Im Rahmen dieser Arbeit sollen in einem ersten Teil die Ursprünge der europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Kelsenschen Modell der Verfassungsgerichte dargelegt werden. Ein zweiter Teil wird sich mit den Entwicklungen der europäischen Verfassungsgerichten auseinandersetzen und insbesondere Bezug auf die Entwicklung der Funktionen von Verfassungsgerichten seit dem Zweiten Weltkrieg nehmen.
Einen Abschluss dieser Arbeit soll die Frage bilden, ob Verfassungsgerichte auch die Funktion des Garanten der Rechtsstaatlichkeit besitzen. Diese Beurteilung soll insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Polen erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Erster Teil – Das Kelsensche Modell des Verfassungsgerichts
1. Einführung
2. Exkurs – Begriff der Verfassung
3. Das Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit
a. Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit
b. Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit
4. Die Stellung der Verfassungsgerichte
a. Im Gefüge der Staatsgewalten
b. In pluralistisch, parlamentarischen Demokratien
5. Beurteilung
III. Zweiter Teil – die Entwicklung der Funktion von Verfassungsgerichten nach dem Zweiten Weltkrieg
1. Einführung
2. Phasen der Entwicklung europäischer Verfassungsgerichtsbarkeit
a. Erste Entwicklungsphase ab 1951 in Westeuropa
b. Zweite Entwicklungsphase ab 1989 in Osteuropa
c. Dritte Phase: „Europäisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit“ - ein Modell der Zukunft?
3. Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit auf der heutigen Entwicklungsstufe der Verfassungsstaaten in Europa
4. Verfassungsgerichte als Garanten der Rechtsstaatlichkeit?
IV. Fazit
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
„ Mais les juges de la nation ne sont, comme nous avons dit, que la bouche qui prononce les paroles de la loi […].“1
(Aber die Richter der Nation sind, wie wir gesagt haben, nur der Mund, der die Worte des Gesetzes ausdrückt.)
Schenkt man diesem Zitat von Montesquieu Glauben, dann wären die Richter der Nation nur die Marionetten des Gesetzes, deren einzige Aufgabe es ist, das Gesetz auszuformulieren. Und spönne man diesen Gedanken nun weiter, dann wären Verfassungsrichter nur eben jene Richter, die das Wort speziell für die Verfassungen der Nationen ergreifen. Verfassungsgerichte könnten folglich nur als Sprachzentren der Verfassungstexte verstanden werden, wodurch Verfassungsgerichtsbarkeit als eine simple Institution, fehlender Eigenständigkeit erschiene.
Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser These Montesquieues bereits im Kloppenburg-Beschluss aus dem Jahre 1987.2 Es stellte fest, dass Verfassungsgerichtsbarkeit vielmehr als nur reine Gesetzeswiedergabe ist.
Doch nicht erst das Bundesverfassungsgericht formulierte diesen Widerspruch. Bereits viel früher entwickelte sich der Gedanke einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, die nicht allein mit der Aufgabe vertraut sein sollte, den Verfassungstexten eine Stimme zu verleihen. Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich im 20. Jahrhundert einen Namen gemacht und sich einen eigenen Platz im europäischen Staatsgefüge geschaffen.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen in einem ersten Teil die Ursprünge der europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Kelsenschen Modell der Verfassungsgerichte, dargelegt werden. Ein zweiter Teil wird sich mit den Entwicklungen der europäischen Verfassungsgerichten auseinandersetzen und insbesondere Bezug auf die Entwicklung der Funktionen von Verfassungsgerichten seit dem Zweiten Weltkrieg nehmen. Einen Abschluss dieser Arbeit soll die Frage bilden, ob Verfassungsgerichte auch die Funktion des Garanten der Rechtsstaatlichkeit besitzen. Diese Beurteilung soll insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Polen erfolgen.
