Die Diplomarbeit konzentriert sich auf eine besondere Form der Absatzfinanzierung, nämlich dem Herstellerleasing als Absatzfinanzierungsinstrument. Hierbei wird nicht die in der Literatur übliche Sichtweise des Leasingnehmers eingenommen, sondern es wird dargestellt, welche Auswirkungen eine Vertriebskooperation zwischen Hersteller und Leasinggeber auf die Bilanz und die Stabilisierung zukünftiger Cash Flows beim Hersteller hat.
Dazu wurde eine kennzahlenbasierte Scorecard entwickelt, anhand derer sich (speziell für kleine Unternehmen) der Erfolg einer solchen Vertriebskooperation messen lassen kann.
Ein weiterer Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Funktionsweise einer Leasinggesellschaft und der Untersuchung der Kernkompetenzen einer solchen.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Zielsetzung der Arbeit und Gang der Untersuchung
2 Geschichte und wirtschaftliche Bedeutung des Leasing
2.1 Der Leasingmarkt in Deutschland
2.2 Leasing aus Anbietersicht
2.2.1 Mobilienleasing
2.2.2 Immobiiienieasing
2.2.3 Schiffs- undFiugzeugieasing/Big-Ticket-Leasing
2.3 Leasing aus Abnehmersicht
2.3.1 Private Leasingnehmer/Konsumgüterieasing
2.3.2 Gewerbiich e L easingn ehmer
2.4 Vertriebswege im Leasinggeschäft
2.4.1 Direktvertrieb/Vermittier
2.4.2 Hersteiier- /Vendorieasing
2.4.2.1 Direktes Herstellerleasing
2.4.2.2 Indirektes Herstellerleasing
2.4.3 Bankenieasing
3 Rechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen
3.1 Zivilrechtliche Einordnung des Leasinggeschäfts
3.2 Steuerliche Einordnung des Leasinggeschäfts nach HGB
3.2.1 Finanzierungsieasing
3.2.2 Voiiamortisationsverträge
3.2.3 Teiiamortisationsverträge
3.2.4 Mietkaufverträge
3.2.5 Operating-Leasing nach HGB
3.3 Zusammenfassung von Kapitel 2 und 3
4 Die Systematik einer Leasinggesellschaft
4.1 Die Leasingbranche nach der Unternehmenssteuerreform 2008
4.2 Gewerbesteuerbelastungsvergleich
4.3 Leasingtypische Effekte
4.3.1 Liquiditätseffekte
4.3.2 Biianzeffekte
4.3.3 Steueriiche Effekte
4.3.4 Kaikuiatorische Effekte
4.4 Kernkompetenzen von Leasinggesellschaften
4.4.1 Prozesse vor Vertragsschiuss
4.4.2 Risikosteuerung einer Leasinggeseiischaft
4.4.2.1 Objektrisiken
4.4.2.2 Kredittypische Risiken
4.4.2.3 Vertragliche Risiken
4.4.3 Objektverwertungskompetenzen der Leasinggesellschaften
4.4.4 Refinanzierung von Leasinggesellschaften
4.5 Die Leasingrate
4.6 Berechnung der Leasingrate
4.7 Zusammenfassung der Ergebnisse
5 Auswirkungen und Erfolgsmessung einer Vertriebskooperation aus Sicht des Herstellers
5.1 Die IKB Leasing GmbH
5.2 Ziele einer Vertriebskooperation
5.2.1 Prämissen einer Vertriebskooperation
5.2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse
5.3 Erfolgsmessung einer Vertriebskooperation
5.3.1 Herleitung von Kennzahlen aus den Herstellerzielen
5.3.1.1 Ziel Befriedigung der Kundennachfrage
5.3.1.2 Ziel Umsatzförderung
5.3.1.3 Ziel Verringerung Forderungsausfälle
5.3.1.4 Ziel Erweiterung des Serviceangebotes
5.3.1.5 Ziel Kontrolle Sekundärmarkt
5.3.1.6 Ziel Nutzung von vorhandenem Know-how.
5.3.1.7 Ziel Reduzierung der Rabattgewährung
5.3.2 Aufbau der „Herstellerleasing Scorecard"
5.3.3 Erfolgsmessung anhand der Scorecard
5.4 Bilanzielle Auswirkungen
5.4.1 Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen
5.5 Auswirkungen auf zukünftige Cash Flows
5.6 Zusammenfassung der Ergebnisse
6 Zusammenfassende Würdigung
7 Anhangsverzeichnis
8 Anhang
9 Ergänzender Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Objektgruppen im Mobilienleasing
Abbildung 2: Mobilienleasing-Quote 1986 - 2008 (in %)
Abbildung 3: Kundensektoren im Mobilienleasing
Abbildung 4: Vertriebswege im Mobilienleasing
Abbildung 5: Das ”Leasingdreieck”
Abbildung 6: Risiken im Leasinggeschäft
Abbildung 7: Amortisationsverläufe bei Voll- und Teilamortisationsverträgen
Abbildung 8: Berechnung der Mietbemessungsgrundlage
Abbildung 9: Methodik der Scorecard
Abbildung 10: Kennzahl Befriedigung Kundennachfrage
Abbildung 11: Kennzahl Umsatzförderung
Abbildung 12: Kennzahl Forderungsbestand Leasing
Abbildung 13: Kennzahl Service-Quote Leasing
Abbildung 14: Kennzahl Gebrauchtquote
Abbildung 15: Kennzahl Reaktionszeit Leasinggesellschaft
Abbildung 16: durchschnittliche Rabattgewährung
Abbildung 17: Die Herstellerleasing Scorecard
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vertragstypen bei Vollamortisation It. den Leasingerlassen
Tabelle 2: Vertragsarten bei Teilamortisationsverträgen
Tabelle 3: Datenbasis zur Berechnung der Mietbemessungsgrundlage
1 Zielsetzung der Arbeit und Gang der Untersuchung
Die Leasingbranche hat sich seit ihrer Entstehung Anfang der 60er Jahre bemerkenswert entwickelt. Jährliche Steigerungsraten von durchschnittlich fast fünf Prozent wurden erreicht.[1] Doch die Umfeldbedingungen für Leasinggesellschaften sind aktuell schwieriger denn je. Nicht nur die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat der Branche einen erheblichen Dämpfer versetzt, auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich verändert. So unterliegen Leasinggesellschaften seit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2009 in Teilen der Bankenaufsicht.[2] Dies hatte zur Folge, dass sich ein erheblicher Mehraufwand in organisatorischer und verwaltungstechnischer Sicht für die Leasinggesellschaften ergab. Die Umsetzungen alleine, die sich aus den Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) ergeben, sind enorm.
