Beseitigung der Mehrdeutigkeit einer Äußerung durch Klarstellung nach der Stolpe‐Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Zusammenfassung
Nach einer Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Stolpe-Beschlusses des BVerfG aus dem Jahre 2006 wird sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen sich daraus auf die zivilrechtliche Bewertung von Unterlassungsansprüchen aufgrund mehrdeutiger Äußerungen ableiten lassen. Hier wird insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Formulierung der "Obliegenheit einer Klarstellung" der zivilrechtliche Dogmatik zugeführt. Dies geschieht vor allem unter Beachtung der seit der Lüth-Rechtsprechung verfassungsrechtlich geforderten Vermeidung von "Einschüchterungseffekten" für die freie Rede und freie Meinungsbildung.
Leseprobe
Gliederung
LITERATURVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG
II. RECHTSLAGE BEI MEHRDEUTIGEN ÄUßERUNGEN VOR DEM STOLPE-BESCHLUSS
1. VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE
2. VERFASSUNGSRECHTLICHER EINFLUSS AUF DIE INSTANZGERICHTLICHE BEWERTUNG
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG 3
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen
c) Die Variantenlehre der Rechtsprechung
d) Zwischenergebnis
III. DER STOLPE-BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
1. DIE STOLPE-RECHTSPRECHUNG IM EINZELNEN
2. GENAUERE BETRACHTUNG DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Verkennung der Nichtanwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen durch den BGH
b) Das Einschüchterungseffekt-Argument
aa) Generelle Möglichkeit der Einschüchterung durch eine Verurteilung zur Unterlassung
aaa) Das Verbotselement einer Verurteilung zur Unterlassung
bbb) Mit der Verurteilung zur Unterlassung verbundene Kostenrisiken
bb) Zwischenergebnis
3. AUSWIRKUNGEN DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Die Einschränkung der Variantenlehre
b) Das Klarstellungserfordernis
IV. DIE KLARSTELLUNG - KONKRETE ANFORDERUNGEN UND DOGMATISCHE EINORDNUNG
1. DER UNTERLASSUNGSANSPRUCH
a) Relevante dogmatische Grundsätze
b) Vermeidung eines Einschüchterungseffekts
2. EINORDNUNG DER KLARSTELLUNG IN DIE DOGMATIK DES UNTERLASSUNGSANSPRUCHS
a) Ist die ursprüngliche Äußerung ohne Klarstellung bereits rechtswidrig?
aa) Beurteilung nach der Stolpe-Rechtsprechung
bb) Dem Stolpe-Beschluss nachfolgende instanzgerichtliche Rechtsprechung
cc) Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007
aaa) Die Klarstellung als Obliegenheit
aaaa) Der zivilrechtliche Obliegenheitsbegriff
bbbb) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit
cccc) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei nichtvorliegender ursprünglicher Rechtswidrigkeit
bbb) Einordnung der Erkenntnisse in die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
aaaa) Erfolgte Klarstellung
bbbb) Fehlende Klarstellung
ccc) Bezugnahme des BVerfG auf den zivilrechtlichen Obliegenheitsbegriff?
b) Konkrete Inhaltsanforderungen an die Klarstellung
V. FAZIT
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Seit der Stolpe-Rechtsprechung1 des Bundesverfassungsgerichts2 vom 25.10.2005 sind mittlerweile einige Jahre vergangen. Der Beschluss führte direkt im Anschluss zu Aufarbeitungen und dogmatischen Interpretationsvorschlägen in der Literatur, die nach wie vor anhalten. Aber auch darauffolgende Urteile und Beschlüsse lassen erkennen, dass sich das Interesse an der Thematik keinesfalls in der Tatsache erschöpft, dass im Mittelpunkt des zugrundeliegenden Sachverhalts der ehemalige Ministerpräsident des Landes Brandenburg und Bundesminister für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - Manfred Stolpe - gestanden hat, sondern vielmehr Auswirkungen auf die einfachgesetzliche Bewertung im Bereich der Meinungsäußerung stattgefunden haben. Trotz der genannten umfangreichen Auseinandersetzung in Literatur und Rechtsprechung kann jedoch nach wie vor nicht von einer abschließenden Klärung - insbesondere nicht im juristisch-dogmatischen Bereich - gesprochen werden.
