Die Arbeit beschäftigt sich mit der Verantwortung eines Betreibers hinsichtlich der Verkehrswege im Gebäude. Primär befasst sie sich mit den Pflichten, die beispielsweise bei Einbauten, Wegen mit Beleuchtung, Stolperschwellen und Handläufen zu beachten sind. Sie enthält daher Kernpunkte zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die für einen ordnungsmäßen Betrieb von Bedeutung sind. Zugrunde gelegt werden die unumgänglichen Anforderungen, die ein Betreiber abdecken muss, sowie die verschiedenen Bereiche der Betreiberverantwortung in Bezug auf Verkehrswege in einem Gebäude.
Gegenstand der Arbeit ist demnach die Darstellung der Rahmenbedingungen und der Konfrontation sicherheits- und präventionsrelevante Merkmale von Verkehrssicherung im Gebäude. Dabei geht es darum, die Wichtigkeit der Arbeit des Facility Managers zu erkennen. Denn die internen und externen Prüfungen und eine Vernachlässigung der Betreiberverantwortung sind die, die zu erheblichen Kosten führen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Zusammenfassung
1 Einleitung
2 Regelungsgrundlagen
2.1 Gesetzliche und gesetzesähnliche Grundlagen
2.2 Technische Grundlagen
3 Relevanteste Regelung
3.1 Konkrete Inspektions- bzw. Wartungsinhalte/ Prüfungen
4 Rechtsprechung
5 Kosten
6 Empfehlung
Quellenverzeichnis
Gesetze, Normen, Verordnungen, Richtlinien
Literatur
Internet
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Mögliche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Betreiberpflichten[5]
Abbildung 2: Warnkegel für Instandhaltungsmaßnahmen[17]
Abbildung 3: Sturz aufgrund unzureichende Schutzvorkehrung[19]
Abbildung 4: Aufgabenbereich Brandschutzbeauftragter[23]
Abbildung 5: Kostentabelle Feuerwehrlaufkarten[24]
Abbildung 6: Feuerwehrlaufkarte Vorderseite[25]
Abbildung 7: Feuerwehrlaufkarte Rückseite[25]
Abbildung 8: FLK in einer Reihe[26]
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verantwortung eines Betreibers hinsichtlich Verkehrswegen im Gebäude. Primär befasst sie sich mit den Pflichten, die bspw. bei Einbauten, Wege mit Beleuchtung, Stolperschwellen und Handläufen zu beachten sind. Es enthält daher Kernpunkte zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die für ein ordnungsmäßen Betrieb von Bedeutung sind. Zugrunde gelegt werden die unumgänglichen Anforderungen, die ein Betreiber abdecken muss, sowie die verschiedenen Bereiche der Betreiberverantwortung in Bezug auf Verkehrswegen in einer Gebäude.
Gegenstand der Arbeit ist demnach die Darstellung der Rahmenbedingungen und der Konfrontation sicherheits- und präventionsrelevante Merkmale von Verkehrssicherung im Gebäude. Dabei geht es darum, die Wichtigkeit der Arbeit des Facility Managers zu erkennen. Denn die internen und externen Prüfungen und eine Vernachlässigung der Betreiberverantwortung sind die, die zu erheblichen Kosten führen.
Zu Beginn werden die Aspekte der Betreiber und seine Verantwortlichkeiten im Allgemeinen beschrieben. Diese umfassen die Erläuterung und das Vorwissen, welches zum Verständnis der Thematik relevant ist. Anschließend werden die dargestellten Bereiche hinsichtlich der Vermeidung möglicher Gefahrenquellen zusammengefasst und eine adäquate Empfehlung gegeben.
Eine einwandfreie Führung und Sicherstellung von Verkehrswegen im Gebäude liegt in der Verantwortung eines Betreibers. Es muss zu jeder Zeit gewährleistet werden, dass ein freier Zugang und vor allem die Sicherheit aller im Gebäude befindlichen Personen - Dritter sowie Nutzer – gegeben ist.
