Der „Niwenhof“ hat nicht nur durch seine Funktion als topographisches Merkmal für die Lage des ehemaligen karolingischen Klosters Rotaha eine gravierende Bedeutung, sondern bildete auch einst als Vogtshof eines karolingischen Beamten - und somit als Ort der Rechtssprechung - den Ausgangspunkt des im Mittelalter vorhandenen Landgerichtes Nieder-Roden. Nicht anders ist es zu erklären, dass selbst zur Zeiten der Herrschaft des Erzbistums Mainz Nieder-Roden als zweites Landgericht innerhalb des Amtes Steinheim am Main weiterhin bestand und wirkte, obwohl es ein Landgericht in Steinheim gab.
Vorliegende Schrift ist der Versuch, diese vorhandenen Zusammenhänge zu verdeutlichen und aufzudecken.
Auch bemüht sich der Verfasser, die Verfahren der Rechtssprechung im Mittelalter nachzuzeichnen. Dabei war es hilfreich, auf Rechtsvorgänge nachbarlicher Gemeinden zurückzugreifen, da diese über bessere Unterlagen aus dieser Zeit verfügten.
Von besonderem Reiz ist, dass sich das Rechtsgebiet des Landesgerichtes Nieder-Roden unter dem Kurfürsten von Mainz als Landesherrn mit dem Herrschaftsgebiet von Hanau überschnitt. Dies war in den Beziehungen beider Herrschaften von jeher ein Streitpunkt, der mehrfach zu Irrungen, Auseinandersetzungen und Versuchen von Vereinbarungen führte.
Die Schwierigkeit bei der Behandlung des Themas lag darin, dass die Akten des Landgerichtes Nieder-Roden selbst nicht auffindbar sind. Die Anfragen beim Staatsarchiv Darmstadt, Stadtarchiv Mainz, bischöflichem Archiv Mainz, Staatsarchiv Wiesbaden und Marburg, Staatsarchiv Würzburg und das Stiftsarchiv Aschaffenburg verliefen negativ.
Mit der Gründung des „Niwenhofes“ wurde ein Baustein zur Verwaltung, gleichzeitig aber auch zur Christianisierung im Maingau zur karolingischen Zeit eingefügt. Insofern ist er bedeutsam bei der Betrachtung der christlichen Entwicklung in diesem Raum und in Nieder-Roden.
Der genaue Standort des „Niwenhofes“ ist noch nicht wieder gefunden, ebenso nicht das in der Nachbarschaft gelegene ehemalige karolingische Kloster Rotaha und die dazugehörige Wassermühle. Denn Kloster Rotaha, Vogtshof „Niwenhof“ und Wassermühle stehen in einem nicht zu übersehenden Kontext.
Für weitere Generationen von Heimatforschern und Archäologen ist zu hoffen, dass hiermit eine Perspektive in der Forschung um das verschwundene Kloster Rotaha aufgezeigt wird. Möge ihnen das Glück beschieden sein, am genauen Standort die alten Mauerreste und die Grablege zu entdecken.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Der Ursprung des Niwenhofes
3. Der Niwenhof als Vogtei
4. Die Gerichtsbarkeit während der Karolingerzeit
5. Die Verwaltung der Maingaugrafen
6. Der Vogtsherr Arnold Bunre und die Ritter von Rotaha
7. Die Vogtherren Kuchenmester vom Nuwenhof
8. Der Niwenhof unter der Herrschaft des Erzbistum Mainz
9. Die peinliche Halsgerichtsordnung Karl V.
10. Die Weistümer für das Landgericht Nieder-Roden
11. Differenzen zwischen Hanau und Mainz wegen der Gerichtsbarkeit
12. Differenzen zwischen den Herren von Groschlag und Nieder-Roden
13. Die Zeit der Hexenprozesse
14. Gerichtsverfahren gegen Zauberinnen beim Landgericht Nieder-Roden
15. Die Bediensteten des Landgerichtes
16. Die Einrichtungen des Landgerichtes
17. Das Ende des Landgerichtes Nieder-Roden
18. Schlusswort
19. Anhang
Quellenverzeichnis
Bilderverzeichnis
1. Einführung
Der „Niwenhof“ hat nicht nur durch seine Funktion als topographisches Merkmal für die Lage des ehemaligen karolingischen Klosters Rotaha eine gravierende Bedeutung, sondern bildete auch einst als Vogtshof eines karolingischen Beamten - und somit als Ort der Rechtssprechung - den Ausgangspunkt des im Mittelalter vorhandenen Landgerichtes Nieder-Roden. Nicht anders ist es zu erklären, dass selbst zur Zeiten der Herrschaft des Erzbistums Mainz Nieder-Roden als zweites Landgericht innerhalb des Amtes Steinheim am Main weiterhin bestand und wirkte, obwohl es ein Landgericht in Steinheim gab.
Vorliegende Schrift ist der Versuch, diese vorhandenen Zusammenhänge zu verdeutlichen und aufzudecken.
Auch bemüht sich der Verfasser, die Verfahren der Rechtssprechung im Mittelalter nachzuzeichnen. Dabei war es hilfreich, auf Rechtsvorgänge nachbarlicher Gemeinden zurückzugreifen, da diese über bessere Unterlagen aus dieser Zeit verfügten.
Von besonderem Reiz ist, dass sich das Rechtsgebiet des Landesgerichtes Nieder-Roden unter dem Kurfürsten von Mainz als Landesherrn mit dem Herrschaftsgebiet von Hanau überschnitt. Dies war in den Beziehungen beider Herrschaften von jeher ein Streitpunkt, der mehrfach zu Irrungen, Auseinandersetzungen und Versuchen von Vereinbarungen führte.
Die Schwierigkeit bei der Behandlung des Themas lag darin, dass die Akten des Landgerichtes Nieder-Roden selbst nicht auffindbar sind. Die Anfragen beim Staatsarchiv Darmstadt, Stadtarchiv Mainz, bischöflichem Archiv Mainz, Staatsarchiv Wiesbaden und Marburg, Staatsarchiv Würzburg und das Stiftsarchiv Aschaffenburg verliefen negativ.
Mit der Gründung des „ Niwenhofes “ wurde ein Baustein zur Verwaltung, gleichzeitig aber auch zur Christianisierung im Maingau zur karolingischen Zeit eingefügt. Insofern ist er bedeutsam bei der Betrachtung der christlichen Entwicklung in diesem Raum und in Nieder-Roden.
Der genaue Standort des „Niwenhofes“ ist noch nicht wieder gefunden, ebenso nicht das in der Nachbarschaft gelegene ehemalige karolingische Kloster Rotaha und die dazugehörige Wassermühle. Denn Kloster Rotaha, Vogtshof „Niwenhof“ und Wassermühle stehen in einem nicht zu übersehenden Kontext.
Für weitere Generationen von Heimatforschern und Archäologen ist zu hoffen, dass hiermit eine Perspektive in der Forschung um das verschwundene Kloster Rotaha aufgezeigt wird. Möge ihnen das Glück beschieden sein, am genauen Standort die alten Mauerreste und die Grablege zu entdecken.
2. Der Ursprung des Niwenhofes
Der Niwenhof dürfte in Deutschland zu den Vogtshöfen zählen, dessen Ursprung urkundlich am besten belegt ist. Er wird in dem Codex Laureshamensis am 25.2.786 (1) das erste mal urkundlich erwähnt, jedoch dürfte er etwa 100 Jahre älter sein.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Übersetzung der karolingischen Minuskeln in die normale lateinische Sprache lautet.
- in loco nuncupato Niwenhof super fluvium Rodaha,
Deutsche Übersetzung:
- an dem Niwenhof genannten Ort oberhalb des Flusses Rodaha
Der Satz im Originaltext ist eingeschlossen von Punkten. Der Lateiner kennt keine Kommata, aber zu der Zeit der Niederschrift des Lorscher Codex schon Punkte. Ausdrücklich zu bemerken ist, dass im Urtext hinter dem „f“ des Niwenhofs kein Punkt vorhanden ist.
Die Punkte werden von den Übersetzern wie Kommata gebraucht. Diese Methode birgt die Gefahr, dass sie falsch und sinnentstellend gebraucht werden. (2)
Beachtet man diese willkürlich eingefügten Kommatas nicht, so kann aus der Übersetzung entnommen werden, dass ausdrücklich gesagt wird, dass der Niwenhof oberhalb der Rodau lag. Festzustellen ist, dass die Ortsangabe „oberhalb des Flusses Rodaha“ sich unmittelbar auf den Niwenhof bezieht.
