In dieser Arbeit wird die Generalkonföderation aus dem Jahre 1573 bezüglich der in ihr enthaltenen Beschlüsse analysiert.
Es soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Bestimmungen die Glaubensfreiheit der polnisch-litauischen Bevölkerung gewährleisteten und welche Motive der protestantische Adel hierbei verfolgte.
Zu Beginn der Arbeit wird die konfessionelle Situation in Polen hinsichtlich der Reformation im 16. Jahrhundert beleuchtet. Anschließend werden die 13 Artikel des Rechtsaktes im Hinblick auf religiöse Aspekte untersucht, gefolgt von einer Analyse der Motive des protestantischen Adels.
„Verheischen und versprechen einander vor uns und unsere Nachkommene zu ewigen Zeitten kraft gelaisten Aydschwur bei unserem gutten Glauben, Ehren und Gewissen, das wir uns obschon ungleich in geistlichen Gewissenssachen gesint, des lieben Friedens untereinander befleissen und wegen Übung dieser oder jener Religion oder Enderung des Gottesdienstes kein Menschen Blut zu irgendeiner Zeit vergissen wollen“.
Nur wenige Monate zuvor, im August 1572, wurden in Frankreich Tausende reformierte Gläubige auf grausame Weise massakriert. Während das Recht der Glaubensfreiheit im immer noch überwiegend katholischen Frankreich nicht in Frage kam, schlug die polnische Regierung, die sich in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls mit der Bewältigung von religiösen Konflikten konfrontiert sah, einen vermeintlich anderen Weg ein.
Was die Forschungslage zu der Warschauer Generalkonföderation betrifft, ist unter anderem von Tazbir untersucht worden, inwieweit Menschen, die sich der Reformation anschlossen, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts toleriert wurden und wie diese Toleranz aufrechterhalten werden sollte. Preusse ging in seiner Abhandlung zu dem genannten Rechtsakt auf die Ausdifferenzierung von Politik und Religion in Polen-Litauen ein. Des Weiteren liegt von Schramm ein ausführlicher Forschungsbericht zu dem Ursprung der Warschauer Konföderation vor, sowie ein Beitrag zur Geschichte des polnischen Adels zur Zeit der Reformation.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das konfessionelle Polen im 16. Jahrhundert
3. Die Warschauer Generalkonföderation vom 28. Januar 1573
3.1 Die konfessionellen Maßnahmen
3.2 Die Motive des protestantischen Adels
4. Fazit
5. Quellenverzeichnis
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Verheischen und versprechen einander vor uns und unsere Nachkommene zu ewigen Zeitten kraft gelaisten Aydschwur bei unserem gutten Glauben, Ehren und Gewissen, das wir uns obschon ungleich in geistlichen Gewissenssachen gesint, des lieben Friedens untereinander befleissen und wegen Übung dieser oder jener Religion oder Enderung des Gottesdienstes kein Menschen Blut zu irgendeiner Zeit vergissen wollen“1.
Diese Worte sind Teil der 13 Artikel der am 28. Januar 1573 verfassten Generalkonföderation von Warschau, die sowohl Bestimmungen für das Wahlkönigtum in Polen-Litauen als auch für die Dissidenten2 enthielt, die als Randgruppe der Gesellschaft bisher vonseiten der Katholiken wenig Anerkennung erfuhren.3 Nur wenige Monate zuvor, im August 1572, wurden in Frankreich Tausende reformierte Gläubige4 auf grausame Weise massakriert.5 Während das Recht der Glaubensfreiheit im immer noch überwiegend katholischen Frankreich nicht in Frage kam, schlug die polnische Regierung, die sich in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls mit der Bewältigung von religiösen Konflikten konfrontiert sah, einen vermeintlich anderen Weg ein.6
Was die Forschungslage zu der Warschauer Generalkonföderation betrifft, ist unter anderem von Tazbir untersucht worden, inwieweit Menschen, die sich der Reformation anschlossen, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts toleriert wurden und wie diese Toleranz aufrechterhalten werden sollte.7 Preusse ging in seiner Abhandlung zu dem genannten Rechtsakt auf die Ausdifferenzierung von Politik und Religion in Polen-Litauen ein.8 Des Weiteren liegt von Schramm ein ausführlicher Forschungsbericht zu dem Ursprung der Warschauer Konföderation vor, sowie ein Beitrag zur Geschichte des polnischen Adels zur Zeit der Reformation.9 In der vorliegenden Hausarbeit wird die Generalkonföderation vom 28. Januar 1573 bezüglich der in ihr enthaltenen Beschlüsse analysiert. Es soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die Bestimmungen die Glaubensfreiheit der polnisch-litauischen Bevölkerung gewährleisteten und welche Motive der protestantische Adel hierbei verfolgte. Zu Beginn der Arbeit wird die konfessionelle Situation in Polen hinsichtlich der Reformation im 16. Jahrhundert beleuchtet. Anschließend werden die 13 Artikel des Rechtsaktes im Hinblick auf religiöse Aspekte untersucht, gefolgt von einer Analyse der Motive des protestantischen Adels.
