Ziel dieser Case Study ist es, den Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen zu untersuchen. Dabei wird zunächst zur Einordnung der Thematik ein Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung gegeben, indem die Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb der Sozialversicherung beleuchtet und Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung veranschaulicht werden. Anschließend erfolgt ein Überblick über Einfühlungsverhältnisse, wie sie bei Probearbeitstagen vorliegen. Dabei wird insbesondere eine Begriffsbestimmung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten durchgeführt und der Sinn und Zweck solcher Probearbeitstage dargestellt. Im 4. Kapitel erfolgt die Untersuchung hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes an Probearbeitstagen. Hierbei wird die aktuelle Rechtsprechung beurteilt und die Bedeutung für die Personalpraxis verdeutlicht. Im Fazit erfolgt eine kurze Zusammenfassung sowie eine Würdigung der Thematik.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Überblick: Die gesetzliche Unfallversicherung
2.1 Einordnung in die Sozialversicherung
2.2 Grundlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung
3 Überblick: Einfühlungsverhältnisse
3.1 Definition „Probearbeitstage“
3.2 Sinn und Zweck von Probearbeitstage
4 Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen
4.1 Unfallversicherungsschutz in der Rechtsprechung
4.2 Bedeutung für die Personalpraxis
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Internetquellenverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Versicherungsfall (Arbeitsunfall) in der GUV
Abb. 2: Prüfkriterien einer Wie-Beschäftigung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Die Sozialversicherung ist ein zentrales Element des Sozialstaats und sichert einen Großteil der Bevölkerung gegen Existenzgefährdungen ab.“1 Mit diesen Worten wird die Sozialversicherung auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingangs sehr treffend beschrieben. Eine solche Existenzgefährdung kann sich auch durch einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall auf dem Arbeitsweg ereignen. Derartige Gefahren werden grundsätzlich durch den Versicherungszweig der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) abgedeckt.2 Sie bildet eine der fünf Säulen der Sozialversicherung und gilt als der älteste Sektor in der Sozialversicherung.3 Dennoch werden immer noch viele Rechtsunklarheiten vor den Sozialgerichten entschieden.
Am 20.08.2019 wurde ein Fall vor dem Bundessozialgericht betreffend der Versicherung in der GUV an Probearbeitstagen entschieden.4 Der Kläger bewarb sich als LKW-Fahrer. Im Vorstellungsgespräch wurde ein unentgeltlicher Probearbeitstag vereinbart, bei dem es bei der Ausführung der Tätigkeit zu einem Unfall kam. Fraglich war nun, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch bei Probearbeitstagen besteht. Alle drei Instanzen urteilten übereinstimmend: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist auch an Probearbeitstagen unter gewissen Voraussetzungen gegeben.5
Ziel dieser Case Study ist es, den Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen zu untersuchen. Dabei wird zunächst zur Einordnung der Thematik ein Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung gegeben, indem die Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb der Sozialversicherung beleuchtet und Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung veranschaulicht werden. Anschließend erfolgt ein Überblick über Einfühlungsverhältnisse, wie sie bei Probearbeitstagen vorliegen. Dabei wird insbesondere eine Begriffsbestimmung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten durchgeführt und der Sinn und Zweck solcher Probearbeitstage dargestellt. Im 4. Kapitel erfolgt die Untersuchung hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes an Probearbeitstagen. Hierbei wird die aktuelle Rechtsprechung beurteilt und die Bedeutung für die Personalpraxis verdeutlicht. Im Fazit erfolgt eine kurze Zusammenfassung sowie eine Würdigung der Thematik.
Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Case Study personenbezogene Bezeichnungen, die sich sowohl auf Frauen und Männer beziehen, generell nur der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.
2 Überblick: Die gesetzliche Unfallversicherung
2.1 Einordnung in die Sozialversicherung
Die Sozialversicherung, wie bereits einleitend erwähnt, sichert Existenzgefährdungen in fünf Bereichen (fünf Säulen) ab. Neben der GUV, die hauptsächlich Arbeits- und Wegeunfälle versichert, werden noch Risiken innerhalb der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.6 Doch was genau ist die Sozialversicherung bzw. was unterscheidet die Sozialversicherung zu regulären Versicherungen aus der Privatwirtschaft?