1 Einleitung
Wer genau ist Betreiber? Laut Bernd Ramming, ein Anlagenbetreiber des Umweltstrafrechts, ist der Betreiber einer Anlage derjenige, der von der Staatsanwaltschaft als Betreiber einer solchen bezeichnet und vor allem so angesehen wird. Nach Katharina Kürzel, ist der Betreiber, bezogen auf das Umweltrecht, der Verantwortliche für die Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Es bedarf einer besonderen Gefahrennähe und des unmittelbaren Zugriffs auf die Gefahrenquelle, d.h. dauerhafter tatsächlicher Verfügungsgewalt und Entscheidungsgewalt über den Anlagenbetrieb. Der Grundsatz der Weisungsfreiheit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Man kann also sehen, dass allein eine Rollenklärung für eine Verwirrung bei den Beteiligten sorgen kann. Wer Betreiber ist kann nicht aus den Eigentumsverhältnissen an der Anlage geschlossen werden. Somit ist die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Gebäudenutzer – wobei diese auch die gleiche Person sein können - sowie ggf. dem mit der Instandhaltung beauftragten FM-Unternehmen.
Teil der Betreiberverantwortung ist die Verkehrssicherungspflicht. Gegenstände der Verkehrssicherung sind z. B.:
- die Vorbeugende Wegesicherung,
- Absturzsicherung,
- Baustellensicherung,
- Freihaltung von Wegen und Zugängen,
- ausreichende Beleuchtung sowie
- der Winterdienst.
In einem Gebäude in denen sich Menschen aufhalten, ist ein hohes Sicherheitsniveau in jeder Hinsicht von großer Bedeutung. Insbesondere dann, wenn sich Kinder, Kranke oder Pflegebedürftige im Gebäude aufhalten oder Publikumsverkehr stattfindet. Alle möglichen Risiken wie Stolperstellen auf Wegen, Gefahren durch Anlagen, oder Defekte Handläufe, sind im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Einher geht damit die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die die Verkehrssicherungspflicht regeln, der Arbeitssicherheit dienen und den Umweltschutz fördern.
2 Regelungsgrundlagen
Speziell die Vermengung der Begriffe „Betreiber“ und „Arbeitgeber“ ist unklar zu definieren. Letztere ist jedoch in den gesetzlichen Regelwerken klar verankert und auch bereits feststehend, doch der „Betreiber“ stellt keine manifeste Definition im Gesetz dar. Hierfür gibt es nur Konkretisierungen aus technischen Regelwerken wie z.B. aus der VDI 3810 Blatt 1. Bei der es gezielt darum geht, die Betreiber bezüglich ihrer Verantwortung zu sensibilisieren und Möglichkeiten und Handlungshilfen für ein geplantes und verantwortungsvolles Betreiben aufzuzeigen.
„Betreiber:
Natürliche oder juristische Person, die für den sicheren → Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist.
Verkehrssicherungspflicht:
Pflicht eines Besitzers oder Betreibers einer Sache oder Anlage alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass aus dem Besitz oder Betrieb keine Gefahr für Dritte ausgeht.“1
„Anmerkung 1: Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf jede denkbare Gefährdungsmöglichkeit und ist nur gegenüber Gefahren herabgesetzt, die offensichtlich sind und vor denen sich aufgrund selbstverständlicher Vorsicht jeder Mensch ohne Weiteres selbst schützen kann.
Anmerkung 2: Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Betreiberpflicht.[1]
Auch gibt es Konkretisierungen aus der Rechtsprechung, bei der sich ableiten lässt, dass der Betreiber derjenige ist, der die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit einer Anlage zu treffen.2
Sobald der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt und dadurch Rechtsgüter andere verletzt, ergibt sich eine Gefahr der Haftung für den Betreiber. In einem solchen Fall sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die befürchtete Schädigung abzuwenden. Ein Fall des Oberlandesgerichts Naumburg, der sich mit dem Sturz auf einem Gehweg mit 4,3 cm Niveauunterschied befasst, führte zur Urteilsverkündung mit Erfolg der Antragstellerin und zu Ungunsten der zuständigen Behörde. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe gestattet, da in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch naheliege.
