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Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre

©2008 Hausarbeit 27 Seiten

Zusammenfassung

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Vorgeschichte: Zwei-Schwerter-Lehre

2. Luthers Zwei-Reiche-Lehre
2.1 Erster Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Göttliche Einsetzung beider Reiche
2.1.1 Erster Unterabschnitt: Alle Obrigkeit ist von Gott
2.1.2 Zweiter Unterabschnitt: Auf den ersten Blick - Christen führen kein „weltliches Schwert“
2.1.3 Dritter Unterabschnitt: „Weltliches Schwert“ im Reich Gottes überflüssig
2.1.4 Vierter Unterabschnitt: Weltliches Regiment für Nichtchristen
2.1.6 Sechster Unterabschnitt: Der Christ als Träger der Staatsgewalt
2.2 Zweiter Hauptteil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Reichweite des weltlichen Regiments
2.2.2 Meinungsänderung in der Ketzerfrage
2.2.3 Weltliche Herrschaft gibt sich ihre eigenen Gesetze
2.2.4 Widerstandsrecht/-pflicht
2.2.5 Keine menschliche Obrigkeit im Reich Gottes
2.3 Dritter Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Wie christliche Fürsten regieren sollen

3. Quellen für Luthers Argumentation
3.1 Bibel
3.2 Aristoteles
3.3 Ockhanismus
3.4 Augustinus
3.5 Naturrecht
3.6 Abschließende Betrachtung

4. Kritik an Luther
4.1 Der Obrigkeit gefällig?
4.3 Widerstandsrecht

5. Wirkungsgeschichte der Zwei-Reiche-Lehre
5.1 Zu Luthers Lebzeiten und unmittelbar danach
5.2 Rechts- und Staatsdenken bis in die heutige Zeit
5.3 Glaubensfreiheit
5.4 Säkularisation
5.5 Im Dritten Reich in Deutschland
5.6 Nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland

6. Literaturverzeichnis

1. Vorgeschichte: Zwei-Schwerter-Lehre

Seit der Konstantinischen Wende im vierten Jahrhundert n. Chr. währte der Kampf um wechselseitigen Einfluss zwischen Kirche und Staat. Als Luther seine Zwei-Reiche-Lehre entwickelte, folgte die Kirche bereits seit mehr als zwei Jahrhunderten einer besonderen Auslegung der sog. Zwei-Schwerter-Lehre, auch potestates-Theorie genannt (plenitudo potestatis papae = umfassende Macht des Papstes): Im Jahr 1302 hatte Papst Bonifaz VIII. in der Bulle „unam sanctam“ (Abkürzung für „eine heilige katholische Kirche“) die Suprematie der Kirche gegenüber dem Staat beansprucht. Gott habe dem Papst zwei Schwerter, ein geistliches und ein weltliches, gegeben. Das weltliche gebe er weiter an die weltlichen Regenten, die ihm also untergeordnet seien. Er setze sie ein und könne jederzeit in die politischen Geschäfte eingreifen.[1] Der Kern dieser Lehre wurde 1516 auf dem Fünften Laterankonzil bestätigt.[2] Praktisch konnte der Papst diesen Anspruch aufgrund der tatsächlichen Machtverhältnisse jedoch nicht im gesamten Territorium durchsetzen.[3]

2. Luthers Zwei-Reiche-Lehre

Die zentrale Schrift, in der Luther seine später so genannte „Zwei-Reiche-Lehre“[4] entwickelte, war das 1523 erschienene Werk „Von weltlicher Obrigkeit, und wie man ihr Gehorsam schuldig sei“[5]. Die Kurztitel habe ich hier ergänzt. Andere Schriften Luthers werden in „Times New Roman“ zitiert.

2.1 Erster Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“:
Göttliche Einsetzung beider Reiche

Der erste Hauptteil hat sechs Unterabschnitte.

2.1.1 Erster Unterabschnitt: Alle Obrigkeit ist von Gott

Luther begründet mit Römer 13,1-2: „Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott; ….“ u.a. Bibelstellen, dass die Staatsgewalt von Gott eingesetzt sei.[6]

Ihm ging es nicht wie weltlichen Philosophen um die Frage, wie menschliche Gemeinwesen entstehen, ob Menschen von Natur aus zur Gemeinschaft hinneigen und ob sich solche Gemeinschaften aus Notwendigkeit oder aus freiem Willen bilden. Er sah sie vielmehr als existent und von Gott eingesetzt an. Nun ging es für ihn darum, sie theologisch zu verstehen und dem Christen zu zeigen, wie er darin leben soll. Ihre Legitimation erhält die „politeia“, die politische Gemeinschaft, nicht wie bei Naturrechtsphilosophen aufgrund eines Gesellschaftsvertrags aller Mitglieder (z.B. Thomas Hobbes, John Locke, Jean Jacques Rousseaus), sondern durch ihre Aufgabe, den Frieden zu sichern.[7]