2. Das konfessionelle Polen im 16. Jahrhundert
Die Jahre von 1506 bis 1572 wurden von polnischen Zeitgenossen als das „Goldene Zeitalter“ beschrieben.10 Dabei wurde zum einen auf die Errungenschaften im literarisch-künstlerischen Bereich Bezug genommen, zum anderen dachten sie aber auch an die Entwicklung im wirtschaftlichen- und staatsrechtlich-politischen Raum, insbesondere unter der Regentschaft der letzten beiden Jagiellonenkönige Sigismund Ⅰ. und Sigismund Ⅱ. August.11 Man behauptet, dass sich nie zuvor in der polnischen Geschichte ein vergleichbarer Fortschritt nachweisen ließ, wie in der Zeit des 16. Jahrhunderts.12 Zudem genoss die polnische Regierung die Konsolidierung ihrer außenpolitischen Macht, hatte man sich doch im Hoheitsanspruch gegenüber dem langjährigen Rivalen, dem Deutschen Orden durchgesetzt.13 König Sigismund Ⅰ., der von 1506 bis 1548 in Polen regierte und aufgrund seiner Vorliebe für alles Italienische als Renaissanceherrscher bezeichnet wurde, traf im Jahre 1518 den Entschluss einer Vermählung mit der Mailänder Prinzessin Bona Sforza14.15 Dieses Ereignis galt als der Durchbruch des schon seit mehreren Jahrzehnten zunehmenden italienischen Einflusses in Polen.16 So zog mit der Einwanderung von italienischen Klerikern, Architekten und Künstlern auch der Humanismus in Polen ein, der später zu einem festen Bestandteil der polnischen Adelskultur werden sollte.17
Reformatorische Ideen sollten seitens des polnischen Königs bereits im Keim erstickt werden.18 Am 24. Juli 1520 erließ Sigismund Ⅰ. hierfür das Edikt von Thorn19, das die Einfuhr, den Verkauf und das Lesen der Schriften Luthers unter Strafe stellte.20 Mit diesem Standpunkt schlug die polnische Regierung einen Weg ein, den sie in den folgenden Jahrzehnten nicht mehr verlassen sollte.21 Doch entgegen der Erwartungen verfehlte das Thorner Verbot seinen Zweck und der polnische Monarch sah sich gezwungen, ein neues Edikt zur Unterdrückung der reformatorischen Bewegung zu erlassen.22 Sigismund Ⅰ. ging sogar noch einen Schritt weiter und drohte am 7. März 1523 unter dem Einfluss des päpstlichen Gesandten Tomaso Niger all denen, die sich zu Luther bekannten oder seine Schriften lasen, die Todesstrafe und den Einzug ihres Vermögens an.23 Allerdings musste sich der polnische König mit der Tatsache abfinden, dass es unmöglich erschien den reformatorischen Geist mit den Machtmitteln des Staates zu dämpfen.24 So stellte zum Beispiel der Bischof von Przemyśl25 im Jahre 1525 fest, dass in der Stadt Krakau die Anhänger der Reformation von Tag zu Tag zunahmen.26 Insbesondere in Breslau, das zwar politisch zum Königreich Böhmen, kirchlich aber zum Erzbistum Gnesen gehörte, fasste die Reformation bereits im Jahre 1523 Fuß.27 In diesen Regionen griff Sigismund Ⅰ. nicht gewaltsam ein, was er jedoch im Januar 1525 in der von reformatorischen Ideen beeinflussten Stadt Danzig