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Die Rolle der Massenmedien bei der Demokratiebildung. Folgen der medialen Einschränkung beim Election Reporting 2021 in Uganda

©2021 Hausarbeit (Hauptseminar) 22 Seiten

Zusammenfassung

Auf Grundlage des Artikel 19 der Universal Declaration of Human Rights wird mit der vorliegenden Hausarbeit die Rolle der Massenmedien zur Demokratiebildung herausgearbeitet. Es wird sich zeigen, dass in der theoretischen Vorstellung einer Demokratie Rechte wie Article 19 wahrgenommen und durchgesetzt werden. Durch die Bestimmung von Meinungs- und Pressefreiheit sowie Zugang zu Informationen, haben sich Medien als „Vierte Gewalt“, einer Demokratie etabliert.

Im ersten Teil dieser Arbeit wird herausgestellt, dass Massenmedien als Wächter der Demokratie gelten, wodurch sich ein Spannungsverhältnis zwischen Medien, Staat und Gesellschaft ergibt. Durch die Ambivalenz der Massenmedien als zusätzliche Säule der Demokratie und deren Unabhängigkeitsanspruch, wird herausgearbeitet, warum sich die Medien als Wächter der Demokratie qualifizieren und wie diese Funktion gewährleistet sein kann.

Im zweiten Teil wird anhand von Ereignissen des Election Reporting 2021 in Uganda vom Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 dargestellt, inwiefern die Demokratiebildung durch mediale Einschränkung gefährdet ist, womit sich die Untersuchung als Pendant zum ersten Teil auszeichnet.

Gemeinsame Wesenselemente von Medien und Demokratiebildung sind die Förderung von Meinungsbildung durch Zugang zu Informationen sowie die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe und Partizipation an politischen Vorgängen.

Leseprobe

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG
1.1. MASSENMEDIEN
1.2. Definition
1.3. Massenmedien und Staat
1.4. Massenmedien zur Demokratiebildung
1.4.1. Machtverhaltnis
1.4.2. Informationsverarbeitung

2. BEISPIEL ELECTION REPORTING 2021 IN UGANDA
2.1. UCC Richtlinie
2.2. Auslandische Journalist:innen werden ausgewiesen
2.3. Internet Restriktion
2.3.1. UCCfordert Google auf 17 YouTube Konten zu loschen
2.3.2. Social Media Konten werden blockiert
2.3.3. Internetzugang gesperrt
2.4. Deutung

3. SCHLUSS

QUELLEN

Einleitung

Investigativer Journalismus, ein wesentliches Element der Massenmedien, dient dem offentlichen Interesse: Er kann politische Debatten neu gestalten, zu Gesetzesanderungen fuhren, somit das all- tagliche Leben von Menschen stark beeinflussen. In der vorliegenden Arbeit wird der aktuelle Stand der Massenmedien aufgezeigt und im historischen Kontext beleuchtet. Indem Massenmedien als „Vierte Gewalt" einer Demokratie anerkannt werden, qualifiziert sich auch die Presse als ein Gegen- gewicht zum Staat.

In Article 19 der Universal Declaration of Human Rights werden folgende Rechte fest gehalten:

Everyone has the right to freedom of opinion and expression; this right includes freedom to hold opinions without interference and to seek, receive and impart information and ideas through any media and regardless of frontiers.1

Auf Grundlage dieses Artikels wird mit der vorliegenden Hausarbeit die Rolle der Massenmedien zur Demokratiebildung herausgearbeitet. Es wird sich zeigen, dass in der theoretischen Vorstellung einer Demokratie, Rechte wie Article 19 wahrgenommen und durchgesetzt werden. Durch die Bestimmung von Meinungs- und Pressefreiheit sowie Zugang zu Informationen, haben sich Medien als „Vierte Gewalt", einer Demokratie etabliert.

Im ersten Teil dieser Arbeit wird herausgestellt, dass Massenmedien als Wachter der Demokratie gelten, wodurch sich ein Spannungsverhaltnis zwischen Medien, Staat und Gesellschaft ergibt. Durch die Ambivalenz der Massenmedien als zusatzliche Saule der Demokratie und deren Unabhangigkeits- anspruch, wird herausgearbeitet, warum sich die Medien als Wachter der Demokratie qualifizieren und wie diese Funktion gewahrleistet sein kann.