II. Erster Teil – Das Kelsensche Modell des Verfassungsgerichts
1. Einführung
Hans Kelsen zählt unumstritten zu den einflussreichsten Rechtswissenschaftlern des 20. Jahrhunderts und zu den größten Vertretern des Rechtspositivismus. In seinen Schriften zur „Reinen Rechtslehre“ und zur Frage nach dem Hüter der Verfassung definierte er seinen Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit.3 Eben jenes Modell der Verfassungsgerichte nach Hans Kelsen soll im Folgenden illustriert werden.
2. Exkurs – Begriff der Verfassung
Zu Beginn dieses Abschnittes ist ein kurzer Exkurs von Nöten. An dieser Stelle gilt es zuerst den Kelsenschen Begriff der Verfassung zu definieren. Nur das Verständnis seines Verfassungsbegriffs kann sein Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit und dessen Existenz begründen.
Nach Kelsen ist die Verfassung die positiv rechtlich höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung.4 Ihr Inhalt ist der Minimalkonsens auf den sich die politischen Gruppen, unter der Voraussetzung einer der Rechtsordnung fundierenden Grundnorm,5 geeinigt haben.6 Sieist die Festlegung jener Regeln, die für die Erzeugung einer staatlichen Ordnung notwendig sind. Sie bestimmt die Organe einer solchen Ordnung und regelt das Verfahren der Gesetzgebung.7 Dabei besitzt die Verfassung nicht lediglich den Charakter eines Prozess- und Verfahrensrechtes, sondern viel mehr auch den Charakter eines materiellen Rechtes. Eine verfassungswidrige Norm oder ein verfassungswidriger Akt ist deshalb nicht lediglich ein Verfahrensfehler, sondern auch ein Widerspruch zu den in der Verfassung aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.8
Kelsen versteht die Verfassung auch als Norm der Normerzeugung, als Wegweiser für die Inhaltekünftiger Gesetze. Beispielsweise kann der in den positiv gesetzten Verfassungen enthaltene Grund- und Freiheitsrechtskatalog die Setzung neuer Normen einschränken.9 Die Verfassung ist folglich dem einfachen Gesetz gegenüber höherrangig. Sie unterscheidet sich von ihm durch ihre erschwerte Abänderbarkeit. Als letzter positiv rechtliche Grund bildet sie das Fundament für die Geltung aller positiven innerstaatlichen Normen.
3. Das Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit
Im Folgenden soll das Kelsensche Modell der Verfassungsgerichte im Detail dargestellt werden. Dazu empfiehlt sich in einem ersten Abschnitt auf den Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit einzugehen, in einem zweiten Teil die Funktion der Verfassungsgerichte zu erläutern, um dann abschließend die Stellung jener Gerichte zu verdeutlichen.
a. Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit
Den Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt Kelsen mit dem Begriff der Staatsgerichtsbarkeit gleich. Denn in seinem Verständnis deckt sich auch der Begriff der Verfassung mit dem Begriff der Staatsform.10 Das Verfassungsgericht selbst beschreibt er als eine Instanz, die dazu bestimmt ist, verfassungswidrige Gesetze11 zu vernichten. Nur mit einem solch „negativen Gesetzgeber“, also einer Institution, die die Kompetenz hat Rechtsnormen mit genereller Wirkung aufgrund von Unvereinbarkeit mit der Verfassung zu kassieren, bestünde seiner Meinung nach ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der Verfassung. Ihm erscheint es daher als sinnvoll, die Kompetenz der Verfassungsrevision auf ein eigenständiges Verfassungsorgan zu übertragen, dass gegenüber dem Parlament und der Regierung mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet ist. Nur im Rahmen einer solch institutionalisierten Verfassungsgerichtsbarkeit würde sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle und Durchsetzung des von den politischen Gruppen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ausgehandelten Gemeinwohls (= Gesetz) im Hinblick auf Vereinbarkeit, mit dem als Basis zwischen den Gruppen ausgehandelten Grundkonsens (Verfassung), eröffnen.12 Entscheidend für den Kelsenschen Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit ist ihre Eigenständigkeit. Sie unterscheidet sich damit von dem zu dieser Zeit dominierenden Verständnis der Verfassungsrevision als Teil der obersten Fachgerichtsbarkeit13 und grenzt sich auch klar von der These Carl Schmitts14 ab, dem Staatspräsidenten solle die Obhut über die Einhaltung der Verfassung obliegen. Verfassungsgerichtsbarkeit nach Kelsen bedeutet die gesamte Macht der Verfassungsrevision auf eine Institution zu verlagern, die aus der ordentlichen Fachgerichtsbarkeit ausgegliedert ist und deren einzige Funktion es ist, Verfassungsrevision zu betreiben.
b. Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit verfolgt nach Kelsen den Zweck der Verwirklichung der Demokratie, die sich als ständiger Kompromiss zwischen Regierung und Opposition auszuzeichnen scheint.15
Die Institution des Verfassungsgerichts soll dabei vor allem zum Schutze der Parlamentsminderheit dienen, um jene vor einer schrankenlosen Majoritätsherrschaft zu bewahren. Sie dient hierbei als Instrument der Garantie des Vorrangs der Verfassung.16 Allerdings hütet sie nicht die politische Einheit der Minderheit selbst, sondern vielmehr, dass sich der Gruppenprozess (insbesondere das Gesetzgebungsverfahren) im Rahmen der vereinbarten „Spielregeln“ (der Verfassung) vollzieht, sowie das nicht einfach überhaupt eine Änderung der Regeln vorgenommen werden kann, ohne, dass diese Änderung der Verfassung an zuvor bestimmte Bedingungen gebunden wäre.17
Das Verfassungsgericht muss damit einerseits auf Interessen einwirken und andererseits selbst solche Interessen formulieren, sodass es zum Schiedsrichter zwischen Minorität und Majorität wird. Es betreibt dabei nicht lediglich den juristischen Vollzug, sondern erweist sich auch als politischer Rechtsschöpfer und damit als ein Element des politischen Machtkampfes zur Durchsetzung von Interessen.18
Das Herzstück der Verfassungsgerichtsbarkeit stellt die Normenkontrolle dar. Nach Kelsen muss die Klagebefugnis im Rahmen einer Normenkontrolle ein Recht der Parlamentsminderheit sein, damit sie, seines Erachtens, notwendigerweise in den Dienst des Minoritätenschutzes treten kann.19 Nur ein Verfassungsgericht, das zur Normenkontrolle ermächtigt ist, kann in seinem Verständnis zur Verwirklichung der Demokratie beitragen, da nur ein solches die Funktion als Vermittler zwischen Minderheit und Mehrheit ausüben kann. Allein das Instrument der Normenkontrolle ist in der Lage die Rechte des Einzelnen vor dem Staat (insbesondere der Parlamentsmehrheit) zu schützen.
4. Die Stellung der Verfassungsgerichte
Die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit nach Kelsen lässt sich aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten. Einerseits die Stellung der Verfassungsgerichte im Gefüge der Staatsgewalten, andererseits aber auch die Stellung im System pluralistisch, parlamentarischer Demokratien.
a. Im Gefüge der Staatsgewalten
Schon in seinen frühen Schriften stellte Kelsen fest, dass die Vernichtung eines rechtswidrigen Aktes nicht von dem Organ vorgenommen werden kann, das eben diesen rechtswidrigen Akt gesetzt hat.20 In diesem Kontext ist das Parlament nicht in der Lage rechtswidrige Akte zu beseitigen, es kann daher auch nicht zum Garanten der Rechtmäßigkeit werden. Vielmehr bedarf es in seinen Augen eines vom Gesetzgeber verschiedenes, von jeder anderen staatlichen Autorität unabhängigen Organs.Alleine ein Solches, könnte verfassungswidrige Akte des Gesetzgebers vernichten.21 Er fand dieses Organ in der Institution des Verfassungsgerichtes.