Auch die Ausrüstungsinvestitionen werden laut einer Prognose von Wirtschaftsinstituten preisbereinigt um ca. 16 % zurückgehen[3], was einen Rückgang im Mobilienleasing impliziert. Dennoch ist positiv zu erwähnen, dass Leasing in Deutschland immer noch Potentiale nach oben hat. Die Leasingquote der USA beispielsweise bewegt sich konstant über der 30-Prozent-Marke.[4] Auch einige europäische Länder sind uns hier deutlich voraus. Gründe hierfür sind bspw., dass einige Branchen noch nicht oder nur mit geringem Fortschritt erschlossen wurden.[5]
Das Ziel der Ihnen vorliegenden Arbeit ist es, dem Leser einen Ein- und Überblick in die Leasingbranche zu geben, die Funktionsweise einer Leasinggesellschaft aufzuzeigen und die Frage zu erörtern, welche Möglichkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht bestehen, den Erfolg der Zusammenarbeit von Leasinggesellschaften und Herstellern zu messen. Zusätzlich wird analysiert, inwiefern die aktuellen Änderungen der Rechnungslegung und der Besteuerung von Leasinggesellschaften eine Auswirkung auf die vielzitierten Vorteile des Leasing haben.
Eine rechtliche Klassifizierung des Begriffs Leasing gibt es so, wie man es von anderen Rechtsgeschäften kennt, nicht. Auch sonst gibt es in der Leasingwelt viele Prozesse und Begrifflichkeiten, die nur wenig bis gar nicht standardisiert sind. Daher wurden in Kapitel 4 Charaktereigenschaften ermittelt, die typisch sind für Leasinggesellschaften. Außerdem wird ein Vergleich der Gewerbesteuerbelastung durchgeführt, der die Frage beantworten soll, in welchem Ausmaß eine Mehrbelastung auf Leasinggesellschaften seit der Unternehmenssteuerreform 2008 zukam.
In Kapitel 5 wird dann die andere Seite untersucht, nämlich die des Herstellers. Es wird untersucht, welche Ziele der Hersteller mit einer Vertriebskooperation verfolgt und welche Auswirkungen das Herstellerleasing auf die Bilanz und zukünftige Cash Flows beim Hersteller hat. Zudem wird ein kennzahlenbasiertes Instrument zur Erfolgsmessung einer Vertriebskooperation, die Herstellerleasing Scorecard, erstellt.
Eine kleine Anmerkung noch, bevor es mit den Grundlagen des Leasing weitergeht: Neben dem Anhang besteht mit dem erweiterten Anhang eine Sammlung weiterer Informationen zum Thema Leasing, die jedoch mit der Themenstellung dieser Diplomarbeit nur geringe Berührpunkte besitzen.
2 Geschichte und wirtschaftliche Bedeutung des Leasing
2.1 Der Leasingmarkt in Deutschland
Die mittlerweile über 40-jährige Geschichte des Leasinggeschäftes in Deutschland kann auf eine beachtliche Entwicklung zurückblicken. Als Finanzierungsalternative Anfang der 60er Jahre aus den USA gekommen, konnte sich das Leasing schnell in Deutschland etablieren. Schon 1964 schrieb die Frankfurter Allgemeine: "Leasing hat sich in Deutschland einen festen Platz im Markt erobert."[6] Die rasante Entwicklung, die das Leasing in Deutschland hinter sich hat, lässt sich am besten in Zahlen ausdrücken. Lag die Mobilienleasing-Quote bspw. an den Ausrüstungsinvestitionen 1970 noch unter 5 %, so lag sie 1990 bei ca. 15 % und auch im Krisenjahr 2008 lagen die Investitionen beim Mobilienleasing bei knapp 23 % (s. Abbildung 2). Aktuell liegt die Mobilienleasing-Quote bei 21,1 %.[7]
Der enorme Erfolg von Leasing ist das Resultat vieler einzelner Faktoren. Für den Leasingnehmer ergibt sich bisher ein Liquiditäts- und Bilanzstrukturvorteil, dessen Auswirkungen schlussendlich zur Verbesserung des Rating führen. Der Kunde bekommt eine „Finanzierung aus einer Hand“, das bedeutet, er muss sich nur um die Bezahlung der Leasingrate kümmern. Als weiteren allgemeinen Vorteil kann man die flexible Ausgestaltung von Leasingverträgen darstellen. Auch die Tendenz zur stärkeren Nutzung von weiteren Dienstleistungen neben dem Leasingvertrag hin zum „rundum-sorglos-Paket“ ist zu sehen.[8]
Als größter Investitionssektor Deutschlands[9] kann sich die Leasing-Branche der Finanz- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht entziehen. Betrachtet man die am häufigsten verleasten Objekte, so machen PKW allein schon 49 % am Neugeschäft aus, gefolgt von Bussen, LKW und Produktionsmaschinen (s. Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Objektgruppen im Mobilienleasing
2.2 Leasing aus Anbietersicht
Nachfolgend werden die verschiedenen Formen des Leasing aus Anbietersicht erläutert. Diese Unterscheidung teilt sich objektorientiert in Mobilienleasing, Immobilienleasing und das in der Branche so genannte Big-Ticket-Leasing auf.
2.2.1 Mobilienleasing
Unter der Bezeichnung Mobilien werden alle abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter zusammengefasst.
Wie in Punkt 2.1 schon erwähnt, hält das Mobilien-Leasing einen beachtlichen Anteil an den jährlichen Ausrüstungsinvestitionen. Dieser Anteil stieg seit Einführung des Leasing jährlich mit Ausnahmen kontinuierlich weiter an (s. Abbildung 2).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Mobilienleasing-Quote 1986 - 2008 (in %)10 2.2.2 Immobilienleasing[10]
Unter Immobilienleasing wird die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Grundstücken und Betriebsanlagen, sofern diese wirtschaftlich selbständig verwertbar und nutzbar sind, verstanden.[11]
Das Immobilienleasing unterscheidet sich vom Mobilienleasing im wesentlichen in der Vertragsgestaltung. Lange Vertragslaufzeiten sind hier die Regel, angepasst an die Nutzungsdauer von Immobilien. Aufgrund der Vielfalt der Investitionsobjekte gibt es kaum standardisierte Verträge. Durch das höhere Risiko bezüglich der hohen Investitionsvolumina werden i. d. R. extra hierfür Objekt- oder auch Grundstücksverwaltungsgesellschaften zur Abwicklung eines Projekts gegründet.
