss.
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig und Unternehmen müssen höhere Anforderungen erfüllen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen oder aufrechterhalten zu können. Die Finanzierung ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg des Unternehmens, die eine kurzfristige Liquidität sicherstellen oder auch die langfristige Entwicklung des Unternehmens gewährleisten. Eine der wichtigen Finanzierungsinstrumente für Aktiengesellschaften stellt die Erhöhung des Eigenkapitals dar. Als Form der Beteiligungsfinanzierung sind alle Aktionäre davon betroffen. Um die Altaktionäre vor den möglichen negativen Auswirkungen der Kapitalerhöhung der AG zu schützen, steht jedem Altaktionär nach § 186 Abs. 1 AktG Bezugsrecht auf neue Aktien zu.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Formelverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen des Bezugsrechts
2.1 Funktion des Bezugsrechts
2.2 Rechnerischer Wert eines Bezugsrechts
3 Gewährung und Abwicklung des Bezugsrechts
3.1 Gewährung des Bezugsrechts
3.1.1 Ordentliche Kapitalerhöhung
3.1.2 Bedingte Kapitalerhöhung
3.1.3 Genehmigte Kapitalerhöhung
3.2 Ausübung des Bezugsrechts
3.3 Übertragung und Verzicht des Bezugsrechts
4 Ausschluss des Bezugsrechts
4.1 Formelle Voraussetzungen
4.2 Materielle Voraussetzungen
4.3 Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 III 4 AktG
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Alternativen der Aktionäre bei der Kapitalerhöhung
Formelverzeichnis
Formel 1: Der rechnerische Wert eines Bezugsrechts
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig und Unternehmen müssen höhere Anforderungen erfüllen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen oder aufrechterhalten zu können. Die Finanzierung ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg des Unternehmens, die eine kurzfristige Liquidität sicherstellen oder auch die langfristige Entwicklung des Unternehmens gewährleisten. Eine der wichtigen Finanzierungsinstrumente für Aktiengesellschaften stellt die Erhöhung des Eigenkapitals dar. Als Form der Beteiligungsfinanzierung sind alle Aktionäre davon betroffen. Um die Altaktionäre vor den möglichen negativen Auswirkungen der Kapitalerhöhung der AG zu schützen, steht jedem Altaktionär nach § 186 Abs. 1 AktG Bezugsrecht auf neue Aktien zu. Im Rahmen der Finanzierungsmöglichkeiten können Altaktionäre durch Ausübung ihres Bezugsrechts das Beteiligungsverhältnis aufrechterhalten oder durch Veräußerung zumindest die Vermögensnachteile ausgleichen. Außerdem schreibt § 186 Abs. 3 AktG vor, dass das Bezugsrecht der Altaktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift enthält formelle Voraussetzungen, aber keine materiellen Voraussetzungen. Es muss geprüft werden, ob sich dies aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung der BRD ableiten lässt. Beide Voraussetzungen sind für den Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Allerdings gibt es auch einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss, um die Finanzierung durch Eigenkapitalaufnahme zu fördern und gegen Wettbewerbsnachteile einzusetzen.
Zentraler Punkt dieser Seminararbeit ist es, darzulegen, bei welchen Kapitalerhöhungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren ist und unter welcher Voraussetzung ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich ist. Darüber hinaus werden die Ausübung, Verletzung, Übertragung und der Verzicht des Bezugsrechts kurz beschrieben. Nachdem in der Einleitung das Ziel der Seminararbeit kurz aufgezeigt wird, werden in Kapitel zwei der theoretische Rahmen, die Grundlagen des Bezugsrechts erläutert. Hierbei wird hauptsächlich die Aufrechterhaltung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses analysiert und der Kapitalverwässerungsschutzes durchgeführt. Kapitel drei beschäftigt sich mit der Gewährung und Abwicklung des Bezugsrechts, der Ausübung, der Verletzung und der Übertragung und dem Verzicht des Bezugsrechts. Das vierte Kapitel stellt formelle und materielle Anforderungen und eine erleichterte Form für den Bezugsrechtsausschluss vor.
