Diese Hausarbeit befasst sich mit Tatkomplexen und Fallbeispielen aus dem Zivilrecht.
Zwischen A und M müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen A und M sind nicht ersichtlich. Ein Schuldverhältnis könnte sich aus dem „Wegerecht“ auf dem Grundstück 134/5 des A ergeben. Eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB begründet regelmäßig ein sog. begleitendes Schuldverhältnis, welches dem Schutz der Rechtsgüter der beteiligten Parteien dient.
Dieses bindet die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke. M ist jedoch lediglich Mieter und kein Eigentümer. Die §§ 1018 ff. BGB stellen jedoch eindeutig nur auf die Eigentümer als dinglich Berechtigte ab und treffen keine Regelungen für andere, mittelbar betroffene Personen, wie Mieter und Pächter.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Frage 1: Kann Anton mit Recht dem Max verbieten, das Grundstück 134/5 zu befahren?
I. Anspruch auf Unterlassen aus §§ 280 I, 241 II BGB
1. Begleitschuldverhältnis aus § 1018 I BGB
2. Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als Schuld verhältnis
2. Ergebnis
II. Anspruch auf Unterlassen aus § 1004 I 2 BGB
1. Eigentümerstellung des A
a) Auflassung
aa) Lediglich rechtlicher Vorteil
bb) Vertretung durch die Eltern
cc) weitere Voraussetzungen der Auflassung
b) Eintragung
c) nachträgliche Genehmigung durch A
d) Zwischenergebnis
2. Beeinträchtigung des Eigentums
3. Störer als Anspruchsgegner
4. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung nach § 1004 II BGB
a) Duldungspflicht durch Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB.
aa) wirksame Grunddienstbarkeit
(1) Belastungsgegenstand
(2) Berechtigter der Grunddienstbarkeit
(3) Entstehung einer Grunddienstbarkeit
(4) Zwischenergebnis
bb) Erlöschen der Grunddienstbarkeit
cc) Duldungspflicht aus § 1018 I BGB
b) Notweg § 917 I 1 BGB
c) nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis
d) Duldungspflicht gem. §§ 916 i.V.m. 912 BGB
e) Zwischenergebnis
5. Ergebnis
B. Frage 2: Muss Anton das Grundstück an Ottilie zurückübereignen?
I. Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung des Gläubigers
3. späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
a) Anfänglicher Rechtsgrund
b) späterer Wegfall des Rechtgrunds
aa) Widerrufsrecht nach § 530 I BGB
(1) fristgerechte Widerrufserklärung
(2) Widerrufsrecht
(3) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
II. Anspruch aus 313 III 1, 346 I BGB
1. Veränderung vertragswesentlicher Umstände
2. Ergebnis
C. Gesamtergebnis
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gutachten
A. Frage 1: Kann Anton mit Recht dem Max verbieten, das Grundstück 134/5 zu befahren?
A könnte M mit Recht verbieten, das Grundstück 134/5 zu befahren, wenn A einen entsprechenden Anspruch innehat und dieser nicht erloschen und durchsetzbar ist.
I. Anspruch auf Unterlassen aus §§ 280 I, 241 II BGB
A hat einen Anspruch auf Unterlassen gegen den M, wenn sich aus einem Schuldverhältnis zwischen A und M eine entsprechende Pflicht des M ergibt und M diese verletzt.1
1. Begleitschuldverhältnis aus § 1018 I BGB
Zwischen A und M müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen A und M sind nicht ersichtlich. Ein Schuldverhältnis könnte sich aus dem „Wegerecht“ auf dem Grundstück 134/5 des A ergeben. Eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB begründet regelmäßig ein sog. begleitendes Schuldverhältnis, welches dem Schutz der Rechtsgüter der beteiligten Parteien dient.2 Dieses bindet die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke.3 M ist jedoch lediglich Mieter und kein Eigentümer. Die §§ 1018 ff. BGB stellen jedoch eindeutig nur auf die Eigentümer als dinglich Berechtigte ab und treffen keine Regelungen für andere, mittelbar betroffene Personen, wie Mieter und Pächter.4 Die Pflichten zur Beachtung der Rechtsgüter der anderen Vertragspartei nach § 241 II BGB treffen folglich den Eigentümer des Grundstücks. Das Verhalten anderer, von ihnen veranlassten Personen kann über schuldrechtliche Grundsätze zugerechnet werden.5 Ein unmittelbarer Anspruch gegen den M entfällt somit.
2. Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als Schuldverhältnis
Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis könnte sich als Ausprägung des § 242 BGB ein Schuldverhältnis mit den Pflichten aus § 241 II BGB ergeben.6 Von einer Mindermeinung wird vertreten, dass die rein tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechtsgüter der Nachbarn sowie das besondere Vertrauensverhältnis eine Sonderverbindung und folglich ein Schuldverhältnis mit den Pflichten des § 241 II BGB begründen müsse.7 Die herrschende Meinung widerspricht dem mit dem Argument der Privatautonomie und der Unbestimmtheit des möglichen Schuldverhältnisses.8 Niemandem könne ein
Schuldverhältnis aus rein tatsächlichen Umständen aufgezwängt werden. Außerdem sei der Inhalt des Schuldverhältnisses und folglich die Pflichten vollkommen unklar.
Die besseren Argumente sprechen insoweit für die herrschende Meinung. Die Privatautonomie als grundlegendes Prinzip des BGB kann nicht aufgrund einer räumlichen Nähe der Lebensmittelpunkte ausgehebelt werden. Ein Schuldverhältnis aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist somit abzulehnen.
2. Ergebnis
Ein Schuldverhältnis zwischen A und M besteht nicht. Ein entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch scheidet somit aus.
II. Anspruch auf Unterlassen aus § 1004 I 2 BGB
A hat einen Anspruch, wenn er der Eigentümer des Grundstücks ist, sein Eigentum „in anderer Weise“ beeinträchtigt wird und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
1. Eigentümerstellung des A
Nur dem dinglich Berechtigten steht der Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB zu. Ursprünglich war O die Eigentümerin des Grundstücks. A könnte das Eigentum jedoch durch Rechtsgeschäft erworben haben, §§ 873 I, 925 I BGB. Dafür ist die Auflassung und Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch notwendig.
a) Auflassung
O und A müssten sich gem. § 925 I BGB geeinigt haben, dass das Eigentum an dem Grundstück übergehen soll. A ist aufgrund seines Alters von 16 Jahren grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig, §§ 2, 106 BGB. Demnach bedarf jede Willenserklärung, durch die nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil erlangt wird, der Einwilligung nach §§ 107, 183 S. 1 BGB oder der Genehmigung nach §§ 108 I, 184 I BGB durch die gesetzlichen Vertreter. Diese sind grundsätzlich die leiblichen Eltern nach §§ 1626 I 1, 1629 I 1 BGB.
aa) Lediglich rechtlicher Vorteil
Regelmäßig ist der Eigentumserwerb als Erwerb des Eigentumsrechts lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch soweit das Grundstück belastet ist und der Minderjährige nur mit dem Grundstück selbst haftet.9 Vorliegend könnte das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB belastet sein. Da sich diese Belastung auf das erworbene Grundstück selbst beschränkt, bleibt der Erwerb regelmäßig rechtlich vorteilhaft.10 Nicht lediglich vorteilhaft ist jedoch der Eigentumserwerb an einem vermieteten Grundstück, da dies gem. § 566 BGB regelmäßig den Eigentümer nach dem Mietrecht rechtlich verpflichtet.11 Das Grundstück 134/5 ist teilweise als Stellfläche für Fahrzeuge an den P vermietet. Ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft i.S.d. § 107 BGB scheidet damit aus. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn das Grundstück an den P lediglich verpachtet wäre.12 A kann nicht selbst die Einigung erklären.
bb) Vertretung durch die Eltern
Die Eltern könnten den A gemeinschaftlich vertreten haben, §§ 164 I, 1629 I 1, 2 BGB. Das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit steht der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, nicht entgegen.13 V und W geben im Namen des A die Einigungserklärung ab. Sie müssten die notwendige Stellvertretungsmacht innehaben.14 Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern nach § 1629 I 1, 2 BGB umfasst alle Angelegenheiten des Kindes, wenn sie nicht durch Gesetz anderweitig begrenzt oder ausgeschlossen ist.15
Gem. §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 BGB ist die Verfügung über ein Grundstück für die Eltern durch das Familiengericht genehmigungspflichtig. Der Erwerb des Grundstücks ist für A als potenziell Vertretenen ein Verfügungsgeschäft. Schon dem Sinn der Norm nach ist das Geschäft jedoch nicht genehmigungspflichtig, da lediglich die Vermögensverschlechterung, also die Veräußerung und Übertragung des Grundstücks erfasst sein soll.16 Vorliegend erwirbt der Minderjährige jedoch das Grundstück und erweitert dadurch zunächst seinen rechtlichen Handlungsradius. §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 BGB ist demnach nicht einschlägig.
Auch nach §§ 1643 I, 1822 Nr. 5 BGB bedürfen die Eltern für den Abschluss eines Mietvertrags, der über ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus bestehen soll, der Genehmigung durch das Familiengericht. Vorliegend ist ein Teil des Grundstücks an den P für die Nutzung als Stellplätze vermietet. Nach umstrittener Ansicht des BGH ist für solche Verträge keine Genehmigung erforderlich.17 Wie sich dies in die entwickelte Rechtsprechung einreiht, ist unklar.18 Jedenfalls wird eine Genehmigungspflicht für das Eintreten in Mietverhältnisse gem. § 566 BGB bei dem Kauf von Grundstücken oder Wohnungen verneint, da § 1822 Nr.5 BGB nur auf die rechtsgeschäftlich begründete Miete abstelle.19 Inwiefern das Mietverhältnis ordentlich kündbar ist und damit nicht unter § 1822 Nr. 5 mangels Bindungswirkung über die Volljährigkeit hinaus zu subsumieren ist, kann damit dahinstehen.
