Begriff, Umfang und Wirkungsweise des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
Zusammenfassung
Der Anhang bietet zur Erläuterung einen Glossar mit internationalrechtlichen Begrifflichkeiten und eine Synopse zwischen der ROM I-VO, der EVÜ und dem EGBGB.
Zielsetzung der Abhandlung ist die Sensibilisierung für die Thematik, um noch vor der Vertragsgestaltung Kollisionsrisiken zu erkennen und den Vertrag so zu gestalten, dass Pflichten genau eingehalten und rechtliche Risiken, z.B. mit Hilfe einer ausdrücklichen Rechtswahl, minimiert werden.
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung und Zielsetzung der Abhandlung
2. Begriff des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
2.1. Internationales Wirtschaftsprivatrecht
2.2. Begriff Vertragsstatut
2.3. ROM I-VO
2.3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
2.3.2. Universelle Anwendung
2.3.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
3. Umfang des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
3.1. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Art. 10 ROM I-VO)3.2. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 12 ROM I-VO)3.2.1. Auslegung (Art. 12 Abs. 1 a ROM I-VO) - 2 -
3.2.2. Erfüllung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 b ROM I-VO)3.2.3. Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 c ROM I-VO)
3.2.4. Erlöschen des Schuldverhältnissen und Folgen des Zeitablaufs(Art. 12 Abs. 1 d ROM I-VO)
3.2.5. Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (Art. 12 Abs. 1 e ROM I-VO)
3.2.6. Art und Weise der Erfüllung (Art. 12 Abs. 2 ROM I-VO)
3.2.7. Beweislast (Art. 18 ROM I-VO)
4. Wirkungsweise des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
4.1. Subjektive Anknüpfung (Art. 3 ROM I-VO)
4.2. Objektive Anknüpfung (Art. 4 ROM I-VO)
4.2.1. Auffangklausel (Art. 4 Abs. 2 ROM I-VO)
4.2.2. Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 ROM I-VO)
4.2.3. Generalklausel (Art. 4 Abs. 4 ROM I-VO)
4.3. Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (Art. 20 ROM I-VO)4.4. Schranken der Wirkungsweise
4.4.1. Ordre public (Art. 21 ROM I-VO)
4.4.2. Eingriffsnormen (Art. 9 ROM I-VO)
5. Fazit
Anhang
Quellenverzeichnis
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1. Einfuhrung und Zielsetzung der Abhandlung
2. Begriff des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
2.1. Internationales Wirtschaftsprivatrecht
2.2. Begriff Vertragsstatut
2.3. ROM I-VO
2.3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
2.3.2. Universelle Anwendung
2.3.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
3. Umfang des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
3.1. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Art. 10 ROM I-VO)
3.2. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 12 ROM I-VO)- 4 -
3.2.1. Auslegung (Art. 12 Abs. 1 a ROM I-VO)
3.2.2. Erfullung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 b ROM I-VO)
3.2.3. Folgen der Nichterfullung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 c ROM I-VO)
3.2.4. Erloschen des Schuldverhaltnissen und Folgen des Zeitablaufs (Art. 12 Abs. 1 d ROM I-VO)
3.2.5. Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (Art. 12 Abs. 1 e ROM I-VO)
3.2.6. Art und Weise der Erfullung (Art. 12 Abs. 2 ROM I-VO)
3.2.7. Beweislast (Art. 18 ROM I-VO)
4. Wirkungsweise des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
4.1. Subjektive Anknupfung (Art. 3 ROM I-VO)
4.2. Objektive Anknupfung (Art. 4 ROM I-VO)
4.2.1. Auffangklausel (Art. 4 Abs. 2 ROM I-VO)
4.2.2. Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 ROM I-VO)
4.2.3. Generalklausel (Art. 4 Abs. 4 ROM I-VO)
4.3. Ausschluss der Ruck- und Weiterverweisung (Art. 20 ROM I-VO)
4.4. Schranken der Wirkungsweise
4.4.1. Ordre public (Art. 21 ROM I-VO)
4.4.2. Eingriffsnormen (Art. 9 ROM I-VO)
5. Fazit
Anhang
Quellenverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einfiilming und Zielsetzung der Abhandlung
Die Bezeichnung Internationales Wirtschaftsprivatrecht lasst vermuten, dass ein grenzuberschreitendes globales Recht existiert, das wie eine einheitliche Weltregelung uber allen anderen Rechtsordnungen steht. Es lost aber keine Rechtstreitigkeiten, sondern auBert sich nur dazu nach welcher Rechtsordnung der Sachverhalt zu losen ist. Schlussfolgernd ist das Internationale Wirtschaftsprivatrecht keine Sachnorm, sondern eine Kollisionsnorm, die die Problematik von Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen lost.
