Diese Arbeit befasst sich mit der Fallarbeit im Bereich des Familienmanagements und geht gesondert auf das Linking und Monitoring ein. Die Anfänge der Fallarbeit liegen in Amerika in den 1980-er Jahren. Ziel war es Kinder in problematischen Familiensituationen zu helfen. Genannt wurde dieses Verfahren "Child and Adolescent Service System Program (CASSP)". Auf dieser Basis wurde das heutige Fallmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe erarbeitet. Festgelegt ist das im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe vom 26.06.1990. Paragraf 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe legen fest, dass "jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person hat".
Absatz zwei regelt "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht dieser Erziehung und Förderung. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft". In Absatz drei werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben. Diese sind die zum einen die Förderung junger Menschen, Eltern bei ihrer Arbeit zu unterstützen, Kinder und Jugendliche zu schützen und positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Dies ist die gesetzliche Grundlage für das Fallmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Adressatinnen und Adressaten freiwillig am Fallmanagement teilnehmen.
Die Aufgabe der Kindererziehung ist somit zwischen den Eltern, dem Staat, Bund und Ländern sowie den freien und öffentlichen Trägern aufgeteilt. Die freien und öffentlichen Träger übernehmen die oben genannten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
Inhalt
1. Einleitung
2. Fallbeschreibung
3. Fallmanagement im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
4. Linking
4.1. Vorbereitung
4.2. Vermittlung
4.3. Anpassung
4.4. Fallbezogene Vernetzung
5. Monitoring
5.1. Normaler Fallverlauf
5.2. Drohender Abbruch durch den Klienten
5.3. Fehlende Umsetzung der vereinbarten Leistungen durch einen Leistungserbringer
6. Fazit
I. Literaturverzeichnis
I. Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
Die Anfänge der Fallarbeit liegen in Amerika in den 1980-er Jahren. Ziel war es Kinder in problematischen Familiensituationen zu helfen. Genannt wurde dieses Verfahren ,,Child and Adolescent Service System Program (CASSP). Auf dieser Basis wurde das heutige Fallmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe erarbeitet. Festgelegt ist das im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe vom 26.06.1990. Paragraf 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe legen fest, dass ,,jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person hat". Absatz zwei regelt ,,das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht dieser Erziehung und Förderung. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. In Absatz drei werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben. Diese sind die zum einen die Förderung junger Menschen, Eltern bei ihrer Arbeit zu unterstützen, Kinder und Jugendliche zu schützen und positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Dies ist die gesetzliche Grundlage für das Fallmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Adressatinnen und Adressaten freiwillig am Fallmanagement teilnehmen (Böllert, 2018a, S. 122).
Die Aufgabe der Kindererziehung ist somit zwischen den Eltern, dem Staat, Bund und Ländern sowie den freien und öffentlichen Trägern aufgeteilt. Die freien und öffentlichen Träger übernehmen die oben genannten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (Bieker, 2011, S. 60-61).
Die Familien, mit denen in der Kinder- und Jugendhilfe gearbeitet wird, sind häufig ,,Multiproblemfamilien“. Das bedeutet, dass es nicht nur ein Problem gibt, welches gelöst werden muss, sondern häufig mehrere Probleme gleichzeitig. Dies macht die Arbeit zu einer besonderen Herausforderung. Adressatinnen und Adressaten sind häufig nicht nur aus einer Zielgruppe, sondern betreffen die ganze Familie. Kinder, Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen, suchtkranke und noch viele andere, können zur Zielgruppe gehören. Um diese Komplexität zu bewältigen, wird das Fallmanagement benötigt. Das Fallmanagement kommt zum einen im Dienstleistungsbereich zum Einsatz und zum anderen im Kinderschutzbereich, wenn bereits eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung besteht (Böllert, 2018b, S. 6-7).
2. Fallbeschreibung
Im Folgenden wird an einem Fallbeispiel der Ablauf des Fallmanagements in der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben, insbesondere die Phasen des Linking und Monitoring. Es handelt sich um Familie Mustermann mit zwei Kindern. Der Sohn ist vier Jahre alt, die Tochter ist sechszehn Jahre alt. Die Mutter leidet an Depressionen und der Vater an Spielsucht, wodurch sich die Familie verschuldet hat. Die Mutter schafft es nicht, den Sohn regelmäßig zum Kindergarten zu bringen. Die Tochter schwänzt die Schule und wurde bereits mehrfach beim Ladendiebstahl erwischt.