Im zweiten Teil wird anhand von Ereignissen des Election Reporting 2021 in Uganda vom Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 dargestellt, inwiefern die Demokratiebildung durch mediale Ein- schrankung gefahrdet ist, womit sich die Untersuchung als Pendant zum ersten Teil auszeichnet.

Gemeinsame Wesenselemente von Medien und Demokratiebildung sind die Forderung von Mei- nungsbildung durch Zugang zu Informationen sowie die Ermoglichung gesellschaftlicher Teilhabe und Partizipation an politischen Vorgangen.

1.1. Massenmedien

1.2. Definition

Fur die Bundeszentrale fur politische Bildung ist der Begriff ^Massenmedien' eine „Sammelbezeich- nung fur Presse, Rundfunk und Fernsehen, im weiteren Sinne auch fur Bucher, CDs, Videos und In­ternet, also fur Mittel (= Medien), mit denen Nachrichten und Unterhaltung in Schrift, Ton und Bild zu einem breiten Publikum kommen".2 Medien dienen also zur Verbreitung von Informationen in visueller und auditiver Form: Sie geben Themen Publizitat, d.h. sie veroffentlichen.

In der vorliegenden Arbeit wird im Besonderen auf den Einfluss von Medien auf den demokratischen Staat und vice versa geschaut. Pfetsch et al. (2008) beschreiben Massenmedien als konstituierend fur das Funktionieren von demokratischen Gesellschaften [sind sie] von entscheidender Bedeu- tung, ihre Rolle ist aber nicht nur die eines Vermittlers, sie ubernehmen eine aktive Rolle im politi- schen Kommunikationsprozess. Sie sind Umweltbeobachtungssysteme, die auf gesellschaftliche und soziale Probleme aufmerksam machen, aktiv thematisieren und auf Verantwortlichkeiten auf- merksam machen.3

1.3. Massenmedien und Staat

Charles de Montesquieu, Philosoph und Staatstheoretiker der Aufklarung, brachte in der Mitte des 18. Jahrhunderts die Idee der „Gewaltenteilung" ein: Der Staat musse in drei unabhangige Organe, die Exekutive, Legislative und Judikative, eingeteilt werden, um als Demokratie zu gelten.4 Durch diese Staatsorganisation werden eine Machtbegrenzung der Regierung bezweckt sowie Freiheit und Gleichheit in der Gesellschaft gesichert. Die Grundidee einer Demokratie basiert auf der Volkssouve- ranitat, weswegen derTransparenz von Entscheidungsprozessen groRe Relevanz zukommt.

Um die Burger:innen uber Regierungsprozesse informiert halten zu konnen, brachte Edmund Burke, ein Staatsphilosoph und Politiker, 1787 die Idee einer weiteren Gewalt in eine parlamentarische De- batte mit ein: die Medien.5

Julianne Schule geht in ihrem Buch Reviving the fourth estate auf die Entwicklung der „Vierten Ge­walt" ein. So sei die Presse als Teil der „Vierter Gewalt" durch die praktische Anwendung der Prinzi- pien der Meinungsfreiheiten entstanden, die im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert ener- gisch angestrebt wurde. Es sei jedoch ein kleiner Schritt zwischen der Proklamation der Bedeutung der Meinungsfreiheit und der Behauptung der Presse als deren Huterin. Die Presse habe sich als un- abhangige Kraft in einer Zeit groRer politischer Veranderungen, als die reprasentativen Demokratien ihre charakteristischen Merkmale annahmen, entwickelt. Durch die Behauptung einer unabhangigen Rolle im offentlichen Leben und der zentralen Bedeutung der Meinungsfreiheit begann die Presse, sich als Kanal fur die offentliche Diskussion zu legitimieren und den entscheidenden Schritt in Rich- tung einer Machtquelle im politischen Leben zu machen.6

Schule hebt die Relevanz einer unabhangigen Rolle der Presse hervor, wodurch sie sich erst als Ge- walt in der Politik legitimierte. Zudem stellt sie eine Korrelation zwischen der Qualitat der Unabhan­gigkeit der Presse und politischem Wandel her, welche im zweiten Teil dieser Arbeit am Beispiel des Election Reporting 2021 in Uganda eingehender besprochen wird (v. a.7 S. 11).