Im Fazit werden die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der Seminararbeit zusammengefasst.
2 Grundlagen des Bezugsrechts
2.1 Funktion des Bezugsrechts
Gem. § 186 Abs. 1 AktG wird jedem Altaktionär ein gesetzliches Bezugsrecht gewährt, das im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch neue Aktien, entsprechend der vorherigen Beteiligungsquote, am Grundkapital zuteilt werden. Vorbehaltlich Abs. 3 und 4 AktG kann dieses Bezugsrecht im Einzelfall durch die Hauptversammlung der AG ausgeschlossen werden, denn jeder Aktionär hat ein subjektives Recht zum Kauf von Aktien.1 Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht ist als Vermögensrecht ein Kernelement der Mitgliedschaft und wird daher in der Literatur sogar als Grundmitgliedschaftsrecht bezeichnet.2 Bis zu einem gewissen Grad ähnelt es den Regeln der Gewinnverteilung oder der Liquidationsüberschussverteilung und unterliegt weitgehend dem Grundsatz der Gleichbehandlung, geht jedoch in Bezug auf den Schutz weit darüber hinaus.3
§ 186 AktG regelt unmittelbar die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Durch Verweis auf § 203 Abs. 1 AktG gilt die Vorschrift aber auch für das genehmigte Kapital. Auf der anderen Seite gibt es bei der bedingten Kapitalerhöhung kein gesetzliches Bezugsrecht, da sie durch § 192 Abs. 2 AktG, bezüglich der Zweckbestimmung, geregelt ist. Allerdings entsteht in § 221 Abs. 4 AktG ein vertragliches Bezugsrecht bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen.4
Die Funktionen von Bezugsrecht werden unter zwei Gesichtspunkten, bezüglich der Aufrechterhaltung bestehender Beteiligungsverhältnisse und Ausgleich von Vermögensmängeln unterteilt.5 Unter dem ersten Gesichtspunkt, sofern dieses gesetzliche Bezugsrecht nicht ausgeübt wird, verringert sich der Anteil der Altaktionäre am Grundkapital und führt gleichzeitig zu einer entsprechenden Reduktion ihrer Stimmkraft. Außerdem kann sich die Gewinn- und Liquidationsverteilung verschlechtern und ist für Minderheitsinhaber besonders wichtig und kann den Verlust eines Minderheitenrechts bewirken.6 Der andere Gesichtspunkt ist, wenn der Ausgabepreis von jungen Aktien mit geringerem Preis als Börsenwert der Altaktien emittiert werden und zugleich diese Altaktionäre nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt werden, erleiden sie einen Vermögensnachteil.7 Zunächst wird nach der Kapitalerhöhung ein Mischkurs gebildet, der unter dem Kurs der alten Aktien und über dem Emissionskurs der jungen Aktien liegt (s. Formel 1). Die Höhe der Differenz zwischen dem Mischkurs und Emissionskurs wird von den Erwerbern als Kursgewinn bezeichnet und erzielt. Die Höhe der Differenz zwischen dem Mischkurs und dem Kurs der alten Aktien wird von Altaktionären als Kursverlust gesehen. Kursverluste und Kursgewinne können durch Ausübung des Bezugsrechts gegenseitig kompensiert wer- den.8 Wenn Aktionäre sich hingegen nicht oder unvollständig an einer ordentlichen Kapitalerhöhung beteiligen, sollten Aktionäre den Kursverlust auch durch die Veräußerung des Bezugsrechts kompensiert werden können, da das Bezugsrecht sich mit einem positiven ökonomischen Wert verbinden kann.9
2.2 Rechnerischer Wert eines Bezugsrechts
Der rechnerische Wert eines Bezugsrechts kann nur ein Hinweis auf den Marktpreis sein, da die Bezugsrechte im Zuge der Kapitalerhöhung an dem Börsenmarkt gehandelt werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen Kurs der alten Aktien und Mischkurs, und kann gem. Formel 1 die Differenz des Kurses der alten Aktien (Ka) und des Emissionskurses der neuen Aktien (Kn) dividiert durch das Bezugsverhältnis10 (a/n) plus eins ermittelt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Bezugsverhältnis kann also durch zwei Methoden berechnet werden. Zum einem kann das Verhältnis von altem Grundkapital in Höhe der Kapitalerhöhung berechnet werden oder das Verhältnis von vorhandenen Aktien zur Anzahl an jungen Aktien wird berechnet (siehe Abb. 1).