2.2.3 Schiffs- undFlugzeugleasing/Big-Ticket-Leasing
Vom Big-Ticket-Leasing spricht man bei großvolumigen Investitionen, ungeachtet, ob es sich dabei um Mobilien oder Immobilien handelt. Das Big-Ticket-Leasing stellt keine rechtliche Bezeichnung für eine bestimmte Leasingform dar, sondern wurde im Laufe der Jahre im internationalen Kontext geprägt, genauso wie das Small-Ticket-Leasing. Es existieren hier mehrere Meinungen zur Einordnung und Behandlung des Begriffes.[12] In dieser Arbeit wird jedoch nach der rechtlichen Grundlage unterschieden werden. Ein Schiffs- oder Flugzeugleasingvertrag bspw. soll hier zum Mobilienleasing zugerechnet werden, da auch die Leasingerlasse für Mobilien des BGH greifen.
2.3 Leasing aus Abnehmersicht
Durch die Unterscheidung nach der Zielgruppe ergibt sich eine Einteilung der Leasingobjekte in Investitionsgüter und Konsumgüter. Da die steuerlichen Vorteile nur den gewerblichen Kunden vorenthalten sind, ergibt sich der niedrige Anteil von 13 % des Leasing von Privaten (s. Abbildung 3). Trotzdem ist das Privatleasing auf dem Vormarsch. Wie die weiteren Spezifikationen des gewerblichen und privaten Leasing sind, wird nun in den folgenden beiden Punkten beschrieben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Kundensektoren im Mobilienleasing
2.3.1 Private Leasingnehmer /Konsumgüterleasing
Das Konsumgüterleasing wird verstärkt von herstellernahen Leasinganbietern betrieben. Vor allem im KfZ-Leasing konnte in den letzten Jahren ein Wachstum verzeichnet werden, obwohl der steuerliche Anreiz, wenn er auch gering ausfällt, für Private fehlt.[13] Im Vergleich zu gewerblichen Leasingnehmern bestehen zwei wesentliche Unterschiede. Die Leasingraten bei Privaten werden nicht durch den Ertrag der Nutzung des Objektes bedient, sondern aus dem Einkommen des Leasingnehmers aus nicht-selbständiger Arbeit. Zudem kommen private Leasingnehmer als Verbraucher nur für bestimmte Leasingobjekte, nämlich Konsumgüter, infrage.[14] Die Leasingobjekte in diesem Bereich haben meist einen transparenten Sekundärmarkt und daher einen gut einschätzbaren Wiederverkaufswert.[15] Aktuell gibt es aber genau da speziell im Automobilbereich Probleme. Dort stehen den teilweise sehr hoch angesetzten Restwerte der Fahrzeuge aktuell sehr niedrige gegenüber.[16] Dieses Problem ist natürlich nicht davon abhängig, ob es sich um einen gewerblichen oder um einen privaten Leasingnehmer handelt. Die Automobilhersteller werden in Zukunft ihre Leasingengagements erheblich verringern, um das oben genannte Restwertrisiko insgesamt geringer zu halten.[17]
2.3.2 Gewerbliche Leasingnehmer
Gewerbliche Leasingnehmer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die das zu leasende Wirtschaftsgut meist als direkte Einkommensquelle nutzen. Als Beispiel kann hier das Produktionsmaschinenleasing aufgeführt werden. Der Erlös, den diese Maschine erzeugt, wird im Idealfall dazu benutzt, die Leasingrate, die alle Kosten des Leasinggebers, die Amortisation des Leasingobjektes sowie die Gewinnmarge deckt, zu bezahlen.
In nahezu allen Branchen werden Leasingfinanzierungen genutzt.[18] Den größten Branchenanteil bei gewerblichen Leasingnehmern belegt die Dienstleistungsbranche, gefolgt vom verarbeitenden Gewerbe (s. Abbildung 3).
2.4 Vertriebswege im Leasinggeschäft
In der deutschen Leasingbranche haben sich verschiedene Vertriebswege des Leasingproduktes herausgebildet, wie nachfolgend aufgezeigt wird. In Abbildung 4 ist die Prozentuale Verteilung der einzelnen Vertriebswege zu sehen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Vertriebswege im Mobilienleasing
2.4.1 Direktvertrieb/Verm ittler
Bei diesem Vertriebsweg ist das Ziel des Leasinganbieters, den eigenen Bekanntheitsgrad beim Kunden zu erhöhen und auch den Investitionsbedarf des Kunden zu ermitteln. Denkbare Instrumente hierfür sind bspw. Artikel in Fachzeitschriften oder Besuche von Fachmessen. Diese Art der Kundenakquisition verspricht jedoch meist nicht den erwünschten Erfolg und hat auch eher Präsenzcharakter als akqui- sitorische Hintergründe. Der Grund hierfür ist, dass die Hemmschwelle des Kunden, mit der Leasinggesellschaft in Verbindung zu treten, dadurch nicht überwunden werden kann.[19]
Daher hat sich der Vertriebsmitarbeiter im Außendienst als bewährte Form der Akquisition etabliert. Hierbei wird grundsätzlich ein wichtiges Erfordernis für eine erfolgreiche Vergrößerung des Kundenstammes, nämlich die Nähe zum Kunden und dadurch das Erlangen von regionalen Kunden- und Branchenkenntnissen, befriedigt.[20] Zu beachten hierbei ist allerdings das hohe Kostenpotential durch Personal- und Sachkosten. Da das einzelne Leasinggeschäft nicht immer eine langfristige Zusammenarbeit verspricht, muss gerade der Kunde, mit dem der Leasinganbieter ein längerfristiges Engagement anstrebt, intensiv betreut werden. Um die sich hieraus ergebenden Kosten decken zu können, legen Leasinggesellschaften meist Untergrenzen für Neugeschäfte fest, die sich nicht selten im hohen sechsstelligen Bereich bewegen.[21]
Zusammenfassend betrachtet ist der Direktvertrieb ein sehr beratungs- und dadurch auch kostenintensiver Vertriebsweg. Daher ist er nur dann sinnvoll, wenn Verträge mit entsprechenden Volumina und längerfristige Kundenbeziehungen das Ergebnis sind. Um zusätzlich Kosten senken und effizienter arbeiten zu können, ist eine Standardisierung von Prozessen, um den Beratungsaufwand zu verringern, unabdingbar.[22]
2.4.2 Hersteller- /Vendorleasing
Das Hersteller-/Vertriebs-/Vendorleasing[23] ist ein wichtiges Instrument der Absatzförderung für Hersteller. Jedes fünfte Investitionsgut in Deutschland ist mittlerweile geleast. Somit ist es ein Muss für den Hersteller, Leasing als ein alternatives Finanzierungsinstrument für seine Kunden anzubieten. Für den Mittelstand gilt das Herstellerleasing als wichtigste Finanzierungsalternative. Das Herstellerleasing belegt außerdem den größten Anteil unter allen Vertriebswegen mit 54 % (s. Abbildung 4).