Weiterhin ist festzustellen, dass eine Interpretation des Ausdrucks „in loco“ im Sinne von „Ortschaft“ falsch, wie von manchen Forschern angewendet wurde. Mit „in loco“ wird an „Ort und Stelle“ gemeint.
Aus dieser Übersetzung geht hervor, dass eindeutig von einem Fluss gesprochen wird, obwohl der Lateiner auch die Vokabel „rivus“ für „Bach“ kennt. .Merkwürdigerweise werden alle Gewässer, die fließen, im Lorscher Codex fluvius genannt. Dafür gibt es auch andere Gründe, die dies verständlich erscheinen lassen
1. Die Rodau führte im MA viel mehr Wasser
2. Der Bachlauf hatte ein in Mäandern geschlängeltes, sich ständig änderndes Flussbett, das vor allem bei Hochwasser eine erhebliche Fläche einnahm, die den Eindruck eines breiten Flusses hervorrief.
Daher ist es - von der heutigen Bachregulierung ausgehend - vielleicht nicht richtig, „fluvius“ mit Bach zu übersetzen.
Der Niwenhof wurde zur eindeutigen Lokalisierung des Klosters Rotaha herangezogen. Offensichtlich musste dieser wohlbekannt gewesen sein und zwar als Herrenhube oder als ein Herrensitz eines karolingischen Magistralen. Deshalb war auch keine Notwendigkeit gegeben, andere, weiter entfernt liegende Wohndörfer zur Standortbestimmung des Klosters Rotaha heranzuziehen. Neben der Bedeutung „nennen“ hat das lateinische Wort „nuncupare „ auch die Bedeutung „ feierlich aussprechen“. Legt man diese
Wortbedeutung dem Versuch zugrunde, die Bedeutung des Niwenhofes zu analysieren, so kann man mit Recht in ihm eine Institution vermuten, die Respekt abverlangt.
So kann die Äbtissin Aba die Bedeutung des Niwenhofes als Vaterhaus, als Ort der Rechtssprechung oder als Verwaltungszentrum des Maingaus durch die beschriebene Wortwahl hervorgehoben haben. Dass der Tod Ihres Vaters in der Urkunde erwähnt und 4 dass darauf hingewiesen wird, dass die Urkunde alle späteren Erbstreitigkeiten ausschließen soll, lässt den Eindruck zu, dass vom Niwenhof die Gründung des Klosters Rotaha ausgegangen ist. Auch ist der Schluss naheliegend, dass er der Wohnsitz des Geschlechtes ihrer übrigen Familie war. Bezeichnend ist, dass der Niwenhof ebenfalls nicht in der Aufzählung des Allods der Aba enthalten ist. Auch dadurch wird die unabhängige Stellung des Niwenhofes unterstrichen.
Aus der geographischen Lage - wie wir noch später sehen werden - stellt sich der Niwenhof als Schutzeinrichtung des Klosters dar. Diese Funktion weist auf die Abhängigkeit des Klosters vom Niwenhof hin.
Das Kloster scheint als Alterseinrichtung für unverheiratete oder unversorgte Töchter vom Niwenhof gegründet worden zu sein. Es ist natürlich selbstverständlich, dass es auch der Versorgung anderer Frauen aus dem niederen Adel der Umgebung diente.
Somit wurde das Kloster Rotaha zum Eigenkloster der karolingischen Beamten der Theodonen.
Durch die Bindung an das Kloster Rotaha kann auch das Alter des Niwenhofes sehr gut eingegrenzt werden. Urkundlich ist er durch die Urkunde CL 12 (1) zum ersten Male erwähnt. Aba stellt in der Urkunde fest, dass die Äbtissinen aus ihrem Geschlecht schon seit mehreren Generationen für das Kloster gestellt wurden. ( „… interim quoad in ipsa casa die de genere nostro fuerit „)
Schätzt man die Anzahl der vorangegangenen Generationen auf 4 und die mittlere Lebensdauer einer Generation der damaligen Zeit auf 40 Jahre, wobei davon etwa 20 Jahre im Kloster verbracht wurden, so kommt man leicht auf ein Gründungsdatum des Klosters, das um 700 liegt.
Mindestens so lange muss also auch der Niwenhof vor der urkundlichen Ersterwähnung vorhanden gewesen sein. Es ist durchaus denkbar, dass er bereits zwischen 680 und 700 entstand.
Der Standort des Niwenhofes in der Örtlichkeit wurde zunächst durch eine gedankliche Schlussfolgerung ermittelt, die – zugegebener maßen - einige spekulative Elemente enthält. Wie in der Geschichtsforschung immer wird zunächst eine Arbeitstheorie aufgestellt, die dann durch neue Erkenntnisse entweder widerlegt oder erhärtet wird. Im Rahmen dieser Schrift wird der Versuch unternommen, durch weitere Argumente die Theorie des Standortes zu untermauern.
Um die Örtlichkeit den Lesern vor Augen zu führen, ist nachfolgend dem Text eine Karte beigegeben, in der die Flurnamen der Erstvermessung von 1856 in die TK 25 (Stand 2007) eingefügt wurden. So kann anschaulich die Kette der Schlussfolgerung verfolgt werden.
Bei den Flurnamen fiel der Name „ Die Königswiese „ auf. Zuerst war man geneigt, diesen Namen in den Bereich der Volksromantik zu verbannen. Da an anderer Stelle jedoch ein Flurname in Verbindung mit der „Königsfurth“ vorhanden ist, so gewinnt die Möglichkeit, dass dieser Name mit einem tatsächlich stattgefundenen Königsbesuch zu verbinden ist, große Wahrscheinlichkeit.
Diese Theorie wird unterstützt durch die Tatsache, dass das hiesige Gebiet das Jagdgebiet des Königs war und zum Bannforst Dreieich gehörte. Auch in Weiskirchen und Dreieichenhain gibt es in der Sagenwelt eine Geschichte über den Jagdbesuch des Königs, und zwar des Königs Karl dem Großen.
Wenn wirklich Karl der Große hier zur Jagd war und er hätte die Wahl gehabt, bei seinem Tross auf der Königswiese oder im Kloster zu übernachten, so kann man davon ausgehen, 5 dass er das Kloster vorziehen würde: es bot Verpflegung, Wärme und gutes Unterkommen, zumal Karl d. Große – wie bekannt - an Gicht litt. Wenn dem so gewesen ist, dann müsste sich der Standort des Klosters in unmittelbarer Nähe der Königswiese befunden haben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Kartenausschnitt aus der Flurnamenkarte Nieder-Karte: Darstellung des Standortbereiches des Niwenhofes
(!) das Seelig, (2) Die Königswiese, (3) Mitten auf dem Müllemrad, (4) Der raue See, (5) Auf den neuen Röttern, (6) Auf dem Bettelahl 6 Untersucht man die unmittelbar der Königswiese benachbarten Flurnamen, so fällt einem der ungewöhnliche Name „das Seelig „ (heute das Sälig) auf. Hört man diesen Namen, so erinnert man sich an die Lehnsverleihung des Gottfried von Eppstein an einen Arnold Bunre.
. In dem Lehnsbuch (3), geschrieben etwa um 1250, heißt es:
„Item her Arnolt Bunre hat von her G. das drittel zcendes zcu Disenbach und die investituer da selbes der Kirchen und zcu Wellesheim und zcu Ruenheim und die fauthy zcu Rode bei der Seligen Stede (also ein Platz an der seligen Stätte, niemals Seligenstadt) und zcu Clestadt iiii uncze und eyn halb und was czendens hat und zcense zcu Vnnestat an Wetteshart der hat von her G. zcu Melgesheim X pennig.“
Vergleicht man die Bezeichnungen für Seligenstadt in demselben Lehensverzeichnis Gottfried von Eppstein und den vorgenannten Ausdruck in der Besitzdokumentierung, so können erhebliche Unterschiede festgestellt werden, so dass die von manchen Forschern vertretene Meinung, es handele sich hierbei um eine Bezeichnung für Seligenstadt, total fehl am Platze ist.
Die Ausdrucksweise lässt vermuten, dass zum Zeitpunkt der Lehnsverleihung der Standort des bereits untergegangen Klosters Rotaha noch bekannt war. Andererseits wird dieser ehemalige Standort als geographischer Bezug genommen, um die Vogtei in Rode zu lokalisieren. Hierauf wird noch später eingegangen.