Nachfolgend soll zunächst auf den rechtlichen Hintergrund bei mehrdeutigen Äußerungen eingegangen werden. Auf dieser Basis ist im Anschluss die Stolpe- Rechtsprechung einer dogmatischen Bewertung zuzuführen, was auch vor allem am bisherigen Stand der Diskussion in der Literatur vorgenommen werden wird. Anschließend wird sich der Frage gewidmet, ob und in welcher Art ggf. eine Klarstellung des sich Äußernden rechtlichen Einfluss auf gegen ihn gerichtete Ansprüche des von der Äußerung Betroffenen bewirken kann. Die Betrachtung soll sich dabei insbesondere an der zivilrechtlichen Dogmatik möglicher Ansprüche auf Unterlassung und den damit verbundenen Kostenrisiken orientieren.
II. Rechtslage bei mehrdeutigen Äußerungen vor dem Stolpe-Beschluss
Eine Darstellung der Rechtslage bei mehrdeutigen Äußerungen setzt zunächst die Betrachtung einiger Grundsätze voraus, die hier thematisch indiziert am Beispiel des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit und der Kommunikationsfreiheiten erfolgt. Auf Grundlage der sich dadurch eröffnenden Problemkreise ist dann im Anschluss insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine weitere Bewertung von Bedeutung.
1. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Einzelne gegen Äußerungen eines anderen zur Wehr setzen kann, beschäftigt die Gerichte seit jeher.3 Kern der Problematik ist dabei das Spannungsverhältnis zwischen den Freiheitsrechten des Art.
5 I GG - insbesondere der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 GG - auf der einen, und des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. 1 I GG des von der Meinungsäußerung Betroffenen auf der anderen Seite.4 Grundrechte sind jedoch in erster Linie als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat ausgestaltet5 und wirken grundsätzlich gem. Art. 1 III GG lediglich in diesem Verhältnis unmittelbar.6 Damit scheiden sie als direktes Verteidigungsmittel zwischen Privaten aus. Allerdings kann z.B. gerade der private Gebrauch der Freiheitsrechte aus Art. 5 I GG durch Dritte unter Umständen derart auf das öffentliche Meinungsbild einer Person Einfluss nehmen oder dessen persönliche Ehre verletzen, dass der Einzelne nicht schutzlos den eventuell daraus resultierenden Schäden ausgeliefert sein darf.7 Vielmehr obliegt der öffentlichen Gewalt die Pflicht, Mittel zur Verfügung zu stellen, die ein gewisses Mindestmaß an Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährleisten.8 Dieser sog. Schutzpflicht ist der Gesetzgeber mit der Schaffung zivilrechtlicher sowie strafrechtlicher Normen nachgekommen.9 Zu nennen wären hier etwa die §§ 823, 824, 826 BGB sowie die §§ 185 ff. StGB. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass ein normativ uneingeschränkt geregelter Schutz des Persönlichkeitsrechts unweigerlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich gewährten und zu schützenden Rechte aus Art. 5 I GG führen würde. Es kann also auf der Normerlassebene zur Kollision unterschiedlicher Verfassungsgüter kommen. Das hat der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht zu beachten und „(…) zwischen den einander gegenüberstehenden Grundrechten abzuwägen und die negativen Folgen zu berücksichtigen (…)“.10
Auf der Normanwendungsebene hingegen bleibt es zwar bei dem von Art. 1 III GG festgelegten Prinzip, dass Grundrechte grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen den Grundrechtsträger entfalten und in diesem Verhältnis dementsprechend auch keine Grundrechtsverletzung stattfinden kann. Die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt (z.B. des Gerichts) an Art. 1 III GG bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Normen führt aber zu einer Berücksichtigung der jeweils in Konflikt stehenden Grundrechte. Daraus resultiert eine sog. mittelbaren Drittwirkung - etwa der Meinungsfreiheit des sich Äußernden gem. Art. 5 I 1 GG - ab dem Zeitpunkt, in dem die private Auseinandersetzung Gegenstand einer öffentlichen Maßnahme wird (z.B. einer gerichtliche Auseinandersetzung) und bei deren Bewertung die betroffenen Grundrechte hinreichend erkannt und berücksichtigt werden müssen.11 Um dem gerecht zu werden hat der öffentliche Gewaltenträger die im Einzelfall jeweils kollidierenden Verfassungsgüter gegenüberzustellen und in einen möglichst schonenden Ausgleich zu einander zu bringen (sog. praktische Konkordanz).12 Das gilt vollumfänglich, also sowohl für die Deutung des zugrundeliegenden Sachverhalts, als auch für die Auslegung und Anwendbarkeit des einfachen Rechts.13 Dabei ist - insbesondere im Bereich der Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 I GG - zu gewährleisten, dass der „Ausstrahlungswirkung“ der Verfassungsgüter aufgrund ihrer wertsetzenden Bedeutung für das gesamte Rechtssystem dadurch Rechnung getragen wird, dass die ein Grundrecht beschränkenden Gesetze wiederrum im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt werden (sog. Wechselwirkungslehre).14
2. Verfassungsrechtlicher Einfluss auf die instanzgerichtliche Bewertung
Kommt es nun zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Grundrechtsträgern über eine mehrdeutige Aussage auf privatrechtlicher Ebene, stellt sich die Frage, inwieweit durch das Grundgesetz Vorgaben zur Bewertung und Deutung durch die Instanzgerichte indiziert sind, um der verfassungsrechtlich gebotenen praktischen Konkordanz gerecht werden zu können, bzw. ob und ich welchem Umfang die Überprüfung in den Kompetenzbereich des Bundesverfassungsgericht fällt.