Grundsätzlich müsste eine solches Gericht mit der Trennung der Staatsgewalten unvereinbar sein, da es nicht nur als Gericht, somit als Teil der Judikative, sondern auch als Gesetzgeber und damit als Teil der Legislative aktiv wird.22 Einen solchen Widerspruch lehnt Kelsen allerdings vehement ab; er begründet, dass einerseits ein Verfassungsgericht nicht dem eigentlichen Sinn des Wortes „Gerichts“ entspreche und andererseits sich die gesetzgebende Gewalt durch die Errichtung eines Verfassungsgerichts lediglich auf zwei Organe verteile. Diese Machtaufteilung auf zwei Organe beschreibt er als einen Mechanismus der gegenseitigen Kontrolle, zur Abwehr der vollständigen Isolierung der Staatsgewalten und somit als einen positiven Begleiteffekt der Verfassungsgerichtsbarkeit.23
Er hält deshalb die Verfassungsgerichtsbarkeit für eine Bestätigung des Gewaltenteilungsprinzips. Eine Institution, die nicht als alleiniger „Hüter der Verfassung“24 auftritt, sondern sich die Macht und seine Funktion als Gesetzgeber mit anderen politischen Mächten, in einem System der gegenseitigen Kontrolle und Einflussnahme, teilt. Im Gefüge der Staatsgewalten positioniert sich die Verfassungsgerichtsbarkeit nach Kelsen folglich auf Augenhöhe mit dem Parlament als der Legislative, ohne jedoch dem Parlament seine Kompetenzen streitig zu machen.
b. In pluralistisch, parlamentarischen Demokratien
Kelsen gibt den Verfassungsgerichten eine besondere Bedeutung im Rahmen von pluralistisch, parlamentarischen Demokratien. Seinen Schriften zu Folge ist ein machtvolles Verfassungsgericht der spezifische Ausdruck eines demokratischen System.25 Fast schon eine conditio-sine-qua-non einer Demokratie. Anders als einige seiner Zeitgenossen26 begreift er die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht als Widerspruch zur Demokratie, sondern sogar als den Garanten für eine starke Politik, die vom Volk ausgeht.27
[...]
1 Montesquieu, De l‘esprit des lois, S. 116.
2 BVerfGE 75, 223 (243) — Kloppenburg.
3 Siehe: Kelsen, Reine Rechtslehre; Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?.
4 Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 74 f. .
5 Nach Kelsen ist die Grundnorm eine Norm rein fiktiven Charakters, die im innerstaatlichen Stufenbau noch über der Verfassung steht, allerdings nicht positiv-rechtlichen Charakters ist; zum Begriff der Grundnorm: Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 67 f. .
6 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 10.
7 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 36.
8 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 37.
9 Zum Begriff der „negativen Bestimmung“, siehe: Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 74. f. .
10 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 30.
11 Nach Kelsen ist die Geltung verfassungswidriger Gesetze von Verfassungswegen gewollt, da die Verfassung jene Gesetze nicht generell als nichtig ansieht; vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 85.
12 Deutung nach: van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 11 f.
13 Modell der diffusen Verfassungskontrolle durch ein oberstes Gericht nach dem Vorbild des US-Amerikanischen Supreme Courts.
14 Im Gegensatz zu Kelsen soll nach Schmitt der Reichspräsident der Hüter der Verfassung sein; Kelsen hält dem entgegen, dass der Reichspräsident selbst politischer Akteur ist und damit im Konfliktfall kein neutraler Akteur; zur Kontroverse um die Frage nach dem Hüter der Verfassung siehe: Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?; Schmitt, Der Hüter der Verfassung.
15 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 50.
16 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 11.
17 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 10.
18 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 12.
19 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 45.
20 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 52 f. .
21 Ebenda.
22 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 53 f. .
23 Kelsen in Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 54 f. .
24 Zum Begriff des „Hüters der Verfassung“ vgl, Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?.
25 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 12.
26 So beispielweise Carl Schmitt, der das Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit ablehnt, da es nicht im Einklang mit einer strikten Teilung der Gewalten steht. Siehe hierzu: Schmitt, Der Hüter der Verfassung.
27 Vgl. van Ooyen/Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein?, S. 11; S. 14.