2.1.2 Zweiter Unterabschnitt: Auf den ersten Blick - Christen führen kein „weltliches Schwert“

Dagegen spricht nun mächtig“ beginnt Luther und zitiert Christus in der Bergpredigt in MT 5, 38 – 41: „Ihr habt gehört, dass da gesagt ist: ´Auge um Auge, Zahn um Zahn´. Ich aber sage euch, dass ihr nicht widerstreben sollt dem Übel; sondern wenn dir jemand einen Streich gibt auf deine rechte Backe, dem biete die andere auch dar. ….“ und Römer 12, 19: „Rächet euch selber nicht, meine Lieben, sondern gebet Raum dem Zorn Gottes.[8]

Für die katholische Lehre, dass diese Bibelstellen keine zwingenden Gebote, sondern lediglich Ratschläge für die „Vollkommenen“ (Klerus, nicht für den „Durchschnittschristen“) seien, gebe es, so Luther, in der Schrift keinen Anhaltspunkt. Vollkommenheit bestehe nicht in Werken oder einem „besonderen äußerlichen Stand“ (Klerus), sondern „im Herzen, in Glauben und Liebe.“ Die katholische Auffassung könne zwar den Gebrauch des Schwertes durch Christen begründen, schränke aber den Absolutheitsanspruch des Gebotes Christi ein und setze die Obrigkeit in ihrer Stellung herab.[9]

2.1.3 Dritter Unterabschnitt: „Weltliches Schwert“ im Reich Gottes überflüssig

Zum Reich Gottes gehörten alle, die vom Heiligen Geist regiert würden[11], durch den Christus in diesem Reich herrsche (Joh. 18, 36.37)[12]. Sie bräuchten keine weltliche Obrigkeit, weil „sie den Heiligen Geist im Herzen haben, der sie lehrt und macht, dass sie niemand Unrecht tun, jedermann lieben, von jedermann gerne und fröhlich Unrecht leiden, auch den Tod.“ Sie täten also „viel mehr von selbst …, als alle Rechte und Lehre fordern könnten“. Deswegen schreibe Paulus in 1. Timotheus 1,9: „Dem Gerechten ist kein Gesetz gegeben, sondern den Ungerechten.“ Nicht-Christen halte das Gesetz äußerlich von bösen Taten ab, während Christen durch das Wirken des Heiligen Geistes im Innern vom Bösen abgehalten würden. Die Gebote, die Gott dennoch gegeben habe, dienten einem zweifachen Gebrauch („duplex usus legis“)[13]: 1. Als „usus politicus seu civilis legis“ (politischer Gebrauch oder bürgerliches/weltliches Gesetz), auch „primus usus legis“[14] (erster Gebrauch des Gesetzes) genannt, hält es die Menschen äußerlich von bösen Taten ab. 2. Als „usus theologicus seu spiritualis“ (theologischer oder geistlicher Gebrauch), auch „secundus usus legis“ (zweiter Gebrauch des Gesetzes) genannt, bringt es die Menschen zur Erkenntnis ihrer Sünde (Römer 7,7; Galater 3,24).[10]

2.1.4 Vierter Unterabschnitt: Weltliches Regiment für Nichtchristen

Da die meisten Menschen jedoch nicht zum Reich Gottes gehörten, habe Gott noch ein „anderes Regiment“ geschaffen, damit nicht „eines das andere fresse(n)“.[15]

Gegen die Schwärmer gewandt sagte Luther, man könne die Welt erst dann ohne weltliches Schwert regieren, wenn man sie „zuvor voll rechter Christen“ gemacht habe. Das würde man jedoch nicht schaffen, denn „die Menge sind und bleiben Unchristen, ob sie gleich alle getauft (sind) und Christen heißen“.

Das geistliche Reich sei das „corpus Christi mysticum“, die unsichtbare Kirche als geistlicher Gemeinschaft.[16] Gott habe das weltliche Reich in die Hand des „princeps mundi“, des „Fürsten dieser Welt“, dem Satan, gegeben. Dennoch wirke er selbst auch noch in diesem Reich, weil er über allem stehe. Aber es ist als endliches Reich nur „das Reich zur linken Hand (Gottes)“, das geistliche Reich ist als ewiges Reich, das Reich zur „rechten Hand“.[17]

Damit wandte sich Luther von der „corpus christianus“-Vorstellung des Mittelalters, der geistlich-weltlichen Einheit des Gemeinwesens, ab.[18] „Die weltliche Herrschaft wird – theologisch begründet und orientiert – in die Weltlichkeit entlassen.“[19]