Der Autor geht davon aus, dass mit dem Königsbesuch auf der Königswiese tatsächlich eine Begegnung zwischen der Äbtissin Aba und König Karl verbunden war. In seiner Schrift „ Hier!? lag das karolingische Kloster Rotaha „ (5) wird auf das merkwürdige Verhalten der Aba eingegangen, im Winter 785/786 nach Lorsch zum Vertragsabschluss zu reisen und es wurde die Frage untersucht, ob Karl der Große im Herbst des Jahres 785 in Nieder-Roden hätte zur Jagd dagewesen sein können, so dass ein Gespräch zwischen Aba und Karl dem Großen der Anlass zu dieser Reise gewesen konnte.
„Da die Gastfreundschaft in allen Klöstern eine Selbstverständlichkeit war, gehörte es auch zu den hausherrlichen Obliegenheiten und politischen Verpflichtungen des Abtes, seine fürstlichen und königlichen Gäste zu Tisch zu bitten“ (74, S.388)
Wenn andere diese Meinung vertreten, dann ist es sicher, dass, wenn der König Karl im Kloster übernachtet hat, ein gemeinsames Mahl und ein Tischgespräch mit Äbtissin Aba stattgefunden hat.
Wenn also auf der Flur „das Seelig“ der Standort des Klosters Rotaha zu suchen ist, dann müsste der Niwenhof auf einer Linie zwischen Kloster und Rodau zu finden sein, denn es wurde eingangs auf die irreführende Kommasetzung hingewiesen, durch die bisher die Ortsbeschreibung „super fluvium Rodaha“ dem Klosterstandort zuordnet worden war und nicht , wie im Originaltext, dem Niwenhof.
Demnach müsste der Niwenhof näher zur Rodau liegen.
So stößt man auf die Flur „Auf den neuen Röttern“. Zieht man die Flurkarte der Erstvermessung von 1856 heran, so bietet dieser Standort durch natürliche Gegebenheiten einen hervorragenden Schutz an.
Im Osten und Norden ist das Gebiet umgeben vom Rauen See. Im Süden schließt sich das “ Bettelahl“ an, das in seiner Wortbedeutung ein von Gräben durchzogenes, mit Pappeln bestandenes Sumpfgelände darstellte. Im Westen umschloss der „Rollwald“ das Gelände. Sicherlich hat man sich von dieser Zeit zu Schutz vor Gesindel und wilden Tieren mit
Brombeer-Dornenhecken umgeben, wie sie noch immer typisch für die Waldungen Nieder-Rodens sind.
Schallmayer schreibt “Die frühfränkische Landnahme wurde in karolingischer Zeit zu einem mehr oder weniger organisierten Landausbau mit Rodungen und der planmäßigen Anlage von Siedlungen umgestaltet. An diesem Prozess waren sowohl das Königtum und adlige Grundherren als auch die Kirche in besonderem Maß beteiligt.“ (4, S 86):
Und an anderer Stelle (6, S 77):„Diese fränkische Reichsaristokratie war bestrebt, zur Erweiterung ihrer Machtbasis ihr Besitztum zu vergrößern und das ließ sich in bester Weise durch Neurodungen in dünn oder unbesiedeltem Gelände erreichen.“
“ Auf dem durch Rodungen gewonnenen Land waren neue Erwerbsstellen entstanden, auf denen u. a. sogenannte Lazen angesiedelt werden. Die Lazenhuben bestanden aus einem großen und gut bebauten Stück Land, auf dem Ackerbau, Hühnerhaltung, Imkerei, Schweinemast und Viehzucht sowie Leineweberei betrieben wurde. Oftmals besaßen sie auch eine eigene Mühle sowie die zur Schweinemast erforderlichen Eichenwälder.“ (6, S.80 )
So kann man mit Recht zustimmen, wenn gesagt wird, dass sich im Umfeld des Klosters - und damit des Niwenhofes - eine mittelalterliche Gewerbeansiedlung entwickelte. (71, S.31) Diese wurde vermutlich mit dem Namen „villa Rotaha“ belegt, der in verschiedenen Urkunden auftaucht.
Aus diesem Vorgang kann mit einiger Sicherheit die Namensgebung der Flur abgeleitet werden, obwohl noch andere Flurnamensdeutungen möglich sind (5, S.45 ff.).
Entgegen der Meinung, die im Südhessischen Flurnamenbuch von Prof. H. Ramge , Universität Gießen vertreten wird, kann man mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass der Flurname „Auf den neuen Röttern“ in der Gemarkung Nieder-Roden sich nicht vom Wort „Roden“ ableitet.
Die Vokalveränderung in den Worten „Reiter“ und „Ritter“ ist bekannt und entspricht genau der Wortsprache des gemeinen Volkes. Deswegen wird nie das Wort „milites“ als Ritterbezeichnung in der Schriftsprache des MA in eine Flurbezeichnung eingehen. Mit dem gleichen Anspruch kann man auch die Änderung der Wortbedeutung von „Ritter „ zu „Retter“ herleiten.
Wenn durch militärischen Schutz im MA überhaupt „Rettung“ herbeigeführt wurde, so waren es die „Ritter“, die dies bewirkten. Was liegt also näher, den Flurnamen für die Standortbezeichnung der „Retterschaft“ oder „Ritterschaft“ zu bezeichnen. Es war dann sicher kein weiter Weg für die Mundart, aus „Rettern“ das Wort „Röttern“ zu machen, das in dem Flurnamen bei der Erstvermessung von 1856 aufgeschrieben wurde.
Der Zusatz „neu“ scheint auf das Auftreten einer „neuen Ritterschaft“ hinzudeuten, das durchaus durch das Auftreten der Theodonen in karolingischer Zeit an diesem Standort zu erklären ist.
Dass hier in unmittelbarer Nachbarschaft die davor erwähnte Wassermühle bestand, dafür gibt es mehrere Hinweise. (5)
Ob die Mühle nur dem Niwenhof zugeordnet war, ist fraglich. Es scheint logischer, dass sie auch vom Kloster genutzt wurde, da die Bauregel für Benediktinerklöster dringend empfiehlt, eine Mühle in den Klosterkomplex mit einzubeziehen (Ordensregel des Hl Benedikts Kap. 66). Sicherlich ist es richtig, Mühle, Vogtshof und Kloster Rotaha im Kontext zu sehen
Das Heimatmuseum Nieder-Roden enthält Scherben, die in dieser Flur gefunden worden sind und der Karolingerzeit zuzuordnen sind. Dass diese Flur ein hervorragender Siedlungsplatz schon in vorgeschichtlicher Zeit war, beweisen weitere Scherben ebenda und der Fund einer Urne in unmittelbarer Nähe der Flur.
Wenn man die „Insellage „ dieser Flur betrachtet, dann fragt man sich, wie überhaupt der Zugang zu ihr erfolgte. Aus der Parzellenkarte von 1856 kann man gut ablesen, dass der noch heute in Teilen existierende Rollweg bis an das Ufer des Südzipfels des rauen Sees herangeführt wurde und das in 6 m Breite. Diese größere Breite, die einen Begegnungs-verkehr zweier Fuhrwerke zuließ, wies dem Rollweg gegenüber den übrigen Feldwegen
eine besondere Bedeutung zu.
Schallmayer spricht von dem Lazenamt, das in damaliger Zeit den Herrenhöfen zufiel: „ Ein hervorragendes Merkmal des Lazendienstes war die Gestellung von Gespannen für herrschaftliche Fuhren“. (6, S.100)
Im Teilungsvertrag zwischen Eppstein und Hanau von 1303 wird das „Somirn“ ( Säumen) angesprochen, das Recht der Herrschaften, Gespanndienste am Ort in Anspruch nehmen zu können (7, Urk. Nr. 325).
Der Rollweg, der seinen Namen von dem hinter der Flur „Auf den neuen Röttern“ liegenden Rollwald erhalten hatte, musste also eine Verbindung zu ihm gehabt haben. Bezeichnender weise ist auf Flur „Auf den neuen Röttern“ ein Weg ausgewiesen, der ebenfalls von der anderen Seite bis zum Seerand führte. Von daher liegt es nahe, dass eine Verbindung in Form eines Dammweges über den See bestand. Eine eingebaute Zugbrücke verlieh dem Niwenhof den Status einer Wasserburg. Eine Kontrolle des Zugangs zum Niwenhof, zum Rollwald als herrschaftlicher Wald und zum Kloster Rotaha war somit gegeben.