Das Wort „Sozialversicherung“ setzt sich aus zwei Wörtern zusammen: Zum einen aus dem Wort „Sozial“ und zum anderen aus dem Wort „Versicherung“. Letzteres definiert Dieter Farny dabei wie folgt: „Versicherung ist die Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit“.7 In Ergänzung dazu wird in der Praxis zwischen Privatversicherungen, auch Individualversicherungen genannt, und Sozialversicherungen unterschieden. Die Sozialversicherung fußt auf dem Solidaritätsprinzip, wonach Beiträge zur Sozialversicherung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten erhoben werden.8 Die Bemessung der Beiträge erfolgt durch einen festgelegten Beitragssatz vom Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.9 Alle Versicherten erhalten unabhängig von ihrer Höhe der Beitragszahlung und ihren individuellem Risiko die gleichen Leistungen im Versicherungsfall. Die Privatversicherungen handeln nach dem Äquivalenzprinzip.10 Dieses besagt, dass die Beitragshöhe abhängig von dem zu versichernden Risiko ist.11 Der Umfang der Versicherungsleistung, das Lebensalter oder beispielsweise der Gesundheitszustand können die Beitragshöhe somit maßgeblich beeinflussen. Weiterhin kommt die Privatversicherung nur durch Vertragsabschluss zustande.12 Im Gegensatz dazu stellt die Sozialversicherung grundsätzlich eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes dar und wird durch das Umlageverfahren finanziert.13
Zusammenfassend ist eine Sozialversicherung also „eine durch öffentliche Rechte geregelte, auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Zwangsversicherung, die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut ist und unter staatlicher Aufsicht steht“.14 Die Rechtsgrundlage der Sozialversicherung findet sich in diversen Sozialgesetzbüchern (SGB) wieder. Im SGB IV befinden sich allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung. Die GUV selbst ist seit 1997 im SGB VII geregelt.
2.2 Grundlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Der Arbeitsschutz gehört gemäß § 241 Abs. 2 i.V.m. § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die an das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anknüpfende GUV ist somit ebenfalls Bestandteil der Nebenpflicht des Arbeitgebers. Die Aufgaben der Unfallversicherung finden sich im ersten Abschnitt des ersten Kapitels des SGB VII wieder. Gemäß § 1 Nr. 1 SGB VII gilt es mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. § 1 Nr. 2 SGB VII geht über den Präventionsgedanken, der sich auch im ArbSchG wiederfindet, hinaus und besagt, dass nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit die Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen ist und darüber hinaus eine Entschädigung in Geldleistung zu erfolgen hat.
Die Nebenpflicht des Arbeitgebers (Fürsorgepflicht) spiegelt sich auch in der Finanzierung der GUV wieder. Während beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge hälftig vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber erhoben werden, trägt der Arbeitgeber die Beitragslast für die GUV allein.15 Die GUV nimmt somit hinsichtlich der Finanzierung eine Sonderstellung in der Sozialversicherung ein. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt der versicherten Person sowie die Klassifizierung der ausgeübten Tätigkeit in eine Gefährdungsklasse.16 Je höher die Gefährdungsklasse, desto höher ist der zu entrichtende Beitrag. Der Beitrag ist an den jeweiligen zuständigen Träger der GUV zu zahlen: Die Berufsgenossenschaften.17
Die versicherte Person erhält im Versicherungsfall demnach beitragsfrei Leistungen aus der GUV gemäß SGB VII. Doch wer ist versichert und wann tritt ein Versicherungsfall ein? Der versicherte Personenkreis befindet sich im zweiten Abschnitt des ersten Kapitels des SGB VII. § 2 Abs. 1 SGB VII nennt 17 Konstellationen von versicherten Personengruppen kraft Gesetzes. Versichert sind demnach hauptsächlich Arbeitnehmer und Auszubildende.18 Weiterhin besteht die Möglichkeit gemäß § 3 SGB VII zur Versicherung kraft Satzung und gemäß § 6 SGB VII zur freiwilligen Versicherung auf Antrag. Bei der Entscheidung, ob ein Versicherungsschutz besteht, kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Verbindliche Entscheidungen darüber kann grundsätzlich nur der zuständige Träger der GUV treffen.19 Leistungen aus der GUV kommen darüber hinaus nur in Betracht soweit ein Versicherungsfall gemäß §§ 7 - 13 SGB VII vorliegt.
