Wege der Demokratie in der EU
Hat der Vertrag von Lissabon dazu beigetragen, das Demokratiedefizit in der EU zu beheben?
Zusammenfassung
Ein möglicher Demokratisierungsansatz wird mittels der 2005 von Hix und Follesdal veröffentlichten Standardversion des Demokratiedefizits aufgezeigt. Da diese Version die wichtigsten Kritikpunkte in sich eint, soll sie zudem in der Auswertung als Grundlage für eine Bewertung des Demokratiezuwachses durch den Vertrag von Lissabon dienen. Um der Komplexität des Themas gerecht zu werden, wird neben der Standardversion auch auf alternative Demokratisierungsansätze Bezug genommen. Nach einem Zwischenfazit werden exemplarisch die vertraglichen Neuerungen im Lissabonner Vertrag zur Stärkung der Parlamente der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments sowie die Reformen in Bezug auf partizipative Demokratieelemente analysiert. In der Auswertung wird zum einen geprüft, ob die vertraglichen Reformen die Forderungen aus der Standardversion des Defizits erfüllen und zum anderen, ob die EU auch „demokratischer“ geworden ist.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II) Einleitend zum Vertrag von Lissabon
III. Merkmale der Demokratie in der EU
a) Die Eigenstaatlichkeit der Europäischen Union
b) Demokratische Legitimation der EU
aa) Output-Legitimation
bb) Input-Legitimation
cc) Legitimation über die nationale Ebene
dd) Legitimation über die supranationale Ebene
IV) Das Demokratiedefizit der EU
a) Die Debatte um das Demokratiedefizit
aa) Das institutionelle Defizit
bb) Das strukturelle Defizit
b) Demokratisierung der EU
aa) Die Standardversion des Demokratiedefizits
bb) Die Demokratisierungsdebatte
V. Zwischenfazit
VI) Demokratisierung der EU durch den Vertrag von Lissabon
a) Vertragliche Neuerungen zur Stärkung der Demokratie
aa) Die Einbindung der nationalen Parlamente
bb) Die Rolle des Europäischen Parlaments
cc) Partizipative Elemente
b) Bewertung der Neuerungen
aa) Bessere Einbindung der nationalen Parlamente?
bb) Stärkung des Europäischen Parlaments?
cc) Impulse für gesellschaftliche Teilhabe?
VII. Auswertung
VIII. Fazit und Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Nachdem der Verfassungsentwurf für die Europäische Union (EU) durch die Referenden in Irland und Frankreich im Jahr 2005 scheiterte, trat am ersten Dezember 2009 der „Vertrag von Lissabon“[1] in Kraft. In ihn wurden hohe Erwartungen gesetzt. Viele EU-Bürger erhofften sich eine entscheidungs- und handlungsfähigere, aber vor allem auch demokratischere EU. Doch was verbirgt sich hinter der „Hoffnung“ auf mehr Demokratie?
Schenkt man Giovanni Sartori Glauben, wissen wir gar nicht mehr, was Demokratie eigentlich bedeutet, sondern behaupten nur noch, sie zu lieben. Nach ihm leben wir „in einem Zeitalter der verworrenen Demokratie“[2]. Doch ist Demokratie in der Europäischen Union eine bloße „Wortfalle“ oder sind die Erwartungen an den Vertrag von Lissabon gerechtfertigt? Die vorliegende Arbeit versucht sich diesem Problem zu nähern und untersucht, inwiefern der Reformvertrag dem Demokratiedefizit der EU entgegen gewirkt hat.