tat.28 Dort zogen als Reaktion auf den Umsturz der alten Ordnung polnische Truppen in die Stadt ein und hielten ein blutiges Strafgericht ab, bei dem 13 Aufständische hingerichtet und der römisch-katholische Ritus wiederhergestellt wurde.29 Aufgrund dieser Entwicklungen entschloss man sich im Jahre 1524 den Kampf gegen die Reformation nun auch auf die publizistische Ebene auszuweiten.30 Zudem folgten in den Jahren 1534 und 1540 Edikte, die es der polnischen Bevölkerung untersagten, in Wittenberg zu studieren oder die Stadt Leipzig zu besuchen.31 In Anbetracht des Scheiterns der inquisitorischen Mittel zur Zurückdrängung der lutherischen Ideen, bediente man sich in den 1540er Jahren öffentlicher Debatten, die allerdings den bereits eingepflanzten reformatorischen Keim nicht ersticken konnten.32
Mit König Sigismund Ⅱ. August kam Anfang des Jahres 1548 ein neuer König auf den polnischen Thron, der die reformationsfeindliche Politik seines Vorgängers zwar fortsetzte, in dessen letztendlicher Durchsetzung aber toleranter agierte.33 In der Zeit der 50er Jahre stagnierte der rasante Anstieg von Konversionen zum „neuen“ Glauben und die Anziehungskraft des Luthertums in Krakau und Kleinpolen schien geschwächt.34 Nichtsdestotrotz fanden sich im polnischen Reichstag, dem sogenannten Sejm bereits mehrere Protestanten, die sich für Reformen stark machten.35 Des Weiteren wurde im Jahre 1554 durch den großpolnischen Geistlichen Stanisław Lutomirski erstmals ein eigenes evangelisches Glaubensbekenntnis in Polen hervorgebracht, das sich in manchem an Melanchtons36 „Confessio Augustana“ aus dem Jahre 1530 anlehnte.37 Zudem gründeten sie Schulen, Druckereien und Gotteshäuser, in denen sie Gottesdienste feierten, doch lag ihnen hierfür keine rechtliche Grundlage in Form eines Aktes vor, der ihre Freiheiten festgelegt hätte.38 Das polnische Oberhaupt weigerte sich jedoch immer noch, die neue Kirche anzuerkennen, was der Monarch schließlich im Jahre 1567 tat, da die evangelische Partei so erstarkt war, dass sie bereits 38 von insgesamt 73 weltlichen Senatoren stellte.39 Als Sigismund August Ⅱ. am 7. Juli 1572 unerwartet und kinderlos starb, waren keine Maßnahmen für eine geregelte Nachfolge getroffen worden.40 Das darauffolgende Interregnum41 löste im Staat krisenhafte Erschütterungen aus, da sich zum einen die erstmals stattfindende Königswahl als äußerst schwierig herausstellte und zum anderen die Spannungen unter den Konfessionen angeheizt wurden.42 Am 28. Januar 1573 fand sich der Warschauer Sejm zusammen, um neben den Regularien hinsichtlich des Wahlkönigtums auch die längst überfällige Frage der Religionsfreiheit zu besprechen.43 Dies geschah wenige Wochen vor dem Wahlreichstag im Mai 1573, bei dem etwa 50.000 Adlige zwischen fünf Kandidaten entscheiden mussten. Die Königswahl konnte schließlich der Bewerber Heinrich von Valois44 für sich gewinnen.