2.4.2.1 Direktes Herstellerleasing
Das Modell des direkten Herstellerleasing zeichnet sich dadurch aus, dass der Hersteller eine eigene Leasinggesellschaft zur Absatzförderung gründet. Diese Form des direkten Herstellerleasing wird auch Same-Name-Leasing genannt. Der Lieferant und der Leasinggeber sind dieselbe Person, d. h. „es fehlt das leasingtypische Dreiecksverhältnis."[24] Hierfür gibt es, neben der Kundenorientierung, weitere Gründe. Dazu gehört z. B. die Möglichkeit des direkten Zugriffs auf das Produkt nach Vertragsende, um bspw. die Preisentwicklung auf dem Sekundärmarkt zu kontrollieren. Auch kürzere Entscheidungswege können ein Grund sein selbst als Hersteller Leasing, d. h. die Finanzierung aus einer Hand, anzubieten. Die Schwierigkeit der Gründung einer Leasinggesellschaft liegt nicht unbedingt in den Formalitäten und Voraussetzungen, die der Gesetzgeber auferlegt. Vielmehr ist es eine Frage der Kosten-Nutzen-Relation. Die Gründung und der Betrieb einer Leasinggesellschaft ist sehr kostspielig, da nicht nur eine geeignete IT-Infrastruktur aufgebaut werden muss, sondern auch das Leasing-Know-how entweder kostenintensiv eingekauft oder selber zeitintensiv nach und nach aufgebaut werden muss. Zusätzlich muss der Zugang zu einem geeigneten Refinanzierungsmodell gewährleistet sein. Letztendlich ist je nach Aufwandsintensität bei Gründung einer konkurrenzfähigen Leasinggesellschaft ein jährliches Volumen im dreistelligen Millionenbereich abzuwickeln, um die Kosten decken zu können.[25] Es ist daher leicht verständlich, dass sich ein solches Modell nur bei großen, international tätigen Unternehmen durchsetzen lassen kann.[26]
2.4.2.2 Indirektes Herstellerleasing
Gerade für kleine und mittelständische Produktionsunternehmen sind die Kooperationsmöglichkeiten des indirekten Herstellerleasing aufgrund der kostenintensiven Gründung einer eigenen Leasinggesellschaft interessant. Dabei hat der Hersteller die Möglichkeit, seinen Kunden eine Finanzierung seiner Produkte anzubieten. Das benötigte Know-how wird von der Leasinggesellschaft eingebracht. Dies umfasst i. d. R. die gesamte IT-Infrastruktur und Leasing-Know-how. Die Zusammenarbeit kann in Bezug auf den Kooperationsvertrag individuell gestaltet werden. Ein Kooperationsvertrag enthält üblicherweise einige obligatorische Punkte und individuell vereinbare Klauseln.[27] Es werden zunächst allgemeine Fragen der Abwicklung von Anfragen geklärt. Auch die Reaktionszeit, also die Zeitspanne zwischen Anfrage des Herstellers und Antwort der IKB Leasing, wird festgelegt. Es wird festgelegt, welche Vertragsart(en)[28] genutzt wird/werden, zu welchem Zeitpunkt die Bezahlung an den Hersteller erfolgt und was mit den Objekten nach Vertragsende geschieht, falls keine Kauf- oder Verlängerungsoption gezogen wird.
2.4.3 Bankenleasing
Mit einem Anteil von 14 %, gemessen an den Mobilien-Leasinginvestitionen, ist das Bankenleasing auf den ersten Blick nicht gerade der am stärksten verbreitete Vertriebsweg. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass viele Leasinggesellschaften Tochterunternehmen von Banken sind, da diese sich mit Entstehung des Leasingmarktes in Deutschland intensiv am Leasingmarkt beteiligten.[29]
Die Bank profitiert vom Produkt Leasing auf zweierlei Weise. Zum einen kann sie dem Kunden eine weitere Finanzierungsalternative anbieten, was die Kundenzufriedenheit und -bindung erhöht. Zusätzlich kann sie den Kunden in seiner Bonität und Geschäftslage besser einschätzen, da mehr Informationen zur Verfügung stehen, als wenn der Kunde noch keine Verbindung zur Bank hätte oder nur ein Konto besäße. Gegen das Leasingangebot am Bankschalter spricht, dass ein hohes Maß an Informationen über Leasing zur Verfügung stehen muss, damit der Kunde eine vollwertige Beratung bekommen kann.[30] Weiter noch kann man in jedem abgeschlossenen Leasinggeschäft ein nicht zustande gekommenes Kreditgeschäft sehen. Das ist aber insofern trügerisch, als dass es den Fall außer Acht lässt, bei dem ein potentieller Kunde das Kreditgeschäft nicht, aber das Leasinggeschäft wohl abschließen würde.
3 Rechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen
3.1 Zivilrechtliche Einordnung des Leasinggeschäfts
In der deutschen Rechtsprechung existiert keine rechtlich eigenständige Definition des Leasinggeschäftes.[31] Durch die fehlende rechtliche Regulierung des BGB „muss seine rechtliche Einordnung durch Vergleich mit den bekannten Vertragstypen erfolgen."[32] Erst dadurch kann geprüft werden, welche Rechtsgrundlagen hinzuzuziehen oder relevant sind. Für Leasingverhältnisse hat das die Folge, dass überwiegend Mietrecht nach §535 ff. BGB angewandt wird.[33]
Typisch für Leasingverträge ist die sog. Abtretungskonstruktion.[34] Sie kommt bei Freizeichnung des Leasinggebers in Zusammenhang mit einer Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer zustande.[35] Hierbei überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer und dem Hersteller bzw. Lieferanten die weitere Kommunikation.[36] Im Umkehrschluss dazu hat die Abtretungskonstruktion als Folge, dass der Leasingnehmer sich bei einer Leistungsstörung, also bei entstandenen Gewährleistungsansprüchen, unverzüglich an den Hersteller wenden muss und nicht an den Leasinggeber.[37]
Auch typisch ist der Übergang der Sach- und Preisgefahr vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht. Dadurch ist Letzterer verpflichtet, „die Leasingsache instandzuhalten, instandzusetzen und evtl. zu ersetzen"[38]. Der Leasinggeber überträgt somit einige Risiken auf den Leasingnehmer, was mit der mangelnden „Ortsund Sachnähe des Leasinggebers"[39] gerechtfertigt wird.