Durch den Diskurs der „Vierten Gewalt" etablierte sich ab dem spaten Mittelalter die Presse als so- genannter vierter Stand.8 Tatsachlich wurde sich derzeit nur auf die Presse bezogen, da sie die einzi- ge Form der Medien war bis Fernsehen, Radio und spater das Internet hinzu traten.

Fur Thomas Carlyle (1899), ein schottischer Historiker, ist das Printmedium mit der Demokratie gleichbedeutend.9 Damit erklart er den machtigen Einfluss des Geschriebenen in der Presse, da es die Burger:innen bei politischen Ansichten und Entscheidungen beeinflusst.

Nicht zuletzt bekraftigen diesen Aspekt auch Charlton et al. (1997), indem sie betonen, dass alle das Privileg, in einer demokratischen Gesellschaftsform gut informiert zu sein, wahrnehmen sollten. Es sei ein „konstitutives Merkmal eines Burger in einer Demokratie, [denn] nur so kann der Burger am politischen Entscheidungs- und WillensbildungsprozeR teilnehmen.10

Pfetsch et al. (2008) definieren die „Medien als vierte Gewalt in der Funktion als Schutz der Bur- ger*innen vor Machtmissbrauch."11

Des Weiteren elaborieren sie die Vielschichtigkeit der Unabhangigkeit der Medien. Sie nennen deut- lich die Voraussetzung finanzieller Ressourcen, um sich als eigenstandiger Medienakteur qualifizieren zu konnen.12 Somit stellen sie eine Verbindung der wirtschaftlichen Unabhangigkeit zur inhaltlichen her.

Daruber hinaus nennen sie zwei Kernaktivitaten aus der normativen Medientheorie, die Medien auch als „demokratische" identifizieren lassen: „i) die Bereitstellung relevanter Informationen, um die Grundlage fur rationale und effektive Partizipation zu schaffen" und „ii) die Kontrolle politischer Au- toritat, um den Machtmissbrauch zu verhindern und Transparenz und Responsivitat der Regierung zu fordern."13

1.4. Massenmedien zur Demokratiebildung

Wie nun in Punkt 1.1. erklart, sind die Massenmedien Teilakteurin einer Demokratie. Demnach lasst sich festhalten, dass Massenmedien aktiv zur Demokratiebildung beitragen. Sie konnen sie also posi- tiv beeinflussen, im Faile einer Instrumentalisierung jedoch auch behindern.

Der Soziologe Manuel Castells (2000) sagt hierzu, dass Menschen ihre politische Meinung und ihr Verhalten bilden und strukturieren, aufgrund der Informationen, die sie uber die Massenmedien erhalten,14 wodurch er den Aspekt der Demokratiebildung durch Massenmedien untermauert.

Es gilt festzuhalten, dass die Medien ihre Stellung als „Vierte Gewalt" einer Demokratie, aufgrund ihres starken Einflusses, verdient haben. Wie auch die anderen Gewalten, sollten die Medien in ihrer Ausubung kontrolliert werden, denn die Macht der Presse ergebe sich aus ihrer Fahigkeit, Informati­onen zuruckzuhalten oder herauszugeben, so betont es auch der Kommunikationswissenschaftler Denis McQuail in seinem Buch McQuail's mass communication theory.15

Auch Stuart Hall bestatigt als Soziologe die Abhangigkeit der Burger:innen von ,guter' Berichterstat- tung, da es letztendlich die Nachrichten seien, wie sich Meinungen uber Ereignisse bilden und andern wurden.16 Im Genaueren beschreibt er:

Noch einmal, „soziologisch“ betrachtet, uberbrucken die Massenmedien eine Reihe von entschei- denden Rissen in unserer Gesellschaft. Die Art „sozialen Wissens“, das die Medien vermitteln, verbindet, grob gefasst, zwei getrennte Gruppen in der Gesellschaft. Erstens uberbruckt es die Dis- tanz zwischen den „Machtigen“ und den „Machtlosen“ Die Masse des Massenpublikums setzt sich aus einfachen Burgern zusammen, die in ihrem Alltag kaum Zugang zur oder Informationen uber die groBe Politik und Strategie oder uber Entscheidungen und Ereignisse haben, die wahrscheinlich fruher oder spater ihr Leben unmittelbar betreffen werden. Zweitens uberbruckt es die Distanz zwischen denjenigen, die „wissend“ sind - den „Informierten“ und denen, die hinsichtlich der Funktionsweise von Macht „unwissend“ sind.17

Weiter gefasst lasst sich folgem, dass Burger:innen insofern die „Machtlosen" sind, weil ihre politi- sche Mundigkeit fast vollstandig von der Qualitat der Informationsvergabe der Massenmedien ab- hangt, wodurch ein klares Machtgefalle entsteht.