Eine derartige Bauweise, Zuwege auf Seen überquerende Dämme zu führen, war in der Karolingerzeit bekannt. (13)
Alle Worte wie Rollweg, Rollwald oder Rauer See leiten sich von dem Mhd „rao“, das bedeutet „ unzugänglich“ ab. Diese Ableitung versteht man durch die Kenntnis der Zugangssituation des Gebietes.
Die urkundlichen Nachrichten über den Standort des Niwenhofes sind spärlich. Indirekt wird durch Urkunden immer wieder auf die Existenz der Gerichtstätte hingewiesen, aber man erfährt nicht, wo der Niwenhof platziert war.
Erst 1527 findet man eine Nachricht, die in einem Regest zusammengefasst dargestellt wird (STAD E 1 K 218/2) Ein Hinweis auf Vergleichsverhandlungen zwischen Kurmainz und Hanau- Lichtenberg , die sich auf das „Kloster Patershausen, Hof zu Zellhausen, Neurott zu Nieder-Roden, Mühlen in Oberroden und Stockstadt „ beziehen, bringt die Erkenntnis, dass sich etwas „Auf den neuen Röttern“ abgespielt haben muss.
Aus dem genannten Konvolut kann man als 10. Streitpunkt entnehmen, dass der Zentgraf Martin Meffner vom kurfürstlichen Anwalt aufgefordert wird, das Gut im Neurott nicht verkommen zu lassen.
Wenn dieses Gut in der Verfügungsgewalt des Zentgrafen war, dann kann es sich nur um den Niwenhof bzw. dessen Nachfolgebau handeln.
Ohne definitives Datum, jedoch aus dem 16. Jahrhundert stammend, erfahren wir aus der „Ordnung der atzung im ampt Steinheim“ (STA Würzburg , Mainzer Ingrossaturbuch,, Nr.60, Bl 179v -180 r) :
„Item den atzgebern zu Weißkirchen und Niderroda ist auch ingeben, das sie unsers gnedigsten hern rethen und hauptmann in der Rott, so sie bey inen ankommen, yderzeit dieselbig auch mittheilen unnd derhalben im auffschneiden sich laut der ordnung gleich andern halten sollen.“
Hier wird auf die Verpflichtung des Zentgrafen zur Verpflegung der Personen hingewiesen, die zur Kellerei Steinheim gehören. Dazu gehören auch die kurfürstlichen Räte und der Hauptmann, sofern sie bei ihm „in der Rott „ ankommen und um Verköstigung nachsuchen. Sie sind aber verpflichtet, sich gleich andern an die Ordnung halten zu müssen. Da in dem betreffenden Abschnitt der Atzungsordnung Nieder-Roden
an letzter Stelle genannt wird, dürfte die zusätzliche nähere Lokalisierung „in der Rott“ sich ebenfalls auf Nieder-Roden beziehen.
Die „Atzung“ war also ein Teil des o. e. Lazenbetriebes.
Die Vielzahl der beschriebenen Indizien weist auf den Standort des Niwenhofes und der eventuellen Nachfolgebauten „Auf den neuen Röttern“ hin. Diese Prognose gilt es durch
Prospektionen, möglicherweise durch geophysikalische Messungen und weitere Methoden der Lokalisierung zu untermauern. Wenn dadurch der tatsächliche Nachweis des Stand- ortes des Niwenhofes erfolgt, ist ein wichtiger Schritt zur Bestimmung des Standortes des Klosters getan.
Man kann sch noch ein Bild von der damaligen Situation machen, wenn man aus der Lage der Flurnamen zueinander die Landschaft von 1856 wieder erstehen lässt. Da bis 1856 keine Flurbereinigung statt gefunden hat, kann man mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch so die Landschaft vor 1000 Jahren ausgesehen hat.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dammbrücke mit Wassermühle
Falltor
Der Niwenhof Mühlgraben Kloster Rotaha
Der raue See
Der Rollweg, über den Rauen See Wasserzulaufgraben
zum Rollwald führend vom Hörnersgraben
Abbildung 2: Das Kloster Rotaha, der Niwenhof und die Wassermühle, Originalölgemälde von Karl Pohl, gemalt auf der Grundlage der Erstvermessung von Simon Reichhuber im Jahre 1856 und unter Auslegung der Flurnamen.
3. Der Niwenhof als Vogtei
Wenn im vorigen Kapitel davon gesprochen wurde, dass Aba in der Urkunde CL 12 (1) bekannte, ihr Kloster sei schon seit Generationen durch Vertreterinnen ihres Geschlech-tes geführt worden, so kann man mit Fug und Recht davon ausgehen, dass das Kloster ein Eigenkloster war.
Über das Wesen der Eigenklöster erfahren wir:
„Eigenkirchen waren im frühen MA Gotteshäuser (Kirchen, Klöster), die meist Laien (örtl. Adel, Grafen und Herzöge des Frankenreiches, zeitweise bis hin zum König) auf privatem Grund und Boden errichten ließen. Über die Eigenkirchen bzw. Eigenklöster hatte der Grundherr das Recht der Investitur, das heißt, dass er die Ein – und Absetzung der Pfarrer bzw. der Äbte ohne Bewilligung durch den Diözesanbischof vornehmen konnte. Der Grundherr war Vogt seiner Eigenkirche. Es standen ihm zwar die Nutzungen der Erträge (Zehnt und Grunderträge) zu, doch hatte er auch für die Bedürfnisse der Kirche und die Seelsorge aufzukommen. Als Gegenleistung wurden der Eigenkirchenherr und seine Angehörigen in die Gebete einbezogen) Memoria dies war – zumindest theoretisch – der Hauptgrund für die Stiftung von Kirchen und Klöstern auf eigenem Boden..“ (8)
Aus diesen Hinweisen sind wesentliche Punkte zu entnehmen:
- Das Kloster ist auf privatem Grund entstanden. In der Urkunde CL 12 (1) wird die Nähe des Niwenhofes betont, so dass die Annahme, dass der Niwenhof Gründungsinstitution des Klosters sowie Vogtei des Klosters war, berechtigt ist.
- Der Eigenkirchenherr hatte das Investiturrecht. Aba bestätigte die Wahrnehmung dieses Rechtes durch die Aussage, dass das Kloster seit Generationen durch ihr Geschlecht geführt wurde.
- Der Eigenkirchenherr wirkte als Vogtsherr. Er hatte für die geordnete Seelsorge des Klosters zu sorgen.
- Er hatte die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Klosters abzuwickeln. Ihm oblag auch die Rechtssprechung. Auch in (6, S.143) wird das Hofgerichtswesen dem Niwenhof zugeordnet.
„Der altdeutsche Begriff Vogt, auch Voigt oder Fauth ... ist abgeleitet vom lateinischen Wort advocatus (der Herbeigerufene) und bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adligen Beamten des MA und der frühen Neuzeit , der als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrschers regiert und richtet. Er hat den Vorsitz im Landgericht “ (9)
Somit hatte der Vogt auch die Rechtssprechung für die übrigen Untertanen seines Amtsbezirkes durchzuführen.
- Er muss den militärischen Schutz des Klosters gewährleisten. .Er „ ..muss auch die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führt er das Lehensaufgebot des Landes.“ (9) Dies geschieht nicht nur durch Maßnahmen im Kriegsfall, sondern – wie im Fall des Klosters Rotaha - durch Ausnutzung topographischer Gegeben- heiten, diesen Schutz möglichst effektiv zu gestalten. So kann man davon ausgehen, dass der über den Südzipfel des rauen Sees geführte Dammweg als Zuwegung zum Vogtshof und dem Kloster diese Funktion inne hatte.
„An strategisch wichtigen Orten residierten fränkische Adelsfamilien, welche die Bevölkerung kontrollierten und vermutlich Steuern einzogen „ (71, S.24)
Das Kloster wurde mit Einkünften ausgestattet, die sich meist aus Erträgen eines erheb-lichen Landbesitzes ergaben und somit die wirtschaftliche Existenz des Klosters sicherten. Auf diese Art suchte der Eigenkirchenherr, der bei Gründung dem Kloster diese Ausstattung verschaffte, seinen Besitz, den er meist vom Landesherrn als Lehen erhalten hatte, vor Rückgabe an den Landesherrn zu sichern und auch wirtschaftlich zu nutzen.