Eine Genehmigungsbedürftigkeit könnte sich aber aus der Verwandtschaft des V zu O ergeben, §§ 1629 II 1, 1795 I Nr.1 BGB. Nach § 1795 I Nr. 1 BGB darf der gesetzliche Vertreter nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB bei keinen Geschäften zwischen dem Minderjährigen und einem Verwandten gerader Linie vertreten, soweit die Vertretung nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt . O ist die Mutter des V, welcher wiederum gemeinschaftlich mit W den A vertritt. Zwischen O und V besteht folglich Verwandtschaft gerader Linie. Der Ausschluss der Vertretungsmacht des einen Elternteils erstreckt sich dem Normzweck der Vermeidung von Interessenkollisionen20 nach auch auf den anderen Teil.21 Ein Ausschluss würde nicht vorliegen, wenn die Vertretung lediglich die Erfüllung einer Verbindlichkeit betrifft. Eine entsprechende Verbindlichkeit könnte sich aus dem Schenkungsversprechen (ausgestaltet als Schenkungsvertrag nach § 518 I BGB oder als Handschenkung nach § 516 BGB) ergeben. Dieses selbst erscheint zunächst lediglich rechtlich vorteilhaft, erweitert es doch den rechtlichen Handlungsrahmen des Minderjährigen.22 Diese Konstruktion muss jedoch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung23 zugunsten des
Minderjährigenschutzes abgelehnt werden.24 Die Gestattung des Geschäfts nach § 1795 I Nr. 1 BGB „zur Erfüllung einer Verbindlichkeit“ muss insoweit beschränkt werden, als dadurch dem Minderjährigen ein ansonsten nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ohne Genehmigung des Familiengerichts aufgebürdet würde.25 Wie bereits erörtert, liegt ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft nicht vor. Eine wirksame Vertretung scheidet damit grundsätzlich aus. Für das Geschäft müsste ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 I 1 BGB bestellt werden, welcher dann vertretungsberechtigt wäre. Das entgegen dem Vertretungsverbot getätigte Geschäft ist bis zur Genehmigung gem. §§ 184 I, 177 I BGB durch den Ergänzungspfleger oder den später volljährigen Minderjährigen schwebend unwirksam, soweit keine weiteren Fehler im Geschäft aufgetreten sind.26
cc) weitere Voraussetzungen der Auflassung
Vor dem deutschen Notar als zuständige Stelle27 müssten O und die Vertreter ohne Vertretungsmacht V und W gleichzeitig ihre Erklärungen abgeben. O, V und W sind gleichzeitig vor dem zuständigen Notar anwesend und geben die übereinstimmenden Willenserklärungen ab, das Eigentum von O an A zu übertragen. Das Eigentum wurde schwebend unwirksam von O an A aufgelassen.
b) Eintragung
A wurde einige Wochen nach dem Notartermin in das Grundbuch als Eigentümer der Parzelle 134/5 eingetragen. O war auch zur Verfügung berechtigt.
c) nachträgliche Genehmigung durch A
Gem. §§ 108 III, 177 I, 184 I BGB könnte die Genehmigung des nunmehr volljährigen A das schwebend unwirksame Geschäft heilen. Verfügungen über Grundstücke können regelmäßig nur genehmigt werden, wenn die Eintragung im Grundbuch bereits vorgenommen wurde. Die Eintragung und Einwilligung formen ein einheitliches Rechtsgeschäft, welches nur insgesamt genehmigt werden kann.28 Erklärungsgegner sind gem. § 182 I BGB die übrigen Vertragsparteien, wobei die Erklärung an eine der Parteien genügt.29 A ist spätestens im Jahr 2018 volljährig gem. § 2 BGB geworden. Mit der Volljährigkeit tritt regelmäßig die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff. BGB ein.30 Als der volljährige A im Januar 2020 seine Zustimmung zu den Verträgen über das Grundstück kundtut, ist dieser auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Erklärung gegenüber der N als geschäftsferne Person die Geschäfte zu akzeptieren, genügt nicht. Doch durch seine ausdrückliche Zustimmung gegenüber der O zieht der A das schwebend unwirksame Geschäft gem. § 177 I BGB an sich und verhilft den vorgenommenen Geschäften ex tunc zur Wirksamkeit, sodass A als Eigentümer der Parzelle 134/5 seit 2015 gilt.
d) Zwischenergebnis
Durch die Genehmigung ist A seit 2015 Eigentümer der Parzelle 134/5.