1.4.1. Machtverhaltnis

Dieses Machtgefalle besteht zwischen Staat und Burger:innen und wird von den Medien beeinflusst. Nach Pfetsch et al. (2008) sind Medien eigenstandige Akteure, wenn sie ihre Auswahl von Themen und deren Interpretation von eigenen, medienspezifischen Regeln leiten lassen wurden.18 Sie seien allerdings nicht nur als Informationsvermittlerinnen zustandig, sondern bestimmen durch (Nicht-) Berichterstattung, welche Themen in der Offentlichkeit diskutiert werden.19

Hall (2012) benutzt hierzu das Verb „integrieren"20, womit er die Medien als demokratische Akteurin qualifiziert, indem sie zur Integration der Gesellschaft beitragen wurde. Jedoch begrenzt er die Ein- flussnahme der Gesellschaftsintegration auf „das Wissen von uns, den Kontakt zwischen verschiede- nen wechselnden Gruppen in der Gesellschaft [zu] erhohen."21

Nichtsdestoweniger beschreibt er den Einfluss auf die soziale Formung der Gesellschaft durch die Massenmedien. Hall erweitert die Funktion der Medien vom „informieren und unterrichten" zu „sie erweitern und formen unser generelles und soziales Wissen - unsere ,Bilder von der Welt' - uber Ereignisse in unserer Gesellschaft und an anderen Orten."22

Pfetsch et al. (2008) beschreiben das Machtverhaltnis der Medien als hoherrangig. So seien es letzt­lich die Politiker, die um die Aufmerksamkeit der Medien konkurrieren. Den Medien sei es funktional gleich, welcher Politiker mit welchem Thema wessen Aufmerksamkeit erregt und ob sich diese in Fursprache oder Ablehnung niederschlage.23 Allerdings ist trotzdem ein gegenseitiges Verhaltnis er- kennbar, da die Politik letztlich die Medien mit Material bedient, um Wahlerinteressen abzudecken, wodurch die Medienhauser einen okonomischen Nutzen durch Veroffentlichungen ziehen.24 Zusammengefasst lasst sich also festhalten, dass die Massenmedien einen direkten Einfluss auf die Wahrnehmung gesellschaftlicher und politischer Ereignisse der Burger:innen haben, indem sie sie uber politische Zustande im Land auf bestimmte Weise (nicht) informieren konnen.

1.4.2. Informationsverarbeitung

Es wurde konstatiert, dass die Massenmedien in einer Demokratie eine zentrale Rolle bei der Infor- mationsvermittlung spielen. Dies bestatigen auch Charlton et al. (1997).25 Sie fugen auRerdem hinzu, dass es ohne die Massenmedien unmoglich ware, die Masse der Burger:innen in einem vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu erreichen, weswegen die Massenmedien und ihre Akteure, die Journa- list:innen, den besonderen Schutz des Staates genieRen wurden.26 Mit dem Schutz des Staates wird auf in der Verfassung festgelegte Grundgesetzte verwiesen.

International ist das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit von den United Nations in der Declarati­on of Human Rights in Article 19 (v. a. Einleitung) festgehalten.

Bislang standen die Massenmedien im Fokus der Arbeit, also die Sender von Informationen, wobei die Seite der Empfanger:innen, also der Leser:in / Medienkonsument:lnnen / Rezipient:innen noch nicht beleuchtet wurde.

