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Handbuch für studentische Praktikanten/-innen bei den Sozialen Diensten der Justiz im Land Brandenburg

©2010 Praktikumsbericht / -arbeit 36 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Handbuch soll ein Nachschlagewerk und eine Arbeitshilfe für studentische Praktikanten/ -innen darstellen.
Es soll Praktikanten/ -innen geholfen werden, ein maßgeschneidertes, theoretisches Grundlagen-, bzw. Hintergrundwissen zu erlangen, und den Einblick in den Beruf eines Sozialarbeiters bei den Sozialen Diensten der Justiz zu konkretisieren und intensivieren. Weiter soll dieses Handbuch ein Leitfaden für Praxisanleiter/ -innen, zur Erstellung eines Ausbildungsplans und zur Verfolgung von Ausbildungszielen sein.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1. Geschichte
1.1 Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe
1.2 Gerichtshilfe
1.3 Täter- Opfer- Ausgleich
1.4 Soziale Dienste der Justiz

2. Aufbau und Organisation der deutschen Justiz
2.1 Gerichtsorganisationen
2.1.1 Verfassungsgerichtsbarkeiten
2.1.1.1 Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes
2.1.1.2 Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder
2.1.2 Die ordentliche Gerichtsbarkeit
2.1.2.1 Zivilgerichtsbarkeit
2.1.2.2 Strafgerichtsbarkeit
2.1.3 Die außerordentliche Gerichtsbarkeit
2.1.3.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit
2.1.3.2 Finanzgerichtsbarkeit
2.1.3.3 Arbeitsgerichtsbarkeit
2.1.3.4 Sozialgerichtsbarkeit
2.2 Der Strafprozess
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft
2.2.2 Ermittlungs-, Vorverfahren
2.2.3 Zwischenverfahren
2.2.4 Hauptverfahren
2.2.5 Gerichtshilfe
2.2.6 Täter- Opfer- Ausgleich
2.3 Strafaussetzung zur Bewährung
2.3.1 Rechtsgrundlagen
2.3.2 Inhalte der Bewährungshilfe
2.2.4 Die Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg

3. Praktikum
3.1 rechtliche Grundlagen
3.1.1 Garantenpflicht
3.1.2 Schweigepflicht
3.1.3 Zeugnisverweigerungsrecht
3.1.4 Anzeigepflicht
3.1.5 Datenschutz
3.2 Dienstrechtliche Stellung des Praktikanten

Quellenverzeichnis

Vorwort

Ich bin Studentin der Fachhochschule Potsdam, Studiengang B. A. Soziale Arbeit und absolvierte im Rahmen des 5. Semesters ein Praktikum über 800 Stunden bei den Sozialen Diensten der Justiz Brandenburg in der Gerichts- und Bewährungshilfe in Potsdam. Im Rahmen eines praxisbegleitenden Seminars war es meine Aufgabe, ein Projekt meiner Wahl zu planen, durchzuführen und am Ende zu evaluieren, sowie zu präsentieren.

Im Ergebnis dessen ist nunmehr dieses Handbuch für studentische Praktikanten/-innen bei den Sozialen Diensten der Justiz im Land Brandenburg entstanden, welches ein Nachschlagewerk und eine Arbeitshilfe für studentische Praktikanten/ -innen darstellen soll. Es soll Praktikanten/ -innen geholfen werden, ein maßgeschneidertes, theoretisches Grundlagen-, bzw. Hintergrundwissen zu erlangen, und den Einblick in den Beruf eines Sozialarbeiters bei den Sozialen Diensten der Justiz zu konkretisieren und intensivieren. Weiter soll dieses Handbuch ein Leitfaden für Praxisanleiter/ -innen, zur Erstellung eines Ausbildungsplans und zur Verfolgung von Ausbildungszielen sein.

Dieses Handbuch gliedert sich strukturell in drei Kapitel. Das erste Kapitel stellt die geschichtliche Entwicklung der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe, des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Sozialen Dienste der Justiz dar. Das zweite Kapitel erläutert den Aufbau und die Organisation der deutschen Justiz und stellt den umfangreichsten Teil dieses Nachschlagewerks dar.