„Ludwig der Fromme regulierte 818 / 819 das Eigenkirchenwesen derart, dass das volle Eigentumsrecht des Grundherrn verlorenging und er seine Eigenkirche nicht mehr vollständig von ihrem Vermögen entblößen konnte“ (8).
Ein weiterer Vorteil für den Eigenkirchenherren war die Einbeziehung in das Gebetsgedächtnis. „Das Gebetsgedächtnis konnte dabei durch Gaben, Almosen, einmalige Schenkungen oder dauerhafte Stiftungen wie etwa die Hausklöster bedeutender Adelsfamilien bewirkt werden, durch die die Empfänger, oftmals die Klöster, zum Gedächtnis verpflichtet wurden. Das Nennen der Namen der Stifter im Hochgebet machte diese zu Teilnehmern an der Eucharistie.“ (10).
„Man war der Überzeugung, dass das Gebet eines Priesters oder eines Mönches zehnmal mehr Gewicht habe als dasjenige eines Normalsterblichen“ (71, S. 47).
Zu dieser Haltung kam hinzu, dass die Eigenkirchenherren in den Klöstern oft eine Grablege fanden, so dass sie auch auf diese Art und Weise beim Gebetsgedächtnis nahe waren.
Im Falle des Niwenhofes besteht die Frage, wo denn Gericht gehalten wurde.
„War der Galgen errichtet und der arme Sünder, auch dank geistlichen Beistands, gebührend auf das bevorstehende Spectaculum vorbereitet, fand der einzige öffentliche Akt des Verfahrens statt: der > endliche Rechtstag <. Zu alter Zeit wurde er an ehrwürdigen öffentlichen Orten abgehalten: bei großen Steinen, unter Bäumen, den Gerichtslinden (Centlinden), an Gewässern. Weil man sehr vom Wetter abhängig war, wurden allmählich auch Ratsstuben zu Gerichtsstuben “ (11, S.91).
Da der “ raue See „ sich in unmittelbarer Nähe des Niwenhofes befand, kann es durchaus so gewesen sein, dass an seinem Ufer der Gerichtstag stattfand.
Es scheint auch möglich, dass dazu die Kirche des Klosters Rotaha als genügend großer Versammlungsraum und als Ort, der besonders an die Wahrheit und die Wahrhaftigkeit des Einzelnen gemahnt, gewählt wurde. Dies scheint verständlich. Diese Tradition hat sich bekanntlich in die Neuzeit fortgesetzt wie z.B. Kaiserkrönung, Paulskirche / Frankfurt /M. usw.
Wenn sich Aba am 25.2.786 entschließt, den Eigenkirchenherren und somit den Vogtsherren zu wechseln, müssen schwerwiegende Gründe vorhanden gewesen sein, die sie zu einem solchen Vorgehen veranlassten.
Aus der Schenkungsurkunde (1) können wir einige der Gründe erfahren. Wenn wir uns nicht von dem in der Präambel genannten Grund täuschen lassen, nämlich durch die Schenkung himmlische Barmherzigkeit zu erhalten, so sind wohl folgende Punkte entscheidender:
- Theodo, Ihr Vater und Amtsvogt, war verstorben.
- Weitere Nachkommen, also ihre Geschwister, sind zu jung, als dass sie das Amt des Amtvogtes übernehmen könnten. In der Urkunde wird von möglichen zukünftigen Erbstreitigkeiten gesprochen.
- Es entstand ein Vakuum für die Ausübung der Pflichten des Vogtes. Eine sofortige Abhilfe war dringend geboten
Durch die Schenkung begab sich Aba in den Schutz und Wirtschaftsbereich des Klosters Lorsch. Somit wurde ein anderer auch für den militärischen Schutz ihres Klosters zuständig. „ so übertrug Aba ihr Marienkloster bei Roden im Maingau im Jahre 786 der Aufsic-ht und dem Schutz von Lorsch; ...“ (74, S 29).
Es ist durchaus möglich, dass damit die Zeit, in der die Theodonen Vögte waren, endet und durch ein anderes Geschlecht ersetzt wird. In CL 58 wird von Rupert, dem Vater der Kunigunde gesprochen, dessen Geschlecht dann allerdings in Fortführung der verbliebenen Vogteirechte im Verwaltungsbereich für die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften tätig gewesen sein könnte.
Unter Hinweis auf den Niwenhof sagt Schallmayer (6, S.82), dass „dessen Besitzer seiner Stellung nach mit dem späteren Schultheiß des Ortes zu vergleichen ist.“
Alles spricht dafür, dass dies der Moment der Gründung der weltlichen Gerichtsbarkeit und im weitesten Sinne des Landgerichtes in Nieder-Roden gewesen war.
4. Die Gerichtsbarkeit während der Karolingerzeit
Dieses Thema in all seiner Größe zu behandeln, ist an dieser Stelle nicht möglich. Trotzdem soll der Versuch unternommen werden, einige Aspekte zu betrachten, deren Problematik besonders im Ergebnisprotokoll „Das Frankfurter Kapitular“ (14) zum Ausdruck kommt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Titelblatt des Ergebnisprotokolls der Frankfurter Synode im Jahre 794 unter Karl dem Großen „Das Frankfurter Kapitular“
Auf dieser Synode wurde von den versammelten Bischöfen und Adligen eine Vielzahl von Rechtsproblemen, die offensichtlich mehrheitlich aufgetaucht waren und dringend einer Lösung bedurften, behandelt.
Allgemein kann man im staatlichen Aufbau verschiedene Gewalten erkennen, die im täglichen Leben Schnittpunkte hatten.
Der Rechtskodex der Kirche war das kanonische Recht, auf das die Synode von Frankfurt bei der Kommentierung verschiedener Kapitel immer wieder abhebt. Jedoch muss man wissen, dass die Ausformulierung des „Corpus iuris Canonica“ erst 1502 erfolgte, jedoch in Einzelteilen schon verschiedene Vorläufer hatte.
Die Verwaltung der Klöster erfolgte nach den Regeln des Ordens des Hl. Benedikts.
Bei den Klöstern musste man unterscheiden zwischen den freien Reichsklöstern und den Eigenklöstern, die in besonderer Weise vom Eigenkirchenherrn abhängig waren. So nehmen folgende Kapitel (14) auf die Rechtslage der Eigenklöster Bezug:
Kap 54: Eigenkirchen, die von Freien errichtet werden, dürfen diese übergeben und verkaufen, nur dürfen sie nicht zerstört oder zu weltlichen Zwecken verwendet werden.
Dies bedeutet, dass die freie Verfügbarkeit des Eigentums der Eigenkirchenherren insoweit eingeschränkt ist, dass dieses zwar wirtschaftlich genutzt werden kann, jedoch die kirchliche Einrichtung immer erhalten bleiben muss.
Die Überschneidung von Machtbefugnissen der Kirche, der Klöster und des Reiches führte offensichtlich zu Kompetenzstreitigkeiten und Differenzen. Im Interesse der Staatsordnung war somit eine Bereinigung der Probleme und eine Einigung auf Grundregeln erforderlich.
Der König an der Spitze des Staates war unumstritten. Jedoch kann man im Falle Karls des Großen sagen, dass er nie selbstherrlich handelte und einsame Entscheidungen traf, sondern sich durchaus auf den Rat anderer stützte.
„Jegliche Neuerungen bedurften der Zustimmung des versammelten Volkes. Auch Karl der Große konnte nicht ohne Einwilligung des Volkes in öffentlichen Versammlungen Gesetze erlassen“ (16, S 19). Die Vielzahl der Synoden zu jener Zeit und die große Mobilität Karls des Großen beweisen sein Anliegen, den Staatsbetrieb in Ordnung zu halten.
Unter ihm stand der Beamtenapparat. Dem Gaugraf unterstand ein größeres Gebiet, hier war es der Maingau (15).
Dieser wurde jedoch nochmals in kleinere Bezirke aufgeteilt, in denen selbständige Beamte die Verwaltung übernahmen und den ihm zugeteilten Amtsbezirk im Sinne des Herrschers kontrollierten.
Dem Beamten des Niwenhofes dürfte das Gebiet des Rodgaus zugefallen sein.
Die wirtschaftliche Führung der Klöster durch die Vogteien wurde durch zwei Erlasse der Frankfurter Synode stark reglementiert.