Nach der Erläuterung des vertragshistorischen Kontextes von Lissabon klärt diese Arbeit zunächst die Bedingungen für Demokratie in der EU. Dazu werden das Konzept der nationalen Eigenstaatlichkeit sowie der Legitimationsbedarf der EU untersucht. Innerhalb der Ausführung der unterschiedlichen Positionen zur Legitimationsquelle europäischen Handelns werden die Positionen von Majone und Moravcsik, dass ein demokratischer Anspruch der EU utopisch und kontraproduktiv sei, diskutiert. Anschließend soll die These des Demokratiedefizits, Bezug nehmend auf das geltende Recht vor Lissabon, anhand der Begriffe des institutionellen und strukturellen Defizits erläutert werden. Ein möglicher Demokratisierungsansatz wird mittels der 2005 von Hix und Follesdal veröffentlichten Standardversion des Demokratiedefizits aufgezeigt. Da diese Version die wichtigsten Kritikpunkte in sich eint, soll sie zudem in der Auswertung als Grundlage für eine Bewertung des Demokratiezuwachses durch den Vertrag von Lissabon dienen. Um der Komplexität des Themas gerecht zu werden, wird neben der Standardversion auch auf alternative Demokratisierungsansätze Bezug genommen.
Nach einem Zwischenfazit werden exemplarisch die vertraglichen Neuerungen im Lissabonner Vertrag zur Stärkung der Parlamente der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments sowie die Reformen in Bezug auf partizipative Demokratieelemente analysiert. In der Auswertung wird zum einen geprüft, ob die vertraglichen Reformen die Forderungen aus der Standardversion des Defizits erfüllen und zum anderen, ob die EU auch „demokratischer“ geworden ist.
II) Einleitend zum Vertrag von Lissabon
Nunmehr fünfzehn Hauptreformverträge[3] entwickelten die Europäische Union im Rahmen eines dynamisch-offenen Prozesses[4] von einer internationalen Organisation hin zu einem politischen Mehrebenensystem. Als Mehrebenensystem „wird eine politische Konfiguration verstanden, in der die innerstaatliche, die zwischenstaatliche und die supranationale Politik sich wechselseitig ergänzen und ein übergreifendes politisches System bilden“[5]. Durch die Verträge von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001) verdreifachte sich die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten[6]. Dennoch waren die Reformschritte nie konsequent genug konzipiert, um die Handlungsfähigkeit nach den Erweiterungen ausreichend zu garantieren[7]. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam war bereits ein Folgevertrag vorgesehen, um dessen „leftovers“ abzuarbeiten[8]. Doch auch das Abkommen von Nizza reformierte die EU nur ungenügend. Die Arbeitsweise der Regierungskonferenz von Nizza wurde zudem aufgrund der „rücksichtslosen Durchsetzung mitgliedstaatlicher Partikularinteressen zu Lasten europäischer Gesamtinteressen“[9] heftig kritisiert. Die voranschreitende Integration verdeutlichte zwei wesentliche Herausforderungen, denen sich die Europäische Union gegenübergestellt sieht. Zum einen ist es die Frage nach ihrer Finalität und zum anderen nach der Rückkopplung ihrer Politik an die Bürger.[10]
Durch die Unfähigkeit der Regierungen zu effizienten und demokratischen Regelungen setzte mit Nizza ein Prozess des Nachdenkens über die EU ein. Bis Anfang der 1990'er Jahre wurde die Legitimation der Kommission von der Öffentlichkeit wenig bis gar nicht hinterfragt[11]. Jedoch war es spätestens mit dem Vertrag von Maastricht, dessen Regelungen weitaus stärker als zuvor in den Alltag der Unionsbürger eingriffen, an der Zeit, sich Gedanken über die demokratische Legitimation der europäischen Ebene zu machen[12]. Das allgemeine Demokratieinteresse erwachte und die EU wurde zunehmend an demokratietheoretischen Anforderungen gemessen[13]. Der „permissive consensus“ (zulassender Konsens), der die Integration bis dahin stillschweigend getragen hatte, wich einer zunehmenden Skepsis[14].
