Zusammenfassung
Die Sterbehilfe in diesem Sinne bezieht sich allerdings nicht nur auf unheilbare kranke Menschen im Endstadium ihres Lebens, sondern beispielsweise genauso auf Menschen mit Behinderungen, Menschen die im Wachkoma liegen oder Menschen mit einer Alzheimer-Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, was gerade in Deutschland noch sehr umstritten ist, da manche Positionen darin die Abgrenzung zu Morddelikten sehen.
Sterbehilfe bedeutet des weiteren im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlung herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern, wobei in der Regel vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen wird. Hierbei ist die Patientenautonomie, also die Annahme, dass der Mensch Autonom entscheiden kann, die Voraussetzung dafür seine persönliche Entscheidung im Krankheitsfall und wenn es ums Sterben geht, zu respektieren. Erst wenn es diese Autonomie gibt, kann persönliches Handeln verantwortet werden, sich selbst gegenüber, gegenüber den Anderen, gegenüber der Gesellschaft. Die Sterbehilfe ist in Deutschland noch sehr umstritten und bislang untersagt. Allerdings gibt es Verschiedene Arten der legalen Sterbehilfe unter anderem in den Niederlanden und der Schweiz. Ich werde mich jedoch hier im Weiteren mehr auf Deutschland beziehen.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Definition und Arten der Sterbehilfe
2. Für und Wider
3. Aktuelles und Fazit
4. Quellen
1. Definition und Arten der Sterbehilfe
Unter Sterbehilfe wird allgemein die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes gemeint.
Die Sterbehilfe in diesem Sinne bezieht sich allerdings nicht nur auf unheilbare kranke Menschen im Endstadium ihres Lebens, sondern beispielsweise genauso auf Menschen mit Behinderungen, Menschen die im Wachkoma liegen oder Menschen mit einer Alzheimer-Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, was gerade in Deutschland noch sehr umstritten ist, da manche Positionen darin die Abgrenzung zu Morddelikten sehen.
Sterbehilfe bedeutet des weiteren im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlung herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern, wobei in der Regel vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen wird. Hierbei ist die Patientenautonomie, also die Annahme, dass der Mensch Autonom entscheiden kann, die Voraussetzung dafür seine persönliche Entscheidung im Krankheitsfall und wenn es ums Sterben geht, zu respektieren. Erst wenn es diese Autonomie gibt, kann persönliches Handeln verantwortet werden, sich selbst gegenüber, gegenüber den Anderen, gegenüber der Gesellschaft. Die Sterbehilfe ist in Deutschland noch sehr umstritten und bislang untersagt. Allerdings gibt es Verschiedene Arten der legalen Sterbehilfe unter anderem in den Niederlanden und der Schweiz. Ich werde mich jedoch hier im Weiteren mehr auf Deutschland beziehen.
Zu den eigentlichen Arten der Sterbehilfe zählen die aktive (dazu gehören die Aktiv-direkte und die Aktiv-indirekte) und die passive Sterbehilfe, die ich gleich näher erläutern werde. Komplett abzugrenzen und zu unterscheiden ist die Sterbehilfe dabei von der in Deutschland je nach Umständen straflosen oder strafbaren Beihilfe zum Suizid, welche in den Niederlanden wiederum zu der aktiven Sterbehilfe zählt. Des Weiteren zu unterscheiden ist die Sterbehilfe von dem ärztlichen Behandlungsabbruch auf Verlangen eines betroffenen Patienten oder einer bevollmächtigten Person, von dem in Deutschland straflosen Ausschalten von Geräten oder das Unterlassen von Reanimationsversuchen nachdem der Hirntod bereits eingetreten ist und von der in Deutschland straflosen Hilfe im Sterbeprozess, wie zum
Beispiel das Verabreichen von Medikamenten, die Schmerzstillend sind, das Leben dabei aber nicht vorsätzlich verkürzen.
Ich beginne mit der Erläuterung der Aktiven Sterbehilfe. Sie ist eine tätige, bewusste Lebensverkürzung durch eine aktive Einflussnahme auf den Krankheitsprozess. Sie ist eine Maßnahme auf Grund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person. Die Tötung eines Todkranken, um dessen Leiden zu beenden, geht zunächst einmal über den ärztlichen Heilauftrag, sowie den Behandlungsabbruch hinaus. Dies zieht grundsätzlich eine Strafandrohung nach §§211, 212, 216 Strafgesetzbuch (StGB) nach sich. Die aktive Sterbehilfe unterteilt sich in die Aktiv-indirekte und die Aktiv-direkte Sterbehilfe.
Die Aktiv-indirekte Sterbehilfe stellt eine aktive Einflussnahme auf den Krankheitsverlauf eines Betroffenen dar. Eine ärztlich verabreichte schmerzlindernde Medikation beschleunigt bei einem sterbenden Patienten den Todeseintritt. Sofern der Arzt den Patienten aufgeklärt hat und sich die ärztliche Kunst nur auf die Linderung des Leidens bezieht, ist die Aktiv-indirekte Sterbehilfe straffrei. Anhand der Grundsätze der Bundesärztekammer wird dies bestätigt: „Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf.“ (Grundsätze I Abs.2 S.2; NJW 1998:3407). Allerdings gibt es für die Straflosigkeit des Arztes in diesem Fall noch keine einheitliche rechtliche Begründung.
Wichtig ist vor allem die Bezeichnung indirekt. Nur so wird deutlich, dass die Schmerzbekämpfung zur Verbesserung der Lebensqualität absolut im Vordergrund steht. Die damit verbundene Beschleunigung des Todeseintrittes ist eine unvermeidbare Begleiterscheinung. Diese wird nur in Anbetracht erheblicher, kaum zu lindernder Schmerzen in Kauf zu nehmen. Hier liegt die fließende Grenze zur direkten Sterbehilfe, welche die Beschleunigung des Todeseintrittes und nicht nur die Schmerzlinderung bezweckt. Begrifflich wird das Vorgehen der Aktiv-indirekten Sterbehilfe u.a. als „indirekte Euthanasie“, „indirekte Sterbehilfe“ oder „gebotene Sterbehilfe“ bezeichnet.
Bei der Aktiv-direkten Sterbehilfe ist die Todesfolge stets beabsichtigt, unabhängig von der Schmerztherapie. Die direkte Sterbehilfe ist eine auf die Abkürzung eines Leidenszustandes zielende Tötung, bei der die Tatherrschafft nicht beim unheilbar Kranken selbst, sondern bei einem Dritten liegt (Humanes Leben – Humanes Sterben 2001, Nr.1:21). Die direkte
Sterbehilfe kann in die unfreiwillige bzw. nicht freiwillige Sterbehilfe und in die freiwillige aktive Sterbehilfe unterteilt werden. Bei ersterem hat der Patient keine Einwilligung in die Tötungshandlung gegeben, so dass sich die Strafbarkeit nach §§211, 212, 222 StGB richtet. Hat der Betroffene jedoch sein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen geäußert, fällt die rechtliche Konsequenz in den Anwendungsbereich von § 216 StGB. Diese Handlung ist nicht straffrei, wird jedoch milder bestraft. Für die direkte Sterbehilfe werden Begriffe wie „beabsichtige Lebensverkürzung“, „aktive Euthanasie“ oder „positive Euthanasie“ verwendet.
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