In Kapitel IV wird die Preisbindung für Getreide und Brot unabhängig vom Ernteertrag und der Nachfrage festgelegt, so dass eher durch Viehwirtschaft auskömmliche Erträge erzielt werden konnten.
In Kapitel V wird verlangt, den neuen Denar im Geldumlauf zu akzeptieren. Durch Karl dem Großen wurde der neue Denar eingeführt, der einen Silberwert von 1,701 g hatte. „Mit dem Übergang vom leichteren (1,299 g) zum schwereren denarius Silber (1,701 g) stieg – stets gemessen am Edelmetallgewicht der Münze als Tauscheinheit – der Binnenwert des letzteren um 30,9 Prozent“ (14, S. 126). Dieser Aufwertung des Geldes musste der Vogtshof in seiner Wirtschaftsführung für das Kloster gerecht werden
Dies bedeutet, dass die Vogtei vornehmlich dieser Aufgabe nachzukommen hatte.
Unabhängig davon scheint sich in den Klöstern eine andere Praxis durchgesetzt zu haben. (14, S. 20 Kap. XVI). Die Äbte nutzten wohl mehrheitlich ihre Stellung zur persönlichen Bereicherung aus. Sie verlangten von Menschen, die in das Kloster eintreten wollten, „Aufnahmegebühren“ – das Kapitular spricht von Eintrittsgeldern -.Kapitel 33 der Ordensregel des Hl. Benedikt schreibt dem Mönch persönliche Armut vor. Andererseits
wird der Abt mit der Macht ausgestattet, seinen Brüdern Besitz zuzuteilen. Aus dieser Vormachtstellung scheint sich die Ansicht der Äbte entwickelt zu haben, dass sie eine Sonderstellung genießen.
Kapitel 59 der Ordensregel beschreibt die Möglichkeit, dem Kloster Schenkungen zu machen. Hier steht der Nutzen des Klosters im Vordergrund und nicht der Besitz des Einzelnen. In späterer Zeit sind mehr und mehr Vermächtnisse und Zuwendungen an Klostermitglieder bekannt. Einige Urkunden berichten sogar, dass Klostermitglieder ihr Privatvermögen behielten und es durch Geschäfte während ihrer Klosterzeit zu vermehren suchten
Auch die nachfolgenden Kapitel gelten für alle Arten von Klöstern:
Kapitel XXXII: Klöster sollen gemäß dem kanonischen Recht bewacht werden.
Der Schutz eines Klosters obliegt dem Vogtsherren, im Falle der Reichsklöster ist es der König selbst, der den Schutz ausübt; es sei denn, dass er diese Aufgabe einem anderen weltlichen Adligen überträgt. Es ist vorstellbar, dass Eigenkirchenherren dieser Aufgabe bei kleinen Klöstern nur ungenügend nachkommen konnten.
Von daher ist es verständlich, wenn kleine Klöster den Schutz größerer Institutionen suchten. So ist es nachvollziehbar, dass dem Beispiel des Kloster Rotaha andere kleine Klöster folgten wie das Kloster Baumerlenbach (CL 13) und das Kloster der Bertilt (CL 2590).
Kapitel XXVI: Hier wird auf die Pflicht aufmerksam gemacht, Gebäude und Dächer der Kirchen auszubessern, damit sie erhalten bleiben. Es scheint öfter vorgekommen zu sein, dass die Kirchen und Klöster als billiges Baumateriallager benutzt worden ist. Der weitere Text des Kapitels verpflichtet alle, die dies getan haben, das entwendete Material der Kirche wieder zurück zu geben.
Im Zusammenhang mit dem Kloster Rotaha wurde von den Forschern oft die Frage diskutiert, aus welchem Material das Kloster Rotaha gebaut worden ist. Wie wir eingangs gesehen haben, ist davon auszugehen, dass das Kloster zwischen 700 und 1250 existent gewesen sein muss. Es ist irrig zu glauben, dass ein Bauwerk für einen solchen Zeitabschnitt nur aus Fachwerk (Holz und Lehm) bestand. Wenn in Kapitel XXVI geschrieben wird: „ Wenn durch aufrichtige Leute bekannt wird, dass einer Bauholz, Steine und Dachziegel, die zu Kirchenbauten gehörten...“, dann kann man davon ausgehen, dass zur Zeit Karls des Großen eine übliche Bauweise die Steinbauweise war.
Kapitel 11 der Ordensregeln verbietet den Mönchen, weder zu weltlichen Geschäften noch zu Gerichtssitzungen das Kloster zu verlassen, es sei denn, ihre Entsendung wird nach den Regeln des Hl. Benedikts vorgenommen.
In Kapitel 61.13 der Ordensregeln des Hl. Benedikt wird strengstens empfohlen, entsendete Mönche mit Entsendungsschreiben auszustatten.
Da die Mobilität der Klosterangehörigen auf das Äußerste beschränkt ist, obliegt es der Vogtei, diese Geschäfte im Auftrag des Klosters wahrzunehmen. Darin enthalten sind auch Rechtsgeschäfte.
Kapitel XVII (14, S 21) beschäftigt sich mit der Abtswahl. Die Vormachtstellung der Reichsklöster wird klar herausgestellt. Diese haben das Recht, ihren Abt frei zu wählen. Der Bischof soll dann nur noch die Zustimmung zur Wahl geben. In (1) wird die Äbtissinnennachfolge im Kloster Rotaha klar beschrieben. Diese wird letztlich nur von Zustimmung des Klosters Lorsch abhängig gemacht.
Damit entzieht sich Aba den Festlegungen des Kapitels XCVII (14), wonach Bischöfe auf Äbtissinnen achten sollen, die nicht den kirchlichen Satzungen und den Regeln gemäß leben. Sie sind dem König anzuzeigen, damit sie ihrer Ehren entsetzt werden.
Der Vogtshof „Niwenhof“ hat danach keinen Einfluss auf die inneren Angelegenheiten des Klosters, obwohl CL 12 durch Regelungen das Interesse des Vogtshofes fortführt, die Klosterleitung durch Personen des eigenen Geschlechtes aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich der Behandlung ungehorsamer, aufmüpfiger Klosterinsassen schreiben die Ordensregeln des Hl. Benediktus für die Unverbesserlichen in Kapitel 28 vor:
Züchtigung mit Rutenschlägen.
Sollte das nicht helfen, „dann handle der Abt wie ein weiser Arzt“ In Kapitel 28.6 heißt es:“ Wenn er sich so nicht heilen lässt, dann setze der Abt das Messer zum Abschneiden an.“
Diese Vorschrift wurde wortwörtlich ausgelegt, so dass sich die Frankfurter Synode ge-zwungen sah, in Kapitel XVIII zu beschließen: „Es sei keinem Abt gestattet, einen Mönch für irgendein Vergehen zu blenden oder durch Verstümmelung der Glieder zu bestrafen, sondern es werden nur die Strafbestimmungen der Regel angewendet.“
Bei Streit zwischen Klerikern oder zwischen Bischof und Klerikern soll nach kanonischen Recht verfahren werden, so sagt Kapitel XXX. Entsteht Streit zwischen einem Geistlichen und einen Laien, so sollen Bischof und der Graf zusammenkommen und die Sache einmütig nach Recht und Gerechtigkeit entscheiden. Gemäß Kapitel XCIV soll die Entscheidung von beiden Parteien nicht abgelehnt werden.
Durch die Schenkung der Aba wurden große Teile des Rechtes und der Befugnisse der Vogtei Niwenhof entzogen. Dem Niwenhof blieb die Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Kloster und Laien, wobei von ihm die Laien vertreten wurden.
Weiterhin blieb ihm der Rechtsbereich, der das Zusammenleben der Laien untereinander und der Untergebenen regelte. Er basierte auf dem römischen Recht (Corpus iuris Civilis), wurde jedoch in fränkischer Zeit von dem Recht der Obrigkeit überlagert. Erst im Mittelalter wurden Stadt – und Landrechte formuliert und mit ihnen die Privatrechte des Einzelnen.
5. Die Verwaltung der Maingaugrafen
Es vergehen rund 450 Jahre, ehe es wieder eine Nachricht über den Vogtshof in Nieder-Roden gibt. Es wäre jedoch verkehrt anzunehmen, dass in dieser Zeit ein rechtloser Raum für das Siedlungsgebiet im Maingau entstanden wäre.
Der Vollständigkeit werden nachfolgend die Maingaugrafen genannt (15) (17, S 59), die die politische Verwaltung im Maingau ausübten.