3. Die Warschauer Generalkonföderation vom 28. Januar 1573
3.1 Die konfessionellen Maßnahmen
Die Konföderation45 von Warschau ist ihrem Text nach ein rein politisches Dokument.46 Der in dieser Arbeit verwendete, transkribierte deutsche Druck des Rechtsaktes stammt vom Beginn des 17. Jahrhunderts.47 Termini wie Gewissensfreiheit oder Toleranz sind im später als Meilenstein religiöser Toleranz gerühmten Text nicht ersichtlich.48 Stattdessen fällt der Begriff des „Friedens“ recht häufig.49 In der Narratio des Dokuments verweisen die Beiwohnenden50 darauf, dass die Zeit, „welche uns unseres Haupts des Koenigs beraubet“51 gefährlich sei und dass alles daran gesetzt werden sollte, einen dauerhaften Frieden sowie Gericht und Gerechtigkeit zu erhalten.52 Dass in dem gegebenen Zeitpunkt des Interregnums die Staatseinheit und der öffentliche Friede im Vordergrund standen, ist auch dadurch zu erkennen, dass die Warschauer Generalkonföderation im folgenden auch Aspekte über ungeklärte Verhältnisse zwischen Gläubigern und Schuldnern, über offene Besitzfragen oder solche zwischen Adel und Geistlichkeit enthält.53 Demnach kristallisierten sich die religiösen Meinungsverschiedenheiten als nur ein Teil des Konflikts heraus.54
[...]
1 Schmidt 2000, S. 55.
2 Damit sind andere religiöse Gruppen gemeint wie vor allem Lutheraner und Calvinisten, die sich auf den Reformator Johannes Calvin (1509-1564) berufen. Ebenso gehörten die sogenannten Böhmischen Brüder, die auf den tschechischen Theologen Jan Hus (1370-1415) zurückzuführen sind und die antitrinitarische Glaubensgemeinschaft dazu, die als eine Abspaltung der Calvinisten mit einer eigenen Trinitätslehre und Christologie gesehen werden: vgl. Ebd., S. 44f.; Eberhard 2017, S. 14.
3 Vgl. Schmidt 200, S. 55.
4 Darunter sind die sogenannten Hugenotten zu zählen, die sich als calvinistische Glaubensgemeinschaft verstanden und in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in mehreren französischen Religionskriegen involviert waren: vgl. Dingel 2019.
5 Dieses Ereignis wird in der Geschichtsschreibung als Bartholomäusnacht oder Pariser Bluthochzeit bezeichnet: In der Nacht vom 23. zum 24. August wurden in Frankreich insbesondere reformierte Adlige mit der Absicht, den protestantischen Adel zu beseitigen, ermordet. Es wird geschätzt, dass in ganz Frankreich zwischen 30000 und 100000 Hugenotten ihr Leben ließen: vgl. Ebd.; Tazbir 1977, S. 60.
6 Vgl. Schmidt 2000, S. 55.
7 Vgl. Tazbir 1977.
8 Vgl. Preusse 2011.
9 Vgl. Schramm 1975, S. 711-736; Schramm 1965.
10 Vgl. Augustynowicz 2010, S. 47; Hoensch 1998, S. 99.
11 Polen wurde ab dem Jahre 1386 von Königen aus der Dynastie der Jagiellonen regiert. Durch die Eheschließung zwischen dem litauischen Großfürsten Jogaila und der seit 1384 gekrönten „König“ von Polen Hedwig von Anjou (genannt Jadwiga), verbanden sich das Königreich Polen und das Großfürstentum Litauen zu einer Personalunion, die im 16. Jahrhundert in eine polnisch-litauische Realunion mündete. Sigismund Ⅱ. August war der letzte König aus dieser Dynastie. Im Jahre 1573 kam mit Heinrich von Valois ein König aus der Familie der Kapetinger auf den polnischen Thron, was das Ende der langen Jagiellonenherrschaft in Polen bedeutete: vgl. Stone 2001, S. 3f.; Wünsch 2019, S. 68f. & 77.
12 Hier sei vor allem das Bekenntnis zu Kunst und Kultur erwähnt, das insbesondere im damaligen geistigen Zentrum Krakau und an deren Universität in Erscheinung trat, an der neben polnischen-, vor allem deutsche-, italienische- und französische Gelehrte unterrichteten: vgl. Hoensch 1998, S. 99-100.