3.2 Steuerliche Einordnung des Leasinggeschäfts nach HGB
Generell ist in § 39 AO geregelt, wem ein Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Hier wird ausgesagt, dass das Wirtschaftsgut dem Eigentümer zuzurechnen ist, außer ein anderer übt die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in dem Maße aus, dass die wirtschaftliche Verfügungsgewalt nicht mehr beim eigentlichen Eigentümer liegt. Dann erlangt der andere das Eigentumsrecht.[40] Zudem orientiert sich die steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts an den Leasingerlassen des Bundesministeriums der Finanzen aus den Jahren 1971 bis 1975.[41] Aus den Leasingerlassen ergeben sich die gängigen Vertragsarten des Finanzierungsleasing. Das Leasinggeschäft wird dadurch ausgezeichnet, dass das rechtliche Eigentum und die wirtschaftliche Nutzung des Objektes getrennt voneinander betrachtet werden.[42] Um die Frage nach der steuerlichen Zurechnung des Leasingobjekts zu beantworten, ist es wichtig, die Beziehung der Vertragspartner darzustellen, wodurch sich beim Herstellerleasing das Gebilde der Dreiecksbeziehung[43] zwischen Leasinggeber, Hersteller und Leasingnehmer ergibt (s. Abbildung 5).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Das "Leasingdreieck"
3.2.1 Finanzierungsleasing
Beim Finanzierungsleasing erfüllt der Leasingvertrag verschiedene Funktionen. Zum einen besteht seitens des Leasinggebers die Pflicht, dem Leasingnehmer die Sache zur Nutzung zu überlassen. Neben der Nutzungsüberlassung erfüllt der Vertrag noch die Funktion der Finanzierung. Zivil- und handelsrechtlich gesehen sind Leasingverträge meist eine Kombination aus Miet- und Kaufvertrag. Diese Fakten stellen die maßgeblichen Unterschiede zum Mietverhältnis dar. Auf der anderen Seite ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet, durch Zahlung der Leasingraten die Kosten des Leasinggebers zu amortisieren [Anschaffungs- oder Herstellkosten inkl. aller Nebenkosten) und einen angemessenen Gewinn zu zahlen.[44] Daher ist mit den periodisch gezahlten Leasingraten nicht nur der Beitrag des Leasingnehmers zur Nutzung des Leasingobjektes gemeint, sondern vielmehr beinhaltet die Leasingrate auch die Anteile zur Finanzierung durch den Leasinggeber.[45] Das Sale-and-lease-back-Geschäft, das nach h. M. als Finanzierungsleasing behandelt wird,[46] soll hier nicht betrachtet werden.
3.2.2 Vollamortisationsverträge
Bei Vollamortisationsverträgen schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber innerhalb der Grundmietzeit die Amortisation der gesamten Investitionskosten zuzüglich des Kapitaldienstes und weiteren Aufschlägen für Risiken und Gewinne.[47] Laut dem Mobilien-Leasing-Erlass von 1971 des BMF werden folgende Vertragstypen der Vollamortisation zugerechnet (s. Tabelle 1): Vertragsarten bei Vollamortisationsverträgen [It. den Leasingerlassen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Vertragstypen bei Vollamortisation lt. den Leasingerlassen[48]
Die Zurechnung erfolgt durch die Anwendung der 40/90-Regel. Das Leasingobjekt wird immer dann beim Leasinggeber bilanziert, wenn die Grundmietzeit mehr als 40 %, jedoch höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. In allen anderen Fällen wird beim Leasingnehmer bilanziert.[49]
Bei Vollamortisationsverträgen sind Verträge ohne Option, mit Kaufoption, mit Mietverlängerungsoption oder mit einer Kombination aus Mietverlängerung und Kauf möglich. Wurde keine Option vereinbart, hat der Leasingnehmer kein Recht das Objekt nach Vertragsende zu erwerben. Ansonsten kann er je nach Vereinbarung das Objekt weiter mieten oder kaufen.[50]
Liegt ein sog. Spezialleasing-Vertrag vor, wird das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet.[51] Hier findet die sog. 40/90-Regel des Verhältnisses zwischen Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer keine Anwendung. Dies hat den Hintergrund, dass bei dieser Leasingart die Leasingobjekte den Bedürfnissen des Leasingnehmers angepasst werden und somit die Objekte nach Ablauf der Grundmietzeit in fast allen Fällen nur noch beim Leasingnehmer sinnvoll einzusetzen sind.[52] Die Chance der Partizipation an einer Wertsteigerung des Investitionsobjektes seitens der Leasinggesellschaft ist somit nicht gegeben. Ob ein Spezialleasing-Vertrag vorliegt, ist in der Praxis häufig erst nach Vertragsschluss zu erkennen, wobei dann eine Umdeutung auf steuerlicher Seite erfolgt.[53]
3.2.3 Teilamortisationsverträge
Bei einem Teilamortisationsvertrag amortisiert der Leasingnehmer mit den Leasingraten während der Grundmietzeit einen bestimmten Teil der Investitionskosten. Dieser Anteil wird von vornherein festgelegt. Nach dem Ende der Grundmietzeit verbleibt eine Forderung in Höhe des Restwertes, die der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer hat.[54] Die volle Amortisation kommt bei dieser Vertragsgestaltung durch die Restwertzahlung bei Vertragsende zustande. Zudem kommt bei Teilamortisationsverträgen jede Wertsteigerung des Leasingobjekts innerhalb der Grundmietzeit dem Leasinggeber zugute.[55] Die verschiedenen Vertragstypen beim Finanzierungsleasing mit Teilamortisation, im Teilamortisationserlass des BMF von 1975 geregelt, sind folgende (s. Tabelle 2):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Vertragsarten bei Teilamortisationsverträgen
Bei Teilamortisationsverträgen stehen dem Leasinggeber somit verschiedene Möglichkeiten nach Vertragsende zur Verfügung, um mindestens die Vollamortisation in jedem Fall zu erreichen. Wird ein Andienungsrecht vereinbart, muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Vertragsende mindestens zum vertraglich garantierten Restwert übernehmen.[56] Wünscht der Leasingnehmer eine Verwertung an Dritte, muss er einen evtl. erzielten Mindererlös ausgleichen. Eine Variante hierzu stellt die Option der Mehrerlösbeteiligung dar. Hier kann der Leasingnehmer im Falle einer Wertsteigerung profitieren. Ein erzielter Mehrerlös wird ihm zu 75 % gutgeschriebenen.[57] Wurde ein TA-Vertrag mit Kündigungsrecht abgeschlossen, wird dem Leasingnehmer nach Ablauf der mind. 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragenden Grundmietzeit ein Kündigungsrecht eingeräumt. Er schuldet dann dem Leasinggeber eine Abschlusszahlung, in der die restlichen Forderungen des Leasinggebers zur Deckung der Gesamtkosten abzüglich einer Anrechnung des Verkaufserlöses i. H. v. 90 % enthalten sind. Jegliche Differenzbeträge, die einen Mehrerlös bedeuten, werden vom Leasinggeber einbehalten.[58]
3.2.4 Mietkaufverträge
Mietkaufverträge werden von Leasinggesellschaften meist als weiteres Produkt neben dem Leasing angeboten, welche Elemente von Kauf- und von Mietverträgen vereinen.[59] Es bestehen zwei Unterschiede zwischen Mietkauf- und Leasingverträgen, wie sie in Deutschland abgeschlossen werden. Zum einen weist der erlasskonforme Leasingvertrag eine Nutzungsüberlassungs- und Finanzierungsfunktion auf. Was danach mit dem Objekt geschieht, ist vorerst unerheblich. Der Mietkaufvertrag zielt im Gegensatz dazu auf den Eigentumserwerb ab.