3. Fallmanagement im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Zuerst muss geprüft werden, in welchem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der Fall fällt. In dem oben genannten Fall befinden wir uns im Bereich der Dienstleistung. Mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen, liegt derzeit keine akute oder latente Kindeswohlgefährdung vor, die durch § 8a SBG VIII, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen geregelt ist. Die Mutter bringt den Sohn zwar nicht regelmäßig in den Kindergarten, aber das Kind wird zuhause versorgt und befindet sich in keiner Gefahrensituation. Das Kind wirkt gepflegt und der Umgang mit der Mutter wirkt liebevoll. Die einzelnen Phasen des Fallmanagement werden im Folgenden kurz beschrieben. Auf die Phase des Linking und Monitoring wird dann anschließend näher eingegangen.
Nachdem eine Sozialarbeiterin über den Fall informiert wurde, beginnt die erste Phase des Fallmanagements. Die erste Phase ist die Zugangseröffnung, die auch Access, Case Finding oder Intaking genannt wird. Die Fachkraft nimmt nun Kontakt zur Familie auf und vereinbart einen Gesprächstermin, der im Zuhause der Familie stattfindet. Es wird überprüft, ob ein Bedarf vorliegt und ob ein Fallmanagement eingeleitet wird. In der zweiten Phase, dem Assessment wird die aktuelle Lebenssituation beschrieben und welche Ressourcen in der Familie vorhanden sind. Die dritte Phase ist die Service- und Hilfeplanphase, in der die Ziele, Maßnahmen und Handlungsschritte festgelegt werden. Darauf folgt die Phase des Linking. Diese wird im nachfolgendem Kapitel ausführlich erklärt. An die Monitoringphase schließt sich die Phase der Evaluation an. Hier wird der komplette Vorgang bewertet und die Ergebnisse überprüft. Einzelne Phasen müssen gegebenenfalls wiederholt und angepasst werden. Der Prozess des Fallmanagements ist nicht starr, sondern zirkulär (Wendt, 2018, S. ff).
4. Linking
Nachdem in der dritten Phase der Serviceplan und die Ziele, die erreicht werden sollen, festgelegt wurden, beginnt jetzt die Phase des Linking. Es handelt sich um die tatsächliche, kontrollierte Durchführung der Maßnahmen. Für den oder die Klientin werden passende Angebote gesucht und vermittelt. Welche Leistungen das sind, wurden vorher im Serviceplan bereits festgelegt. Es kann sich sowohl um formelle, als auch um informelle Angebote handeln. Den Klienten soll Zugang zu Dienstleistungen verschafft werden, den sie eigenständig nicht erhalten hätten. Ziel ist es dem oder der Klientin wieder ein selbstständig gestaltbares Leben zu ermöglichen, indem Eigenständigkeit und Hilfe zur Selbsthilfe gefördert wird. Der oder die Casemanagerin vernetzt und verwaltet sämtliche Maßnahmen. Eventuell werden die Klienten auch zu Maßnahmen begleitet. Die erstmalige Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Personen und die Terminvereinbarungen erfolgen durch den oder die Casemanagerin. Kommt es zu Problemen in dieser Phase, können Maßnahmen auch angepasst werden. Die Phase des Linking ist in vier Teilabschnitte gegliedert. Diese sind die Vorbereitung, die Vermittlung, die Anpassung und die Fallbezogene Vernetzung. Die einzelnen Phasen werden im folgenden anhand des obigen Fallbeispiels erläutert (Wendt, 2018, S. 159).
4.1. Vorbereitung
In der Vorbereitungsphase werden die Voraussetzungen überprüft, die erfüllt werden müssen, um an den Maßnahmen teilzunehmen. Die Klienten werden über Angebote informiert und die Anbieter werden kontaktiert. Es werden auch Regelungen getroffen, damit der oder die Casemanagerin Informationen von den entsprechenden Anbietern über die Teilnahme der Klienten erhalten kann. Im Serviceplan wurden folgende Ziele festgelegt, für die nun die geeigneten Maßnahmen gefunden werden müssen. Der vierjährige Sohn soll regelmäßig den Kindergarten besuchen, da dies späteren Lernschwierigkeiten vorbeugt und die Teilhabebarrieren in schulischen Bereichen abbaut (Dittmann et al., 2016, S. 12ff).