Der Post-Nizza-Prozess brachte erstmals die öffentliche Forderung nach
mehr Demokratie und Effizienz[15] und mündete schließlich in einer Verfassungsdebatte[16]. Der im Jahr 2003 vom Europäischen Konvent erarbeitete Verfassungsentwurf sollte einen Wechsel im Politikmodus Europas bringen, indem er zum einen die Finalitätsfrage klärt und die EU zum anderen hinsichtlich ihrer Transparenz, Handlungsfähigkeit und Bürgernähe qualitativ verbessert. Kritiker merkten allerdings an, dass der Verfassungsentwurf erneut „das Resultat von hinter den Kulissen ausgehandelten Vereinbarungen“[17] war. Auch der Verzicht auf Referenden in den meisten Mitgliedsstaaten wurde heftig kritisiert[18].
Mit dem Vertrag von Lissabon einigte man sich letztlich auf eine erneute Reform, anstatt auf die Gründung einer rechtlich neuen Organisation unter Aufhebung der bestehenden Verträge. Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten den Reformertrag.[19] Anstelle einer umfassenden institutionellen Neustrukturierung nimmt er eine Anzahl von Änderungen des institutionellen Gefüges vor[20], die „im Wesentlichen den Inhalt des Vertrages über eine Verfassung für Europa“[21] widerspiegeln. Die EU gewinnt durch den Vertrag von Lissabon jenes Minimum an Handlungsfähigkeit zurück, das die Organisationsreform von Nizza verfehlt hatte[22]. Im Vergleich zum Vertrag über eine Verfassung erleidet die konzeptionelle Klarheit allerdings Einbußen[23]. Auch die Finalitätsfrage bleibt nun weiterhin unbeantwortet[24]. Für Optimisten unterstreicht der Vertrag von Lissabon hingegen „besonders die Rolle der Demokratie im Institutionensystem der Europäischen Union, so dass man sich fragen darf, ob seine Autoren zum finalen Schlag gegen das unterstellte ,Demokratiedefizit‘ der Union ausholen wollten“[25].
III. Merkmale der Demokratie in der EU
a) Die Eigenstaatlichkeit der Europäischen Union
Hinsichtlich der Frage nach einem Demokratiedefizit in der Europäischen Union ist eine Typisierung ihres politischen Systems von immenser Bedeutung[26]. Demokratie ist mittlerweile ein Oberbegriff vieler politischer Ordnungen geworden, wobei das nationalstaatliche Gewaltenteilungsprinzip maßgebend ist[27]. Auch das europäische Demokratieverständnis wurde von den verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten geprägt. Seit dem Aufkommen der Demokratiedefizitdebatte wird diese auf Grundlage nationalstaatlicher Bezugsgrößen wie Gewaltenteilung, Transparenz der Verfahren und eine auf parlamentarischer Grundlage zu erfolgenden Gesetzgebunggeführt[28]. Um die Rechtmäßigkeit dieser Maßstäbe zu prüfen, stellt sich die Frage nach dem Konzept der Eigenstaatlichkeit der Europäischen Union[29]. Der Staatsbegriff nach Jellinek umfasst die drei Kriterien Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk[30]. Daran gemessen lässt sich der EU in einigen Punkten durchaus eine Art eigene Staatlichkeit zuschreiben. Dafür sprechen ihr institutioneller Aufbau, die Existenz von Rechtssetzungsverfahren, außenwirtschaftlichen Handelns und effizienter Ressourcenverteilung[31]. Die durch den Vertrag von Maastricht eingeführte Unionsbürgerschaft oder auch die Schaffung der europäischen Währungsunion stellen zudem signifikante staatliche Merkmale dar[32]. Auch rückt der Vertrag von Lissabon „vielfach nur formal von der staatsähnlichen Terminologie des Verfassungsvertrages ab“[33].