3.2.5 Operating-Leasing nach HGB
Operating-Leasing-Verträge besitzen keine eigene rechtliche Grundlage und unterliegen somit auch aufgrund ihres starken Mietcharakters den Regelungen des §§ 535 ff. BGB[60]. Diese Vertragsart spielt in der weiteren Betrachtung keine Rolle.[61]
3.3 Zusammenfassung von Kapitel 2 und 3
In den letzten beiden Kapiteln wurde ersichtlich, wie facettenreich das Produkt Leasing ist. Zu beachten ist hierbei, dass es sich nur um einen kleinen Ausschnitt handelt. Die umfangreiche Literatur zu der Thematik beweist die komplexe Struktur des Leasinggeschäfts. Es war auch nicht möglich alle Bereiche der Leasinggrundlagen abzudecken. Klar wurde, dass die Leasingbranche ein erfolgreiches Wachstum seit der verstärkten Nutzung des Leasingangebotes in Deutschland verzeichnen konnte, obwohl die gesamte Branche durch die konjunkturelle Schieflage in Mitleidenschaft gezogen wurde und in den letzten beiden Jahren einen starken Rückgang an Neugeschäft zu verzeichnen hatte. Dazu muss jedoch ergänzend gesagt werden, dass die Leasingbranche ein wichtiger Investitionsmotor der deutschen Wirtschaft ist und dass sie dies, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder positiv verlaufen, auch in Zukunft zeigen wird.
Es wurden die verschiedenen Möglichkeiten des Vertriebes des Leasingangebotes aufgezeigt, sowie die in dieser Arbeit noch genauer betrachteten Möglichkeiten des Herstellerleasing beschrieben. Auch die verschiedenen Vertragsarten wurden beschrieben, so dass nachfolgend die Funktionsweise von Leasinggesellschaften aufgezeigt werden können.
4 Die Systematik einer Leasinggesellschaft
Jahrzehnte lang wurden in Zusammenhang mit Leasing dieselben Vorteile genannt. Bilanzneutralität, Liquiditätseffekte usw. waren und sind für viele Entscheidungskriterien pro Leasing. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bilanzieller und rechtlicher Natur gilt es, die Vorteile des Leasing zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang wird kurz erläutert, wie sich die Rahmenbedingungen für Leasinggesellschaften im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 entwickelt haben. Weiter noch werden die Kernkompetenzen von Leasinggesellschaften aufgezeigt und es wird erläutert, wie eine Leasingrate kalkuliert wird.
Die verschiedenen Anbieter auf dem Leasingmarkt können nach der Gesellschafterstruktur aufgeteilt werden. Es wird nach Leasinggesellschaften mit Bankenhintergrund, Leasinggesellschaften mit Herstellerhintergrund (speziell in der Automobilbranche) und nach unabhängigen Leasinggesellschaften unterschieden.[62] Hiervon abhängig ist die Refinanzierungskompetenz der jeweiligen Gesellschaft. Eine Gemeinsamkeit von Leasinggesellschaften ist ihre Bilanzstruktur. Einem hohen Anlagevermögen stehen eine hohe Fremdkapitalquote und eine niedrige Eigenkapitalquote[63] entgegen. Somit hat eine Leasinggesellschaft bei der Generierung von Neugeschäft einen ständigen, hohen Investitions- und daher auch Fremdkapitalbedarf.
4.1 Die Leasingbranche nach der Unternehmenssteuerreform 2008
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ergaben sich speziell für die Leasingbranche Änderungen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewStG. Demnach unterstehen u. a. Zinsanteile aus Leasingraten der Gewerbesteuer. Dies hatte eine Benachteiligung der Leasinggesellschaften gegenüber Kreditinstituten aufgrund der daraus resultierenden Doppelbesteuerung zur Folge.[64] Dadurch verringerte sich der Vorteil von Leasing im Vergleich zum Kredit, da Kreditinstitute unter das sog. „Bankenprivileg" nach § 19 GewStDV fallen und sich somit gewerbesteuerfrei refinanzieren können. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden dann auch Leasinggesellschaften in den § 19 GewStDV einbezogen und damit rückwirkend zum 01. Januar 2008 nach § 1 Abs. 1a KWG[65] als Finanzdienstleistungsinstitute eingestuft. Im Gegenzug dazu wurden Leasinggesellschaften partiell dem KWG und somit der Aufsicht der BaFin unterstellt. Soweit bestand dann eine Gleichstellung zwischen Leasinggesellschaften und Kreditinstituten. Allerdings gab der Gesetzgeber das Prinzip der Ausschließlichkeit vor, welches besagt, dass nur die Leasinggesellschaften unter den § 19 GewStDV fallen, die nachweislich und ausschließlich Finanzierungsleasing-Verträge anbieten.[66] Da Leasinggesellschaften durch ihr individuelles Angebot an Finanzdienstleistungsangebote charakterisiert werden können, und neben dem Finanzierungsleasing regelmäßig weitere Finanzierungslösungen angeboten werden, kann kaum eine Leasinggesellschaft das Bankenprivileg in Anspruch nehmen. Deshalb trat für die Jahre 2008 bis einschließlich 2010 eine Übergangsregelung in Kraft, die das Ausschließlichkeitsprinzip mildert.[67]
Zum einen wurde eine (minimale) Schranke von einem Prozent des Gesamtumsatzes einer Leasinggesellschaft für alle Geschäfte außer Finanzierungsleasing und Factoring gesetzt, bei derer Überschreitung das Ausschließlichkeitsprinzip nicht gekippt wird. Des Weiteren sind laut dieser Regelung nur die Geschäfte zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen, die kein Finanzierungsleasing oder Factoring sind.[68] Seit dem 27. Januar 2010 wird zudem im Finanzausschuss des Bundestages über eine Neuregelung diskutiert. Dieser neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer für Finanzierungsleasing- und Factoringgeschäfte entfallen, wenn der Umsatz einer Leasinggesellschaft zu mehr als 50 % aus Finanzierungsleasingverträgen erwirtschaftet wurde.[69] Eine Entscheidung für oder gegen diesen Vorschlag wird für Ende März 2010 erwartet.[70]
4.2 Gewerbesteuerbelastungsvergleich
Aufgrund der Doppelbesteuerungsthematik hat der BDL am 23. Februar 2007 in einer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 unter anderem eine Vergleichsrechnung der Gewerbesteuerbelastung zwischen einer leasing- und einer kreditfinanzierten Investition durchgeführt.[71] Das Ergebnis brachte hervor, dass die Steuerbelastung des Finanzierungsaufwandes der Leasingfinanzierung insgesamt das 2,9-fache einer vergleichbaren kreditfinanzierten Investition beträgt. Die Prämissen bezogen sich jedoch auf den ersten Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008, der pauschale Sätze für die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile der Leasingraten zur Gewerbesteuerrechnung in Höhe von 25 % (Mobilien) und 75 % (Immobilien) vorschrieb.