Demnach muss entweder ein Arbeitsunfall, auch Wegeunfall, oder eine Berufskrankheit vorliegen. Der Versicherungsfall liegt weiterhin nur vor, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden besteht.20 Dieser Ursachenzusammenhang wird in nachfolgender Abbildung veranschaulicht:
Abb. 1: Versicherungsfall (Arbeitsunfall) in der GUV
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Vgl. Brose, W., Jung, E., § 8 SGB VII 2019, Rdnr. 1 ff..
Wurde festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt kann der Versicherte Leistungen gemäß §§ 26 ff. SGB VII beanspruchen. Das können neben Heilbehandlungsmaßnahmen und medizinischer Rehabilitation auch Leistungen am Arbeitsleben und Geldleistungen sein.
3 Überblick: Einfühlungsverhältnisse
3.1 Definition „Probearbeitstage“
Für die Probearbeit gibt es per se keine einheitliche Definition. Schnuppertage, aber auch der Begriff der Arbeitsprobe werden oft als Synonym verwendet. Auch für diese Begrifflichkeiten finden sich keine Legaldefinitionen. Dennoch werden Probearbeitstage oft im Zusammenhang mit Bewerbungen in Vorstellungsgesprächen vereinbart.21 Diese Probearbeiten sollen feststellen, ob ein Kandidat für die vakante Stelle ein geeigneter Mitarbeiter wäre. Der Bewerber wird innerhalb der Arbeitsprobe hinsichtlich seiner quantitativen und qualitativen Arbeitsleistung beobachtet und bewertet. Bestehen Unklarheiten, ob lediglich Probearbeitstage vereinbart wurden oder doch ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, bedarf es im Zweifel einer Entscheidung vor dem Arbeitsgericht.22
Die Unterscheidung, ob es sich bei einer Probearbeit um ein Arbeitsverhältnis handelt ist für die sozialrechtliche Beurteilung von essentieller Bedeutung. Es müssen bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht gemäß § 611a Abs. 1 S. 5 BGB alle Umstände in die Gesamtbetrachtung mitaufgenommen werden. Die Definition des Arbeitsvertrages findet sich in § 611a Abs. 1 S. 1 BGB. Demnach ist ein Arbeitnehmer eine Person, die durch einen Arbeitsvertrag zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienste eines anderen verpflichtet wird. Bei der Durchführung von Probearbeitstagen kommt es grundsätzlich zu keinem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die Problematik liegt jedoch darin, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich formfrei ist und somit auch mündlich oder gar konkludent zustande kommen kann.23 Das stellt in der Praxis oft Schwierigkeiten hinsichtlich der Beweislegung und -last dar. Neben dem vermeintlich fehlenden privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Bewerber und dem potenziellen Arbeitgeber fehlen auch weitere Kriterien für die Anerkennung der Arbeitsprobe als Arbeitsverhältnis. Die Probearbeit gilt im beiderseitigen Einvernehmen lediglich der Arbeitserprobung. Es werden darüber hinaus keine Rechten oder Pflichten vereinbart.24 Der Bewerber hat jederzeit die Möglichkeit die Erprobung ohne rechtliche Folgen zu beenden, da er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Es besteht kein Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) des Arbeitgebers und somit auch kein weisungsgebundenes und fremdbestimmtes Vertragsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit. Somit besteht grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis bei Probearbeitstagen. Dadurch lassen sich die Probearbeitstage auch von den originären Probearbeitsverhältnissen abgrenzen, da beide Formen der Probearbeitsverhältnisse unter das Arbeitsverhältnis fallen: Das vorgeschaltete Probearbeitsverhältnis (Vgl. § 622 Abs. 3 BGB) , bevor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll und das befristete Probearbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Wie bereits festgestellt, gibt es für die Durchführung von Probearbeitstagen keine Legaldefinition. Gleichwohl liegt grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis vor. Nun stellt sich die Frage in welchem Verhältnis der potenzielle Bewerber zum Arbeitgeber steht. Dafür können nur Urteile aus der Rechtsprechung herangezogen werden. Hierin wird diese Konstellation als „Einfühlungsverhältnis“ auch zur Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis bezeichnet.25 Demnach wird ein potenzieller Bewerber in den Betrieb aufgenommen, um sich lediglich einzufühlen und keine wirtschaftliche Arbeitsleistung zu erbringen. Somit ist ein Einfühlungsverhältnis „ein loses Rechtsverhältnis eigener Art. Es besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Eine bestimmte Arbeitszeit muss nicht eingehalten werden. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag unterliegt derjenige, der in den Betrieb aufgenommen wird, um sich „einzufühlen“, nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Darin unterscheidet sich das Einfühlungsverhältnis vom Probearbeitsverhältnis.“26
3.2 Sinn und Zweck von Probearbeitstage
Bei der Durchführung von Probearbeitstagen handelt es sich, wie festgestellt, um ein sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“. Worin liegt nun der Sinn und Zweck für die Durchführung solcher Einfühlungsverhältnisse?
