Mit dieser Arbeit wurden die Kinderrechte der EU präsentiert und dabei die Frage, welche Ziele die EU im Rahmen der Kinderrechte, insbesondere zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch verfolgt, beantwortet.
Mithilfe einer Untersuchung der wichtigsten Vorschriften der KRK, der EU-GR-Charta und den Richtlinien des AEUV wurden die Kinderrechte der EU veranschaulicht. Ab dem Kapitel drei dieser Arbeit wurde die Frage, welche Ziele die EU hinsichtlich der Kinderrechte, zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch verfolgt, nach und nach beantwortet. Dabei wurden die Maßnahmen der EU hinsichtlich des Schutzes von Kindern insbesondere vor sexuellem Kindesmissbrauch aufgezeigt.
Die Rechte der Kinder sind in unterschiedlichen Verträgen der EU wie bspw. in der UN- KRK von 1989 sowie in Art. 24 der GR-Charta geregelt. So haben Kinder der EU nach Art. 34 UN- KRK bspw. das Recht auf den Schutz vor Kindesmisshandlungen oder Kindesmissbrauch. Die Richtlinien zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch lassen sich in der AEUV aufzeigen. Die Ziele und Maßnahmen der EU werden zum Teil in der EU- Agenda von 2011 dargestellt. Eines der Ziele der EU ist der besondere Schutz und die Förderung von Kinderrechten. Eine mögliche Maßnahme zur Umsetzung des Ziels wäre z. B. Eine Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit der Internetbranche sowie mit Drittländern zu verstärken, um Verfahren zur Meldung und Entfernungen zu beschleunigen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gesetzliche Grundlagen der Kinderrechte sowie dem dazugehörigen Schutz
2.1 Die UN- KRK
2.1.1 Übersicht wichtiger gesetzlicher Grundlagen der KRK
2.1.2 Art. 34 der UN KRK – Schutzregelungen vor Kindesmissbrauch
2.2 EU- GRCharta
2.3 Richtlinien AEUV (Kindesmissbrauch)
3. Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele bezüglich der Kinderrechte
3.1 Allgemeinen Maßnahmen der EU Agenda
3.2 Definition von Missbrauch
3.3 Maßnahmen insbesondere zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch
3.3.1 Die Strafverfolgung als Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch
3.3.2 Auswirkungen der Maßnahme
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Mittlerweile leben circa (ca.) zwei Milliarden Kinder auf der Erde, davon etwa 144 Millionen in der Europäischen Union (EU).1 Der Europarat geht davon aus, dass eines von fünf Kindern in der EU Opfer von sexuellen Kindesmissbrauchs ist und der Täter dem Opfer in 70- 80% der Fälle bekannt ist2. Auf Grund der hohen Zahl der Opfer von Kindesmissbrauch ist von Nöten, die Rechte von Kindern, insbesondere die Rechte zum Schutz vor Kindesmissbrauch, zu schützen. Diese Rechte sind in einer Abmachung, der United Nations-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), zusammengefasst. Die UN- KRK verspricht den Kindern ihre Rechte zu achten. Sie wurde inzwischen von 196 Nationen ratifiziert, sowie von allen Mitgliedsstaaten der EU unterzeichnet.3
Die Normen der UN-KRK und der Grundrechtcharta der EU (EU-GRCharta) sollten für die EU-Politik, soweit sie Auswirkungen auf die Rechte und den Schutz des Kindes haben, eine Richtlinie/Orientierungshilfe sein.
„Der Schutz und die Förderung von Kinderrechten ist eines der Ziele der Europäischen Union. Alle Politiken und Maßnahmen, die Kinder betreffen, sind so auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, dass dem Wohl des Kindes bestmöglich Rechnung getragen wird.“4, so die Erklärung der EU für ihr Engagement zum Schutz und zur Förderung der Kinderrechte.
Die vorliegende Hausarbeit soll folgende Frage behandeln:
Welche Ziele verfolgt die EU im Rahmen der Kinderrechte insbesondere zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch?
Zunächst einmal werden die allgemeinen Verträge der EU bezüglich des Kinderrechts genauer beleuchtet. Darunter fallen unter anderem die wichtigsten Vorschriften der KRK, der EU- GRCharta und die Richtlinien des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). In diesem Dokument werden
die Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzes von Kindern insbesondere vor sexuellem Kindesmissbrauch aufgezeigt.