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG
Damit aber überhaupt die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eine mittelbare Drittwirkung entfalten kann, müsste zunächst der Sachverhalt den Schutzbereich des Grundrechts berühren. Ein Blick in Art. 5 I GG zeigt, dass jeder das Recht hat „ seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zuäußern und zu verbreiten (…)“. Das wirft die Frage auf, was konkret unter dem Begriff der Meinung i.S.v. Art. 5 I 1 GG zu verstehen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann man immer dann von einer Meinungsäußerung sprechen, wenn die Äußerung von subjektiven Wertungselementen geprägt ist.15 Oder anschaulich formuliert durch das BVerfG: „ Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer “ Meinung ” vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. “16
Doch wie verhält es sich, wenn keine subjektive, sondern vielmehr eine objektive Prägung vorliegt? Angesprochen sind damit die sog. Tatsachenbehauptungen. Diese sind im Gegensatz zu Werturteilen dem Beweis zugänglich, was die Möglichkeit der Kategorisierung in „wahr“ oder „falsch“ eröffnet.17 Das Grundgesetz selbst differenziert nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.18 Das führt jedoch noch keinesfalls zu der selbstverständlichen Annahme einer verfassungsrechtlichen Erfassung im Rahmen von Art. 5 I 1 GG.19 Inzwischen ist aber nach langanhaltendem Diskurs in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch die Äußerung einer Tatsache vom Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit umfasst ist.20 Zumindest soll dies nach der Rechtsprechung insoweit gelten, wie die Mitteilung der Tatsache Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.21 Der Schutzbereich endet jedoch in jedem Fall dort, wo die Tatsachenbehauptung keinen Beitrag mehr zur Meinungsbildung leisten kann, also etwa dann, wenn sie sich als erwiesen oder bewusst unwahr darstellt.22 Trotz der greifbaren Kriterien „subjektiv“ und „objektiv“ ist die Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung im Einzelfall allerdings oftmals keineswegs eindeutig.23 Die Unterscheidung ist aber dennoch in den meisten Fällen24 wegen des deutlich weiteren Schutzbereichs bei Werturteilen aufgrund ihrer Unabhängigkeit von Kriterien wie wahr, wertvoll oder vernünftig, gerade aber auch im Hinblick auf die weitere Abwägung sowie die angestrebten Rechtsfolgen unumgänglich.25
Ist der Schutzbereich im aufgeführten Sinne eröffnet, schränkt Art. 5 II GG die Grundrechte aus Art. 5 I 1 GG mittels seiner sog. Schrankentrias26 - namentlich den „(…) Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (…) dem Recht der persönlichen Ehre “ - wiederrum ein. Erfolgt durch die Instanzgerichte bei der Auslegung des einfachen Rechts eine Abwägung, können im Fall der Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht eines anderen gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gerade die Schranken „persönliche Ehre“ und die „allgemeinen Gesetze“ des Art. 5 II GG wegweisende Funktion für die Ergebnisfindung haben. Die Gegenüberstellung der Verfassungsgüter wird aber bei Werturteilen aufgrund des erkennbar subjektiven Charakters derartiger Äußerungen und der damit verbundenen geringen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen in Kombination mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit praktisch in beinahe allen Fällen zu einem Übergewicht auf Seiten des Art. 5 I GG führen.27 Ist mit dem Werturteil allerdings die Grenze zur reinen Formalbeleidigung oder Schmähkritik überschritten, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Äußerung - einer weiteren Abwägung bedarf es dann nicht mehr.28 Tatsachenbehauptungen hingegen sind im Falle der Wahrheit grds. zulässig, im Falle der Unwahrheit hingegen grds. - sofern die konkrete Äußerung natürlich überhaupt dem oben aufgezeigten Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG entspricht - gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als nachrangig und daher grds. als rechtswidrig einzustufen.29
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen
Aus dem Gesagten lässt sich die wegweisende Bedeutung der Entscheidung über den Inhalt einer Aussage für die gesamte spätere Bewertung erkennen, da von ihr der Grad der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Möglichkeit des Erfolgs einer angestrebten Rechtsfolge ausgeht.30 Die Kernproblematik mehrdeutiger Äußerungen liegt also nicht bei der Auslegung einschlägiger Regelungen und der damit verbundenen Abwägung, sondern vielmehr schon vorgelagert bei der Auslegung der Äußerung an sich. Also bei der Frage nach der Zuordnung in Werturteil oder Tatsachenbehauptung, aber vor allem auch tiefergehend bei der Bewertung des damit konkret verbundenen Aussagegehalts.
