Ein Vergleich der Freien Straffälligenhilfe mit dem sozialen Dienst der Justiz
Zusammenfassung
Ein Teil von ihnen verbüßt eine Freiheitsstrafe – auch mit vorzeitiger Entlassung, andere werden zu einer Bewährungsstrafe mit Auflagen verurteilt.
Ein Teil der Straffälligen wird dem Sozialen Dienst der Justiz in Form eines Bewährungshelfers unterstellt. Manche der Straffälligen wählen selbst die Angebote der Freien Straffälligenhilfe.
Alle Straffälligen haben ein Recht auf Neuanfang nach ihrer verbüßten Strafe, bzw. wenn sie vorzeitig aus der Haft entlassen wurden. Die besonderen Lebensumstände dieses Personenkreises erfordern meist Resozialisierungsmaßnahmen, zum Beispiel: Wohnungsbeschaffung, Ermöglichen eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit und Unterstützung bei weiteren Problemen.
Hier findet Sozialarbeit als Profession an Straffälligen statt. Die Sozialarbeiter sollen nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ professionell arbeiten, um Menschen auf ihrem Weg in ein neues straffreies Leben zu unterstützen und zu begleiten.
Neben den Sozialen Diensten der Justiz bieten Vereine der Freien Straffälligenhilfe Möglichkeiten, um straffällig gewordenen Menschen zu helfen. Ein Vergleich dieser Hilfeformen will Gemeinsamkeiten und Unterschiede beleuchten.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitende Gedanken
2 Die Straffälligenhilfe der Justiz
2.1 Die Gerichtshilfe
2.2 Die Bewährungshilfe
2.3 Die Soziale Hilfe im Strafvollzug
3 Die Freie Straffälligenhilfe
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.2 Die Probleme der Straffälligen und die Aufgaben der Freien Straffälligenhilfe
3.3 Handlungsprinzipien der Freien Straffälligenhilfe
4 Die Abgrenzung der Freien Straffälligenhilfe vom sozialen Dienst der Justiz
Literaturverzeichnis
1. Einleitende Gedanken
Seit den zwanziger Jahren gibt es in Deutschland staatliche Hilfen für Straffällige. Man wollte vom Gedanken der Vergeltung für die begangene Straftat wegkommen und etwas für den Schutz der Gesellschaft tun, in dem man den Straffälligen bessert.
Im Jahre 2005 gab es in Sachsen 53131 rechtskräftig verurteilte Straftäter (vgl. Rechtspflege – Rechtskräftig Verurteilte 2007, S. 1).
Ein Teil von ihnen verbüßt eine Freiheitsstrafe – auch mit vorzeitiger Entlassung, andere werden zu einer Bewährungsstrafe mit Auflagen verurteilt.
Ein Teil der Straffälligen wird dem Sozialen Dienst der Justiz in Form eines Bewährungshelfers unterstellt. Manche der Straffälligen wählen selbst die Angebote der Freien Straffälligenhilfe.
Alle Straffälligen haben ein Recht auf Neuanfang nach ihrer verbüßten Strafe, bzw. wenn sie vorzeitig aus der Haft entlassen wurden. Die besonderen Lebensumstände dieses Personenkreises erfordern meist Resozialisierungsmaßnahmen, zum Beispiel: Wohnungsbeschaffung, Ermöglichen eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit und Unterstützung bei weiteren Problemen.
Hier findet Sozialarbeit als Profession an Straffälligen statt. Die Sozialarbeiter sollen nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ professionell arbeiten, um Menschen auf ihrem Weg in ein neues straffreies Leben zu unterstützen und zu begleiten.
Neben den Sozialen Diensten der Justiz bieten Vereine der Freien Straffälligenhilfe Möglichkeiten, um straffällig gewordenen Menschen zu helfen. Ein Vergleich dieser Hilfeformen will Gemeinsamkeiten und Unterschiede beleuchten.
2. Straffälligenhilfe der Justiz
Für die Straffälligen gibt es in Deutschland eine Reihe von Angeboten. Dazu zählen der Soziale Dienst der Justiz und die Freie Straffälligenhilfe. Der Soziale Dienst der Justiz lässt sich nochmals unterteilen in die Gerichtshilfe, die Bewährungshilfe, die Führungsaufsicht und die Soziale Hilfe im Strafvollzug.
Diese verschiedenen Hilfen haben sehr unterschiedliche Aufgaben: persönliche Hilfen, Beratung, Vermittlung von Lebensunterhalt, Wohnung und Arbeit, Begutachten, Kontrollieren, Berichterstatten, Überwachen von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen.
„Der Begriff Straffälligenhilfe wird heute verstanden als Inbegriff aller öffentlichen und privaten Hilfeformen zur Resozialisierung von Straftätern“ (Cornel 1995, S.135).