Abbildung 1: Alternativen der Aktionäre bei der Kapitalerhöhung11
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eine AG erhöht ihr Grundkapital von 2 Mio. € um 1 Mio. € auf 3 Mio. €. Bezugsverhältnis = 2:1, also die alten Aktien zum Börsenkurs von 14 €, neue Aktien zum Ausgabekurs von 12 €. Nach der obigen Formel liegt der Mischkurs bei 13,33 €. In Höhe der Differenz zwischen dem Mischkurs und dem aktuellen Börsenkurs der alten Aktien beträgt der rechnerischer Wert des Bezugsrechts 0,67 €.
Daher haben die Aktionäre zwei Möglichkeiten. Sie beteiligen sich entweder an der Kapital erhöhung mit dem Erwerb neuer Aktien oder verkaufen Bezugsrechte. Das Bezugsrecht stellt sicher, dass sich Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen oder nicht teilnehmen. Dadurch ändert sich Aktionärsvermögen nicht. Der Aktionär besitzt zwei alte Aktien und zugleich auch zwei Bezugsrechte. Wenn der Aktionär an der Kapitalerhöhung beteiligt ist, kann er die neuen Aktien zu einem Ausgabekurs von 12 € erwerben. Der Wert des Aktionärsvermögens beträgt (2 * 14 € + 12 €) 40 €. Nach der Kapitalerhöhung hält er nun drei Aktien (Mischkurs = 13.33 €) und der Wert des Aktionärsvermögens beträgt auch (3 * 13,33 €) 40 €.
Wenn er nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen möchte, bleiben seine Vermögen unverletzt. Er verkauft seine zwei Bezugsrechte an der Börse für (2 * 0,67 €) 1,34 €. Nach der Kapitalerhöhung liegt das Aktionärsvermögen auch gleich (2 * 13,33 € + 2 * 0,67 € + 12 €) 40 €. Es besteht aus zwei Aktien 13,33 € sowie finanziellen Mitteln von 13,34 €.11 12
3 Gewährung und Abwicklung des Bezugsrechts
3.1 Gewährung des Bezugsrechts
3.1.1 Ordentliche Kapitalerhöhung
Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlagen bezeichnet und wickelt die Erhöhung des Grundkapitals durch die Ausgabe junger Aktien ab. Es muss ins Handelsregister eintragen sein und jeder bisherige Aktionär kann gem. § 186 Abs. 1 AktG hat ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien. Es sei denn, das Recht kann bei einer HV ausgeschlossen werden.13 Gem. § 182 Abs. 1 AktG muss die Kapitalmehrheit im gesetzlichen Regelfall die Dreiviertelmehrheit des anwesenden Grundkapitals bei dem Beschluss der HV verlangen und grundsätzlich kann auch durch die Satzung eine geringere oder größere Kapitalmehrheit bestimmt werden. Die Satzung kann auch weitere Erfordernisse umfassen.14
In der AG liegen verschiedene Aktiengattungen vor. Nach § 182 Abs. 2 AktG bedarf es neben dem Hauptversammlungsbeschluss eines zusätzlichen Sonderbeschlusses der Aktionäre jeder Gattung, wenn HV zustimmt, ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss wirksam.15 Ein Sonderbeschluss ist nicht notwendig, wenn außer diesen beiden Aktien (Stamm- und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) keine weitere Aktiengattungen vorliegen. Der Sonderbeschluss kann vor oder nach dem Beschluss der HV erfolgen. Der Sonderbeschluss ist nicht Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern ein zusätzliches Erfordernis für die Wirksamkeit.16