2.1.5 Fünfter Unterabschnitt : Christen unterwerfen sich aus Nächstenliebe dem weltlichen Regiment

Damit es kein Chaos gebe, sei das weltliche Regiment um der Nicht-Christen willen aufrecht zu erhalten. Christen lebten nicht für sich selbst, sondern für andere, deswegen stützten sie die weltliche Ordnung um der Nichtchristen willen, obwohl sie sie selbst eigentlich nicht bräuchten.[20]

2.1.6 Sechster Unterabschnitt: Der Christ als Träger der Staatsgewalt

Wiederum in der Absicht, dem Nächsten zu dienen, sollten Christen staatliche Ämter einschließlich der notwendigen Gewaltausübung, z.B. als Henker oder Jurist, übernehmen. Wenn es jedoch allein um die Verteidigung der eigenen Sache ginge, sollte ein Christ gern „den zweiten Backenstreich ertragen“. Von der staatlichen Gewalt solle ein Christ sich nicht auf eigene Initiative, sondern nur auf Initiative anderer oder durch selbstständiges Handeln des Staates schützen lassen. So zu handeln sei nur Christen möglich, „denn ohne Gnade ist das nicht möglich“. Im NT gebe es Beispiele für Menschen, die im Staatsdienst arbeiteten und nicht dafür gerügt wurden: Soldaten (Lukas 3,14; Apg. 10,34 ff.), ein Finanzminister (Apg. 8,27 ff.) und ein Landvogt (Apg. 13,7 ff.).[21]

Hier führt Luther eine spezifisch evangelische Ethik politischen Verhaltens ein. Es wird getrennt zwischen persönlichem Ethos und Amtsethos. Im Amt tut der Christ Dinge, die er für sich selbst nicht tun würde (z.B. Gewalt anwenden). Auch dabei tut er jedoch nichts Unrechtes, was über das Amt als Dienst am Nächsten hinausgeht (z.B. geht er im Krieg nicht über seine Soldatenpflichten hinaus und verlangt als Zolleintreiber nicht mehr als vorgeschrieben).[22]

2.2 Zweiter Hauptteil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Reichweite des weltlichen Regiments

Im Zweiten Hauptteil seiner Abhandlung[23] beschreibt Luther, wie weit das weltliche Regiment gehen soll.[24]

2.2.1 Herrschaft nur über Äußerliches

Eine klare Grenze sei dem weltlichen Regiment dadurch gezogen, dass es nur über Äußerliches (Leib, Gut und Ehre) herrsche. Über die Seele könne und dürfe nur Gott herrschen. Der Obrigkeit unterliege allein die Schaffung der äußerlichen Möglichkeiten, dass Gottesdienst etc. stattfinden kann, die sog. „cura religionis“. Beide Reiche sind Ausfluss der „lex divina“ (göttliches Gesetz) und sollen mit jeweils ihren Mitteln für den Menschen wirken.[25]

Zudem habe weltliche Gewalt auch tatsächlich keine Macht über die Seele, sondern „Gott prüft Herzen und Nieren“ (vgl. Ps. 7,10). „Auch geschieht es auf eines jeglichen eigene Gefahr, wie er glaubt.“ Jeder entscheide selbst, wo er die Ewigkeit verbringe. Dies müsse eine persönliche Entscheidung sein.

Auch damit wendet sich Luther gegen die Schwärmer (wie Thomas Müntzer), die Gottes Gebote auch durch das weltliche Regiment verwirklichen wollten.[26]

2.2.2 Meinungsänderung in der Ketzerfrage

In der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“ tritt Luther für einen rein geistlichen Kampf gegen Andersgläubige ein: „Das sollen die Bischöfe tun, denen ist solches Amt befohlen und nicht den Fürsten. … Ketzerei ist ein geistlich Ding, das kann man mit keinem Eisen zerhauen …. Es ist aber allein das Gotteswort da, das tuts, wie Paulus 2. Kor. 10, 4 f. sagt: ´Die Waffen, mit denen wir kämpfen, sind nicht fleischlich, ….´“[27]

Als es später nicht mehr um die Durchsetzung des protestantischen Glaubens gegen die katholische Kirche, sondern um innerprotestantische Streitigkeiten ging, forderte er auch für solche Ketzer den Tod, die keinen Aufruhr gegen den Staat verursachten: „Jedermann ist schuldig nach seinem Stand und Amt, Gottes Lästerung zu verhindern … Levit 24: ´Wer Gott lästert, der soll getötet werden.´“[28]

Luther hat dabei offensichtlich einfach daran gedacht, dass ein weltlicher Regent dafür zu sorgen hat, dass es seinem Volk gut geht. Und seiner Auffassung nach geht es ihm am besten, wenn es gute geistliche Lehrer hat. Er sah hier keinen Widerspruch; denn er habe der weltlichen Obrigkeit nicht geboten, sondern nur geraten. Auch war für Luther ein weltliches Regiment noch kein säkularisiertes Regiment: David durfte als König nur solange geistliche Anstöße geben, wie er nicht sagte: „dies und das hat uns Gott geboten, …, aber ich wills nicht so haben“[29] .