Dennoch ist die Europäische Union weit davon entfernt, ein Staat zu sein[34]. Zum einen variieren die Außengrenzen der Union[35]. Weiterhin mangelt es dem institutionellen Aufbau an klaren staatlichen Herrschaftsstrukturen. Eine eindeutige Zuordnung zur klassischen Gewaltenteilung ist aufgrund der schwierigen Kompetenzabgrenzungen nur bedingt möglich. Der Rat der Europäischen Union (nachfolgend Rat) und die Kommission haben geteilte Zuständigkeiten bezüglich legislativer[36] und exekutiver Funktionen[37]. Zwar hat die Europäische Union mit der Kommission ein exekutives Organ, jedoch ist die Kommission kein Entscheidungszentrum im Sinne einer Regierung. Durch das Fehlen der Kompetenz-Kompetenz, d.h. rechtsverbindlich über eigene Zuständigkeiten entscheiden zu können, sind die nationalen Einheiten wesentlich souveräner als die supranationale Ebene[38]. Somit hat die EU im Vergleich zu den Nationalstaaten viel weniger Kontrolle „over its citizensand territory“[39]. Auch nach dem Vertrag von Lissabon fehlt der EU ein staatscharakteristisches Gewaltmonopol[40] und ihr föderationsähnlicher Charakter wird bestätigt[41]. Die Gewaltenteilung innerhalb der EU bildet „eines de rdemokratischen Kernprobleme des europäischen Institutionengefüges“[42]. Zum anderen fehlt der EU ein eigenes Staatsvolk (Vgl. S.16).
Rechtlich gesehen ist die EU somit kein Staat[43]. Vielmehr sind die Kennzeichen einer “regionalen Union von Nationalstaaten”[44] charakteristisch für die Europäische Union. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (nachfolgend BVerfG) zu Lissabon verdeutlicht ferner, dass ein „Aufgehen der deutschen Staatlichkeit in einem "europäischen Bundesstaat” mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, sondern eine das Grundgesetz ablösende neue Verfassung erfordere“[45]. Kritiker bewerten das Urteil des BVerfG zum Vertrag von Lissabon als rückwärtsgewandt und staatszentriert. Es verfehle das Wesen der Europäischen Integration[46]. Dennoch wird sich das vertraglich fixierte Primärrecht in naher Zukunft vorerst nicht ändern[47].
Das BVerfG erklärt die EU im Maastricht-Urteil von 1993 zum “Staatenverbund” und Nationalstaaten somit zur Hauptkomponente der Union[48]. Aufgrund ihrer Einzigartigkeit wird sie in der Literatur auch als Gebilde „sui generis“ bezeichnet[49]. Die Politikwissenschaft beruft sich mittlerweile auf den systemtheoretischen Begriff des Mehrebenensystems.[50]
Aufgrund dieser Komplexität darf die EU folglich nicht an den normativen Kriterien der Demokratieforschung in nationalstaatlichen Demokratien gemessen werden[51]. Das würde zu Fehlschlüssen führen[52]. Durch die konzeptionelle Unklarheit des Mehrebenenbegriffs gestaltet es sich auch in Zukunft schwierig, empirisch fundierte Kriterien für die Demokratieforschung zu generieren.[53]
b) Demokratische Legitimation der EU
Durch die verbindlichen Entscheidungen der Europäischen Union über die in ihr lebenden Menschen ist die Frage nach der Legitimitätsgrundlage europäischen Handelns ein wichtiger Faktor geworden[54]. Der Begriff der Legitimität ist weiter gefasst als der Begriff der Demokratie. Demokratie ist zwar eine zentrale, aber nicht die einzige Form, Herrschaft zu legitimieren[55]. Die Europäische Union hat sich allerdings in Art. 6 EUV[56] des Vertrags von Amsterdam dem Demokratieprinzip rechtlicht verpflichtet[57]. Im Vertrag von Lissabon hielten zudem die Grundsätze der demokratischen Gleichheit sowie der repräsentativen und partizipativen Demokratie Einzug in das Primärrecht[58].
