Zu Beginn der Arbeit werden die relevanten steuerrechtlichen, bewertungsrechtlichen und die methodischen Grundlagen erläutert. Daraufhin erfolgt eine Darstellung der beiden Verfahren im Hinblick auf deren Aufbau und Funktionsweisen sowie ein Überblick über die jeweiligen Aktionsparameter. Anschließend werden die Gestaltungsmöglichkeiten gegenübergestellt und verglichen. Dazu werden Handlungsalternativen dargestellt, aus denen Vorteilhaftigkeitsaussagen abgeleitet werden. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst und bewertet.
Seit einigen Jahren erhöht sich das Erbschaftsteueraufkommen in Deutschland stetig. Von 4,25 Mrd. € im Jahr 2011 auf über 7 Mrd. € im Jahr 2016 stiegen die Steuereinnahmen durch die Erbschaftssteuer an. Der Anteil des Erbschaftsteueraufkommens am Gesamtsteueraufkommen liegt 2016 bei 1,08 %, während er im Vorjahr 1,01 % betrug . Diese Zahlen machen deutlich, dass dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer gesteigerte Aufmerksamkeit zukommen sollte. Um hohen Steuerzahlungen entgegenzuwirken, ist es auch für Unternehmen wichtig, die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Steuerbemessung im Falle einer Unternehmensnachfolge zu kennen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, aufzuzeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensbewertung unter Einsatz des vereinfachten Ertragswertverfahren und den ertragsorientierten Verfahren nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Verfügung stehen. Als Methode wird eine vergleichende Analyse gewählt, um die Spezifika der beiden Verfahren zu betonen.
Die wissenschaftliche Relevanz der Arbeit ergibt sich durch die inhaltliche Fokussierung der bisherigen Publikationen zur Unternehmensbewertung auf die Anwendung und Durchführung der genannten Verfahren. Bisher mangelt es an einem zielgerichteten Vergleich zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und den ertragsorientierten Verfahren nach dem IDW S1 im Hinblick auf die Gestaltungspotenziale, insbesondere in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit der Gesetzesanpassung aus dem Jahr 2016. Mit dieser Arbeit wird ein Beitrag zur Schließung dieser Forschungslücke geleistet. Darüber hinaus bietet die Arbeit Implikationen für Unternehmer, sich anhand der Aktionsparameter für die Anwendung eines Verfahrens entscheiden zu können.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtlicher und methodischer Grundlagenteil
2.1 Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
2.2 Bewertungsrechtliche Grundlagen
2.3 Methodische Grundlagen
3. Vergleich der Bewertungsverfahren für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke
3.1 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
3.1.1 Methodische Darstellung
3.1.2 Analyse der bestehenden Aktionsparameter
3.2 Ertragsorientierte Verfahren des IDW S1
3.2.1 Der IDW S1 - Hintergrund und Grundsätze
3.2.2 Methodische Darstellung
3.2.3 Analyse der bestehenden Aktionsparameter
3.3 Methodenvergleich und Ableitung von Vorteilshaftigkeitsaussagen
4. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Verzeichnis verwendeter Gesetze, Richtlinien, Parlamentaria
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Schema zur Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
Tabelle 2: Aktionsparameter in der Rechnungslegung
Tabelle 3: Vorteilskriterien der Bewertungsverfahren im Vergleich
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Seit einigen Jahren erhöht sich das Erbschaftsteueraufkommen in Deutschland stetig. Von 4,25 Mrd. € im Jahr 2011 auf über 7 Mrd. € im Jahr 2016 stiegen die Steuereinnahmen durch die Erbschaftssteuer an. Der Anteil des Erbschaftsteueraufkommens am Gesamtsteueraufkommen liegt 2016 bei 1,08 %, während er im Vorjahr 1,01 % betrug1. Diese Zahlen machen deutlich, dass dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer gesteigerte Aufmerksamkeit zukommen sollte. Um hohen Steuerzahlungen entgegenzuwirken, ist es auch für Unternehmen wichtig, die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Steuerbemessung im Falle einer Unternehmensnachfolge zu kennen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, aufzuzeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensbewertung unter Einsatz des vereinfachten Ertragswertverfahren und den ertragsorientierten Verfahren nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Verfügung stehen. Als Methode wird eine vergleichende Analyse gewählt, um die Spezifika der beiden Verfahren zu betonen.