„Die Antragstellerin zog sich bei einem Sturz auf einem Gehweg Verletzungen zu und verlangt von der Trägerin der Straßenbaulast Schadensersatz. Auf dem Gehweg befand sich eine 4,3 cm hoch stehende Platte, außerdem habe es genieselt, sei dunkel und die Straßenbeleuchtung außer Betrieb gewesen. Der restliche Gehweg war eben und deutete auf keine gefährlichen Stellen hin.“3
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird aus BGB § 823 hergeleitet. Diese trifft denjenigen, der den Zutritt zu seinem Grundstück und Gebäude für Dritte eröffnet. Dabei geht es darum, dass der Verantwortliche die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen hat.
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“4
Dieser Fall verdeutlicht, wie sich durch Pflichtvergessenheit erhebliche Kosten und Haftung für ein Betreiber ergeben können. Für die Beurteilung der erforderlichen Schutzvorkehrungen wird in der Rechtsprechung auf die Verkehrsüblichkeit von Schutzmaßnahmen abgestellt. Dazu werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik herangezogen, auch wenn diese üblicherweise kein Gesetzescharakter haben. Dabei sind allerdings nur solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der „Verkehr“ erwarten kann. Es muss also nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur naheliegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein.
Daraus lässt sich herleiten, dass sämtliche Risiken sich in allen möglichen Verkehrswegen verbergen. Demnach müssen entsprechende Maßnahmen nicht nur bei den Einbauten, sondern auch auf den Verkehrswegen (mit Beleuchtung), bei mögliche Stolperschwellen und für den Einsatz von Handläufe, getroffen werden. Andernfalls drohen Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Betreiberverantwortung bzw. -pflichten.5
Abbildung 1: Mögliche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1 Gesetzliche und gesetzesähnliche Grundlagen
Aus dem Umstand, dass von dem Betrieb eines Gebäudes besondere Gefahren ausgehen können, die die Sicherheit Dritter oder der Umwelt beeinträchtigen könnten, unterliegt der Betrieb einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischer Regeln und sonstiger
Bestimmungen.
Die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers, der gleichzeitig auch der Vermieter sein kann, bezieht sich nicht nur auf seine Mieter bzw. ihre Haushaltsangehörigen, vielmehr müssen auch sämtliche anderen Personen, wie z.B. Lieferanten, Postboten oder Besucher der Mieter das Hausgrundstück gefahrenlos betreten können. Grundsätzlich trifft den Eigentümer eine allgemeine Prüfungs- u. Überwachungspflicht für alle Teile des Gebäudes. Er muss dafür Sorge tragen, dass z.B. schadhafte Treppenstufen ausgebessert werden, Stolperwellen beseitigt sind, Handläufe keine Gefahren bergen, oder das von Park- oder Spielplätzen keine Gefahren für die Nutzer ausgehen.
Nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen kann eine unerlaubte Handlung begangen werden. Die Zurechnung von Unterlassungsschäden
setzt allerdings eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Gesetzliche Vorschriften und sonstige Rechtsnormen regeln die Pflichten die ein Betreiber, bezogen auf dieses Thema, nachzugehen hat.
Beispielsweise trägt er die Sorge für:
- Streuen bei Glatteis
- Beleuchtung des Hausflurs
- Wartung und Kontrolle der Geräte im Gebäude (Rauchmelder)
[...]
1 VDI 3810 Blatt 1
2 Vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914
3 www.verkehrsrecht.gfu.com; Alexander Gratz 01/2016
4 BGB § 823 Abs. 1
5 www.docplayer.org – Betreiberpflichten und Verkehrssicherungspflichten Öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen eines Unternehmens beim Gebäudebetrieb – Fortbildungsveranstaltung DRK-Krankenhaus Alzey, SGS TÜV Saar. 03.2012