Fur grenzuberschreitende Vertrage gelten ab dem 17.12.2009 neue Vorschriften, die in der Verordnung uber das auf vertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht (ROM I-Verordnung) normiert sind.
Die ROM I-VO setzt sich in ihren Erwagungsgrunden selbst Ziele.
Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europaischen Union. Dies bedeutet, dass mit Hilfe der Vorhersehbarkeit des Ausgangs der Rechtstreitigkeit, Rechtssicherheit ermoglicht werden soll. Voraussetzung dafur ist aber, dass die Kollisionsnormen ein hohes MaB an Berechenbarkeit besitzen und - unabhangig von dem Gericht des Mitgliedsstaats - der Rechtstreit sich nach derselben kollisionsrechtlichen Norm richtet.
Die Ausarbeitung definiert zunachst den Begriff des Vertragsstatuts im Zusammenhang zum Internationalen Wirtschaftsprivatrecht bzw. der ROM I-VO. AnschlieBend wird mit Hilfe der Artt. 10, 12, 17 und 18 ROM I-VO der Umfang des anwendbaren Rechts abgegrenzt. Schlussfolgernd findet im dritten Abschnitt die Erlauterung der Wirkungsweise und der mit einhergehenden Schranken statt.
Anzumerken ist, dass im Verlauf der gesamten Abhandlung die Rechtsbegriffe sich nach dem BGB orientieren, weil die ROM I-VO stark an die deutsche Rechtsordnung angelehnt ist.
Der Anhang bietet zur Erlauterung einen Glossar mit internationalrechtlichen Begrifflichkeiten und eine Synopse zwischen der ROM I-VO, der EVU und dem EGBGB.
Zielsetzung der Abhandlung ist die Sensibilisierung fur die Thematik, um noch vor der Vertragsgestaltung Kollisionsrisiken zu erkennen und den Vertrag so zu gestalten, dass Pflichten genau eingehalten und rechtliche Risiken, z.B. mit Hilfe einer ausdrucklichen Rechtswahl, minimiert werden.
Bei der Formulierung sind im gleichen MaBe Frauen und Manner angesprochen. Der Verzicht auf geschlechtsspezifische Differenzierung soll allein der besseren Lesbarkeit dienen.
2. Begriff des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
Zur sicheren Einordnung des Begriffes Vertragsstatut in den Gesamtzusammenhang, werden zunachst wichtige Begrifflichkeiten erlautert.
2.1. Internationales Wirtschaftsprivatrecht
Begrunder des modernen Internationalen Wirtschaftsprivatrechts war Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), der den Gedanken vertrat, dass der Sitz des Rechtsverhaltnisses ausschlaggebende Bedeutung fur die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist.1 Bei heutiger Betrachtung ist „Internationales Wirtschaftsprivatrecht .. die Gesamtheit der Rechtssatze, die bei einem Sachverhalt mit Beziehungen zu auslandischen Rechtsordnungen bestimmen, welches Privatrecht von inlandischen Gerichten oder Behorden anzuwenden ist, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen oder Vertrage vorgehen.“2 Da zwei Rechtsordnungen sich gegenuberstehen, spricht man auch vom Kollisionsrecht. Im Internationalen Wirtschaftsprivatrecht werden jedoch Sachverhalte nicht unmittelbar, sondern durch Verweisungen auf eine der beruhrten Rechtsverordnungen, geregelt.
2.2. Begriff Vertragsstatut
Der Begriff Vertragsstatut unterliegt im Rahmen des Internationalen Wirtschaftsprivatrechts einer langjahrigen Entwicklung und muss zunachst historisch betrachtet werden.
Bereits in der Antike bildeten sich mit dem ius civile (Rechtsnormen, die ausschlieBlich auf die romischen Staatsburger angewandt wurden) und dem ius gentium (Bestimmungen, die die Rechtsbeziehung zwischen romischen Burgern und Auslandern regelten) erste Ansatze zur Regelung grenzuberschreitender Rechtsbeziehungen.