Vor Eintragung der Durchführung sind die Aufhebung und Änderung des Kapital- erhöhungsbeschlusses möglich. Der Änderungsbeschluss muss denselben Mehrheitserfordernissen, wie der ursprüngliche Erhöhungsbeschluss, entsprechen. Im Gegensatz zum Änderungsbeschluss bedarf die Aufhebung des Beschlusses nur einer einfachen Mehrheit. Nach der Eintragung kann die Kapitalerhöhung nur durch die Form einer Kapitalherabsetzung rückgängig erfolgen.17
Der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses muss den Erhöhungsbetrag enthalten. Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Details angeordnet werden, beispielsweise. Nennbetrag, Anzahl der Stückaktien, Art und Gattung der Aktien.18 In der Praxis erfolgt der Kapitalerhöhungsbetrag normalerweise durch Angabe einer Preisspanne bzw. Angabe von Mindest- und Höchstbetrag, um der unerwartet hohen oder niedrigen Nachfrage gerecht zu werden.19 Die HV kann eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Beschluss festlegen. Wenn dies nicht vorgesehen ist, muss die Kapitalerhöhung unverzüglich erfolgen. Wenn die Durchführungsfrist zu großzügig ist, erhöht sich der Einfluss des Vorstands. Eine Frist weniger als sechs Monaten ist zulässig.20 Im Allgemeinen kann der Vorstand im Kapital erhöhungsbeschluss eine Ermächtigung erhalten, weitere Einzelheiten zu regeln, die sich nicht unbedingt im Zuständigkeitsbereich der HV befinden, tragen jedoch weiterhin zur Durchführung der Kapitalerhöhung bei.21 § 182 Abs. 3 AktG schreibt lediglich vor, dass im Kapitalerhöhungsbeschluss ein Mindestbetrag festgelegt werden muss, wenn die Ausgabe der neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag geschehen soll. Nur wenn die neuen Aktien für einen geringeren, als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, ist es nicht zulässig.22
Nach § 140 Abs. 1 AktG werden jedem Aktionär ein Recht auf stimmrechtslose Vorzugsaktien garantiert, sodass die Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien auch zu Bezugsberechtigten zählen.23 Die HV kann im Rahmen der Kapitalerhöhung beschließen, dass durch Stammaktien und stimmrechtlose Vorzugsaktien emittiert werden. Es ist strittig, ob neue Aktien entweder allen Aktionären nach Beteiligungsanteil und unabhängig von ihrer Gattung (Mischbezugsrecht) oder jedem Aktionär entsprechend jeweils vorher gehaltene Gattung (Gattungsbezugsrecht) ausgegeben werden. Die traditionelle Rechtstheorie unterstützt die erstere, dass wenn neue Aktien (Stamm- und Vorzugsaktien) ausgegeben werden, können sowohl die alten Stammaktionäre als auch die Vorzugsaktionäre mittels ihres vorherigen Anteils an Grundkapital Anspruch auf neue beide Aktiengattungen erwerben.24 Die Lösung stimmte jedoch nicht mit der Grundidee des Bezugsrechts überein. In der Praxis kann ein „gekreuzter“ Bezugsrechtsausschluss, zur Vermeidung der Vermischung beider Aktiengattungen, eingesetzt werden.25
3.1.2 Bedingte Kapitalerhöhung