Die wissenschaftliche Relevanz der Arbeit ergibt sich durch die inhaltliche Fokussierung der bisherigen Publikationen zur Unternehmensbewertung auf die Anwendung und Durchführung der genannten Verfahren. Bisher mangelt es an einem zielgerichteten Vergleich zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und den ertragsorientierten Verfahren nach dem IDW S1 im Hinblick auf die Gestaltungspotenziale, insbesondere in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit der Gesetzesanpassung aus dem Jahr 2016. Mit dieser Arbeit wird ein Beitrag zur Schließung dieser Forschungslücke geleistet. Darüber hinaus bietet die Arbeit Implikationen für Unternehmer, sich anhand der Aktionsparameter für die Anwendung eines Verfahrens entscheiden zu können.
Zu Beginn der Arbeit werden die relevanten steuerrechtlichen, bewertungsrechtlichen und die methodischen Grundlagen erläutert (2. Kapitel). Daraufhin erfolgt eine Darstellung der beiden Verfahren im Hinblick auf deren Aufbau und Funktionsweisen sowie ein Überblick über die jeweiligen Aktionsparameter. Anschließend werden die Gestaltungsmöglichkeiten gegenübergestellt und verglichen. Dazu werden Handlungsalternativen dargestellt, aus denen Vorteilhaftigkeitsaussagen abgeleitet werden (3. Kapitel). Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst und bewertet (4. Kapitel).
2. Rechtlicher und methodischer Grundlagenteil
2.1 Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der erste Schritt in der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht in der Prüfung der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht. Damit es zu einer sachlichen Steuerpflicht i. S. d. der Erbschaft- oder Schenkungsteuer kommt, muss ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegen. Dazu zählen nach § 1 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden2. Die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG tritt dann ein, wenn der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung ein Inländer ist. Dazu zählen also deutsche Staatsbürger aber auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz in Deutschland. Die Steuer entsteht dabei nach § 9 ErbStG mit dem Tode des Erblassers oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Im Anschluss an diese Prüfung ist der Betrag des steuerpflichtigen Erwerbs anhand des in Tabelle 1 dargestellten Schemas zu ermitteln.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Schema zur Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
Zu Beginn der Berechnung steht der gemeine Wert des gesamten Vermögensanfalls. Dieser ist sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG) als auch für Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 6 ErbStG) zu ermitteln. Anschließend wird der ermittelte Vermögensanfall auf sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13a i. V. m. 13b ErbStG) geprüft. Nach § 13b ErbStG zählen zu dem begünstigungsfähigen Vermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft und inländisches Betriebsvermögen. Das begünstigungsfähige Vermögen zählt allerdings erst dann nach als begünstigt, wenn es kleiner als 26 Mio. € ist (§ 13a ErbStG) und der gemeine Wert des Betriebsvermögens größer ist als das Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG)3. Zu dem Verwaltungsvermögen zählen nach § 13b Abs. 4 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile von 25 % und weniger sowie “Bargeld, Kontoguthaben und andere Finanzmittel, wenn sie eine gewisse Höhe überschreiten”4. Letztere werden zusätzlich bis zu einem Anteil von 15 % begünstigt, um die Liquidität des Unternehmens nicht einzuschränken5. Die Prüfung der Verwaltungsvermögensquote wird Verwaltungsvermögenstests genannt6.