Damit die Rezipient:innen ein moglichst realistisches Bild der Ereignisse bekommen konnen, ist jour- nalistische Ethik im Sinne einer moglichst neutralen Faktenwiedergabe unabdinglich. Ohne sie wurde den Burger:innen ihre Mundigkeit abgesprochen, da Geschehnisse bereits interpretiert worden wa- ren und Leser:innen keine Moglichkeit auf eine eigene Meinung hatten. Hall (2012) schreibt zu dieser Situation, dass Ereignisse mehr als eine Bedeutung haben konnen. Je nach Voreingenommenheit einer Gruppe wurden Ereignisse unterschiedlich gedeutet und ihre Dominanz in der Berichterstat- tung konnte dann schnell zu einer Spaltung der Gesellschaft fuhren.27 Demnach ist besonders der Anspruch auf journalistische Objektivitat hervorzuheben. Hall (2012) kategorisiert drei ethische Hal- tungen der journalistischen Arbeit:

i) „Objektivitat"
ii) „Ausgewogen" und
iii) „Unparteiisch"28

Unter „Objektivitat" ist die Sachlichkeit der Darstellung zu verstehen. Grundsatz ist, dass nur die Fak- ten und keine Meinungen genannt werden. Ausgewogenheit in der Berichterstattung soil Multiper- spektivitat gewahrleisten. So ist es hier wichtig, bei einer Frage, die zwei oder mehr Meinungen als Antwort zulasst, diese gleichermaRen zu nennen. Folglich bedeutet „Unparteiisch" das Verbot einer Wertung des Inhalts durch die der Berichterstatter:innen. Die personliche Meinung wird demnach auRen vor gelassen. Als Ziel dieser Richtlinien sieht Hall (2012) fur Rundfunk und Fernsehen, welche er als machtige Instrumente bezeichnet, die Hinderung „illegitimerweise Entscheidungen zu beein- flussen, die eigentlich Regierungen, Politiker:innen oder das Volk entscheiden sollten."29 Insgesamt hebt er die Relevanz der unabhangigen Berichterstattung von Rundfunk und Fernsehen hervor, so­dass die Medien als „vierter Stand"30 funktionieren konnen. Demnach mussten sie naturlich auch Konflikte behandeln, die er als mogliche Unannehmlichkeiten fur die Machtigen kommentiert, wodurch sie „offen" gehalten wurden. Allerdings schaffe dies oft ein Klima des „kalten Krieges" zwi- schen Berichterstatter:innen und Politiker:innen.31

Auf die allgemeine Frage, wie Medienberichterstattung neutral sein kann, antworten Pfetsch et al. (2008). Sie sehen die Tatsache des Uberschuss an politischen AuRerungen als Garant fur jene Neutra- litat.32 Durch diesen Uberschuss ist es Medien moglich, sich Informationen unabhangig und selbstbe- stimmt zu bedienen, wodurch journalistische Arbeit im Sinne neutraler Medienberichterstattung gewahrleitest sein kann. Aufgrund der Neutralitatsannahme von Pfetsch et al. (2008) kann gesagt werden, dass sich die Medien in ihrer politischen Position der „Vierten Gewalt" gleichzeitig als Wach­ter einer Demokratie qualifizieren.

Wie letztlich Informationen wahrgenommen und verarbeitet werden, bedingt sich schlieRlich auch kulturell. Wie die National Coalition of Human Rights Defenders Uganda festhalten, sind die Medien vor allem in Landern wie Uganda, in denen die burgerlichen Freiheiten stark eingeschrankt sind, von grundlegender Bedeutung geworden. Sie charakterisiert die Medien als eine der wenigen verfugba­ren Plattformen fur kritischen Dialog und Debatten, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen wurden.33

AbschlieRend zum ersten Teil, wird Halls (2012) Frage, ob der Staat nicht letztlich das Medienterrain definiere,34 aufgeworfen. Diese wird mithilfe des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit beantwortet.

2. Beispiel Election Reporting 2021 in Uganda

Die Medien sind also ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie, weswegen sie als „Vierte Gewalt" bezeichnet werden. So bestatigt es auch die National Coalation for Human Rights Defenders - Ugan­da.35 Sie sehen die Medien Bedrohungen ausgesetzt, da sie aufdecken wurden, was viele Leute in offentlichen Amtern nicht aufdecken wollten. Dieser Uberwachungsaspekt ihrer Berufung habe sie zur Zielscheibe von Repressalien gemacht, sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene.36

