Quelleninterpretation zum Ermächtigungsgesetz vom 24.3.1933
Wie Hitler seine Machtstellung legalisieren konnte
Zusammenfassung
(Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933“, unterzeichnet vom Reichspräsidenten
von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Frick,
Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath, Reichsminister der Finanzen
und Graf Schwerin von Krosigk. Dieses Gesetz ist für Adolf Hitler ein entscheidender
Schritt gewesen, um mit der NSDAP die uneingeschränkte Macht in Deutschland zu
erlangen. Im folgenden möchte ich die Bedeutung des Gesetzes beleuchten und
darstellen, welche historischen Ereignisse und Vorraussetzungen in der deutschen
Parteienlandschaft dazu führten, dass dieses Gesetz durchgesetzt werden konnte,
und inwiefern Hitler seine Machstellung sichern bzw. legalisieren konnte. Ferner
werden die Folgen des Gesetzes dargestellt.
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Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Quelle: Das Ermächtigungsgesetz
2.1 Die Regierungserklärung Adolf Hitlers vom 23.3.1933
2.2 Der Inhalt des Gesetzes
2.3 Die Bedeutung des Gesetzes
3 Die historische Einordnung
3.1 Die Reichstagsbrandverordnung
3.2 Die Parteienlandschaft
4 Schluss
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die vorliegende Quelle ist das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat (Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933“, unterzeichnet vom Reichspräsidenten von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Frick, Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath, Reichsminister der Finanzen und Graf Schwerin von Krosigk. Dieses Gesetz ist für Adolf Hitler ein entscheidender Schritt gewesen, um mit der NSDAP die uneingeschränkte Macht in Deutschland zu erlangen. Im folgenden möchte ich die Bedeutung des Gesetzes beleuchten und darstellen, welche historischen Ereignisse und Vorraussetzungen in der deutschen Parteienlandschaft dazu führten, dass dieses Gesetz durchgesetzt werden konnte, und inwiefern Hitler seine Machstellung sichern bzw. legalisieren konnte. Ferner werden die Folgen des Gesetzes dargestellt.
2 Die Quelle: Das Ermächtigungsgesetz
2.1 Die Regierungserklärung Adolf Hitlers vom 23.3.1933
Einen Tag, bevor das Ermächtigungsgesetz verabschiedet wurde, rechtfertigt Hitler in seiner Regierungserklärung die Notwenigkeit dieses Gesetzes. Das Reich wolle jeden einzelnen Deutschen beschützen, wofür es Kraft benötige. Um diese Kraft zu erhalten und die Aufgabe wahrnehmen zu können, das deutsche Bauerntum zu retten und die deutschen Arbeiter zu stützen, sei das Gesetz von Nöten. Die Regierung wolle vom Gesetz nur Gebrauch machen, soweit es lebensnotwendige Maßnahmen betreffe. Hitler versicherte, weder die Existenz des Reichstags und Reichsrats noch die Stellung des Reichspräsidenten zu bedrohen. Außerdem sicherte er den Bestand der Länder und der Kirche zu.
Mit der Stellungnahme des Dr. Kaas gibt die Deutsche Zentrumspartei ihre Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz.
Dr. Maier spricht für die Staatspartei, die ernste Bedenken zurückstellt und dem Gesetz ebenfalls zustimmt.
Der Abgeordnete Wels stellt in seiner Stellungnahme klar, dass man von der Sozialdemokratischen Partei keine Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz erwarten könne. Die Partei stehe vielmehr zu den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates, die in der Verfassung von Weimar festgelegt sind[1]. Somit ist die SPD die einzige Partei, die gegen das Ermächtigungsgesetz stimmt.
2.2 Der Inhalt des Gesetzes
Hitler titulierte das Ermächtigungsgesetz, das aus fünf Artikeln besteht, als „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat“. Diese Not erklärt sich wie folgt: als Konsequenz der Weltwirtschaftskrise herrschte in Deutschland Massen-arbeitslosigkeit ohne jegliche soziale Absicherung. Die anderen Parteien konnten dem Volk keine Perspektiven bieten, und so war die NSDAP Hoffnungsträger des deutschen Volkes, dessen Not für Hitler zur Durchsetzung dieses Gesetzes durchaus vorteilhaft gewesen ist.
Der erste Artikel räumt der Reichsregierung die Möglichkeit ein, Reichsgesetze zu beschließen. Somit erhält die Exekutive auch legislative Befugnisse. Die Regierung konnte nun Gesetze ohne Mitwirkung des Reichstages verabschieden. Das gelte auch für die Artikel 85, Absatz 2 und 87 der Reichsverfassung. Diese Artikel regeln Bestimmungen zum Haushaltsplan und der Kreditbeschaffung[2].