In der Definition von Probearbeitstagen wird schon deutlich, dass Probearbeitstage insbesondere im Bereich der Personalauswahl eingesetzt werden. Arbeitsproben werden häufig einvernehmlich in Vorstellungsgesprächen vereinbart.27 Der potenzielle Arbeitgeber bekommt somit die Möglichkeit den Bewerber im unternehmerischen Umfeld und in bestimmten Arbeitssituationen beobachten zu können. Sind vorhandene Potenziale des Bewerbers hinsichtlich seiner Fähigkeiten, Fertigkeiten und Qualifikation angemessen und passend für die Vakanz? Wie verläuft der Erstkontakt mit den potenziellen Kollegen? Ist der Bewerber in der Lage im Team zu agieren? Es lässt sich folglich nicht nur die erbrachte Arbeitsleistung, sondern auch das Sozialverhalten bewerten. Das ist vor allem interessant, wenn bei der potenziellen Tätigkeit das Teamergebnis im Vordergrund steht. Darüber hinaus ist die Durchführung von Probearbeitstagen auch für den Bewerber selbst vorteilhaft. Er erhält zwar grundsätzlich keine Entlohnung für seine erbrachte Leistung, jedoch ist es auch für den Bewerber wichtig Einblicke in den gegebenenfalls bevorstehenden Arbeitsalltag zu erhalten, um beurteilen zu können, ob der Arbeitsplatz inklusive zugehöriger Rahmenbedingungen passend ist.28
[...]
1 BMAS (Hrsg.), Sozialversicherung, https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/sozial versicherung.html, 07.06.2021.
2 Vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII.
3 Vgl. BMAS (Hrsg.), Gesetzliche Unfallversicherung, https://www.bmas.de/DE/Soziales/ Gesetzliche-Unfallversicherung/gesetzliche-unfallversicherung.html, 07.06.2021.
4 BSG, B 2 U 1/18 R vom 20.08.2019, Rdnr. 1.
5 Vgl. Ebenda, Rdnr. 23.
6 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Unsere Sozialversicherung 2016, S.5.
7 Farny, D., Versicherungsbetriebslehre 2011, S. 8 f..
8 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Unsere Sozialversicherung 2016, S 244 f..
9 Vgl. Ebenda, S. 47.
10 Vgl. Farny, D., Versicherungsbetriebslehre 2011, S. 67 ff..
11 Vgl. Ebenda.
12 Vgl. Cornelius-Winkler, J., Kompendium Versicherungsrecht und Rechtskunde 2014, S. 46 ff..
13 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Unsere Sozialversicherung 2016, S 228.
14 Ebenda, S 227.
15 Vgl. ecomed Sicherheit (Hrsg.), Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 2021, S. 215.
16 Vgl. § 153 Abs. 1 SGB VII
17 Vgl. ecomed Sicherheit (Hrsg.), Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 2021, S. 209 ff..
18 Vgl. BMAS (Hrsg.), Sozialversicherung, Überblick zur Unfallversicherung, https://www.bmas.de/DE/Soziales /Gesetzliche-Unfallversicherung/Unfallversicherung-im-Ueberblick/unfallversicherung-im-ueberblick.html, 08.06.2021.
19 Vgl. Ebenda.
20 Vgl. Brose, W., Jung, E., § 8 SGB VII 2019, Rdnr. 22.
21 Vgl. Subatzus, V., Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz 2020, S. 444.
22 Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG
23 Vgl. Küfner-Schmitt, I., Arbeitsrecht 2020, S. 42 f..
24 LAG 9 Sa 598/07 vom 06.07.2007, Rdnr. 29.
25 Ebenda.
26 LAG 9 Sa 598/07 vom 06.07.2007, Rdnr. 29.
27 Vgl. Subatzus, V., Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz 2020, S. 444.
28 BSG, B 2 U 1/18 R vom 20.08.2019, Rdnr. 2.
29 Vgl. May, R., Wehrs, T., BPM (Hrsg.), Fehlbesetzungen o.J., S. 7.
30 Vgl. Ebenda.