Kindeswohlgefährdung - Diagnostik am Beispiel internationaler Instrumente
Zusammenfassung
Ziel dieser Studienarbeit ist es daher, ausgewählte internationale Instrumente vorzustellen, die für die Bewältigung einzelner Einschätzungsaufgaben bei Verdacht auf Kindeswohlge-fährdung herangezogen werden können. Die zentralen Fragen, die in dieser Studienarbeit aufgegriffen werden sollen, lauten demnach wie folgt: Wie wird der Kinderschutz in anderen Ländern organisiert? Welche Institution ist dort für die Entscheidungsfindung zuständig und durch welche Instrumente wird dieser Prozess gestaltet?
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 DEFINITIONEN DER EINZELNEN GEFÄHRDUNGSFORMEN
2.1 VERNACHLÄSSIGUNG
2.2 KÖRPERLICHE UND SEELISCHE MISSHANDLUNG
2.3 FAZIT
3 DAS KINDESCHUTZSYSTEM IN DEUTSCHLAND - EIN KURZER ÜBERBLICK
3.1 DIE ZENTRALEN STELLEN IM KINDERSCHUTZSYSTEM: FAMILIENGERICHT UND JUGENDAMT
3.2 DIAGNOSTISCHE AUFGABEN BEIDER EINSCHÄTZUNGVON KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
4 DIAGNOSTIKBEIKINDESWOHLGEFÄHRDUNGAM BEISPIEL AUSGEWÄHLTER INTERNATIONALER INSTRUMENTE
4.1 DAS CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY ALS INSTRUMENT ZUR RISIKOABSCHÄTZUNGIN DEN USA
4.1.1 DAS CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY
4.1.1.1 Umfang und Skalenstruktur des CAPI
4.1.1.2 Empirische Untersuchungen der Skalen im Hinblick auf deren Validität und Reliabilität
4.1.2 DAS INSTRUMENT IM KONTEXT DES KINDERSCHUTZSYSTEMS DER USA
4.2 DER ZÜRCHER KURZFRAGEBOGEN ALS INSTRUMENT ZUR EINSCHÄTZUNGDES ERZIEHUNGSVERHALTEN
4.2.1 DER ZÜRCHER KURZFRAGEBOGEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
4.2.2 DAS INSTRUMENT IM KONTEXT DES KINDERSCHUTZSYSTEMS DER SCHWEIZ
4.3 FAMILY GROUPCONFERENCING IN DEN NIEDERLANDEN
5 PERSÖNLICHES FAZIT
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG1: SKALENSTRUKTUR DES CHILD ABUSE POTENTIAL INVENTORY
ABBILDUNG2: AUSGEWÄHLTE ITEMS AUS CAPI
ABBILDUNG3: INSTITUTIONEN IM BEREICH KINDERSCHUTZ IM KANTON ZÜRICH
1 Einleitung
Fachkräfte unterschiedlicher Professionen werden häufig damit konfrontiert, das Vorliegen bzw. Eintreten einer Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Dieser Prozess gestaltet sich in den meisten Fällen als sehr schwierige, herausfordernde und eher unangenehme Aufgabe, da mit einer fälschlichen Feststellung beziehungsweise Nicht-Feststellung des Misshand- lungsrisikos ernsthafte Konsequenzen für Kind und Familie (bspw. eine grundlose Ent- ziehung des Sorgerechts bzw. das Unterlassen einer Therapie bei einem misshandeln- den Elternteil) erwartet werden können. Viele Fachkräfte fühlen sich mit dieser Machtposi- tion bei der Entscheidungsfindung in der Praxis unsicher und stehen weiter unter enormem psychischen, aber auch gesetzlichen Druck: So kann es beispielsweise von der Qualität des Handels abhängen, ob weitere Gefährdungsereignisse abgewehrt, grundlose Trennungen zu entgehen versucht und allgemein förderliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen für ein Kind bewirkt werden können. Dieses hohe Maß an Bedeutung professionellen Handelns hat in Deutschland und international eine intensive Diskussion ausgelöst, adäquate Verfahren zu entwickeln, mit dem Ziel, Kinder besser zu schützen und Fachkräften Instrumente an die Hand zu geben, auf die sie ihre Entscheidung stützen können. Bei der Ausarbeitung und Implementierung solcher (standardisierten) Vorgehensweisen hinkt Deutschland im internati- onalen Vergleich jedoch stark hinterher.
Ziel dieser Studienarbeit ist es daher, ausgewählte internationale Instrumente vorzustellen, die für die Bewältigung einzelner Einschätzungsaufgaben bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung herangezogen werden können. Die zentralen Fragen, die in dieser Studienarbeit aufgegriffen werden sollen, lauten demnach wie folgt: Wie wird der Kinderschutz in anderen Ländern organisiert? Welche Institution ist dort für die Entscheidungsfindung zuständig und durch welche Instrumente wird dieser Prozess gestaltet?
Um eine Einführung in das Thema Kindeswohlgefährdung zu erhalten, sollen in Kapitel 2 die einzelnen Gefährdungsformen zunächst genauer definiert (2.1 und 2.2) und ein Fazit (2.3) für den Rahmen dieser Studienarbeit gezogen werden.
Das 3. Kapitel gibt einen kurzen Überblick über das Kinderschutzsystem in Deutschland mit seinen zentralen Stellen (3.1) sowie definierten diagnostischen Aufgaben bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung (3.2), um in den nachfolgenden Ausführungen darauf Bezug nehmen zu können.
Kapitel 4 stellt den Kern dieser Studienarbeit dar: Hier sollen ausgewählte internationale In- strumente unter Berücksichtigung, der in Kapitel 2 beschriebenen diagnostischen Aufgaben sowie im Kontext des jeweiligen nationalen Hilfesystems näher vorgestellt werden. Bei den auswählten Instrumenten handelt es sich um den Child Abuse Potential Inventory aus den USA(4.1), den Zürcher Kurzfragebogen aus der Schweiz (4.2) und die Family Group Conferencing aus den Niederlanden (4.3).
Am Schluss soll ein persönliches Fazit (Kapitel 5) erfolgen, das zum einen die persönliche Bewertung der Instrumente, zum anderen aber auch eine Bewertung der Diagnostik allgemein, mit Folgen für das professionelle Handeln, beinhaltet.
2 Definitionen der einzelnen Gefährdungsformen
Formen der Kindeswohlgefährdung werden grundsätzlich danach unterschieden, ob die dro- hende oder bereits eingetretene Schädigung des Kindes durch die Unterlassung notwendi- gen fürsorglichen Handels oder durch das aktive Einwirken auf das Kind hervorgeht. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Vor allem §1666 Abs.1 BGB1 nennt Kindeswohlgefährdung als Grenze, die notwendige Eingriffe in die elterliche Sorge auf Seiten des Familiengerichts erforderlich macht, um Kinder zu schützen. Um diesen Schutz zu garantieren, aber auch Eltern vor subjektiver Willkür zu bewahren, stellt die genaue Definition der Begriffe Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Miss- handlung eine grundlegende Aufgabe von SozialwissenschaftlerInnen dar.
Im Folgenden sollen daher die beiden Gefährdungsformen Vernachl ä ssigung und Misshandlung sowie sexueller Missbrauch als stärkste Form der Misshandlung definiert und ein Fazit für den Rahmen dieser Studienarbeit gezogen werden.
2.1 Vernachlässigung
In dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanzierten Handbuch Kindeswohlgef ä hrdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) definiert Kindler (2006a) Vernachlässigung als „andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns bzw. Unterlassen der Beauft- ragung geeigneter Dritter mit einem solchen Handeln durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen Beeinträchtigungen der physischen und/oder psychischen Entwicklung des Kindes führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet“ (S. 41).
Unterformen von Vernachlässigung werden durch die jeweils betroffenen Bereiche der Fürsorge bestimmt, wie beispielsweise erzieherische, körperliche oder emotionale Vernachlässigung (vgl. Galm; Hees; Kindler 2010, S.25).
2.2 Körperliche und seelische Misshandlung
Bei der Gefährdungsform Misshandlung wird zwischen k ö rperlicher und seelischer Miss- handlung unterschieden. Als k ö rperliche Misshandlung gelten alle Handlungen von sorgebe- rechtigten oder -verpflichtenden Personen, „die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorherseh- bar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen“ (Kindler 2006b, S.50). Von seelischer oder auch psychischer Misshandlung wird hingegen gesprochen, wenn Erwachsene dem Kind gegenüber eine abweisende oder feindliche Haltung zum Ausdruck bringen. Das Kind also beispielsweise abgelehnt, isoliert, terrorisiert, erniedrigt und gekränkt oder ihm ein Gefühl von Wertlosigkeit vermittelt wird. Weiter zählen auch unrealistische, übertriebene Erwartungen an ein Kind sowie das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern oder PartnerInnen, zu den Formen seelischer Misshandlung. Da seelische Misshandlung von Kindern meist keine körperlich sichtbaren Spuren hinterlässt, bedarf es genauer Beobachtung und spezifisches Wissen um sie feststellen zu können (vgl. Huxoll 2004).
Von sexuellem Missbrauch an Kindern wird gesprochen, wenn sexuelle Aktivitäten am, vor oder mit dem Kind, gegen seinen Willen oder es aus anderen Gründen nicht zustimmen kann, beispielsweise auf Grund körperlicher oder geistiger Gegebenheiten, erbracht werden. Zentrales Kennzeichen des Missbrauchs ist es, dass Erwachsene, Kinder für ihre sexuelle Befriedigung ausnutzen und versuchen, sie zur „Kooperation“ zu überreden (Herrmann et al. 2010, S.115).
2.3 Fazit
Trotz der sinnvollen Unterscheidung in einzelne Gefährdungsformen, lässt diese künstliche Kategorisierung sich in die Praxis nicht so einfach projizieren: Eine exakte Grenzziehung ist hier oft sehr schwierig und ohne Beachtung von wandelnden gesellschaftlichen Vorstellun- gen und rechtlichen Rahmenbedingungen kaum machbar. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Vorliegen einer Gefährdungsform, das Vorliegen einer anderen nicht ausschließt. Epi- demiologische Befunde legen nahe, dass häufig mehrere Formen in zeitlicher Abfolge oder gleichzeitig auftreten. Eine Längsschnittstudie in den USAbeispielsweise hat veranschau- licht, dass viele anfangs als vernachlässigt bezeichnete Kinder später auch Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch durchleben mussten. Als Gründe werden genannt, dass Kinder, die vernachlässigt wurden und werden, Verhaltensauffälligkeiten entwickeln, die bei den El- tern noch mehr Überforderung auslösen und so zu (weiteren oder stärkeren) Misshandlun- gen führen (vgl. Kindler 2010a, S.100f).
3 Das Kindeschutzsystem in Deutschland - ein kurzer Überblick
Im folgenden Kapitel sollen zunächst die beiden zentralen Stellen im deutschen Kinder- schutzsystem vorgestellt werden, um zu erfahren, mit welchen Pflichten die handelnden Fachkräfte konfrontiert sind. Anschließend werden die Aufgaben im Hinblick einer Diagnostik der Kindeswohlgefährdung näher erläutert, um im nächsten Kapitel ausgewählte internatio- nale Diagnoseinstrumente auf Grundlage der diagnostischen Aufgaben vergleichsweise vor- stellen zu können.
3.1 Die zentralen Stellen im Kinderschutzsystem: Familiengericht und Ju- gendamt
Den Mittelpunkt des deutschen Kinderschutzsystems bilden die Familiengerichte und Ju- gendämter. Nur über das Familiengericht kann ein schützendes Eingreifen in die Rechte der Eltern erfolgen, um Kinder zu schützen. Gerichtliche Eingriffe sind jedoch nur im Rahmen von §1666 BGB möglich und können von Auflagen bis hin zum vollständigen Entzug der el- terlichen Sorge und das damit verbundene Herausnehmen des Kindes aus der Familie rei- chen.
Ausnahme bildet jedoch ein Eingreifen des Jugendamtes im Sinne des §42 SGB VIII2. Hier übt das Jugendamt das staatliche Wächteramt3 aus. Der Begriff „Inobhutnahme“ bedeutet eine vorläufige Krisenintervention zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen. Das Jugend- amt kann und muss in Eil- und Notfällen unmittelbar handeln, was einen kurzfristigen Eingriff in das grundsätzlich fortbestehende Elternrecht bedeuten kann. Die Legitimation des Ein- griffs erfolgt entweder durch nachträgliche Zustimmung der Eltern oder bei Fehlen dieser Zustimmung, durch eine familiengerichtliche Entscheidung. Die Wahrnehmung der Inobhut- nahme durch freie Träger der Jugendhilfe - beispielsweise Mädchenhäuser, Notaufnahme- heime oder Jugendschutzstellen - ist nach §76 SGB VII4 möglich und wird in der Praxis häu- fig in Anspruch genommen. Dabei bleibt es jedoch bei der Gesamtverantwortung des Ju- gendamtes im Sinne von §79 SGB VIII5. Falls für eine Inobhutnahme unmittelbarer Zwang erforderlich ist, sind hierzu die Fachkräfte des Jugendamtes nicht befugt. Zu diesem Zweck ist gegebenenfalls die Polizei heranzuziehen (vgl. §42 Abs.6 SGB VIII).
Allgemein haben die Jugendämter in Deutschland ein starke Stellung im Kinderschutz: Ne- ben dem Recht und der Verpflichtung zur Mitwirkung bei gerichtlichen Verfahren6, ist vor allem die in §8a SGB VIIIformulierte Garantenstellung zentral. Dieser gesetzlich formulierte Schutzauftrag gilt zwar für die gesamte Jugendhilfe in Deutschland, in der Vorschrift wird aber insbesondere das Jugendamt als öffentlicher Träger benannt: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzu- schätzen […]“ (§8a Abs.1 SGB VIII). Auch die Eltern sind in diese Gefährdungseinschätzung mit einzubeziehen, umgekehrt aber auch zur Mitwirkung verpflichtet. Weigern sich die Eltern dazu, so muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen (vgl. §8a Abs.3 SGB VIII).
3.2 Diagnostische Aufgaben bei der Einschätzung von Kindeswohlgefähr- dung
Aus dem in Kapitel 3.1 beschriebenen, gesetzlich formulierten Schutzauftrag stellt sich nun die Frage, welchem diagnostischen Vorgehen beziehungsweise welcher Diagnoseinstrumente sich Jugendämter in Deutschland bedienen, um ihrer gesetzlichen Pflicht, die Kindeswohlgefährdung einzuschätzen, nachzukommen.
Kindler (2006c, S.59-2f) listet in diesem Zusammenhang acht Einschätzungsaufgaben auf, die jedoch nicht alle in jedem Einzelfall relevant sind. Als eine erste Aufgabe nennt er die Einschätzung der Erforderlichkeit unmittelbar wirksamer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Kindes vor akut schädigenden Einflüssen. In der internationalen Literatur wird für eine solche, auf die gegenwärtige Situation des Kindes fokussierte Einschätzung, der Begriff „security assessment“ (Sicherheitseinschätzung) benutzt.
In seinem Artikel Risikoeinsch ä tzung bei Kindeswohlgef ä hrdung und Umgang mit Verdachts- f ä llen spricht Kindler (2010a, S.100) von zwei zentralen diagnostischen Aufgaben, die es für das Jugendamt zu erfüllen gilt: Die Verdachtsabklärung sowie die prospektive Risikoein- schätzung. Dabei geht die Aufgabe der Verdachtsabklärung mit der Überprüfung einher, ob die gemeldeten Ereignisse einer Kindesmisshandlung und/oder Vernachlässigung auch wirk- lich stattgefunden haben. Fachkräfte sind demnach gezwungen, sich nach Vorliegen gewich- tiger Anhaltspunkte, selbst eine Meinung zu bilden, ob ein Kind Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch erfahren muss/musste (vgl. Kindler 2010a, S.101). „Die Einschätzung der Gefahr zukünftiger kindeswohlgefährdender Handlungen oder Unterlassungen durch den oder die Sorgeberechtigten gegenüber dem Kind“ (Kindler 2007, S.36) wird hingegen als Risikoeinschätzung oder auch „risk assessment“ definiert. Diese prospektive Wahrschein- lichkeitseinschätzung ist vor allem bei strittigen Fällen sowie nach schweren Vernachlässi- gungsereignissen im Hinblick auf die Intensität von nachfolgenden Hilfe- und Kontrollmaß- nahmen von großer Bedeutung (vgl. Galm, Hees; Kindler 2010, S.97). Zahlreiche Studien, in denen Risikofaktoren für wiederholte Gefährdungsereignisse untersucht wurden, können zur Unterstützung der Einschätzung herangezogen werden7. Auch stehen Fachkräften eine Rei- he von Risikoeinschätzungsverfahren zur Verfügung, die sich bei einer Reihe von Überprü- fungen bezüglich ihrer Validität bewährt haben8.
[...]
1 §1666 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, Abs.1: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
2 §42 SGB VIII, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Abs.1: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflich- tet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert […]
3 Art.6 GG, Abs.2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
4 §76 SGB VIII, Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
5 §79 SGB VIII, Gesamtverantwortung, Grundausstattung, Abs.1: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverant- wortung.
6 §50 SGB VIII, Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten, Abs.1: Das Ju- gendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
7 Beispielsweise Freysteinsdóttir (2004)
8 Beispielsweise Johnson; Bogie (2009)