Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, inwieweit öffentlich-rechtliche Satzungen in der Gemeinde Anwendung finden. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen und Satzungsarten untersucht. Es erfolgt ein Vergleich mit gemeindlichen Rechtsverordnungen und eine Darstellung der gerichtlichen Kontrolle. Eine Untersuchung von Satzungen findet an zwei Beispielen aus Hochkirch statt. Anhand der von mir gewählten Satzungen werden typische Anwendungsbereiche in sächsischen Gemeinden erörtert. Es wird auch analysiert, welche Regelungsinhalte Satzungen besitzen können. Zum Schluss der wissenschaftlichen Arbeit folgt ein Fazit. Hierbei wird noch einmal genauer auf die Rolle und Bedeutung der gemeindlichen Satzung eingegangen und wie wichtig diese Handlungsform in den sächsischen Gemeinden ist.
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ (Artikel 28, Absatz 2 Grundgesetz) Gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG ist die Gemeinde eine anerkannte Institution und ein Element im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland. Zugleich ist dieser Artikel wohl der bedeutendste für die Kommunen und Garant für die Selbstverwaltung.
Inhaltsverzeichnis
1. Abkürzungsverzeichnis
2. Einleitung
3. Die gemeindliche Satzung
4. Ermächtigungsgrundlagen
5. Arten gemeindlicher Satzungen
5.1 Unbedingte Pflichtsatzung
5.2 Bedinge Pflichtsatzung
5.3 Freiwillige Satzung
6. Abgrenzung zur Rechtsverordnung
7. Gerichtliche Kontrolle von Satzungen
7.1 Abstrakte Normenkontrolle
7.2 Inzidente Normenkontrolle
7.3 Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht / Sächsisches Verfassungsgericht
8. Satzung über die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur der Gemeinde Hochkirch, Landkreis Bautzen
9. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Hochkirch
10. Fazit
11. Anlagenverzeichnis
12. Literaturverzeichnis
1. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Einleitung
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ (Artikel 28, Absatz 2 Grundgesetz)
Gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG ist die Gemeinde eine anerkannte Institution und ein Element im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland. Zugleich ist dieser Artikel wohl der bedeutendste für die Kommunen und Garant für die Selbstverwaltung. Nach der sächsischen Gemeindeordnung sind Gemeinden rechtsfähige Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und verpflichtet bestimmte Aufgaben zu erfüllen. 7 Dabei kann sich die Gemeinde verschiedener Handlungsformen bedienen. Neben dem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder dem Verwaltungsakt steht der Gemeinde auch die Satzung zur Verfügung. Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, inwieweit öffentlich-rechtliche Satzungen in der Gemeinde Anwendung finden. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen und Satzungsarten untersucht. Es erfolgt ein Vergleich mit gemeindlichen Rechtsverordnungen und eine Darstellung der gerichtlichen Kontrolle. Eine Untersuchung von Satzungen findet an zwei Beispielen aus meiner Heimatgemeinde Hochkirch statt. Anhand der von mir gewählten Satzungen werden typische Anwendungsbereiche in sächsischen Gemeinden erörtert. Es wird auch analysiert, welche Regelungsinhalte Satzungen besitzen können.
Zum Schluss der wissenschaftlichen Arbeit folgt ein Fazit. Hierbei wird noch einmal genauer auf die Rolle und Bedeutung der gemeindlichen Satzung eingegangen und wie wichtig diese Handlungsform in den sächsischen Gemeinden ist.
3. Die gemeindliche Satzung
Durch § 4 Abs. 1 S. 1 SächsGemO haben die Gemeinden das Recht ihre weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine entgegenstehenden Vorschriften enthalten. Wenn ein Gesetz dazu ermächtigt, kann die Kommune auch Weisungsangelegenheiten durch eine Satzung regeln.1 2
Doch was befugt Gemeinden überhaupt eine Satzung zu erlassen? Ausgangspunkt ist Artikel 28 Abs. 2 GG. In diesem Artikel ist ausdrücklich die Selbstverwaltung der Gemeinden gewährleistet. In Verbindung mit Artikel 82 Abs. 2 SächsVerf resultiert daraus die Satzungsautonomie.3 Das Recht, Satzungen zu erlassen, ist ein wesentlicher Bestandteil kommunaler Selbstverwaltung. Mit Satzung bezeichnet man eine
- Rechtsvorschrift, die
- von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
- aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung
- zur Regelung weisungsfreier Angelegenheiten
erlassen wurde.4 Damit zählt die Satzung zu den materiellen Gesetzen.5 Hierbei stuft sie sich in der Normenpyramide unter den Landesgesetzen ein. Als Verwaltungsorgan kann der Gemeinderat das Satzungsrecht ausüben und über Satzungen beschließen. Durch diese Handlungsform der Gemeinde sollen Parlamente entlastet werden. Zugleich können Gemeinden damit auf örtliche Entwicklungen schneller reagieren.
