In der folgenden Arbeit sollen zwei Fragen geklärt werden: Zunächst einmal wird geklärt, was Netzentgelte sind und wie deren gesetzliche Regelung definiert ist, um anschließend darauf einzugehen, welche Sparmöglichkeiten durch individuelle Netzentgelte erreicht werden können. Hierbei wird insbesondere auf das Pooling eingegangen und welche Bedeutung es für Sparmöglichkeiten bei den Netzentgelten hat.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Definition Netzentgelte und deren Regelung
C. Systematik des EnWG zur Bildung der Netzentgelte
I. § 21 EnWG
1. Angemessenheit
2. Diskriminierungsverbot
3. Transparenz
II. § 23a EnWG
III. § 24 EnWG
D. Bedeutung der individuellen Netzentgelten als Sparmöglichkeit
I. von der Befreiung von Netzentgelt nach § 19 II StromNEV a.F. zur
aktuellen Rechtslage
II. Individuelles Netzentgelt nach aktuellem § 19 II StromNEV
1. Voraussetzungen von individuellen Netzentgelten
2. Rechtsfolge
E. Bedeutung des Poolings für die Netzentgelte
I. Definition und Voraussetzungen von Pooling
II. Berücksichtigung des Poolings für § 19 II StromNEV
F. Fazit
Literatur
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: BDEW, Stand: 01/2018
Abb. 2: eigene Quelle
A. Einleitung
Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Ländern der Europäischen Union, in denen der Strompreis am höchsten ist.1 Damit sich die Industrie jedoch weiterhin dort etablieren und entwickeln kann, kam der Gesetzgeber auf die Idee Sparmöglichkeiten für diese Kategorie an Energieverbraucher zu entwickeln, d.h. bei den Netzentgelten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: BDEW, Stand: 01/2018
Aus der Grafik kann man entnehmen, dass sich der Preis für Elektrizität zu 23.7 % aus Netzentgelten zusammensetzt. Hieraus ergeben sich zwei Fragen, die in der folgenden Arbeit geklärt werden sollen: Zunächst einmal wird geklärt, was Netzentgelte sind und wie deren gesetzliche Regelung definiert ist, um anschließend darauf einzugehen, welche Sparmöglichkeiten durch individuelle Netzentgelte erreicht werden können. Hierbei wird insbesondere auf das Pooling eingegangen und welche Bedeutung es für Sparmöglichkeiten bei den Netzentgelten hat.
B. Definition Netzentgelte und deren Regelung
Bereits § 1 StromNEV enthält eine Legaldefintion von Netzentgelten, d.h. Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen. Der Netznutzer i.S.d. § 3 Nr. 28 EnWG bekommt als Gegenleistung die Gewährung des Netzzugangs.2 Hierbei ist der Schuldner des Netzentgeltes der Lieferant oder der Abnehmer selbst.3 Die Entgelte für den Netzzugang unterliegen einer staatlichen Regulie- rung.4 Dies bedeutet, dass die zuständigen Regulierungsbehörden die Zulässigkeit der Höhe der Netzentgelte im Rahmen ihrer festgelegten Erlösobergrenzen bestimmen.5 Dieser Zustand war nicht immer gegeben. Zuvor gab es keine vorherige behördliche Überprüfung der Netzentgelte.6 Zur Zeit des § 6 I EnWG von 1998 hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Dritten ihr Versorgungsnetz zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die „guter fachlicher Praxis“ entsprachen und die nicht ungünstiger waren, als sie in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt wurden. Erst im Jahr 2005 mit dem neuen EnWG7 wurde seitens des Gesetzgebers eine Grundlage für eine umfassende Regulierung der Netzentgelte geschaffen.8 Die staatliche Regulierung soll einerseits einen diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Marktteilnehmer als Voraussetzung für den Wettbewerb sicherstellen und andererseits ein hohes Maß an Versorgungssicherheit gewährleisten.9 Damit sollten europarechtliche Vorgaben zur Verbesserung der Netzzugangsregelung beachtet werden.10 Daraus stellt sich jedoch die Frage, wie diese aktuelle staatliche Regulierung funktioniert.