Zunächst wird die Gerichtsorganisation mit den Verfassungsgerichtsbarkeiten, mit der ordentlichen und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit näher erklärt. Hauptaugenmerk wird hierbei auf die Strafgerichtsbarkeit gelegt. Weiter wird in diesem Kapitel der Strafprozess in seinem Ablauf und in seiner Organisation mit seinen Beteiligten, wie der Staatsanwaltschaft, der Gerichtshilfe und des Täter-Opfer-Ausgleichs erklärt. Letzteres in diesem Kapitel stellen die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung dar. An dieser Stelle erfolgen Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen und den Inhalten der Bewährungsunterstellung, sowie zur Organisation der Sozialen Diensten der Justiz im Land Brandenburg. Im letzten, dritten Kapitel werden schlussendlich wichtige Fakten, betreffend Praktikanten/ -innen bei den Sozialen Diensten der Justiz im Land Brandenburg, geklärt. So werden rechtliche Grundlagen näher beleuchtet und die dienstrechtliche Stellung von Praktikanten/ -innen, am Beispiel der FH Potsdam, klargestellt. Den Anhang dieses Handbuchs bilden zum Einen ein Muster einer Praxisvereinbarung und zum Anderen ein Muster eines Ausbildungsplans.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Geschichte

Im Folgenden soll zuerst dargelegt werden, wie sich die Bewährungshilfe mit Ihrem gegenwärtigen Stand, im Laufe der zeitlichen Geschichte entwickelt hat. Ausgegangen wird hier von ersten, konkreten Gesetzesgrundlagen. Dieses ist nach m. E. zu erwähnen, da ich im Zuge meiner Literaturrecherchen, z.B. auf diverse Ansätze der Strafaussetzung zur Bewährung gestoßen bin. So hatte nämlich bereits Andreas Gryphius im 17. Jahrhundert ein komödiantisches Theaterspiel aufführen lassen, in welchem der Hauptakteur, der Gutsherr, drei Bauern und eine Kupplerin zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung unter Auflagen, verurteilte (vgl. Tögel 1990; S. 3). Nachfolgend möchte ich auf die Geschichte der Gerichtshilfe und des Täter- Opfer- Ausgleichs zu sprechen kommen. Letzter Punkt dieses Kapitels werden die Ausführungen zur Geschichte der Sozialen Dienste der Justiz sein.

1.1 Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe

Ansätze, für eine Strafaussetzung zur Bewährung gab es bereits im 18. Jahrhundert in den reichseinheitlichen Regelungen des Reichsstrafgesetzbuches zur Aussetzung von Reststrafen. Hier war wohl jedoch mehr Kontrolle, nicht die Resozialisierung oder die Wiedereingliederung in die Gesellschaft das Ziel gewesen, denn es fand im Zuge dessen eine polizeiliche Aufsicht statt. Und die Polizei stellte, eben wie heute, ein Vollzugsorgan dar.

Am 19. Februar 1923 stellte dann das JGG einen ersten gesetzlichen Rahmen für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung dar (vgl. Tögel 1990; S. 52).

Die Bewährungshilfe und den hauptamtlichen Bewährungshelfer gibt es nunmehr seit 1953 in Deutschland. Hier wurde beides während der ersten Wahlperiode des deutschen Bundestages am 04.08.1953 durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz im Erwachsenenstrafrecht verankert (BGB1. I. S.735). So konnten gem. §23 StGB (fr. F.), Freiheitsstrafen von bis zu neun Monaten und gem. §26 StGB (fr. F.) Restfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. Ausgebaut wurden diese danach durch das 1. Strafrechtsreformgesetz und durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz, so dass nun letztlich Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten, in Einzelfällen von bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden können (vgl. Jansen/ Riehle 2002; S. 121). Hier war nunmehr das Ziel, Probanden mit guter Sozialprognose die Chance, sich zu bewähren zu geben. Rechtliche Grundlagen für die Strafaussetzung zur Bewährung finden sich gegenwärtig nunmehr in den §§ 56, 56d StGB und in den §§ 24, 25, 113 JGG. Für die Aussetzung des Strafrestes finden sich Regelungen in den §§ 57, 57a StGB und im §88 JGG. 1975 erfolgte dann die Einführung der Führungsaufsicht gem. §68ff. StGB, welche eine Maßregel für Straftäter mit einer schlechten Sozialprognose darstellt.

Die ersten Bewährungshelfer waren damals zunächst beim Verein Bewährungshilfe e.V. angestellt und wurden später dann bei der Justiz, speziell bei den Landgerichten und den Sozialverwaltungen angestellt. In Bayern fand dieses z.B. 1956 statt (vgl. FH Magdeburg Stendal 2009; S. 4).