Die Mutter wird ihre Depression behandeln lassen. Das ist auch für die Entwicklung der Kinder wichtig, da die Einbeziehung und Förderung der Eltern enorm wichtig für die kindliche Entwicklung sind (Dittmann et al., 2016, S. 69ff).
Der Vater beginnt eine Therapie, damit seine Spielsucht die Familie nicht noch mehr belaste und keine weiteren Schulden entstehen. Die Familie muss sich einen Überblick über ihre finanzielle Situation verschaffen und Lösungen finden. Die Familie soll wieder zueinanderfinden und die Probleme mit der Tochter sollen gelöst werden.
Ohne eine entsprechende Therapie der Depression ist die Mutter nicht in der Lage den Sohn regelmäßig in den Kindergarten zu bringen. Bei Überprüfung der Ressourcen hat sich herausgestellt, dass die Großmutter der Kinder nur ein paar Straßen weiter wohnt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreibt Frau Mustermann als gut, aber ein wenig eingeschlafen. Durch ihre Depression ist der Kontakt nicht mehr so regelmäßig wie früher, da sie nicht mehr oft aus dem Haus geht. Die Großmutter wird zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Als sie von der Spielsucht, den finanziellen Problemen und der Depression ihrer Tochter erfährt, ist sie anfangs sehr erschrocken. Sie hatte bereits geahnt, dass etwas nicht stimmt, wusste aber nicht, wie sie helfen kann. Sie biete an, dass sie jeden Morgen um acht Uhr ihren Enkel zur nahegelegenen Kindertageseinrichtung bringt. Vormittags hat Frau Mustermann Zeit für ihre Therapie. So konnte eine vorhanden Netzwerkbeziehung wieder aktiviert und intensiviert werden. Nun wird ein Gesprächstermin mit dem Kindergarten vereinbart. Die Kindergartenleitung wird über die Situation in der Familie informiert und dass die Großmutter den Sohn fortan zum Kindergarten bringen wird. Der Junge soll die laut § 22 SGB VIII die Fördermöglichkeiten in einer Kindertageseinrichtung nutzen können, um sich zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln zu können (Böllert, 2018a, S. 141).
Wichtig ist, dass jedes Familienmitglied in die Maßnahmen mit einbezogen wird. Die Familie ist ein komplexes System, was sehr prägend für die spätere emotionale und kognitive Entwicklung der Kinder ist. Vor allem der vierjährige Sohn ist noch stark von seinen Bezugspersonen abhängig. Durch die Interaktion mit seinen Bezugspersonen, entwickelt der Junge innere Arbeitsmodelle, die seine späteren Beziehungen prägen. Eine unbehandelte Depression der Mutter wird hier starke negative Auswirkungen haben. Negative Beziehungserfahrungen führen zu einem negativen Selbstbild. Der Junge bezieht zum Beispiel das abweisende Verhalten der Mutter, weil sie sich gerade schlecht fühlt, auf sich selbst (Burger, 2020, S. 5ff).
Ebenso verhält es sich mit dem spielsüchtigen Vater. Kinder aus Familien, in denen ein Elternteil an einer Suchterkrankung gelitten hat, sind später selbst gefährdet eine Suchterkrankung zu entwickeln. Zusätzlich leben Kinder, die mit einem suchtkranken Elternteil aufgewachsen sind, später häufig mit Partnerinne oder Partnern zusammen, die an einer Suchterkrankung leiden (Flassbeck, 2014, S. 158).
4.2. Vermittlung
Die Therapie von Frau Mustermann kann nicht durch die Casemanagerin durchgeführt werden. Eine Psychotherapie darf in Deutschland nur von Psychotherapeuten durchgeführt werden. Dies ist im Psychotherapeutengesetz von 1999 in §1 Absatz 1 festgelegt. Die Casemanagerin kann für die Mutter aber einen Termin bei ihrem Hausarzt vereinbaren und mit Frau Mustermann über ihre Ängste und Sorgen sprechen. Frau Mustermann schämt sich für ihre Krankheit und braucht viel Zuspruch. Sobald die Überweisung des Hausarztes vorhanden ist, telefoniert die Casemanagerin mit mehreren Therapeutinnen und Therapeuten, bis sie einen Geeigneten findet. Glücklicherweise findet sie einen Therapeuten, der zeitnah einen Termin anbieten kann und gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Zu ihrem ersten Termin wird Frau Mustermann von der Casemanagerin begleitet.