Die Statutenlehre nahm im 13. Jahrhundert ihren Anfang. Ausloser war das Wachstum der oberitalienischen Stadte und ein reger Handel, der die Stadte ermachtigte sich ihre eigenen Gesetze zu erteilen. Diese raumlich eingegrenzten Rechtsordnungen wurden als statuta bezeichnet, woraus sich der heutige Begriff Statut ableiten lasst.
Der Ausdruck Statut wird heute zweideutig verstanden. Menno Aden verbildlicht in seiner Monographie „Internationales Privates Wirtschaftsrecht“ das Statut als einen Korb. Dieser Korb erfullt die Funktion, dass Lebenssachverhalte, die in Beziehung stehen auch moglichst als Zusammengehoriges zusammen bleiben. Da neben dem Vertragsstatut weitere Statute, wie z.B. das Personal-, Gesellschafts- oder Deliktsstatut bestehen, muss der Sachverhalt in die Korbe eingeordnet werden. “Wer verschiedene Nahrungsmittel einkauft, wird Zusammengehoriges, z.B. Kaseerzeugnisse, in einen Statut, Milcherzeugnisse in einen anderen und Fisch noch wieder in einen gesonderten Statut legen“3
Weiterhin wird Statut als diejenige Rechtsordnung verstanden, die zur Entscheidung in der Sache heranzuziehen ist.
Schlussfolgernd muss, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, im ersten Schritt der Sachverhalt Korben zugeordnet werden. Im zweiten Schritt muss die Frage beantwortet werden welchem Recht diese Korbe unterliegen.
Spricht man von einem Vertragsstatut dann ist damit das auf den Vertrag anwendbare Recht gemeint, das uber alle materiellrechtlichen Fragen entscheidet, die bei der Begrundung, Abwicklung oder Nichterfullung der gegenseitigen Verpflichtungen auftreten.4
2.3. ROM I-VO
Das Vertragsstatut ist in der ROM I-VO (auch: EG Nr. 593/2008 ) normiert. Diese regelt das Internationale Wirtschaftsprivatrecht der Europaischen Union im Bereich internationaler Vertrage. Die ROM I-VO loste am 17.12.2009 das EVU (Europaisches Schuldvertragsubereinkommen vom 19.06.1980) und damit die bislang in Artt. 27 - 37 EGBGB enthaltenen Normen ab. Die Artt. 27 - 37 sind im EGBGB entfallen, aber wurden nahezu wortlich in die ROM I-VO integriert.
2.3.1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich aus Art. 1 ROM I-VO. Demnach gilt die Verordnung fur vertragliche Schuldverhaltnisse in Zivil- und Handelssachen aller Mitgliedsstaaten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. GemaB dem Erwagungsgrund 46 beteiligt sich Danemark - trotz Zugehorigkeit zur Europaischen Union - nicht an der Annahme dieser Verordnung.
Der sachliche Anwendungsbereich wird aber durch den in Art. 1 Abs. 2 ROM I-VO aufgefuhrten Katalog von Ausnahmen beschrankt. Auszugsweise seien hier nur die Ausnahmen, die wichtig fur den Wirtschaftsverkehr sind, aufgefuhrt. Diese sind z.B. Steuer- und Zollsachen, Rechts-, Geschafts- und Handlungsfahigkeit naturlicher Personen, verschiedene Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren. Gleiches gilt fur Fragen des Gesellschafts- und Vereinsrechts und des Rechts juristischer Personen.
Uberraschend aus deutscher Sicht ist zunachst, dass culpa in contrahendo (schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhaltnis) durch Art. 1 Abs. 2 i ROM I-VO ausdrucklich vom Anwendungsbereich der ROM I-VO ausgeschlossen wird. Somit ordnet der Gesetzgeber culpa in contrahendo nicht vertraglichen Schuldverhaltnissen zu, sondern gemaB Art. 2 Abs. 1 ROM II-VO den auBervertraglichen Schuldverhaltnissen. Allerdings verweist Art. 12 Abs. 1 ROM II-VO sodann auf das anwendbare Vertragsrecht. Diese akzessorische Anknupfung an das Vertragsstatut bestimmt damit, dass auch fur auBervertragliche Schuldverhaltnisse das Vertragsstatut maBgeblich ist.5
2.3.2. Universelle Anwendung
Der Verordnung wird aber auch eine universelle Anwendung gemaB Art. 2 ROM I-VO zugesprochen, die auch dann gilt, wenn es sich um das Recht eines Nicht-EU- Mitgliedstaats handelt.