Eigenen Berechnungen zufolge, die auf der Rechtslage der Übergangsregelung des BMF vom 27.11.2009 und auf der aktuellen Fassung des GewStG basieren, ergaben folgende Ergebnisse.[72] Es wurden zwei Berechnungen durchgeführt: Der erste Fall sieht Nebengeschäfte[73] der Leasinggesellschaft i. H. v. 20 Prozent des Gesamtumsatzes vor. Daraus ergibt sich bei einem Pauschalsatz der Hinzurechnungen von 25 % eine 2,1-fache Mehrbelastung der Leasingfinanzierung ggü. einer strukturell vergleichbaren Kreditfinanzierung. Der zweite Fall bezieht auch Nebengeschäfte i. H. v. 20 % mit ein. Hier wird allerdings der aktuell gültige Pauschalsatz der Hinzurechnung von 20 % bei Mobilien eingesetzt. Daraus resultiert nur noch eine 1,7fache Mehrbelastung der Finanzierungsaufwendungen für Leasingfinanzierungen ggü. Kreditfinanzierungen. Ergebnis: Werden alleine die Finanzierungsaufwands- Positionen einer Leasingfinanzierung betrachtet, so bewirkt eine Senkung der pauschalen Hinzurechnungssätze zur Gewerbesteuerberechnung um 20 % eine Senkung der Gewerbesteuerbelastung um mehr als 40 %.
Als nächstes wurden noch die Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung des Leasingnehmers zu den Zeitpunkten vor und nach der Unternehmenssteuerreform 2008, sowie nach dem Jahressteuergesetz 2009 untersucht.[74] Gegenüber dem Jahr 2007, in dem Leasingraten noch nicht in die Berechnung der Gewerbesteuer mit einbezogen wurden, hat sich die Gewerbesteuerlast unter sonst gleichen Bedingungen in 2008 um 4,4 % und in 2009[75] um 3,4 % erhöht.[76] Ergebnis: Die Senkung der pauschalen Hinzurechnungssätze zur Gewerbesteuerberechnung um 20 % bei Mobilien und um 23 %[77] bei Immobilien haben eine Senkung der Gewerbesteuerlast um ca. 23 % zur Folge. Abschließend muss bemerkt werden, dass solche Unternehmen, die in Summe aus Zinsen für Schulden, Renten, Gewinnanteilen von stillen Gesellschaftern, Leasingraten, Miet- und Pachtzinsen für Mobilien sowie Immobilien und Aufwendungen für Lizenzen und Rechte weniger als 100.000 € ausweisen, keine Hinzurechnung vornehmen müssen.[78]
Im März 2010 wird, wie schon in Kapitel 4.1 erwähnt, die Entscheidung der Bundesregierung über die Änderung der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen von Leasinggeschäften erwartet. Sollte der Vorschlag angenommen werden, würden die Leasinggesellschaften nochmals entlastet und eine realistische Besteuerung der Leasinggesellschaften wäre die Folge.
4.3 Leasingtypische Effekte
Über Jahrzehnte hinweg schon werden dem Leasinggeschäft dieselben Vorteile nachgesagt. Die Leasingbranche und ihr Umfeld haben sich jedoch stets weiter entwickelt. Gerade die Entwicklung seit der Unternehmenssteuerreform 2008 sorgte in der Leasingbranche für reichlich Diskussionsbedarf. Somit stellt sich die Frage, ob die beschriebenen Leasingvorteile in ihrer Wirkung beeinflusst wurden. Es werden daher nachfolgend die wichtigsten Vorteile untersucht, die in die Bereiche Liquiditäts-, Bilanz-, Steuereffekte und kalkulatorische Effekte eingeteilt werden.
4.3.1 Liquiditätseffekte
Bei der Finanzierung einer Investition per Bankkredit kommt es meist nicht zu einer hundertprozentigen Fremdfinanzierung. I. d. R. wird ein Teil, ca. 20 - 40 % der Anschaffungs- und Herstellkosten, mit eigenen Mitteln gedeckt.[79] Bei einer Leasingfinanzierung hingegen erwirbt der Leasinggeber das Investitionsobjekt. Der Leasingnehmer zahlt lediglich etwaige, vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, die als weitere Zahlungen von Leasinggesellschaften eingefordert werden, um das Risiko minimieren zu können.[80] Das eröffnet mehr Spielräume für den Leasingnehmer in der Cash Flow-Verwendung. Der Investitionsspielraum des Leasingnehmers bleibt daher fast unangetastet.
Unter dem Pay-as-you-earn-Effekt wird das Bedienen der Leasingraten anhand von durch den gewerblichen Einsatz des Investitionsobjektes generierten Erträgen verstanden.[81] Somit muss der Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit keine weiteren Eigenmittel zur Tilgung der Leasingraten aufbringen. Daher ist eine Leasingfinanzierung auch erst dann ökonomisch sinnvoll, wenn die Erträge zur Bezahlung der Leasingraten benutzt werden.
[...]
[1] Eigene Berechnung, Grundlage sind Daten des ifo-Instituts, München
[2] Vgl. Nemet/Ulrich (2009): S. 6
[3] Vgl. Städtler (2009): S. 30
[4] Vgl. BDL (2009a): S.1
[5] hier ist z. B. die Medizintechnikbranche zu nennen.
[6] Deutsche Leasing AG (2001)
[7] Vgl. BDL (2010)
[8] Hier sind Service-Dienstleistungen wie z. B. Wartung des Objekts gemeint. Vgl. auch Städtler (2009): S. 30
[9] Vgl. Jahresbericht 2008/09 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (2009): S. 6, gemessen an den jährlichen Ausrüstungsinvestitionen.
[10] Anteil des Mobilienleasing an den jährlichen Ausrüstungsinvestitionen, Stand August 2009
[11] Büschgen (2009): S. 48
[12] Tacke ordnet die sog. Big-Ticket-Leasingverträge in das „Immobilienleasing im weiteren Sinn" ein. Nach seiner Auffassung gehören nur absolut unbewegliche Wirtschaftsgüter zum „Immobilienleasing im eigentlichen Sinn". In die Kategorie des Immobilienleasing i. w. S. zählt er auch „langlebige und durch hohe Investitionskosten geprägte Wirtschaftsgüter wie Schiffe und Flugzeuge". [vgl. Tacke (1999): S. 222] Er behält aber insofern Recht, als dass in der Praxis großvolumige Geschäfte häufig in Immobilien-Leasinggesellschaften abgewickelt werden.