Ob die Gemeinde als Handlungsform die Satzung wählt, liegt in ihrem Ermessen. Dennoch dürfen Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Bezug zur örtlichen Gemeinschaft besteht. Ziel ist es, allgemein gültige Rechtssätze zu schaffen und nicht Einzelinteressen abzudecken. Hauptfunktion gemeindlicher Satzungen ist die Regelung der Massenverwaltung.6 Der Wirkungskreis einer Satzung strahlt unmittelbar eine Rechtswirkung nach außen ab und ist damit für jede Person gültig, die in diesen Anwendungsbereich fällt. Die Rechtswirkung ist somit auf das Gemeindegebiet begrenzt. Erst nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung nach § 4 Abs. 3 S.1 SächsGemO, kann die volle Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet werden. Die vorgeschriebene Verkündigung hat das primäre Ziel, betroffene Bürger und Einwohner über den Rechtsakt zu informieren. Nach der Veröffentlichung ist der Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung unverzüglich mit vollem Inhalt anzuzeigen.7
4. Ermächtigungsgrundlagen
Generell entspringt das Recht, eine Satzung zu erlassen, dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf). Dennoch gibt es Grenzen, in denen sich die gemeindliche Selbstverwaltung bewegen darf. Dies bedeutet für die Gemeinde, dass die Rechtssetzungshoheit nur im Rahmen der Gesetze gesichert ist und höherrangiges Recht Vorrang hat.8
Satzungen bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.9 Durch § 4 Abs. 1 SächsGemO ergibt sich für Kommunen eine Generalermächtigung. Damit haben sie bei weisungsfreien Angelegenheiten das Recht, ihre Aufgaben durch Satzung zu regeln. Dies ist jedoch als Rechtsgrundlage nicht immer ausreichend. Daher müssen Satzungen, die Grundrechte beeinträchtigen oder verletzten ausdrücklich gesetzlich zugelassen werden. Die Grundlage hierzu findet sich in spezialgesetzlichen Ermächtigungen, wie beispielsweise § 10 Abs. 1 BauGB. Solche Ermächtigungen existieren in Bundes- und Landesgesetzen, sowie in der SächsGemO (zum Beispiel §14 Abs.1 SächsGemO).
Zudem können Gemeinden und Landkreise ihre Weisungsaufgaben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO, § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO) durch Satzungen regeln. Dazu bedarf es aber auch einer gesetzlichen Ermächtigung. Ein Beispiel hierfür findet sich im § 29 Abs. 1 SächsNatSchG wieder.
5. Arten gemeindlicher Satzungen
5.1 Unbedingte Pflichtsatzung
Aus § 4 Abs. 1 SächsGemO geht hervor, dass durch Gesetze bestimmt werden kann, dass Satzungen zu unterlassen sind. Zugleich wird dadurch der Fall eingeräumt, dass auch Gemeinden durch Gesetze verpflichtet werden können, bestimmte Satzungen zu verabschieden.10 In dieser Konstellation handelt es sich um eine Pflichtsatzung. Die Kommune ist verpflichtet, unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben des materiellen Regelungsbereich eine Satzung zu erlassen.11 Betrachtet man bundesweit die Gemeindeordnungen der einzelnen Länder (vgl. §7 GO LSA, § 7 Abs. 1 GO NDS) wird deutlich, dass Gemeinden zum Erlass einer Hauptsatzung verpflichtet sind. In der sächsischen Gemeindeordnung kommt dieser Inhalt im § 4 Abs. 2 zum Ausdruck. Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der Gemeinde.12 Die wichtigste Aufgabe und zugleich das Ziel der Hauptsatzung ist, dass auf die örtlichen Gegebenheiten der Kommune Rücksicht genommen wird.13 Eine weitere Pflicht der Gemeinde ist es, eine Haushaltssatzung gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 SächsGemO zu erlassen.
[...]
1 Vgl. § 1 Sächsische Gemeindeordnung
2 Vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 SächsGemO
3 Vgl. Menke/ Arens, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 2004, S. 18
4 Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht Band 1, 1974, S. 136
5 Vgl. Fassbender /König /Musall, Sächsisches Kommunalrecht, 2018, S. 106, Rn. 6
6 Vogelgesang /Lübking /Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 2005, S. 123
7 Vgl. Fassbender/ König/ Musall, Sächsisches Kommunalrecht, 2018, S. 120, Rn. 79
8 Vgl. Fassbender/ König/ Musall, Sächsisches Kommunalrecht, 2018, S. 107, Rn. 14
9 Hegele/ Ewert, Kommunalrecht im Freistaat Sachsen, 2004, S. 55
10 Vgl. Vogelgesang /Lübking/ Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 2005, S.124
11 Vgl. Geis, Kommunalrecht, 2016, S.66
12 Menke/ Arens, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 2004, S. 20
13 Vgl. Vogelgesang/ Lübking/ Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 2005, S.125