13 Vgl. Hoensch 1998, S. 99; Augustynowicz 2010, S. 47.
14 Diese war Gian Galeazzo Sforzas Tochter und die Enkelin des Königs von Aragon: vgl. Hoensch 1998, S. 100.
15 Vgl. Schmidt 2000, S. 34-35; Hoensch 1998, S. 100.
16 Vgl. Hoensch 1998, S. 100.
17 Vgl. Ebd.
18 Vgl. Schmidt 2000, S. 34.
19 Hier ein Auszug aus dem ebengenannten Edikt: „Wir sind berichtet, dass in unser Reich Bücher eines gewissen Augustinermönches Martin Luther eingeführt werden, welche gegen den apostolischen Stuhl wie auch der Störung der gemeinen Ordnung und zur Verwirrung der Kirche und des Glaubens enthalten. Da aus diesen Schriften bereits Irrtümer in unserem Reiche sich ausbreiten, halten wir es für unsere christliche Herrscherpflicht, mit unserem Ansehen und unserer Macht diesem schädlichen Unternehmen entgegenzuwirken. Wir befehlen darum allen unseren Untertanen, dass niemand solche Schriften in unser Reich einführe, verkaufe oder lese bei Strafe der Gütereinziehung oder Landesverweisung“: Wotschke 1911, S. 14f.
20 Vgl. Schmidt 2000, S. 35.
21 Vgl. Wotschke 1911, S. 15.
22 Die Erneuerung des Edikts trat am 15. Februar 1522 in Kraft: vgl. Ebd.; Schmidt 2000, S. 36.
23 Erwähnenswert ist, dass die Bischöfe zur Verfolgung der Reformation in Polen Inquisitoren einsetzen sollten, die verdächtige Örtlichkeiten durchsuchen und Anhänger Luthers mit dem Feuertod bestrafen sollten. Sigismund Ⅰ. ordnete außerdem an, dass Buchdruck und Handel streng überwacht werden sollten: vgl. Eberhard 2017, S. 12; Schmidt 2000, S. 36.
24 Hier sei insbesondere auch das deutsche Bürgertum der Weichselstädte erwähnt, die sich der Reformation anschlossen: vgl. Hoensch 1998, S. 104; Wotschke 1911, S. 16.
25 Die Stadt befand sich im damaligen Kleinpolen, im südöstlichen Teil des Reiches: vgl. Schmidt 2000, S. 36.
26 Als eine der ersten städtischen Zentren, in denen man sich für die Reformation interessierte, wurden an der, durch den eingekehrten Humanismus für Kirchenkritik aufgeschlossene Krakauer Universität, Lutherschriften diskutiert: vgl. Eberhard 2017, S. 12.
27 Vgl. Schmidt 2000., S. 37.
28 Vgl. Schmidt 2000, S. 37.
29 Vgl. Ebd.; Wotschke 1911, S. 18.
30 Die literarischen Werke gingen von persönlichen Briefen, in denen Martin Luther mit Anklagen verleumdet wurde bis hin zu Schmähungen, die in sogenannten Spottgedichten zum Ausdruck kamen. Hierbei wurde insbesondere Luthers Eheschließung im Jahre 1525 als Anlass gesehen, den deutschen Reformator öffentlich zu diskreditieren: vgl. Wotschke 1911, S. 16; Schmidt 2000, S. 37-38.
31 Vgl. Schmidt 2000, S. 38.
32 Vgl. Ebd., S. 43.
33 So konnten sich Anhänger der Reformation seit 1548 zum Beispiel offen zum Luthertum bekennen: vgl. Eberhard 2017, S. 14; Schmidt 2000, S. 47-48.
34 In Kleinpolen zählte man gemäß Visitationen etwa 370 protestantische Gemeinden, wovon lediglich zwölf lutherisch waren. Die kleinpolnischen adeligen Protestanten wandten sich überwiegend dem Calvinismus zu, ebenso der Adel in Litauen: vgl. Eberhard 2017, S. 12.