C. Systematik des EnWG zur Bildung der Netzentgelte
Die folgenden Paragrafen §§ 21, 23a und 24 EnWG bilden die zentralen Normen der Entgeltregulierung des Netzzugangs.11 Es ergibt sich ein mehrschichtiges System durch den § 21 II EnWG mit den Grundsätzen der Entgeltbestimmung und die Einzelfallkontrolle seitens der Regulierungsbehörde durch die Erforderlichkeit der Genehmigung.12
I. § 21 EnWG
§ 21 I EnWG enthält Kriterien, die als allgemeine Missbrauchskriterien angesehen werden13 und betrifft die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang.14 Demnach müssen die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein. Diese Kriterien stammen von den europäischen Richtlinien genannten Trias der Angemessenheit, Diskrminierungsfreiheit und Transparenz, sowie den Diskriminierungstatbestände aus den §§ 6, 6a EnWG 1998.15
1. Angemessenheit
Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff.16 Diese Pflicht kam durch Art. 23 IV EltRl 03 zustande, wodurch die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollen, dass Kleinunternehmer ein Recht auf angemessene Preise erhalten. Der Begriff der Angemessenheit betrifft die Entgelthöhe und bezeichnet den zu zahlenden Gegenwert der in Anspruch genommenen Leistung.17
2. Diskriminierungsverbot
Beim Diskriminierungsverbot erfolgt eine Unterscheidung zwischen den unbeschriebenen Tatbestandsmerkmalen des vertikalen und horizontalen Diskriminierungsverbo- tes.18
Durch das horizontale Diskriminierungsverbot werden Netzbetreiber verpflichtet, gleiche Bedingungen der Netznutzung einzuräumen und dadurch eine Gleichbehandlung der externen Netznutzer zu erhalten. Eine Bevorzugung eines Konkurrenten würde die Wettbewerbschancen eines anderen Konkurrenten automatisch verzerren.19 Beim vertikalen Diskriminierungsverbot sind wiederum die Netzbetreiber gegenüber externen Nutzern verpflichtet nicht nur tatsächlich, sondern auch kalkulatorisch zu denselben Bedingungen und Entgelten anzubieten wie bei internen Unternehmen, also einer konzernangehörigen Liefergesellschaft.20 Dieses Verbot soll zu einer Verhinderung von unternehmensinternen Begünstigungen in Form von Quersubventionierungen führen.21
3. Transparenz
Damit die Bedingungen transparent sind, müssen sie von Dritten, insbesondere Netznutzern nachvollzogen werden können.22 Hierfür ist es erforderlich, dass die Bedingungen und Entgelte veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser Vorgaben umfasst in erster Linie die wesentlichen geschäftlichen Bedingungen, zu denen der Netzanbieter die Durchleitung anbietet.23 Diese Transparenzpflicht des § 21 I EnWG spiegelt die in § 20 I EnWG normierte Verpflichtung des Netzbetreibers wider, die Bedingungen für den jedermann zu gewährenden Netzzugang, einschließlich Musterverträge, sowie auch der dafür erhobenen Entgelte im Internet zu veröffentlichen.24
II. § 23a EnWG
Der Mechanismus der Genehmigung gem. § 23 I EnWG setzt bei Antragstellung die Anwendung der Prinzipien des § 21 EnWG und der Stromnetzentgeltverordnung vor- aus.25 Hierbei wird diese Genehmigungspflicht an den Netzbetreiber adressiert.26 Sinn dieser Genehmigung für Entgelte ist eine Rechtssicherheit für einen funktionierenden Wettbewerb.27 Die Genehmigung ist gem. § 23a III 1 EnWG mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, zu dem die Entgelte wirksam werden sollten.
III. § 24 EnWG
Laut § 24 EnWG wird durch Rechtsverordnung die Bundesregierung u.a. ermächtigt, Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gem. §§ 20 bis 23 EnWG festzulegen und die Voraussetzungen für die Genehmigung von individuelle Netzentgelte. Diese Möglichkeit des Erlasses ergänzender Rechtsverordnungen dient einer Entlastung des Gesetzgebungsverfahrens.28 So kam die Stromnetzentgeltverordnung zur Bestimmung von individuellen Entgelten für den Netzzugang zustande.
D. Bedeutung der individuellen Netzentgelten als Sparmöglichkeit
Als zentrale Vorschrift zur Regelung von Voraussetzungen und Rechtsfolgen von speziellen Netzentgelten ist § 19 StromNEV gegeben. Zwischen der ersten Auffassung dieser Vorschrift und der heutigen wurden zahlreiche Veränderungen durchgeführt. 29 Untersucht wird hierbei die Fassung, die zur der aktuellen Rechtslage geführt hat.