Auf die möglichen verwandtschaftlichen Beziehungen der Äbtissin Aba wird unter Bezug auf viele weitere Quellen von W. Hartmann in seinem Aufsatz ( 22 ) eingegangen. Leider ist eine sofortige Prüfung seiner oft hypothetischen Ansichten nicht möglich, da er auf Zeitangaben für Tradenten und Zeugen verzichtet, die er in einer Vielzahl von Urkunden ausfindig gemacht hat. Abgesehen von unmittelbaren Verwandtschaftsangaben in den Urkunden werden aus Namensgleichheiten oder – kombinationen, gleichen Ortsangaben, von Zeugendiensten, Besitzüberschneidungen sowie Besitznachbarschaften auf verwandtschaftliche Zusammenhänge geschlossen (22, S. 60). Dass diese Methode eine Menge spekulative Ansätze hat, ist leicht einsehbar. Dies äußert sich auch in dem fast ausschließlichen Gebrauch des Konjunktivs, um mögliche verwandtschaftliche Ansätze zu beschreiben. Völlig unbeachtet blieb von ihm, dass jederzeit die Wahl von beliebten Namen oder Namenkombinationen auch dem Zeitgeist entspricht und nichts mit verwandtschaftlichen Verhältnissen zu tun hat.
Wenn Namen oder Namensteile verwandtschaftliche Verhältnisse widerspiegeln, dann müsste innerhalb der Geschlechter nie ein Namenswechsel vorkommen. Und doch geschieht dies oft schon innerhalb von 2 bis 3 Generationen. Oft treten auch vereinzelt Namen auf, die exotisch einmalig sind und überhaupt keinen Hinweis auf die Verwandtschaft geben. An ihnen erkennt man, dass der von Hartmann angewandten Methode mit größtem Vorbehalt zu begegnen ist.
Der Vollständigkeit halber werden im folgenden Hinweise auf die Maingaufürsten aufgenommen, ohne deren Stichhaltigkeit überprüft zu haben. Ebenfalls aufgenommen werden Angaben über das verwandtschaftliche Umfeld der Äbtissin Aba, deren Kloster vom Niwenhof gegründet worden ist.
Drogo 753 -762
Gemäß (22, S 158) wurde sein einstiges Maingaubesitztum 815 durch Kaiser Ludwig dem Frommen an Einhard, dem Geschichtsschreiber Karl d. Gr. übergeben.
Ruppert 776
Dieser Ruppert ist nicht mit dem Vater der Äbtissin Kunigunde zu verwechseln, der rund 130 Jahre später gelebt hat
Warin 762 – 813
In (22, S. 157) wird ein Warin genannt, der im Maingau begütert war und als Schenker auftrat. Es ist keine Aussage zu machen, ob es sich um denselben Warin handelt, da eine Zeitangabe fehlt.
In (22, S.159 ) erfahren wir, dass Warin auch in Roden Besitztum hatte.
Auch tritt uns der Lobdengaugraf Warin (22, S.157) entgegen, dessen Sohn auch in Roden Besitz gehabt haben soll.
Walah 768
In (22, S.156) wird ein Hinweis auf Walah gegeben. Liwicho tradierte zum Seelenheil für seinen Vater Walah. Letztlich fehlt der Nachweis, ob es sich um eine Namensgleichheit handelt oder nicht. Vom Zeitraum her könnte es sich um ein und dieselbe Person handeln.
18
Im 9. Jahrhundert die Babenberger
Diese sollen gemäß (22, S.172) schon in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts in der Wetterau (Buchen bei Hanau) nachweisbar gewesen sein.
Konrad d. Ä. 855-925
Konrad d. J
Ruochar 945
Eberhard III 890 -966
Sigifried 975
Meingaud 965 -987
Eberhard IV 975
Gerlach 1013
Reginbodo 1062
Gerhard 1069
Aus (22, S 151) erfahren wir, dass Graf Gerhard (um 800) als Stammvater der
Maingaugrafen angesehen wird, „ ...zum anderen wegen der Benennung eines für 1139 überlieferten Maingaugrafen Gerhard.“ Der Stammvater Gerhard fungierte als Spitzenzeuge bei der Abfassung der Schenkungsurkunde der Aba (CL 12)
Reginbodo 1069
Dito im 11. Jahrhundert
Dito wird von mehreren Forschern als Maingaugraf deklariert. Wegen mangelnder Zeitangaben ist jedoch schwer zu entscheiden, ob es sich um diesen vorgenannten Dito handelt. In (22, S.149, Fußnote 65) wird Dito mit dem Vater der Aba gleichgesetzt, obwohl Doppelnamen zu der in Frage kommenden Zeit durchaus unüblich sind. Dito wird weiterhin einem Theoto gleichgesetzt, der in einer Mainzer Urkunde 789 auftaucht. Zeitlich kann er deswegen nichts mit dem vorgenannten Dito zu tun haben.
In (22, S. 180) wird der Hinweis gegeben, dass Dito auch der Sohn oder der Enkel des Theodo, des Vaters der Äbtissin Aba vom Kloster Rotaha, sein könnte.
An dieser Stelle sei die Darstellung der verwandtschaftlichen Verhältnisse der Aba erlaubt, die aus vielen Hinweisen (22) entnommen werden konnte. Um die Übersicht zu behalten, dürfte eine graphische Darstellung von Nutzen sein. Diese wird diesen Erläuterungen nachgestellt. Die Namen sind mit Quellenangaben versehen, ohne dass auch hier die Stichhaltigkeit der Argumentation überprüft wurde.
Wenn die Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse der Aba wirklich zutreffen sollten, so bleibt doch die Frage unbeantwortet, warum sie eigentlich ins Kloster gesteckt worden ist, wenn sie verheiratet war.
Ist ihr Mann ums Leben gekommen, dann wäre ein Klostereintritt möglich, sofern sie keine oder erwachsene Kinder hat. Da aber in CL 12 auf mögliche Erbauseinandersetzungen hingewiesen wird, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Kinder eher klein waren. Es ist aber unlogisch, wenn die Mutter kleine Kinder verlässt, nur um in das Kloster zu gehen.
Wenn der Hinweis auf Erbauseinandersetzungen auf Verwandte zielt und nicht auf Kinder, dann besteht das Problem in der Lösung der Frage, ob Aba überhaupt Kinder gehabt hat.
Dass der Klostereintritt unmittelbar mit der Verschwörungstheorie [Beteiligung an der Verschwörung des Hartrat (22, S 178, S.180) ] zusammenhängt, dafür gibt es keine Hinweise. CL 12 spricht davon, dass es üblich war, die Leitung des Klosters seit Generationen einer Vertreterin des Geschlechtes anzuvertrauen. Ausgerechnet zum Zeitpunkt der
Verschwörung soll der Posten einer Äbtissin im Kloster frei gewesen sein, so dass Aba dort im Jahre 786 untergebracht werden konnte.
Abwegig ist es anzunehmen, dass Ado, der Mann Abas, nur wegen möglicher Beziehungen zum ostfränkischen Geschlecht Hartrat hingerichtet wurde. Die Selbständigkeitsbestrebungen des Bayernherzog Tassilo, dessen Prozess auf der Synode von Frankfurt 794 nochmals aufgerollt wurde, führten letztlich zu seiner Verbannung in Klöster, darunter auch Lorsch. Diese Vergehen waren weitaus größer als mögliche, durch nichts bewiesene Beziehungen der Familie Abas zu Hartrat.
Die Übertragung des Klosters Rotaha an Kloster Lorsch als Folge der Verschwörungsbeteiligung anzusehen (22 , S.180) ist auch insofern fraglich, weil im Jahr 787 das Kloster Baumerlenbach an Lorsch (CL 13) übertragen wurde. Soll das auch eine Folge der Verschwörungsbeteiligung sein?
Allgemein wird die Verschwörung des Hartrat für die Jahre 785 und 786 angegeben; d.h. sie fand also erst 786 den Abschluss. Aba hatte im Februar 786 das Kloster Rotaha an Lorsch übereignet. Im Winter 785/786 weilte aber Karl d. Große in Attigny in Frankreich, um an der Taufe des Sachsenführers Widukind, dessen Taufpate er war, teilzunehmen. Somit ist klar erwiesen, dass die Klosterübereignung nichts mit dem Abschluss der Verschwörung des Hartrat zu tun hatte und keine Folge angeblicher Verwicklungen.