35 Erwähnenswert wäre hier das erlassene Edikt vom 13. Januar 1557, das der kirchlichen Jurisdiktion die Ahndung von Häresie dauerhaft entzog und sie zur Sache säkularer Organe machte: vgl. Schmidt 2000, S. 48 & 52.
36 Philipp Melanchton (1497-1560) gilt als einer der bedeutendsten Theologen der Wittenberger Reformation und guter Freund Luthers: vgl. Stupperich 1990, Sp. 741.
37 Vgl. Schmidt 2000, S. 51.
38 Vgl. Tazbir 1977, S. 59.
39 Der folgende Reichstag zu Lublin 1568/69 gilt als einer der bedeutendsten in der Geschichte Polen-Litauens, da Polen und Litauen eine Union aus zwei Staaten und Völkern eingingen, bestehend aus einer gemeinsamen Republik und einem gemeinsamen König. Des Weiteren bekundete Sigismund August erstmals seine Bereitschaft, die Protestanten anzuhören, sobald diese einen gemeinsamen Standpunkt erlangt hätten. Der polnische König zielte hierbei darauf ab, die kirchlichen Unterschiede zu überwinden. Ein gemeinsames Bekenntnis wurde wie gefordert im Jahre 1570 vorgelegt, das sogenannte Consensus Sendomiriensis, das die gegenseitige Anerkennung der Konfessionen als christlich und mit der ursprünglichen Lehre übereinstimmend darstellte: vgl. Schmidt 2000, S. 54; Tazbir 1977, S. 56.
40 Vgl. Hoensch 1998, S. 112; Rhode 1997, S. 21.
41 Das Interregnum von 1572 bis 1574 war das erste von insgesamt sieben im Polen-Litauen des 16. und 17. Jahrhunderts: vgl. Rhode 1997, S. 21.
42 Vgl. Hoensch 1998, S. 121.
43 Vgl. Ebd.
44 Heinrich von Valois (1551-1589), der auch Henri Ⅲ. von Valois genannt wurde, war 1573-1574 als Henryk Walezy gewählter König von Polen-Litauen und 1574 bis zu seinem Tod König von Frankreich. Ihm wurde nachgesagt, bei der Bartholomäusnacht in Frankreich mitgewirkt zu haben, weshalb seine Wahl insbesondere von den protestantischen Adeligen kritisch gesehen wurde: vgl. Schmidt 2000, S. 55; Schramm 1975, S. 712; Preusse 2011.
45 Es sei zu erwähnen, dass sich die in Warschau zusammengekommenen Adligen nicht ohne Grund als „Konföderation“ bezeichneten. Dies liegt einer alten Tradition spontaner Adelsversammlungen zu Grunde ohne Einberufung des Königs. Mit dem Begriff Generalkonföderation ist gemeint, dass sich die Adeligen aller Wojewodschaften, das heißt aller Verwaltungsbezirke, versammelten: vgl. Brüning 2008, S. 112.
46 Den eigentlichen Text entwarf eine Kommission, in der der Bischof Stanisław Karnkowski den Vorsitz führte. Auf protestantischer Seite trieben vor allem Magnaten aus Kleinpolen die Vereinbarung voran. Von den Unterzeichnern des Dokuments waren etwa zwei Drittel Protestanten: vgl. Ebd., S. 111 & S. 114; Müller 2004, S. 315.
47 Die genaue Datierung des Abdrucks ist unklar. Der Druck befindet sich in der Jagiellonen Bibliothek in Krakau, Signatur: Cim. 5293. Vgl. Preusse 2011.
48 Vgl. Brüning 2008, S. 114.
49 Vgl. Ebd.
50 Diese kamen aus allen Teilen des Königreiches, so zum Beispiel aus Groß- und Kleinpolen, aus dem Großherzogtum Litauen, den Ländern Reussen, Preussen, Pommern sowie von den Reichsstädten: vgl. Ebd.
51 Die Warschauer Konföderation 1573.
52 Vgl. Ebd.
53 Vgl. Brüning 2008, S. 113.
54 Vgl. Ebd.