I. von der Befreiung von Netzentgelt nach § 19 II StromNEV a.F. zur aktuellen Rechtslage
Laut der alten Fassung des § 19 II 2 StromNEV30 soll der Letztverbraucher grundsätzlich von Netzentgelten befreit werden, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden übersteigt. Durch diese Netzentgeltbefreiung resultierten jedoch folgende rechtliche Probleme. Durch die Befreiung von Netzentgelte liegt eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 I AEUV vor.31 Demzufolge bedarf sie der Genehmigung der Europäischen Kommission und unterliegt dem Durchführungsverbot nach § 108 III 3 AEUV. Ohne diese Genehmigung ist die staatliche Beihilfe rechtswidrig.32 Auf der nationalrechtlichen Ebene kann wiederum nach Art. 80 I GG der Verordnungsgeber nur Verordnungen innerhalb der Grenzen der erteilten Ermächtigung im Gesetze erlassen. Diese Grenzen der Verordnungsermächtigung wurden durch vollständige Befreiung von den Netzentgelten überschritten.33 Wie oben festgestellt ist § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Ermächtigung dieser Verordnung. Der Wortlaut dieser Ermächtigungsnorm erfasst nur die Bestimmungen zur Ermittlung der Höhe der Entgelte.34 Demnach ist grundsätzlich eine geldwerte Gegenleistung für die Netznutzung zu erbringen.35 Dadurch wird auch gegen die Entgeltgrundsätze des § 21 I EnWG verstoßen und somit gegen das Diskriminierungsverbot.36 Somit wurde diese Fassung des § 19 StromNEV als unwirksam erklärt.37
II. Individuelles Netzentgelt nach aktuellem § 19 II StromNEV
Durch die entstandenen Probleme der Netzentgeltbefreiung wurde der Gesetzgeber gezwungen, das Gesetz zu erneuern.
1. Voraussetzungen von individuellen Netzentgelten
Dementsprechend besagt der aktuelle § 19 II StromNEV, dass ein individuelles Netzentgelt anzubieten ist, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr erreicht, als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr 10 Gigawattstunden übersteigt. Die Berechnung des Netzentgeltes soll nach § 17 II StromNEV erfolgen, d.h. pro Entnahmestelle aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Daraus stellt sich jedoch die Frage, ob die Abrechnung des Strombezuges zur Erfüllung der Voraussetzung physikalisch oder kaufmännisch-bilanziell erfolgen soll.
[...]
1 Eurostat (o.D.). “Electricity prices for household consumers, second half 2016 (EUR per kWh)”. In: (). http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php.
2 Christian Koenig, Jürgen Kühling und Winfried Rasbach (2013). Energierecht . 3., überarb. u. erweiterte Auflage. Bd. 3768. UTB. Baden-Baden: Nomos. ISBN: 9783825237684, Rn.3.
3 Christian Theobald und Christiane Nill-Theobald (2013). Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft. 3. Aufl. Energierecht. München: Beck. ISBN: 9783406651236, Rn. 347.
4 Jens-Peter Schneider und Christian Theobald (2013). Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch . 4., neu bearbeitete Auflage. München: C. H. Beck. ISBN: 9783406634123, § 17, Rn. 1.
5 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch , § 17, Rn. 1.
6 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch , § 17, Rn. 1.
7 Deutscher Bundestag (2005-07-07). Zweites Gesetz zur Neuregelung de s Energiewirtschaftsrechts: BGBl. I S. 1970.
8 Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch , § 17, Rn. 2.
9 Deutscher Bundestag (o.D.). Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts: BT-Drucks. 15 /3917, S. 1.
10 Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts: BT-Drucks. 15 /3917, S. 1.
11 Gabriele Britz und Felix Arndt, Hrsg. (2015). Energiewirtschaftsgesetz: Kommentar. 3. Aufl. München: Beck. ISBN: 9783406646430, § 21 Rn.2.