2.3.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 28 ROM I-VO regelt den zeitlichen Anwendungsbereich in der Hinsicht, dass es fur Vertrage, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet. Vertrage, die nach diesem Datum geschlossen wurden, richten sich weiterhin nach den Regelungen der Artt. 27 ff. EGBGB, weil die EGBGB-Normen nahezu wortlich aus dem EGBGB in die ROM I-VO integriert wurden.
3. Umfang des Vertragsstatuts nach Internationalem Wirtschaftsprivatrecht
Haben die Parteien ihren Vertrag einem bestimmten Recht unterstellt (Art. 3 ROM I- VO) oder ergibt sich das anwendbare Recht aus Art. 4 ROM I-VO, stellt sich die Frage welchen Umfang das Vertragsstatut hat.
3.1. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Art. 10 ROM I-VO)
Art. 10 ROM I-VO i. V. m. Art. 12 ROM I-VO bestimmen diesen Umfang und verstarken somit den Grundsatz des einheitlichen Vertragsstatuts, d.h. „Das Vertragsstatut beherrscht nicht nur den Vertrag und seine Abwicklung, sondern auch sein Zustandekommen.“6 Zweck ist es, dass das Rechtsverhaltnis als Ganzes entweder dem einen oder anderem Recht unterfallt.
Auch Art. 3 Abs. 5 ROM I-VO stellt heraus, dass zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen ein Vorgriff auf das gewahlte Recht (das hypothetische Vertragsstatut) stattfindet. Es entscheidet insbesondere uber Angebot, Annahme, Wegfall der Geschaftsgrundlage, Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB’s.
Wahrend Abs. 1 des Art. 10 ROM I-VO das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt behandelt, spricht Art. 10 Abs. 2 ROM I-VO von der Bewertung des Verhaltens als Willenserklarung.
Der Absatz schutzt vom Fehlen des Erklarungsbewusstseins, damit eine Partei nicht nach einem ihr fremden Recht gebunden ist, und regelt, dass sich die Partei auf das Recht des Staates ihres gewohnlichen Aufenthalts berufen kann. Der Vorbehalt des eigenen Rechts steht aber der Partei nur zu, der die Bindung nicht zugemutet werden kann und nur, wenn sie nach ihrem Recht nicht gebunden ware.
Das Statut entscheidet uber Willensmangel wie z.B.: Irrtum, Tauschung, Drohung, Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote, Teilnichtigkeit, Umdeutung, Scherz- und Scheinerklarung (im Sinne der §§ 116 ff. BGB). Hohe Praxisrelevanz erfahrt der Artikel bezuglich des Schweigens in Rechtsgeschaften (insbesondere Schweigen auf ein kaufmannisches Bestatigungsschreiben).
3.2. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 12 ROM I-VO)
Art. 12 ROM I-VO wurde im Verhaltnis zur bisherigen Regelung in Art. 32 EGBGB verkurzt. Die Aufrechnung war im EGBGB-Artikel in den Arten des Erloschens inbegriffen. Nun regelt Art. 17 ROM I-VO die Aufrechnung selbstandig. Regelungen zum Beweis, die in Art. 18 ROM I-VO fundiert sind, waren ebenfalls Bestandteil des Art. 32 Abs. 3 S. 2 EGBGB.
Art. 12 ROM I-VO beschreibt den Umfang dieses Vertragsstatuts - Auslegung, Erfullung, Regelungen zu Leistungsstorungen, Erloschen der Verpflichtungen und Folgen der Nichtigkeit - mit dem gesetzlichen Ausdruck insbesondere nicht abschlieBend.
Nachfolgend werden die einzelnen Bereiche des Vertragsstatuts naher erlautert.
3.2.1. Auslegung (Art. 12 Abs. 1 a ROM I-VO)
Einheitliche international Auslegungsregeln existieren nicht und deshalb unterliegt der Vertrag den Auslegungsregeln des Vertragsstatuts. Bei der Sinnermittlung der Begriffe des Vertrages ergibt sich ein Sprachenrisiko.