Die bedingte Kapitalerhöhung kann als eine Sonderform der Kapital erhöhung bezeichnet werden. Bei der bedingten Kapitalerhöhung entsteht kein gesetzliches Bezugsrecht für die Aktionäre, da die Intention der bedingten Kapitalerhöhung in der Absicherung der begünstigten Inhaber von ihren Umtausch- und Bezugsrechten be- steht.26 Die bedingte Kapitalerhöhung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur im Rahmen der Umtausch- oder Bezugsrechte auf neue Aktien erfolgt. Voraussetzung besteht in Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrecht, betrifft die Durchführung einer Kapitalerhöhung, nicht unter Zugrundeliegenden Beschluss.27 Die Kapitalhöhe, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht festgelegt ist, und die tatsächliche Höhe der Kapitalerhöhung hängt von der Entscheidung des Anlegers ab.28
Die bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 AktG dient insbesondere folgenden Zwecken. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG regelt die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen. Wandelschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen von Gesellschaften, bei denen den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf neue Aktien zustehen. Erstens, Wandelschuldverschreibungen mit Umtauschrecht werden als Wandelanleihen bezeichnet. Bei Wandelanleihen kann ein Anleger seine Anleihen bis zu einer bestimmten Frist anhand des festgelegten Verhältnisses und mit Zuzahlung in neue Aktien umwandeln. Die Anleihe dauert nicht fort bzw. der Gläubiger wird nun zum Eigenkapitalgeber.29 Zweitens, Wandelschuldverschreibungen mit Bezugsrecht auf Aktien werden als Optionsanleihen bezeichnet. Bei der Optionsanleihe steht dem Anleger zusätzlich das Recht zu, zum festlegten Bezugskurs und im Rahmen eines geregelten Zeitraums junge Aktien zu erwerben. Optionsanleihen ändern sich bis zur Rückzahlung nicht, unabhängig davon, ob der Bezug ausgeübt wird oder nicht. Optionsanleihen sind nach Bezug von Aktien weiterhin festverzinsliche Anleihen, der Gläubiger kann zusätzlicher Eigentümer werden.30
[...]
1 Vgl. Hüffer/Koch (2020), § 186 Rn. 1.
2 Vgl. Goette/Habersack/Kalss (2016), § 186 Rn. 1.
3 Vgl. Wellner (2004), S. 19.
4 Vgl. Spindler/Stilz (2019), § 186 Rn. 2.
5 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 510.
6 Vgl. Hüffer/Koch (2020), § 186 Rn. 2.
7 Vgl. Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker (2013), S. 115.
8 Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbush (2016), S. 101.
9 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016), S. 510 f.
10 Vgl. Gräfer/Schiller/Rösner (2014), S. 99 f.
11 Vgl. Pape (2015), S. 79.
12 Vgl. ebd.
13 Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbush (2016), S. 99.
14 Vgl. Spindler/Stilz (2019), § 182 Rn. 16-25.
15 Vgl. Weiß (2018), § 9 Rn. 16.
16 Vgl. Hüffer/Koch (2020), § 182 Rn. 18-21.
17 Vgl. Goette/Habersack/Kalss (2016), § 182 Rn. 35-39.
18 Vgl. Apfelbacher/Niggemann (2017), § 182 Rn. 33-39.
19 Vgl. Stein (2016), S. 193.
20 Vgl. Apfelbacher/Niggemann (2017), § 182 Rn. 39-40.
21 Vgl. Goette/Habersack/Kalss (2016), § 182 Rn. 40.
22 Vgl. Marsch-Barner, (2017), § 182 Rn. 34-35.
23 Vgl. Hüffer/Koch (2020), § 186 Rn. 8.
24 Vgl. Wellner (2014), S. 39 f.
25 Vgl. Hüffer/Koch (2020), §186 Rn. 30.
26 Vgl. Stein (2016), S. 213.
27 Vgl. Hüffer/Koch (2020), § 192 Rn. 2.
28 Vgl. Goette/Habersack/Kalss (2016), § 192 Rn. 4.
29 Vgl. Bieg/Kußmaul/Waschbush (2016), S. 118.
30 Vgl. Frodermann/Becker (2017), S. 220.