12 BVerfG (2009-12-21). Rückwirkende Mehrerlössaldierung bei Netzentgelten - Vattenfall, S.377, Rn. 36.
13 Britz und Arndt, Energiewirtschaftsgesetz: Kommentar, § 21, Rn.44.
14 Britz und Arndt, Energiewirtschaftsgesetz: Kommentar, § 21, Rn. 1.
15 Wolfgang Danner und Christian Theobald, Hrsg. (2017). Energierecht. 94. Aufl. München: C.H. Beck, § 21, Rn. 26.
16 Bernd Holznagel, Raimund Schütz und Stefan Albrecht, Hrsg. (2013). Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar. München: Beck. ISBN: 3406632807, § 21 Rn.46.
17 Britz und Arndt, Energiewirtschaftsgesetz: Kommentar, § 21, Rn. 53.
18 Holznagel, Schütz und Albrecht, Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar, § 21, Rn. 23.
19 Holznagel, Schütz und Albrecht, Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar, § 21, Rn. 49.
20 Holznagel, Schütz und Albrecht, Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar, § 21, Rn. 48.
21 Peter Franke (2015). Energiewirtschaftsgesetz. Hrsg. von Martin Kment. 1. Auflage. NomosKom- mentar. Baden-Baden: Nomos. ISBN: 9783832979621, § 21, Rn. 40.
22 Danner und Theobald, Energierecht, § 21, Rn. 34.
23 Danner und Theobald, Energierecht, § 21, Rn. 35.
24 Holznagel, Schütz und Albrecht, Anreizregulierungsverordnung: ARegV ; Kommentar, § 21, Rn. 50.
25 BVerfG, Rückwirkende Mehrerlössaldierung bei Netzentgelten - Vattenfall, S. 377, Rn. 36.
26 Franke, Energiewirtschaftsgesetz, § 23a, Rn.2.
27 Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts: BT-Drucks. 15 /3917, S. 85.
28 Franz-Jürgen Säcker und Nicole Angenendt (2014-<2015>). Berliner Kommentar zum Energierecht. 3. völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. Berliner Kommentar. Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft. ISBN: 9783800515608, § 24, Rn. 7.
29 Im folgenden eine Auflistung von Änderungen der StromNEV: - Bundestag (o.D.[a]). Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus KraftWärme-Kopplung und zur Eigenversorgung: BGBl. I S. 3106 - Bundestag (o.D.[b]). Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze: BGBl. I S. 2870 - Bundestag (o.D.[c]). Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes: BGBl. I S. 2498 - Bundestag (o.D.[d]). Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: BGBl. I S. 1554 - Bundestag (o.D.[f]). Strommarktgesetz: BGBl. I S. 1786 - Bundestag (o.D.[g]). Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts: BGBl. I S. 3250 - Bundestag (o.D.[e]). Netzentgeltmodernisierungsgesetz: BGBl. I S. 2503
30 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften *) Vom 26. Juli 2011: Netzentgeltbefreiung: BGBI. I S. 1554 (26.06.2011), S.1594.
31 Julia Bloch (2012). “Beihilferechtliche Aspekte der Befreiung von Netzentgelten nach § 19 II 2 StromNEv”. In: RdE 07, S. 241-248, S. 241.
32 Bloch, “Beihilferechtliche Aspekte der Befreiung von Netzentgelten nach § 19 II 2 StromNEv”, S. 248.
33 Stefan Missling (2012). “Zur Rechtmäßigkeit einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 II 2 StromNEV: OLG Jena, Beschl. v. 23.4.2012 - 2 Kart 1/12”. In: Infrastruktur Recht 09, S. 206, 17, Rn. 2.2.3.
34 OLG Düsseldorf (2013-03-06). Beschwerde, Elektrizitätsversorgungsnetz, Bundesnetzagenturbeschluss, Umlagenfestlegung, Stromnetzentgeltverordnung, Netzentgelt, Befreiung, S. 17.
35 OLG Düsseldorf, Beschwerde, Elektrizitätsversorgungsnetz, Bundesnetzagenturbeschluss, Umlagenfestlegung, Stromnetzentgeltverordnung, Netzentgelt, Befreiung, S. 17-18.
36 OLG Düsseldorf, Beschwerde, Elektrizitätsversorgungsnetz, Bundesnetzagenturbeschluss, Umlagenfestlegung, Stromnetzentgeltverordnung, Netzentgelt, Befreiung, 19, Rn. 2.2.4.
37 BGH (2015-10-06). Befreiung von Netzentgelten, 348, Rn. 5.