Zudem wird das in der Verfassung verankerte Recht auf freie MeinungsauRerung durch eine Reihe nationaler Gesetze eingeschrankt. Betroffen davon sind z.B. der Berufszugang von Journalist:innen und die Moglichkeit der Veroffentlichung. Im Juli 2018 wurde eine Steuer auf die Nutzung sozialer Medien eingefuhrt, was die Partizipation und Meinungsfreiheit im Internet weiter einschrankt.37 In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit nach Reporter ohne Grenzen befindet sich Uganda auf Platz 125 von insgesamt 180 Platzen.38 Journalist:innen erleben mehr Brutalitat und Morddrohun- gen39, dazu kommen auch andere Formen der Arbeitsbehinderung wie u.a. RadioschlieRungen hinzu- kommen.40

Seit 1986 ist Yoweri Museveni von der Partei National Resistance Movement (NRM) President in Uganda. Sein starkster Oppositionskandidat Robert Kyagulanyi Ssentamu ist Vorsitzender der Natio­nal Unity Platform (NUP), einer sozial-liberalen Partei. Kyagulanyi war vor seiner politischen Karriere als Sanger unter dem Namen Bobi Wine bekannt geworden. Durch diese Zeit hat er groRe Popularitat in der jungen Bevolkerung Ugandas errungen.

Wine erregte 2018 weltweite Aufmerksamkeit, als er wegen Hochverrats inhaftiert und angeklagt worden war.41

Im Folgenden werden drei Beispiele vorgestellt, die aufzeigen sollen, inwiefern innerhalb des Zeit- raums von Oktober 2020 bis Januar 2021 die Demokratiebildung durch Einschrankungen der Mas- senmedien gefahrdet wurde.

[...]


1 United Nations, Declaration of Human Rights, Article 19.

2 Bundeszentrale fur politische Bildung, Nachschlagen: „Massenmedien, Stand: 31.12.2020, s. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16493/massenmedien.

3 Pfetsch et al. (2008), S. 56.

4 Vgl. Montesquieu (1748): elftes Buch. Kap. 6.

5 Vgl. Schule (1998), S. 49

6 Vgl. ebd. S. 48

7 Vorliegende Arbeit

8 Vlg. Carlyle (1899). S.139.

9 Vgl Ebd.

10 Charlton et al. (1997), S. 93.

11 Pfetsch et al. (2008), S. 103.

12 Pfetsch et al. (2008), S. 94.

13 Pfetsch et al. (2008), S. 94.

14 Vgl. Castells (2000), S. 13.

15 Vgl. McQuail (2010), S. 168.

16 Vgl. Hall (2012), S.127.

17 S. Ebd. 127f.

18 Pfetsch et al. (2008), S. 93.

19 Pfetsch et al. (2008), S. 52.

20 Vgl. Hall (2012), S. 126.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 Pfetsch et al. (2008), S. 54.

24 Vgl. Pfetsch et al. (2008), S. 60.

25 Charlton et al. (1997), S. 93.

26 Ebd.

27 Hall (2012), S. 140.

28 Ebd. S. 130.

29 Ebd. S. 130.

30 Hall (2012), S. 131.

31 Hall (2012), S. 147.

32 Pfetsch et al. (2008), S. 61.

33 National Coalition for Human Rights Defenders - Uganda (2017-2019: 2nd cycle), S. 21, 2.15.

34 Hall (2012), S. 147.

35 Vgl. National Coalition for Human Rights Defenders - Uganda (2017-2019: 2nd cycle, S. 20, 2.14.

36 Vgl. ebd.

37 Namsinga Seines (2020), S. 9 - The Over the Top services (OTT).

38 Reporter ohne Grenzen, „Rangliste Pressefreiheit 2020", https://www.reporter-ohne- grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste 2020/Rangliste der Pressefreiheit 2020 - RSF.pdf.

39 Namsinga Seines (2020), S. 13.

40 Abet, Tonny, 2020-10-07, "Uganda records rise in human rights abuses", Daily Monitor, Anhang Press Review Uganda, 3. Artikel.

41 BBC, "Uganda's Bobi Wine: Pop star MP charged with treason", BBC, Anhang Press Review Uganda, 23. Artikel.

Details

Seiten
22
Jahr
2021
ISBN (eBook)
9783346453020
ISBN (Paperback)
9783346453037
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Note
1,0
Schlagworte
rolle massenmedien demokratiebildung folgen einschränkung election reporting uganda
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Titel: Die Rolle der Massenmedien bei der Demokratiebildung. Folgen der medialen Einschränkung beim Election Reporting 2021 in Uganda