Gemäß § 213 Alternative 2 StGB, soll das mildere Strafmaß des § 213 StGB auch dann Anwendung finden, wenn ein sonstiger minder schwerer Fall vor-liegt.
Diese zweite Alternative ist nicht nur weniger konkret gefasst, sondern auch deutlich jünger, als die bisher behandelte Affekttötung. Dieser Aufsatz befasst sich mit der Anwendbarkeit der Norm, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Berücksichtigung findet.
Inhaltsverzeichnis
Zur Anwendbarkeit des § 213 Alternative 2 StGB
1. Rechtsgrundlage
a. Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit
b. Weitere anerkannte Milderungsgründe
c. Die Behandlung von Irrtümern über die Provokationshandlung
2. Ergebnis