2.1. Die Gerichtshilfe
In der Bundesrepublik wurde die Gerichtshilfe im Jahre 1974 gesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in der Strafprozessordnung (StPO) und dem Strafgesetzbuch (StGB) zu finden.
Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtshilfe sind der § 160 Abs. 3 und § 463 StPO.
Die Gerichtshilfe handelt nach Auftrag der Staatsanwaltschaften, der Strafgerichte und der Gnadenstellen.
Nach §160 Abs. 3 StPO kann z.B. die Staatsanwaltschaft sich der Gerichtshilfe bedienen, um mehr Informationen zu bekommen, damit eine Entscheidung über ein „sozial-gerechtes“ Strafmaß getroffen werden kann.
Der Gerichtshelfer erforscht die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Straffälligen. Und er untersucht die Entwicklung und die damit verbundenen Schwierigkeiten des Straffälligen. Somit hilft er dem Gericht bei der Entscheidung.
In § 463 StPO sind dann die Möglichkeiten benannt, die Gerichtshilfe im Vollstreckungsverfahren zu beauftragen. Das betrifft besonders vor einer Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Strafe oder des Strafrestes, wenn kein Bewährungshelfer bestellt ist (vgl. Cornel 1995, S.138).
In den letzten Jahren hat sich der Aufgabenbereich erweitert. So werden Geldstrafenschuldner in gemeinnützige Arbeitsmaßnahmen vermittelt, Maßnahmen zur Alkohol- und Drogenentwöhnung eingeleitet oder beim Täter-Opfer-Ausgleich beraten. In einigen Bundesländern haben die Gerichtshilfen weitere Aufgaben, z.B. Projekte der Opferhilfe und –betreuung, der Frühhilfe oder der sozialpädagogischen Gruppenarbeit mit mehrfach auffälligen Verkehrsstraftätern (vgl. ebd. S. 139).
In der täglichen Praxis ist festzustellen, dass die Gerichtshilfe im Vergleich zur „klassischen“ Bewährungshilfe wenig von den Gerichten und Staatsanwaltschaften angefordert wird, obwohl die Anfragen von Jahr zu Jahr steigen.
2.2. Die Bewährungshilfe
Die Bewährungshilfe ist heute die zentrale kriminalpolitische Maßnahme zur Haftverkürzung und Haftvermeidung.
Eine Strafe kann nach deutschem Recht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei kann die gesamte Freiheitsstrafe oder eine Reststrafe ausgesetzt werden. Gesetzliche Grundlagen dafür sind § 56 StGB und §§ 57, 57a StGB. Eine Bewährung kann aber auch widerrufen werden, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder gegen Auflagen oder Weisungen beharrlich und gröblich verstößt.
Während der Bewährungszeit ist der Verurteilte einem Bewährungshelfer unterstellt, besonders, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte im Bewährungszeitraum eine Straftat begeht. Der Bewährungshelfer soll dann den Verurteilten von einer Straftat abhalten.
Des weiteren überwacht er die Erfüllung gerichtlicher Auflagen und Weisungen des Gerichtes, sowie die Anerbieten und Zusagen des Verurteilten. Der Bewährungshelfer berichtet in zeitlichen Abständen dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten. Dazu soll der Bewährungshelfer dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite stehen.
Diese Zielsetzung ist aus der Sicht der Verurteilten nicht unproblematisch. Denn die angebotenen Hilfen sind mit jenem „Kontroll- und Sanktionierungsapparat“ verknüpft, mit dem der Verurteilte seine negativen Erfahrungen gemacht hat. So kommt es nicht nur beim Verurteilten, sondern auch beim Bewährungshelfer zum Rollenkonflikt zwischen Hilfe und Kontrolle.
In der Praxis ist die Bewährungshilfe eine Einzelfallhilfe, obwohl viele Probanden die gleichen Probleme haben (hohe Arbeitslosenquote, wenige haben eine eigene Wohnung, Verschuldung, Suchtprobleme). Die schlechte Lebenslage der Probanden erfordert eigentlich eine umfassende Hilfe. Doch wegen fehlender ausreichender Ressourcen, z.B. in den Bereichen Lebensunterhalt, Arbeit und Wohnen, ist die Bewährungshilfe auf persönliche Hilfe und Beratung der Probanden beschränkt. Auch bei den anderen Sozialleistungsträgern gehen die Angebote und Aktivitäten zurück (vgl. Cornel 1995, S. 146).
Deshalb wird eine stärkere Zusammenarbeit mit der freien Straffälligenhilfe immer notwendiger. Oder die Gerichtshilfe wird mit der Bewährungshilfe verzahnt und man kann die Synergieeffekte daraus nutzen. Das heißt, der straffällig Gewordene erhält nur eine Person als Sozialarbeiter, der ihn durch die Phasen der Diagnose, Prognose, Bestrafung und Resozialisierung begleitet. Die Justiz erwartet sich dadurch gesteigerte resozialisierende Effekte (vgl. ebd. S.151).
[...]