Das moderne demokratische Verständnis leitet sich von der Idee der Freiheit und Selbstbestimmung des Volkes ab[59]. Um Willkürherrschaft zu vermeiden, bedarf die Ausübung politischen Handelns einer Legitimation, die sich bei jenen Staatsbürgern begründet, die durch Rechte und Pflichten von der Herrschaftsgewalt direkt betroffen sind[60]. Nach der Definition Abraham Lincolns aus dem Jahr 1863 kennzeichnen drei Kriterien demokratisch legitimiertes Handeln: „Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk“[61]. Demokratie ermöglicht demnach dem Einzelnen die Teilhabe und Mitbestimmung am gesamten politischen Leben über Partizipation und Repräsentanz[62] und gestaltet Regierungshandeln zum Nutzen des Volkes[63].
Da die moderne Demokratietheorie eng an die Entwicklungsgeschichte des Nationalstaates geknüpft ist, besitzt sie „keine sicheren Erfahrungen und Erkenntnisse über die Möglichkeiten und Bedingungen auf supranationaler Ebene“[64]. Widergespiegelt wird dieser Erfahrungsmangel in einer Debatte über die Quelle demokratischer Legitimation für die Europäische Union. Aufgrund der Mehrebenenstruktur kann sich das Regierungshandeln der EU auf verschiedenen Ebenen legitimieren. Diese drücken sich in zwei Konfliktlinien aus: Legitimierung über den Output vs. den Input und Legitimierung über die nationalstaatliche vs. die supranationale Ebene[65].
aa) Output-Legitimation
Die Output-Legitimität begründet sich auf der möglichst effizienten Förderung des „allgemeinen Wohl(s) im jeweiligen Gemeinwesen“[66] und betont somit den Aspekt der Herrschaft für das Volk. Experten treffen dabei auf Grundlage wissenschaftlicher Faktoren möglichst schnelle und effiziente Entscheidungen[67]. Als Standardbeispiele für die Output-Legitimation der EU werden in der Literatur ihr Beitrag zur Friedenssicherung sowie Demokratie- und Wirtschaftsförderung in ihren Mitgliedstaaten angeführt[68].
Andrew Moravcsik, neben Giandomenico Majone einer der Hauptvertreter dieses Output-Legitimationsprinzips, sieht demokratische Ansprüche in Bezug auf eine internationale Organisation wie der EU „as much social scientific as philosophical. If such an assessment is not to be an exercise in utopian thinking, then international institutions should not be compared to ideal democratic systems“[69].
Majone erhebt den theoretischen und normativen Anspruch, dass die EU noch heute in erster Linie einen „regulierenden Staat“ bildet. Sie solle sich mit Marktfehlern befassen und Ergebnisse (policy outcome) produzieren[70].
Demnach fordert Majone die Entpolitisierung europäischen Handelns, um eine rein ökonomische Integration zu wahren. Seiner Meinung nach spiegelt das den Willen der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten wider, die sich gegen einen europäischen Bundesstaat, aber für wirtschaftliche Integration aussprechen[71]. Majone geht davon aus, dass mehr Demokratie der Effizienz europäischen Handelns nur schaden würde und Mängel im Input durch den Output “vielleicht sogar überkompensiert”[72] werden könnten. Weiterhin argumentiert Majone, dass eine Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments die nationale Demokratie unterwandern würde, da mit einer Verschiebung der Präferenzen der demokratisch gewählten Regierungen durch das EP zu rechnen sei[73].