Nimmt das Verwaltungsvermögen also mehr als die Hälfte des Betriebsvermögens ein, unterliegt das Gesamtvermögen im vollem Umfang der Besteuerung. Erfüllt es die genannten Kriterien zur Begünstigung, können die Regelungen zur ganz oder teilweisen Steuerbefreiung aus § 13a ErbStG in Anspruch genommen werden. Hier wird zwischen zwei alternativen Verschonungsmodellen unterschieden7. Bei der (1) Regelverschonung werden nach §§ 13a Abs. und Abs. 3 ErbStG 85 % des Betriebsvermögens verschont, wenn das erworbene Vermögen mindestens für fünf Jahre im Unternehmen bleibt. Bei diesem Modell kann ein zusätzlicher gleitender Abzugsbetrag von maximal 150.000 € geltend gemacht werden8. Dazu darf die kumulierte Lohnsummenklausel nach fünf Jahren nicht 400 % der Ausgangslohnsumme unterschreiten, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt9. Die Steuer auf die nicht verschonten 15 % ist sofort fällig. Bei der (2) Optionsverschonung kann nach § 13a Abs. 10 ErbStG eine vollständige Verschonung erreicht werden, sofern das Verwaltungsvermögen kleiner als 20 % ist10. Hier muss das erworbene Vermögen für mindestens sieben Jahre im Unternehmen verbleiben. Dazu darf die kumulierte Lohnsummenklausel in diesem Modell nach sieben Jahren nicht 700 % der Ausgangslohnsumme unterschreiten, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Die Lohnsummenklausel wird in beiden Modellen bei Unternehmen mit weniger als sechs Mitarbeitern nicht angewandt. Zwischen sechs und 15 Mitarbeitern sind die Mindestlohnsummen in beiden Modellen nach der Mitarbeiterzahl des Unternehmens gestaffelt11. Aus dem Vermögensanfall unter der Berücksichtigung der sachlichen Steuerbefreiungen ergibt sich der vorläufige steuerliche Erwerb, welcher in § 10 Abs. 1 ErbStG als “die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist” definiert wird.
Anschließend muss geprüft werden, inwiefern der ermittelte Betrag auch in persönlicher Hinsicht steuerpflichtig ist, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Erwerber Eigenschaften aufweist, die ihn für Steuernachlässe qualifizieren12. Dazu werden in §§ 15, 16 i. V. m. 19 ErbStG Freibeträge definiert, die der Bereicherung des Erwerbers entgegen gerechnet werden13. Die Freibeträge bestimmen sich in den zuletzt genannten Normen nach der Steuerklasse, den Steuersätzen und dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ein positiver Endbetrag, gilt als steuerpflichtiger Erwerb und unterliegt der Steuerpflicht14.
2.2 Bewertungsrechtliche Grundlagen
Wie in Abschnitt 2.1 beschrieben, stellt der gemeine Wert des Vermögensanfalls den Ausgangspunkt zur Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dar15. Dieser ergibt sich aus den Vorschriften für die Bewertung von Kapitalgesellschaften nach § 12 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Nr. 3 und 11 Abs. 2 BewG16. Der gemeine Wert ist in § 9 Abs. 2 als der Preis bestimmt, “der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre”. Wenn es sich dabei um begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG handelt, hat der gemeine Wert einen direkten Einfluss auf die Verwaltungsvermögensquote und folglich auch auf die Möglichkeit der Verwendung der Verschonungsmodelle17.
Für die Herleitung des gemeinen Werts gibt es mehrere Methoden. Kann man diesen Wert nicht aus einem Börsenkurs am Stichtag (Marktpreisorientierung) oder aus einem Verkauf innerhalb der letzten zwölf Monate an Dritte (Transaktionspreisorientierung) herleiten, ist er nach § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten Methode (Öffnungsklausel) zur Bemessung des Kaufpreises zu ermitteln18. Diese sogenannte Methodenhierarchie soll sicherstellen, dass Unternehmen, für die der Marktpreis nicht dauerhaft beobachtet werden kann, zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuerbemessung mit dem Marktpreis bewertet werden19. Dabei werden die üblichen Unternehmensbewertungsmethoden zugelassen, sofern sie zu einem Wert führen, den auch ein Käufer als Kaufpreis ansetzen würde20. Allerdings darf laut § 11 Abs. 2 bei keinem Unternehmensbewertungsverfahren der Substanzwert des Unternehmens unterschritten werden. Es kann neben ertragsorientierten Verfahren, wie dem Ertragswertverfahren oder dem Discounted Cashflow Verfahren wahlweise auch auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 200 bis 203 BewG zurückgegriffen werden, sofern dieses nicht zu “offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen” (§ 199 Abs. 1 BewG) führt21.