2. Gesetzliche Grundlagen der Kinderrechte sowie dem dazugehörigen Schutz
Die Kinderrechte sind Teil der Menschenrechte, die die Mitgliedsstaaten der EU, den europäischen Verträgen zufolge, respektieren müssen5. Unter dem „Schutz des Kindes“ versteht das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Misshandlung von Kindern. Insbesondere das Recht auf Leben, Überleben und die Entwicklung des Kindes sollte entsprechend des Schutzprinzips als Erstes garantiert werden.6 Es gibt verschiedene von der EU anerkannte Dokumente, die dazu verpflichten, Kindern den ihnen zustehenden Schutz zu gewährleisten. Im Folgenden Kapitel werden die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des Kinderrechts vorgestellt und näher erläutert. Darunter fallen unter anderem die UN- KRK und die EU-GRCharta sowie die AEUV.
2.1 Die UN- KRK
Kinderrechte sind Rechte, die für Kinder und Jugendliche gelten7. Die Rechte der Kinder dienen zur Unterscheidung oder Abgrenzung von Erwachsenen. Diese Unterscheidung ist gerade von besonderer Bedeutung, da Kinder weder körperlich noch geistig mit Erwachsenen gleichgestellt werden können. Kinder sind des Weiteren ein besonders verletzlicher Teil der Gesellschaft. Nach §1 Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind Kinder Personen, die das 14te Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Gemäß (Gem.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG sind Jugendliche Personen, die das 14te Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18te, also noch nicht volljährig sind. Unter der UN- KRK versteht man das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Die Bezeichnung der UN- KRK ist eine Abkürzung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder.8 Im Sinne der (i.S.d) UN- KRK gilt jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind. Die Kinderrechtskonvention (KRK) besteht seit 1989 und wurde nach und nach von fast allen Ländern der Welt unterschrieben.9 Jedes Land kann die Konvention freiwillig, ganz, nur teilweise, oder auch gar nicht ratifizieren. Alle EU- Mitgliedsstaaten haben die KRK wie bereits schon erwähnt anerkannt. Demnach sind all diese Länder dazu verpflichtet, den Kindern dabei zu helfen gesund und ohne Angst vor Gewalt, Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlungen aufzuwachsen und ihre Kindheit mit Spiel, Spaß, Freizeit und Bildung auszuleben.
2.1.1 Übersicht wichtiger gesetzlicher Grundlagen der KRK
In Artikel (Art.) 3 Abs. 1 stellt die KRK den Vorrang des Kindeswohls dar ,, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werde, sei das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen sei.‘‘ (Art.3 Abs. 3 KRK). Art. 2 Abs. 2 KRK soll das Kind vor individuellen Ungleichbehandlungen und vor Diskriminierungen schützen. Es sieht vor, dass das Diskriminierungsverbot unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung, nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, Vermögens, einer Behinderung, Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds ist.10 Bei dieser Arbeit ist auch Art. 34 der UN-KRK von besonderer Bedeutung, er regelt den Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch.
2.1.2 Art. 34 der UN KRK – Schutzregelungen vor Kindesmissbrauch
Die Vertragsstaaten werden durch Art. 34 UN- KRK dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Vorhaben treffen die Vertragsstaaten nach Art.34 KRK Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden. Den Kindern wird hierbei bspw. das Bestimmungsrecht über den eigenen Körper beigebracht. Des Weiteren soll eine Ausbeutung von Kindern für Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken verhindert werden, indem bspw.
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1 Pehlivan, Dilek; Kinderrechte. Warum Kinder Rechte haben und wie sie durch abweichendes Elternverhalten verletzt werden (2013).
2 Gewalt gegen Kinder in der EU, wo stehen wir heute? (2011)
3 Pehlivan, Dilek; Kinderrechte. Warum Kinder Rechte haben und wie sie durch abweichendes Elternverhalten verletzt werden (2013).
4 Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend; Kinderrechte in der EU (2020).
5 Balaguer, Irene; Moss, Peter; Kinder in Europa (2009).
6 Gewalt gegen Kinder in der EU, wo stehen wir heute? (2011).
7 Kinderbeauftragte der Landeshauptstadt München Sozialreferat; Richtig wichtig! Kinder haben Rechte (2004).
8 UN-KRK; Übereinkommen über die Rechte des Kindes (2013)
9 Heinhold, Hubert; Alle Kinder haben Rechte (2012)
10 Kinderbeauftragte der Landeshauptstadt München Sozialreferat; Richtig wichtig! Kinder haben Rechte (2004).