Begründet wird eine ausreichende Legitimation über den Output ferner mit dem Desinteresse der Bürger Europas an europäischen Fragen. Die politische Bedeutung der Union wird heruntergespielt und ihr Handeln ausschließlich dem technokratischen Bereich zugeordnet, der wiederum keiner Legitimation bedarf[74]. Allerdings ist zu diesem Argument auf die Gefahr hinzuweisen, dass auch technokratische Experten nach Interessenslage handeln, um beispielsweise die Öffentlichkeit aufmerksam zu machen oder Fördergelder zu beziehen[75]. An dieser Stelle wird die Schwierigkeit ersichtlich, zwischen Wissen und Interesse zu unterscheiden. Jürgen Habermas argumentiert gegen die Entpolitisierung des europäischen Handelns, dass allein die Entscheidung über die Kompetenzverteilung in der EU keine technische, sondern eine politische Frage sei, die durchaus einer Rückkopplung an die Bürger bedarf[76].
bb) Input-Legitimation
Die Input-Legitimierung setzt institutionalisierte Prozesse der politischen Kontrolle und Willensbildung voraus, um eine Beteiligung am Entscheidungsprozess auf EU-Ebene zu ermöglichen[77]. Durch Partizipations- und Repräsentationsmöglichkeiten sollen die Wünsche und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger erfasst und in Output-Leistungen umgewandelt werden.
Die Vertreter der Input-Legitimation entgegnen in dieser Debatte, dass aufgrund der Weiterentwicklung der Europäischen Union ihre gründungsbedingte technokratische Legitimation nicht mehr ausreiche. Die EU bedarf der Rückkopplung politischen Handelns an die Bürger[78], um Freiheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewähren[79]. Die Europäisierung staatlicher Politikfelder ist bereits viel zu weit vorangeschritten, als dass eine Legitimation ausschließlich über den Output diese noch garantieren könne[80]. In den vergangen Jahrzehnten wurden bereits „zentrale Sektoren staatlichen Handelns als Aufgaben der Europäischen Union definiert“[81]. Aufgrund des ständigen Reformbedarfs der EU lässt sich eine weitere Ausdehnung nationalstaatlicher Politikfelder auf EU-Ebene vorhersagen[82]. So wird die Union bereits jetzt mit sozialen Verteilungskonflikten konfrontiert, die vorher auf nationalstaatlicher Ebene gelöst werden konnten.
Victoria Kaina führt ergänzend an, dass eine unzureichend praktizierte InputDemokratie auf europäischer Ebene negative Folgewirkung auf nationalstaatliche Demokratien habe. Somit entstehe neben der rechtlichen eine normative Selbstverpflichtung zur Demokratie[83]. Aufgrund der Mehrebenenstruktur kann die EU Input-Legitimation einerseits über das Europäische Parlament und andererseits über die nationalen Parlamente beziehen[84].
cc) Legitimation über die nationale Ebene
Die Demokratisierungsschritte in der EU waren lange Zeit auf die Entwicklung und Stärkung des Europäischen Parlaments fokussiert. Erst „nachdem man in den Mitgliedstaaten erkannt hat, dass die zunehmende Ausdehnung der Unionskompetenzen ein Gegengewicht erforderlich machte, gewannen die nationalen Parlamente als zweite Säule der europäischen Demokratie an Bedeutung“[85].
Die Vertreter des nationalstaatlichen Legitimationsstranges sehen die Parlamente der Mitgliedsstaaten als die Hauptlegitimationsquelle der EU. Bereits im Maastricht-Urteil leitet das BVerfG eine primär auf nationaler Ebene zu erfolgende Legitimation der EU durch die Ratifizierung der Verträge über die nationalen Parlamente ab[86]. Weiterhin stützt sich die demokratische Legitimation des Ministerrats „auf die Verantwortlichkeit der Vertreter von Regierungen gegenüber ihren nationalen Parlamenten“[87].