2.3 Methodische Grundlagen
Bei der betrieblichen Steuerplanung für Unternehmen besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die zur Auswahl stehenden Handlungsoptionen werden als steuerliche Aktionsparameter bezeichnet. Durch diese Aktionsparameter kann Einfluss auf verschiedene Größen im Hinblick auf deren Zielerreichung genommen werden22. Aktionsparameter beeinflussen somit auch die steuerliche Bemessungsgrundlage. Es werden drei Arten von steuerlichen Aktionsparametern unterschieden: Zunächst gibt es (1) steuerliche Wahlrechte, die zwei sich gegenseitig ausschließende alternative Steuerfolgen beschreiben und sich aus Gesetzen oder Verwaltungsanweisungen ergeben23. Weiterhin bestehen (2) Ermessensspielräume, die sich aus der Anwendung unbestimmter Rechtslagen oder ungenauer Rechtsbegriffe ergeben24. Zuletzt ist auf (3) steuerlich orientierte Sachverhaltsgestaltungen hinzuweisen, welche die planerische Gestaltung des Sachverhalts selbst betreffen25. In diesem Fall ist die Steuerplanung in die weitere betriebliche Planung zu integrieren, da sich Rückwirkungen auf andere Teilbereiche des Unternehmens ergeben können26.
Wie sich die Steuerplanung in einem Unternehmen gestaltet, also welche Aktionsparameter wie angewandt werden, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Prägend für die Ausrichtung der betrieblichen Steuerpolitik ist vor allem die Zielsetzung, die i. d. R. monetärer Art ist. Es werden drei monetäre Zielsetzungen differenziert: (1) Die Endvermögensmaximierung, bei der die Maximierung des Endvermögens am Planungshorizont bei fixen Einnahmen im Vordergrund steht, (2) die Konsummaximierung, bei der die Maximierung der zwischenzeitlichen Entnahmen bei konstanten Endvermögen angestrebt wird und (3) die Wohlstandsmaximierung, die eine Kombinationslösung darstellt und somit die beiden Zielgrößen Entnahme und Endvermögen variabel behandelt27.
[...]
1 Vgl. BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten Kalenderjahr 2010-2015, S. 1-3;
BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten Kalenderjahr 2016, S. 1-3.
2 Zum Erwerb von Todes wegen siehe § 3 ErbStG; Zur Schenkung unter Lebenden siehe
§ 7 ErbStG
3 Verschonungsregeln bei der Übertragung von Großvermögen ergeben sich aus §§ 13c und 28a ErbStG. Auf diese wird in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen.
4 BMF, Monatsbericht 2017, S. 4.
5 Vgl. BMF, Monatsbericht 2017, S. 4.
6 Vgl. Zipfel, Vermögensnachfolge 2014, S. 52.
7 Vgl. Zipfel, Vermögensnachfolge 2014, S. 52.
8 Vgl. Zipfel, Vermögensnachfolge 2014, S. 50.
9 Vgl. BMF, Monatsbericht 2017, S. 5.
10 Vgl. BMF, Monatsbericht 2017, S. 6.
11 Vgl. BMF, Monatsbericht 2017, S. 6.
12 Vgl. Zipfel, Vermögensnachfolge 2014, S. 251-252.
13 Sofern es sich um unbeschränkte Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1, also unter anderem um Inländer oder Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz in Deutschland handelt.
14 Vgl. Zipfel, Vermögensnachfolge 2014, S. 251-252.
15 Vgl. Frieling, Unternehmensnachfolge 2015, S. 142.
16 Die nachfolgenden Ausführungen zum gemeinen Wert und der Methodenpluralismus gelten analog auch für das Betriebsvermögen der in § 109 BewG genannten Gewerbetreibenden i. V. m den in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
17 Vgl. Frieling, Unternehmensnachfolge 2015, S. 141.
18 Vgl. Dewitz, Unternehmensbewertung 2014, S. 52.
19 Vgl. Müller/Sureth, Unternehmensbewertung, 2010 S. 11.
20 Vgl. Müller/Sureth, Unternehmensbewertung 2010, S. 4.
21 Vgl. Müller/Sureth, Unternehmensbewertung 2010, S. 4.
22 Vgl. Rödder, Gestaltungssuche 1991, S. 62.
23 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 3.
24 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 3.
25 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 3-4.
26 Vgl. Frieling, Unternehmensnachfolge 2015, S. 80.
27 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 67.