Nach mehreren Gesprächen mit der Tochter ist deutlich geworden, dass die Tochter sich sehr unwohl in der Familie fühlt. Alle zusammen entscheiden, dass die Tochter für eine gewisse Zeit in einer Wohngruppe für Jugendliche untergebracht wird. Hierfür wendet sich die Fachkraft an das zuständige Jugendamt, dass die Kosten für diese Fremdunterbringung übernehmen muss. Nachdem die Formalitäten geklärt wurden, muss ein passender Platz in einer Wohngruppe gesucht werden. Nach vielen Telefonaten findet ein erster Kennenlernbesuch, in der neuen Wohngruppe statt, bei dem die Tochter von der Mutter und der Casemanagerin begleitet wird. Das Kennenlernen verläuft sehr gut und die Tochter möchte in diese Wohngruppe ziehen. Nachdem die Casemanagerin die Tochter nun zur Wohngruppe begleitet, wird ein Termin für ein wöchentliches Treffen mit der ganzen Familie vereinbart. Dort sollen alle Probleme gelöst werden, bis die Tochter wieder in die Familie zurückkehren möchte. Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung ist der §34 SGB VIII Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen. Absatz eins regelt die angestrebte Rückkehr in die Familie. Je nach Verlauf könnte aber auch Absatz drei infrage kommen, der die Sechszehnjährige Tochter auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll. In der Wohngruppe wird ihr regelmäßiger Schulbesuch überwacht. Hier greift der § 34 SGB VIII, der Regelungen zur stationären Unterbringung enthält. Zusätzlich organisiert die Casemanagerin eine berufsvorbereitendes Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
Für Herr Mustermann hat die Casemanagerin eine Selbsthilfegruppe gefunden. Selbsthilfegruppen sollen die strukturelle Beziehung zwischen Laienhandeln und professionellen Handeln im Gesundheitsbereich organisieren. Hier sollen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben zu kooperieren und sich zu vernetzen. Eine Selbsthilfegruppe bietet zudem einen geschützten Raum, in dem auch über unangenehme Thematiken, wie Suchterkrankungen gesprochen werden kann. Da in der Regel alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ähnliche Probleme haben, fällt das Reden in diesem Umfeld leichter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben durch die eigenen Erfahrungen häufig auch ein tieferes Verständnis füreinander (Brandhorst, Hildebrandt & Luthe, 2017, S. 167ff).
Anfangs weigert sich Herr Mustermann hinzugehen. Nach mehreren Gesprächen, lässt er sich aber überreden und versucht es. Nach der ersten Teilnahme ist er positiv überrascht und nimmt sich vor zu den wöchentlichen Treffen im Gemeindehaus zu gehen. Die Selbsthilfegruppe wird von der evangelischen Kirchengemeinde Muster angeboten.
Die Casemanagerin vereinbart einen Termin mit einer Schuldnerberatung. Bei der Aufstellung der Schulden wird schnell klar, dass die Familie in ihrer jetzigen Situation keine Möglichkeit hat, diese Schulden zu begleichen. Die Mutter kann aufgrund ihrer Depression nicht arbeiten und der Vater ist bereits jahrelang arbeitslos, was auch ein Auslöser für seine Spielsucht zu sein scheint. Sobald der Vater seine Spielsucht besser im Griff hat, wird die Casemanagerin einen Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren, um eine Wiedereingliederungshilfe zu erhalten. Langzeitarbeitslosigkeit wirkt sich nachweislich negativ auf die Gesundheit aus. Eine schlechte Gesundheit wirken sich negativ auf die Möglichkeit aus wieder ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Es ist schwierig diesen Kreislauf zu durchbrechen. Langzeitarbeitslosigkeit erhöht sogar das Risiko vorzeitig zu Versterben. Langzeitarbeitslosigkeit führt häufig zu Depressionen, Angststörungen, Suchterkrankungen, sowie anderen psychotischen Erkrankungen. Nachzulesen sind diese Ergebnisse in einer Studie von Prof. Dr. med. Peter Angerer vom Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin in Düsseldorf (Herbig B, Dragano N, Angerer P, 2013).
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