Die wichtigste Funktion kommt den nationalen Parlamenten allerdings damit zu, eine nationale Öffentlichkeit zu erzeugen, die sich für Europathemen interessiert. Dafür müssen sie Entscheidungen und Handeln seitens der EU publik machen, um öffentliche Debatten zu erzeugen[88]. Gerade die zunehmende Europäisierung staatlicher Politikfelder erfordert eine daran interessierte Öffentlichkeit, um eine Rückkopplung an den Willen der Bürger zu gewährleisten.
dd) Legitimation über die supranationale Ebene
Die Vertreter des supranationalen Legitimationsstranges hingegen sehen das Europäische Parlament als zentrales demokratisches Legitimationsorgan[89]. Die Beteiligung des Parlaments spiegelt auf Gemeinschaftsebene das Demokratieprinzip wieder[90], indem es die “Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten[91] vertritt. Input-Legitimation erzielt das Parlament, indem es in seiner Zusammensetzung durch Wahlen den Volkswillen widerspiegelt und mit entsprechenden Beteiligungsrechten ausgestattet ist. Durch die Umsetzung des Bürgerwillens in der EU kann es zudem die Resultate der EU-Politik im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gestalten und somit Output-Legitimation erzielen[92].
Die Forderung der Vertreter dieses Legitimationsstranges besteht darin, das Europäische Parlament mit den annähernd gleichen Kompetenzen auszustatten wie die nationalen Parlamente[93]. Habermas begründet eine solche Notwendigkeit damit, dass die nationalen Verfahren zur Demokratiesicherung mittlerweile zu schwach geworden sind, um den europäischen Legitimationsbedarf zu decken[94]. Kritiker setzen dem entgegen, dass das Problem gar nicht auf europäischer Ebene liegt, sondern die nationalstaatlichen Demokratien sich weiterentwickeln müssten, um mit dem Wandel ihrer Funktionsweise zurechtzukommen, der durch die EU entstanden ist[95].
In der deutschen Staatsrechtlehre ist die Ansicht vorherrschend, dass sich in politischen Mehrebenensystemen der supranationale und nationale Strang als gleichwertige Legitimationsmechanismen ergänzen[96]. Dieses Prinzip der doppelten demokratischen Legitimation entspricht der Rückkopplung hoheitlichen Handelns der EU auf supranationaler Ebene[97]. Die indirekte Bürgerbeteiligung wird einmal garantiert, indem die gewählten Regierungen im Ministerrat einstimmige Beschlüsse fassen und das Europäische Parlament zudem an allen Gesetzgebungen mitentscheidet. Beschließt der Ministerrat allerdings mit einer qualifizierten Mehrheit, ist die indirekte Kontrolle aller nationalen Parlamente nicht mehr gegeben. Wenn dieser Kontrollverlust nicht durch die gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments ausgeglichen wird, entsteht eine Lücke in der Legitimationskette[98]. Ein weiterer Mangel an Legitimation könnte sich aus der angesprochenen nationalen Demokratieschwäche ergeben. Auch die volle Funktionsfähigkeit des EP ist aufgrund der institutionellen Mängel auf EU-Ebene zu hinterfragen.
[...]
[1] nachfolgend auch Reformvertrag
[2] Vgl. Sartori (1992), S. 15
[3] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 123
[4] Maurer (2002), S. 104
[5] Neyer (2007), S. 384
[6] Vgl. Weidenfeld (2008), S. 14
[7] Vgl. Dehaene/Simon/von Weizäcker (2001), S. 113
[8] Vgl. Rossi (2010), S. 57
[9] Fischer (2008), S. 18
[10] Vgl. Weidenfeld (2008), S. 13
[11] Vgl. Maurer/Vogel (2009), S. 7
[12] Chardon (2008), S. 173
[13] Vgl. Nettesheim (2005), S. 148
[14] Vgl. Aboreit (2001), S. 184
[15] Vgl. Chardo (2008), S. 175 f
[16] Vgl. Weidenfeld (2008), S. 15
[17] Vgl. Jacque (2010), S. 103
[18] Vgl. Habermas (2008), S. 97 ff
[19] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 123
[20] Vgl. Jacque (2010), S. 2
[21] Jacque (2010), S. 103
[22] Vgl. Jacque (2010), S. 104
[23] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 125
[24] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 125
[25] Jacque (2010), S. 112
[26] Vgl. Abromeit (2001), S. 179 f
[27] Vgl. Schmidt (2006), S. 17
[28] Vgl. Wobbe (2000), S. 251
[29] Vgl. O’Neill (1996), S. 3
[30] Vgl. Kluth (1995), S. 38
[31] Vgl. Woyke (1998), S. 118
[32] Vgl. Nugent/Paterson (2003), S. 103
[33] Haratsch (2010), S. 123
[34] Vgl. Pollack (2005), S. 371
[35] Vgl. Schmidt (2006), S. 402
[36] Vgl. Woyke (1998), S. 113
[37] Vgl. Huget (2007), S. 32
[38] Vgl. Tömmel (2003), S. 263
[39] Peterson (2001), S. 291
[40] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 135
[41] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 126
[42] Huget (2007), S. 32
[43] Schröder (2007), S. 91
[44] Vgl. Schmidt (2006), S. 402
[45] zitiert nach Müller-Graff (2010), Z. 55 ff; Originaltext des BVerfG in der Presseerklärung 72/2009 vom 30.05.2009: „Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge“.