Dass der Ehemann Ado – sofern diese Beziehung zweifelsfrei nachgewiesen wird - nicht in der Urkunde genannt wird, kann auch daran liegen, dass dieser schon länger verstorben ist, also noch vor ihrem Vater, z.B. auf einem Kriegszug.
Im Mittelalter konnten sich die Frauen dann Zeit ihres Lebens, genauer: „Zeit ihrer Ehefähigkeit – das konnte ab dem zwölften Lebensjahr sein – bzw. der Dauer der Gebärfähigkeit, mit allen damit verbundenen Widrigkeiten und persönlich empfundenen Widerwärtigkeiten, dem Zwang zur – daher oft mehrfachen – Eheschließung kaum entziehen, dem zahlreiche Frauen nur den vor dem Zugriff der Männer einzig rettenden Eintritt ins Kloster entgegenzusetzen vermochten“ ( 48, S.74).
Nicht umsonst betont Aba in der Urkunde CL 12 so ausdrücklich, dass alle die dem Kloster vermachten Güter ihr Allodium, alleiniges Eigentum, ist. Es könnte also sein, dass sie durch seinen Todesfall zur Alleinerbin wurde. Damit bleibt aber die Frage offen, warum Ado den Kindern, sofern es welche gab, kein Erbe hinterlassen hatte.
Wenn der Ehemann aber noch leben würde, hörte es sich so an, als hätte sie sich von ihm getrennt und nimmt das nie in der Ehe aufgegangene Eigentum wieder mit.
Man sieht, dass für die Interpretation der Situation sehr viele Spekulationen möglich sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(22, S.174 Fußn. 64) (22, S. 222)
Abbildung 4: Verwandtschaftsschema der Äbtissin Aba
6. Der Vogtsherr Arnold Bunre und die Ritter von Rotaha
Um das Jahr 1200 bildeten sich im Maingau allmählich Gerichtsstätten aus, die je nach Standort verschiedene Zuständigkeiten hatten. Dieses Netz verdichtete sich im Lauf der Zeit.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5 Gerichtsstätten im Mittelalter Karte Nahrgang Rechtsaltertümer V2 / 50
Die Herren von Hagenhausen, die sich ab dem Zeitpunkt zwischen den Jahren 1183 und 1190 die Herren von Eppstein nannten, kamen zu erheblichen Besitz. (17, S. 60)
So schreibt Gotfried von Eppstein in der Präambel seines Lehnsbuches (3):
Dyse synt die lehen, die her Gotfrydt von Eppstein han czu lehen.
Dye wyle die dinge die da geschin in der zeyt, nit falle und vergenknuß der cuyt, in eyn vergeß mogen kommen, eß sy dan , das sie gegreffen werden in schrifften ung geweren, plegent uneindrechtigkeit, darumb so han wit thun offenbaren, wie wir dan von eym konig Philipsen belehent syn.
Hier handelt es sich um Gottfried II v. Eppstein, (1189-1220) und um König Philipp (1198 – 1208).
So könnte man erklären, dass die Lehen der vorangegangenen Maingaugrafen an den König zurückgefallen waren und er diese erneut als Lehen ausgibt. Der Lehnsnehmer ist Gottfried von Eppstein, der sie teilweise als Afterlehen weitergibt. Diese Weitervergabe findet ihren Niederschlag im Lehnsbuch. Die verausgabten Lehen sollen nicht in Vergessenheit geraten, denn das wiederum würde zur Uneinträchtigkeit führen könnte.
Seit dem 11. Jahrhundert war die sogenannte höhere oder peinliche Gerichtsbarkeit bereits allein in den Händen der Landesherrn (57, S.62)
Zur Zeit der Herrschaft der Eppsteiner müssen Ereignisse stattgefunden haben, die den Niedergang des dem Vogtshof benachbarten Kloster Rotaha verursacht haben. Über die Ursachen finden wir in (18 ) mehrere Theorien, ohne dass eine durch exakte Fakten belegt werden konnte.
Die Aufzeichnung der Lehnsvergabe an Arnolt Bunre bringt die erste Nachricht vom Vogtshof in Nieder-Roden nach langer Zeit. Durch die Erwähnung der übrigen Orte, die zu seinem Lehnsgut gehören, kann abgeleitet werden, dass mit Roden nur Nieder- / Oberroden gemeint gewesen sein kann.
Sie bringt uns aber auch die Nachricht, dass durch den Untergang des Klosters Rotaha die Existenz des Niwenhofes nicht beeinträchtigt war.
Da kein Bruchteil des Vogteilehens angegeben wird, kann davon ausgegangen werden, dass Gotfried II von Eppstein das volle Vogteirecht an Bunre verlehnt..
„Item her Arnolt Bunre hat von her G. das drittel zcendes zcu Disenbach und die investituer da selbes der Kirchen und zcu Wellesheim und zcu Ruenheim und die fauthy zcu Rode bei der Seligen Stede (also ein Platz an der seligen Stätte, niemals Seligenstadt) und zcu Clestadt iiii uncze und eyn halb und was czendens hat und zcense zcu Vnnestat an Wetteshart der hat von her G. zcu Melgesheim X pennig.“
Durch den Zusatz „bei der seligen Stätte“ wird auf den engen Zusammenhang zwischen Standort des Niwenhofes und dem ehemaligen Standort des Klosters hingewiesen.
Bemerkenswert ist, dass es zwei Auszüge aus Eppsteiner Lehensbücher gibt. Die zweite Version wird dem Gerhard v. Eppstein zugeschrieben und ist in lateinischer Sprache gehalten. Vom Inhalt her hat die Lehnsverleihung einen geringeren Umfang
„Item dominus Arnoldus Bunre habet a domine G (erharde) terciam partem decime in Ditzenbach et investitur ecclesia ibidem et 15 Solidos in Wellersheim et 5 Solidos in Ruenheim et advocatiam dimidiam in Rode iuxta felicem Locum“
Diese Version der Lehnsverleihung, die nachfolgend genannter Quellenangabe entnommen ist, wird in (6, S 86) wie folgt kommentiert:
„Wenn die Herren von Eppstein die Hälfte der Vogteirechte in Roden vergeben konnten, zeigt dies, dass sie im Besitz der anderen Hälfte waren.“
Gerhard war der Sohn des Gotfried II von Eppstein und wurde später Erzbischof von Mainz.
Aus diesen zwei Versionen ist aber zu entnehmen, dass Arnolt Bunre das Vogteiamt über längere Zeit ausübte, wenn auch mit verschiedenen Lehnsanteilen.
Das Geschlecht der Bunres war durchaus geeignet, das Amt des Vogtherrn zu bekleiden. Die Bunres waren Edelknechte, die teilweise in den Ritterstand aufstiegen. (18 , S 29 ff.) Die Spur der Bunres verliert sich 1378. Ob Nachfolger aus dem Geschlecht der Bunres nochmals Vogtsherren waren, ist unbekannt.
1291 wird von einem Zentgrafen Wernherus berichtet (19 S.35), weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Der Begriff Zent wird für Nieder-Roden selbst das erste Mal 1303 erwähnt. (73, S. .XIX)
Das Zent Nieder-Roden bestand aus den Orten Nieder-Roden selbst, Urberach, Dudenhofen, Messel, Jügesheim, Dietzenbach und Hainhausen (73, S. XXXIV).Der Zentbezirk war nicht mit der Rödermark identisch.
„An der Spitze der Zent stand der sogenannte Zentgraf, der jährlich vom Zentherren eingesetzt wurde. Ihm zugeordnet war ein Schöffengericht, dem er vorstand. Ein Zentbüttel war ihm untergeordnet.“ (73, S. XX)
Jedoch muss das Vogteiamt in Nieder-Roden eine feststehende Institution gewesen sein, welches ein dauerhafter Bestandteil der Herrschaftsverwaltung der Eppsteiner mit langer Tradition darstellte. Seit dieser Zeit wird vom Zent bzw. Zentgericht gesprochen.
In die Verwaltung teilten sich neben den Eppsteinern auch das Geschlecht der Herren von Hagen – Münzenberg in die Verwaltung Ab 1160 verwalteten sie neben anderen Ländereien auch den Königsforst Dreieichenhain. 1255 starb das Geschlecht im Mannesstamm aus. Erben waren die 7 Töchter, die in der sogenannten Münzenberger Erbteilung abgefunden wurden
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