2. Beeinträchtigung des Eigentums
Des Weiteren müsste eine Beeinträchtigung des A in seiner Eigentümerstellung vorliegen, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung liegt, § 1004 I BGB. Durch den Ausschluss der Entziehung und Vorenthaltung wird § 1004 I BGB gegen § 985 BGB abgegrenzt.31 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn ein dem Inhalt des Eigentumsrechts nach § 903 BGB zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand eintritt.32 Die Beeinträchtigung muss gegen den Willen des Eigentümers erfolgen.33 M betritt und befährt das Grundstück 134/5 regelmäßig auf einem 2,5m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Dies beeinträchtigt den A entgegen seinem Willen in seiner Ausschlussfreiheit gem. § 903 BGB.34 Diese Beeinträchtigung liegt auch nicht lediglich in dem Entzug bzw. Vorbehalt der Eigentümerstellung. Zwar wird nach umstrittener Ansicht in dem zumindest temporären Abstellen von Fahrzeugen auf fremden Grundstücken ein Entzug gesehen.35 Das Überfahren wird jedoch regelmäßig nicht die Erheblichkeitsschwelle für den Entzug überschreiten.36 Außerdem muss nach § 1004 I 2 BGB eine Wiederholungsgefahr drohen. Nach einer erstmaligen Eigentumsbeeinträchtigung gilt die widerlegliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.37 M nutzt das Grundstück 134/5 regelmäßig für den Zugang zu seiner Wohnung. Weitere Beeinträchtigungen durch M sind zu besorgen.38 Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 I 2 BGB liegt vor.
[...]
1 Ausführlich zum Unterlassungsanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB: BeckOK BGB/ Sutschet BGB § 241 Rn. 87.
2 BeckOK BGB/ Reischl BGB § 1018 Rn. 3.
3 BeckOK BGB/ Reischl BGB § 1018 Rn. 3.
4 BeckOK BGB/ Reischl BGB § 1018 Rn. 3.
5 MüKoBGB/ Mohr BGB § 1018 Rn. 11.
6 Sander, JuS 2011, 449, 453.
7 BGH, NJW-RR 2003, 1313, 1314; MüKoBGB/ Schubert BGB § 242 Rn. 89.
8 MüKoBGB/ Schubert BGB § 242 Rn. 89; Sander, JuS 2011, 449, 453.
9 BeckOK BGB/ Wendtland BGB § 107 Rn. 8.
10 Für Grunddienstbarkeiten: BeckOK BGB/ Wendtland BGB § 107 Rn. 8.
11 BGH, NJW 2005, 1430, 1431; OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 839.
12 BeckOK BGB/ Wendtland BGB § 107 Rn. 8.
13 MüKoBGB/ Schubert BGB § 164 Rn. 100.
14 Jauernig/ Mansel BGB § 164 Rn. 1.
15 BeckOK/ Veit BGB § 1629 Rn.6.
16 MüKoBGB/ Kroll-Ludwigs BGB § 1821 Rn. 25f.
17 BGH, NJW 1974, 1134.
18 BeckOK/ Veit BGB § 1629 Rn.6.
19 Wilhelm, NJW 2006, 2353, 2354.
20 MüKoBGB/ Spickhoff BGB § 1795 Rn. 1.
21 Raststätter, BWNotZ 2006, 1f.
22 Wilhelm, NJW 2006, 2353, 2355.
23 BGH, NJW 2005, 1430, 1431.
24 Wilhelm, NJW 2006, 2353, 2355.
25 BeckOK BGB/ Schäfer BGB § 181 Rn. 41.
26 BeckOK BGB/ Bettin BGB § 1795 Rn. 7f.
27 HK-BGB/ Staudinger BGB § 873 Rn. 3.
28 MüKoBGB/ Bayreuther BGB § 184 Rn. 16.
29 MüKoBGB/ Bayreuther BGB § 182 Rn. 5ff.
30 Jauernig/ Mansel BGB § 2 Rn. 1.
31 Jauernig/ Berger BGB § 1004 Rn. 4.
32 BeckOK BGB/ Fritzsche BGB § 1004 Rn. 35.
33 Jauernig/ Berger BGB § 1004 Rn. 4; Neuner, JuS 2005, 385, 388; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088.
34 Für das Befahren fremde Grundstücke BGH NJW-RR 2003, 1235, 1235f.
35 MüKoBGB/ Raff BGB § 1004 Rn. 119.
36 Jauernig/ Berger BGB § 1004 Rn. 4.
37 BeckOK BGB/ Fritzsche BGB § 1004 Rn. 90.
38 MüKoBGB/ Raff BGB § 1004 Rn. 302.