[46] Vgl. Haratsch (2010), S. 127
[47] Vgl. Rossi (2010), S. 60
[48] Vgl. Schmidt (2006), S. 427
[49] Vgl. Maurer (2002), S. 97
[50] Vgl. Tömmel (2003), S. 261
[51] Kaina (2009), S. 157
[52] Vgl. Wobbe (2000), S. 251
[53] Vgl. Neyer (2007), S. 384
[54] Vgl. Nugent/Paterson (2003), S. 107
[55] Vgl. Kadelbach (2009), S. 38
[56] Vertrag über die Europäische Union
[57] Vgl. Härtel (2006), S. 32
[58] Vgl. Müller-Graff (2008), S. 130
[59] Vgl. Schmidt (2006), S. 82
[60] Vgl. Böckenförde (1991), S. 292
[61] Vgl. Huget (2007), S. 56
[62] Vgl. Böckenförde (1991), S. 299
[63] Vgl. Schmidt (2006), S. 17
[64] Kluth (1995), S. 33
[65] Vgl. Bürgin (2007), S. 41 f
[66] Bürgin (2007) , S. 42
[67] Vgl. Böhringer (1997), 52 f
[68] Schmidt (2006), S. 399
[69] Moravcsik (2004), S. 2
[70] Vgl. Follesdale/Hix (2005), S. 7
[71] Vgl. Majone (1998), S. 7
[72] Schmidt (2006), S. 402
[73] Vgl. Hix/Follesdal (2005), S. 7
[74] Vgl. Bürgin (2007), S. 44
[75] Vgl. Zito (2001), S. 467
[76] Vgl. Habermas (2008), S. 102 f
[77] Vgl. Bürgin (2007), S. 42
[78] Vgl. Tömmel (2006), S. 151
[79] Vgl. Habermas (2008), S. 111
[80] Vgl. Kaina (2009), S. 170
[81] Wessels (2008), S. 83
[82] Vgl. Wessels (2008), S. 84
[83] Vgl. Kaina (2009), S. 150
[84] Vgl. Maurer (2002), S. 97
[85] Benz/Broschek (2010), S. 2
[86] Vgl. Kadelbach (2009), S. 9
[87] Vgl. Benz/Broschek (2010), S. 2
[88] Vgl. Benz/Broschek (2010), S. 3 f
[89] Vgl. Kadelbach (2009), S. 9
[90] Vgl. Härtel (2006), S. 31
[91] Tömmel (2003), S. 73, Vgl. Art. 189 EGV
[92] Vgl. Hein (2009), S. 2
[93] Vgl. Bürgin (2007), S. 46
[94] Vgl. Habermas (2008), S. 112
[95] Vgl. Schmidt (2006), S. 402
[96] Vgl. Kadelbach (2009), S. 10
[97] Vgl. Maurer (2002), S. 97
[98] Vgl. Maurer/Vogel (2009), S. 7