Der zweite Artikel besagt, dass beschlossene Gesetze von der Reichsverfassung abweichen dürfen. Die Weimarer Reichsverfassung wird also außer Kraft gesetzt. Um die Deutschnationalen in Sicherheit zu wiegen, nahm Hitler eine Klausel in den zweiten Artikel auf, die besagt, dass die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet blieben[3].
Der dritte Artikel besagt, dass der Reichskanzler, derzeit also Hitler, von der Regierung beschlossene Gesetze ausfertigt. Somit sichert sich Hitler zusätzlich eine gewisse Unabhängigkeit von der Regierung, da er die Gesetze zu seinen Gunsten ausfertigen kann. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung fänden auf beschlossene Gesetze keine Anwendung. Diese Artikel besagen, dass Gesetze vom Reichstag beschlossen werden, die Zustimmung des Reichsrates benötigen, und dass der Reichspräsident sie ausfertigt und verkündigt. Ferner regeln sie den Ablauf von Volksentscheiden und die Bedingungen zur Änderung der Verfassung[4].
Im vierten Artikel verschafft Hitler sich Unabhängigkeit von den Körperschaften, die an der Gesetzgebung bezüglich jeglicher Verträge mit anderen Staaten beteiligt sind. Die Reichsregierung hat also auch im Hinblick auf Bündnisse mit anderen Staaten freie Hand.
Der fünfte Artikel besagt, dass dieses Gesetz mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft tritt und am 1. April 1937, bzw. wenn die Reichsregierung abgelöst wird, außer Kraft tritt[5].
2.3 Die Bedeutung des Gesetzes
Nur ein einziges Gesetz bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Hitler Diktatur. Um sein Ziel, die unbeschränkte Macht, zu erreichen, stellte Hitler das Ermächtigungsgesetz vor dem Reichstag zur Wahl. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelte, war eine Zweidrittelmehrheit zur Durchsetzung des Gesetzes von Nöten. Die vorläufige Verfassung vom 24.3.1933 trägt zwar alle Merkmale einer Übergangsregelung, ist in Wahrheit aber ein vorläufiges Verfassungsgesetz des neuen Deutschland[6].
Das Ermächtigungsgesetz weicht nicht nur zeitweilig und begrenzt von der bestehenden Verfassung ab, sondern berührt den Bestand der Verfassung direkt durch den Umfang seiner Vollmachten. Der Parlamentarismus und die Gewaltenteilung werden aufgehoben. Während für gewöhnlich Revolutionen gegen Verfassungen vom Volke ausgehen und erst nachträglich rechtliche Legitimation erhalten, steht hier die Reichsregierung selbst an der Spitze einer revolutionären Erhebung[7]. Hitler konnte durch das Ermächtigungsgesetz die nationalsozialistische Herrschaft nach innen und außen legalisieren, da es der Regierung Hitler das Gesetzgebungsrecht auch für verfassungsändernde Maßnahmen übertrug. Gleichzeitig beseitigte es die Kontrollinstanz des Reichspräsidenten durch Aufhebung seines Gegenzeichnungsrechts[8].
[...]
[1] vgl. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 in: Dokumente zur deutschen Politik und Geschichte von 1848
bis zur Gegenwart Band 4, hrsg. von Dr. Johannes Hohlfeld, Berlin 1951, S. 29-40
[2] vgl. „Die Verfassung des deutschen Reichs vom 11.8.1919“ in: Dokumente zur deutschen Politik und
Geschichte von 1848 bis zur Gegenwart Band 3, hrsg. von Dr. Johannes Hohlfeld, Berlin 1951, S. 75
[3] vgl. Alan Bullock: Hitler – Eine Studie über Tyrannei, Düsseldorf 1953, 2. Auflage, S. 264
[4] vgl. Hohlfeld, Band 3, S. 72 f.
[5] vgl. Hohlfeld, Band 4, S. 40
[6] vgl. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk, o. O. 1934, S. 71 f., auf der Homepage des „Bundesministerium der
Justiz“ unter www.bmj.bund.de
[7] vgl. Scheuner: Leipziger Zeitschrift für das deutsche Recht, o. O. 1933, auf der Homepage des
„Bundesministerium der Justiz“ unter www.bmj.bund.de
[8] vgl. Bibliographisches Institut Mannheim: Meyers Enzyklopädisches Lexikon Band 8, Mannheim 1973,
9. Auflage, S. 129