In der ehemaligen DDR hatte es bis zum Jahre 1990 keine Straffälligenhilfe gegeben, schließlich gab es die grundlegende Sicherung von lebenswichtigen Elementen, wie das Recht auf Arbeit und Wohnung. Erst als die DDR der BRD im Jahr 1990 beitrat und das bestehende Strafrecht der BRD für das gesamte Deutschland galt, stand den Justizministern und Senatoren zur Debatte, einen Sozialen Dienst aufzubauen. Zunächst gab es in der ehemaligen DDR jedoch nur eine Fürsorgeausbildung, keine staatlich anerkannten Sozialarbeiter, weswegen Leute aus anderen Berufen an einer Qualifizierungsmaßnahme des deutschen Bewährungshilfe e.V. teilnahmen und dafür ein Zertifikat erworben (vgl. Stollin 2006; S. 19).

1.2 Gerichtshilfe

„Ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere nicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen.“ (ADG, 2000)

Das JGG von 1923 hatte nunmehr den Gedanken der Erziehung. Und um diesem gerecht werden zu können, wurde damit die Jugendgerichtshilfe anerkannt. Diese hatte zu diesem Zeitpunkt zweierlei Aufgaben. Zum einen erforschte sie die Lebensverhältnisse, den körperlichen und geistigen Zustand des jugendlichen Probanden und zum anderen hatte die JGH einen Betreuungsauftrag. Diese Aufgaben in ihrer Erfüllung zu sichern wurde im § 22 JGG (fr. F.) niedergeschrieben, wonach die Strafrechtspflegeorgane die JGH „ […] zur Mitarbeit heranzuziehen […]“ hatten. Weiterhin wurde gesetzlich verankert, dass die JGH in der Hauptverhandlung Anwesend sein darf (gem. § 23 Abs. 2 JGG; fr. F.) und dass sie in der HV angehört wird (gem. § 31 JGG; fr. F.). Die Aufgaben der JGH wurden gem. § 42 JGG (fr. F.) durch das Jugendamt erledigt, die zusammen mit Vereinen der Jugendfürsorge arbeiteten (vgl. Kerner 1990; S. 108).

Vorhergehender Abschnitt soll hier jedoch nur zur Abgrenzung dienen, denn vorwiegend soll hier jedoch auf die Gerichtshilfe für Erwachsene eingegangen werden.

„Eine grundlegende Neugestaltung wie die des materiellen und prozessualen Jugendstrafrechts erfolgte auf dem Gebiet der Erwachsenenstrafrechtspflege nicht.“ (Kerner 1990; S. 108) Der erste, der sich mit dem Gedanken beschäftigte, auch die Soziale Individualität eines Straftäters beim Verfahren zu berücksichtigen,

war der Amtsrichter Alfred Bozi aus Bielefeld. Dieser setzte sich 1915 dafür ein, dass Landstreicher nicht in ein Arbeiterhaus, sondern in eine halboffene Arbeiterkolonie eingewiesen werden. Um die Besserungsfähigkeit dieser prognostizieren zu können, arbeitete er mit Fürsorgern aus Gefängnissen zusammen, die die soziale und persönliche Beschaffenheit des Straffälligen erforschten. Am 08.03.1926 kam es zu einem Erlass des Justizministeriums in Preußen, welcher nunmehr den Grundstein für die GH in Preußen darstellte (vgl. Schauz, Désirée 2008; S. 367). Denn in ebd. Jahr ließ das Ministerium an jedem Landgericht eine Stelle der GH einrichten. 1927 gab es nunmehr fast 160 Gerichtshilfestellen in Preußen, Baden, Hessen, Württemberg, Sachsen, Bayern und Thüringen (vgl. Schauz, Désirée 2008; S. 367). Diese Entwicklung wurde durch die NS-Kriegszeit unterbrochen und erst nach Ende des 2. Weltkrieges, 1945, wurde der Gedanke der Gerichtshilfe wieder aufgenommen (vgl. ADG 2000). Ebenso wie die Bewährungshilfe, hatte die GH in den 60er Jahren den „Startschuss“ bekommen. 1968 sprachen sich die Justizminister während einer Konferenz für die Gerichtshilfe in der BRD aus.

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Details

Seiten
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783640678754
ISBN (Paperback)
9783640680849
DOI
10.3239/9783640678754
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Potsdam
Erscheinungsdatum
2010 (August)
Note
1,7
Schlagworte
Handbuch Praktikanten/-innen Sozialen Diensten Justiz Land Brandenburg
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Titel: Handbuch für studentische Praktikanten/-innen bei den Sozialen Diensten der Justiz im Land Brandenburg