[13] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 33
[14] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 33f.
[15] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 33
[16] Vgl. Fasse/Schneider (2009): S. 1. Dieses Problem besteht natürlich nicht nur bei privaten Leasingnehmern, sondern ist objekt- und branchenabhängig.
[17] Handelsblatt (2009): S. 1
[18] Vgl. BDL (2010)
[19] Vgl. Tacke (1999): S. 32
[20] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 27
[21] Vgl. Tacke (1999): S. 32
[22] Vgl. Tacke (1999): S. 33
[23] Es gibt keine einheitliche Regelung zu den Begrifflichkeiten in der Leasingbranche. Das hier aufgeführte Beispiel Hersteller-/Vendorleasing ist nur eines von vielen und für die Leasingbranche typisch. Es kann daher sein, dass auf den Begriff Vendorleasing bei mehreren Unternehmen und auch in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen zukommen. In dieser Arbeit wird daher vorrangig der Begriff Herstellerleasing verwendet.
[24] Beckmann (2006): S. 2
[25] Goldberg (2005): S.b08
[26] Goldberg (2005): S. b08. Ein Fall aus der Praxis ist die Linde Leasing GmbH, an der mitunter die IKB Leasing GmbH beteiligt ist.
[27] s. Anhang 1: Muster Kooperationsvertrag IKB Leasing GmbH
[28] Es sind die Leasingvertragsarten gemeint.
[29] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 31
[30] Vgl. Tacke (1999): S. 38f.
[31] Allerdings gibt es auch Autoren, die aufgrund der Unterschiede und der hohen Individualität der Leasingverträge in der Praxis anderer Auffassung sind und trotzdem bei einem Leasingvertrag von einem Vertrag sui generis sprechen. Vgl. hierzu auch Büschgen (1998): S. 78
[32] Sabel (2006): S. 10
[33] Vgl. Spittler (1999): S. 69 sowie Tacke (1999): S. 11
[34] Vgl. Peters/Schmidt-Burgk (2007): S. 36
[35] Vgl. Beckmann (1999): S. 95
[36] Vgl. Beckmann (2006): S. 49
[37] Vgl. Beckmann (2006): S. 189
[38] Vgl. Beckmann (2006): S. 118
[39] Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 87
[40] § 39 AO
[41] s. Anhang 2: Anhang Mobilienleasing-Erlass Vollamortisation (1971) und Anhang 3: Mobilienleasing-Erlass Teilamortisation (1975)
[42] Hartmann-Wendels (2009): S. 10
[43] BGH (1977): 195 ff.
[44] Vgl. Büschgen [1998): S. 37
[45] Vgl. Siebeck (2001): S. 184
[46] Vgl. Berninghaus (1999): S. 457
[47] Vgl. Tacke (1999): S. 14, als auch Gabele/Kroll (1995): S. 19
[48] BMF (1971): II.2
[49] BMF (1971): III.1. Das BMF setzt bei einer Grundmietzeit von weniger als 40% voraus, dass niemand bereit sein wird, die volle Amortisation in der relativ kurzen Zeitspanne zu leisten und unterstellt den Vertragsparteien verdeckte Nebenabsprachen mit dem Ziel, weitere Nutzungsrechte sichern zu können. Daher wird hier beim Leasingnehmer bilanziert. Vgl. Büschgen: 1998, S. 38, Bordewin (1985), S. 47 sowie Heyd (2008): S. 10.
[50] BMF (1971): II.2
[51] Vgl. Büschgen (1998): S. 59
[52] BMF (1971): II.2.d
[53] Vgl. Gabele/Kroll (1995): S. 26
[54] Vgl. Tacke (1999): S. 16
[55] Vgl. BMF (1975): Nr. 2
[56] Hierbei ist zu erwähnen, dass in der Praxis oftmals der Leasingnehmer annimmt, dass der vertraglich garantierte Restwert der Kaufpreis ist. Dieser ist jedoch nur für den Leasinggeber garantiert. Je nach Marktpreisentwicklung stellt der garantierte Restwert für den Leasingnehmer nur den Mindestpreis für das Objekt dar. Durch eine offene Aufklärungspolitik kann die Leasinggesellschaft schon vor Vertragsbeginn etwaige Missverständnisse vermeiden
[57] vgl. Tacke (1999): S. 17
[58] Vgl. BMF (1975): 2c.
[59] Vgl. Kügel(1998): S. 82
[60] Vgl. Krämer (2004): S. 25
[61] für weitere Informationen, s. erweiterter Anhang.
[62] Vgl. Honal (2009): S. 9
[63] Die Leasinggesellschaften in Deutschland betreiben ihre Geschäfte mit Eigenkapitalquoten von regelmäßig unter 8 %. Vgl. hierzu Westebbe (2007): Anlage 3, S. 1
[64] Vgl. auch BDL (2009a)
[65] BDL (2009b): S.1
[66] Nemet/Ülrich (2009): S. 6
[67] Vgl. BMF (2009): S. 1f.
[68] BMF (2009): S. 3
[69] Stand Februar 2010
[70] lt. Einem Gespräch mit Dr. Vosseler, Geschäftsführer Referat Bilanzierung und Steuern BDL, am 09.02.2010
[71] Vgl. BDL (2007): Anlage 2, S. 1
[72] Die Berechnungen und die zugrunde gelegten Daten können dem Anhang 6 entnommen werden.
[73] Gemeint sind alle Geschäfte einer Leasinggesellschaft außer Factoring und Finanzierungsleasing.
[74] Betrachtet wurde bei der Gewerbesteuerberechnung nur die für das Leasing interessanten Hinzurechnungen.
[75] Bei der Berechnung der Gewerbesteuerlast für das Jahr 2009 wurde der neue Pauschalesatz für immobile Wirtschaftsgüter von 50 % statt 65 % schon verwendet, der seit dem 01.01.2010 gilt.
[76] s. Anhang 6
[77] Bei Mobilien von 25 % auf 20 % und bei Immobilien von 65 % auf 50 %.
[78] Vgl. § 8 Nr. 1 GewStG
[79] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S.104 f.
[80] Vgl. Gabele/Kroll (1995): S. 60 f., wesentliches Merkmal stellt hier auch die Bonität des Leasingnehmers dar, nach der sich die Höhe solcher Sonderzahlungen bezieht.
[81] Vgl. Kratzer/Kreuzmair (2002): S. 105