Ein Problem war die Feststellung von Ketzerei, wenn es keinen „consensus omnium fidelium“ (Konsens aller Gläubigen) gab. Luther gab zunächst dem Bischof diese Aufgabe (s.o.). Böckenförde meint, wohl weil ein Bischof nach Luthers Amtsauffassung nicht über den übrigen Gläubigen stand, sondern lediglich eine andere Aufgabe hatte, in einer solchen Frage sei ein Konsens aller Gläubigen notwendig. Nach Böckenförde lief es deswegen wieder auf eine Entscheidung durch den Landesherrn hinaus. Hier lägen bereits die Wurzeln des landesherrlichen Kirchenregiments, auch wenn Luther selbst es nicht beabsichtigt hatte. Das landesherrliche Kirchenregiment stieße in die „offene Flanke eines in sich nicht konsistenten theoretischen Konzepts“.[30] Ich denke, das Konzept wäre schlüssig geblieben, wenn Luther bei dem geistlichen Umgang mit Andersgläubigen geblieben wäre. Wahrscheinlich sah er entweder das Ergebnis seiner Reformation gefährdet oder konnte sich nicht vorstellen, dass ein weltanschaulich weitgehend neutraler Staat in der Lage ist, seiner Hauptaufgabe, der Friedenssicherung, nachzukommen.

2.2.3 Weltliche Herrschaft gibt sich ihre eigenen Gesetze

Friedenssicherung als Hauptaufgabe des Staates verstand Luther nicht als eine Aufgabenbeschränkung im Sinne des liberalen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts. Eine bestimmte Staatsform wollte er nicht. Das war Aufgabe des weltlichen Rechts. Ein Fürst sollte jedoch zum Wohl seiner Untertanen regieren (vgl. 2.3).[31]

Umgekehrt versteht sich Luther als ein Geistlicher, der sich nicht in die Einzelheiten der weltlichen Gesetze einmischen sollte. Das weltliche Regiment diene nicht dem Seelenheil. Darum werde „im Evangelium nichts davon gelehrt, wie das weltliche Regiment zu halten und zu regieren sei“.[32]

[...]


[1] Vgl. Kilcullen, Abschnitt 8 “Papal fullness of power”

[2] Vgl. Mantey, S. 12

[3] Goertz, S. 73

[4] Der Begriff „Zwei-Reiche-Lehre“ wird erstmals im 20. Jahrhundert von Karl Barth verwendet, vgl. Lohse, Bernhard: Zwei-Reiche-Lehre, S. 155, zitiert nach Mantey, S. 2.

[5] Im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber abgekürzt als „Von weltlicher Obrigkeit“

[6] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4352 (S. 10)

[7] Vgl. Böckenförde, S. 389, 390

[8] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4354 - 4355 ( S. 12 - 13)

[9] Luther, Martin: „Von welltlicher Uberkeytt, wie weyt man ihr gehorsam schuldig sey“, in: WA, Bd. 11, S. 245.; siehe auch Aland, Kurt editorische Bemerkung zu Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4417, 4418 (S. 366)

[10] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4356 – 4358 (S. 13 - 14)

[11] Vgl. Römer 8, 14.16

[12] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4358 (S. 14); CD S. 4359 (S. 15)

[13] Vgl. Böckenförde, S. 385

[14] Vgl. Ebeling Theologie, S. 509

[15] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4359 – 4364 (S. 14- 18)

[16] Vgl. Böckenförde, S. 381

[17] Luther Dritter Sonntag, S. 29; vgl. auch Böckenförde S. 382

[18] Vgl. Böckenförde, S. 380

[19] Ebd., S. 383

[20] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4364 4366 (S. 18 – 19)

[21] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4366 - 4380 (S. 19 – 28)

[22] Vgl. Böckenförde, S. 398, 399

[23] Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4381 – 4399 (S. 28 – 40)

[24] Die Unterabschnitte habe ich gebildet.

[25] Vgl. Böckenförde, S. 392

[26] Vgl. ebd., S. 400

[27] Luther Von weltl. Obrigkeit, CD S. 4393 - 4395 (S. 36-38)

[28] Luther, Martin, WA 50, 12, 1-7 zitiert passim nach Böckenförde, S. 394

[29] Luther Ps. 101, S. 100 - 102

[30] Vgl. Böckenförde, S. 394, 394

[31] Vgl. ebd., S. 395

[32] Vgl. Luther Ps. 101, S. 103

Details

Seiten
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783640097753
DOI
10.3239/9783640097753
Dateigröße
439 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hildesheim (Stiftung)
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Schlagworte
Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre Fernstudium Evangelische Religion
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Titel: Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre