Osteuropäische Pflegekräfte und Alternativen
Rechtsstand 2009
Zusammenfassung
Für die Beschäftigung einer osteuropäischen Pflegekraft gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese unterscheiden sich allerdings sehr hinsichtlich der jeweiligen Kosten und ihrer Anforderungen. Es ist daher sinnvoll, die möglichen Angebote, aber auch verfügbaren Alternativen, zu vergleichen.
Leseprobe
Osteuropäische Pflegekräfte und Alternativen
Die Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte wird gerne als kostengünstige Möglichkeit gesehen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen weiterhin in seinem zu Hause gut versorgt zu wissen. Infor- miert man sich zu diesen Thema genauer, stellt man jedoch schnell fest, dass eine derartige Beschäf- tigung mit vielen Fallstricken verbunden ist. Neben einer Vielzahl an Melde- und Genehmigungs- pflichten stellt sich auch die Frage wie genau das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet werden soll. Die Grenzen zwischen legaler und illegaler Beschäftigung sind dann nur noch schwer zu erkennen. Und auch der angenommene Kostenvorteil ist schnell verschwunden. Die Pflegekasse kann, nachdem es sich bei osteuropäischen Pflege- und Haushalshilfen um keinen zugelassenen Pflegedienst handelt, lediglich Pflegegeld gewähren. Abhängig von der Pflegestufe sind das monatlich 225 EUR, 430 EUR oder 685 EUR.
Für die Beschäftigung einer osteuropäischen Pflegekraft gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese unterscheiden sich allerdings sehr hinsichtlich der jeweiligen Kosten und ihrer Anforderungen. Es ist daher sinnvoll, die möglichen Angebote, aber auch verfügbaren Alternativen, zu vergleichen.
Die Familie als Arbeitgeber
Möchten der Pflegebedürftige oder seine Familie selbst eine osteuropäische Pflegekraft beschäfti- gen, ist das derzeit nur unter sehr schwierigen Bedingungen möglich. Die erste Hürde stellt die erfor- derliche Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit dar. Nachdem der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für viele osteuropäische Länder auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit eingeschränkt ist, müssen ausländische Pflegekräfte einige Kriterien erfüllen, um überhaupt in die Auswahl für eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Insbesondere muss die Pflegekraft einen - bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen - gleichwertigen Ausbildungsstand besitzen und ausrei- chende Sprachkenntnisse aufweisen. Voraussetzungen, die oftmals nicht erfüllt werden. Ohne diese Arbeitserlaubnis darf die Pflegekraft in Deutschland jedoch nicht beschäftigt werden. Ansonsten begeht sowohl die Familie als Arbeitgeber als auch die Pflegekraft eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Neben dem Risiko einer Aus- weisung der Pflegekraft drohen des Weiteren empfindliche Geldstrafen.
Grundsätzlich leichter ist es, eine Haushaltshilfe aus Osteuropa einzustellen. Speziell für Haushalte mit Pflegebedürftigen kann man sich - wiederum über die Bundesagentur für Arbeit - eine ausländi- sche Haushaltshilfe vermitteln lassen. Für bis zu drei Jahre kann diese dann hauswirtschaftliche Ar- beiten erbringen. Was allerdings nicht übernommen werden darf sind pflegerische Verrichtungen. Während damit z. B. die Essenszubereitung erlaubt ist, darf die Haushaltshilfe das fertige Essen we- der zerkleinern noch den Pflegebedürftigen eingeben. Letztgenannte Verrichtungen fallen in die Grundpflege und dürfen deshalb ausschließlich durch eine entsprechend ausgebildete Pflegekraft oder durch die Angehörigen selbst erbracht werden.
Auch nachdem eine Arbeitserlaubnis vorliegt, sind weitere Pflichten zu beachten. Die Haushaltshilfe muss als Arbeitnehmer sowohl bei der Sozialversicherung als auch beim Finanzamt angemeldet wer- den. Für die Zahlung der jeweiligen Beträge ist die deutsche Familie als Arbeitgeber verantwortlich. Das Gehalt sowie weitere Nebenkosten wie Unterkunft und Verpflegung bilden die Bemessungs- grundlage für die zu entrichtenden Beiträge.
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