Beispiel: „Ein deutschsprachiger Vertrag unterliege dem franzosischen Recht, zustandiges Gericht sei Antwerpen. Der Richter in Antwerpen wird die deutschen Ausdrucke in die niederlandische Gerichtssprache ubertragen und dann die entsprechenden Rechtsbegriffe im franzosischen Recht aufsuchen, um sie auszulegen.“7 Es stellt sich die Frage, ob nur nach dem Wortlaut bzw. nach dem objektiven Erklarungswert auszulegen ist oder auch die auBeren Umstande hinzugezogen werden durfen, die Aufschluss uber den individuellen Sinn einer konkreten Erklarung geben konnten.
3.2.2. Erfullung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 b ROM I-VO)
Das Statut legt sowohl vertragliche Erfullungen als auch vertragliche Verpflichtungen fest. Unter der durch ihn begrundeten Verpflichtungen werden alle synallagmatischen (gegenseitigen) Haupt- und Nebenpflichten gefasst, d.h. wer, was, wann und wo zu leisten hat. Demzufolge bestimmt das anwendbare Recht wann eine Verpflichtung i. S. v. §§ 362 ff. BGB erfullt wurde.
3.2.3. Folgen der Nichterfullung von Verpflichtungen (Art. 12 Abs. 1 c ROM I-VO)
Nichterfullung bedeutet das „ ... vollstandige(..) Ausbleiben der nach dem Vertragsstatut geschuldeten Leistung und als teilweise Nichterfullung jede Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich geschuldeten.“8 Somit entscheidet das Vertragsstatut nicht nur was geschuldet ist, sondern auch, ob eine Abweichung vorliegt. Ebenfalls bestimmt das Vertragsstatut mogliche Folgen der Vertragsverletzung. Diese konnten sein: Rucktritt, Minderung, Schadensersatz, Nacherfullung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen etc.
Der Wortlaut der Norm Folgen der vollstandigen oder teilweisen Nichterfullung dieser Verpflichtungen ist zu eng gefasst, weil die Regelung auch die Voraussetzungen (Verschulden, Kausalitat) fur die eventuellen Anspruche wegen Nichterfullung umfasst.
3.2.4. Erloschen des Schuldverhaltnissen und Folgen des Zeitablaufs (Art. 12 Abs. 1 d ROM I-VO)
Die Wirksamkeit des Erloschens von Schuldverhaltnissen durch Rucktritt, Kundigung und Erfullungssurrogate bestimmt das Vertragsstatut. Ein Erfullungssurrogat liegt vor, wenn mit Hilfe einer Ersatzleistung die ursprunglich geschuldete Leistung beglichen wird und somit zum Erloschen der Schuld fuhrt. Diese Instrumente sind z.B. Hinterlegung, Aufhebung, Erlass, Verzicht oder Aufrechnung. Die Aufrechnung, die nicht vertraglich vereinbart wurde, wird gesondert in dem Art. 17 ROM I-VO normiert. Demnach knupft die Aufrechnung an das Statut, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Weiterhin entscheidet das Vertragsstatut uber die Verjahrung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben. Zu beachten ist, dass zu der Frist auch die Festlegung ihres Beginns, die Hemmung, die Unterbrechung und der Neubeginn zugeordnet werden. Ebenfalls unterliegen Rugerechte und Anfechtungsrechte dem Art. 12 Abs. 1 d Alt. 2 ROM I-VO.
3.2.5. Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (Art. 12 Abs. 1 e ROM I-VO)
Die Nichtigkeit eines Vertrages wirkt zuruck (ex tunc), d.h. der Vertrag ist von Anfang an unwirksam.
Folgende Nichtigkeitsgrunde kennt das deutsche Gesetz: Willenserklarung eines Geschaftsunfahigen (§§ 104 f. BGB), Schein- bzw.
[...]
1 Vgl. Hoffmann, B. von, Thorn, K. (2007), S. 49.
2 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/internationales-privatrecht-ipr-sachgebietstext.html, Stand 23.08.2010.
3 Aden, M. (2009), S. 62.
4 Vgl. Schroder, J., Wenner, C. (1998), S. 129.
5 Vgl. http://www.jura.uni-
augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/kindler/lehre/ss_09/ipr/download/skript_IPR.pdf, S. 61, Stand 19.08.2010.
6 Hok, G. S. (2005), S. 87.
7 Aden, M. (2009), S. 88.
8 Spellenberg in Munchener Kommentar Art. 12 ROM I-VO Rn. 77 (andere Hervorhebung im Original).