Doch wann genau liegt eigentlich Mehrdeutigkeit einer Äußerung im hier relevanten Sinne vor? Die meisten Aussagen zeichnen sich doch gerade dadurch aus, dass ihnen kein offensichtlicher Inhalt entnommen werden kann (häufig sogar soll). Vielmehr geht von ihnen in der Regel eine Vielzahl möglicher Deutungen aus, da die Interpretation einer Äußerung in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren unterschiedlichste Varianten aufweisen kann. Somit ist also so gut wie jede Aussage zunächst als mehrdeutig einzustufen. Für die rechtliche Bewertung ist es aber unumgänglich, dem Gesagten den Inhalt zu entnehmen, der den objektiven Sinngehalt der Äußerung erfasst.31 Das kann jedoch nur gelingen, wenn man vorab einen perspektivischen Bezugspunkt - einen Empfängerhorizont - festlegt. Der sich Äußernde und der von der Äußerung Betroffene sind aufgrund ihrer Subjektivität zur Ermittlung des objektiven Sinns untauglich. Daher ist als Empfängerhorizont das Verständnis eines „ unvoreingenommenen und verständigen Publikums “ - repräsentiert durch das Gericht - heranzuziehen.32 Kommt man auf Basis dieser Perspektive sowie unter Ausschluss aller fernliegenden Deutungsmöglichkeiten33 zu einem eindeutigen Ergebnis über den Inhalt einer Aussage, kann direkt in die weitere Abwägung eingestiegen werden. Bezugnehmend auf die oben aufgeworfene Frage handelt sich in diesen Fällen dann nicht um eine mehrdeutige Aussage im hier weiter zu untersuchenden Sinne. Häufig wird aber aufgrund der weiteren Faktoren - wie etwa der gewählten Art der Kommunikation oder des Kontextes - eine unterschiedliche und damit mehrdeutige Wahrnehmung innerhalb des relevanten Publikums verbleiben. Daraus ergibt sich dann wiederrum eine Vielzahl möglicher Lösungsansätze in Bezug auf die für die nachfolgende Betrachtung relevanten Aussagegehalte, wie beispielsweise die alleinige Berücksichtigung der meinungsfreiheits- bzw. persönlichkeitsrechtsfreundlichsten Deutung der Äußerung, oder aber die Zugrundelegung aller nur denkbaren Deutungsvarianten.
Die aufgezeigte Verpflichtung des Gerichts, bereits bei der Deutung des Sachverhalts die betroffenen Grundrechte zu erkennen und zu berücksichtigen, ist für sich genommen noch zu vage, um der Problematik hinreichend Kontur zu verschaffen. Vielmehr ist zu fragen, welche konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Entscheidung über den Inhalt einer getätigten - und auch nach Zugrundelegung des relevanten Empfängerhorizonts und Ausschlusses fernliegender Deutungen nach wie vor mehrdeutigen - Äußerung zu beachten sind.
c) Die Variantenlehre der Rechtsprechung
Ausgangspunkt für die weitere rechtliche Handhabung dieser Problematik ist das wegweisende Lüth-Urteil34 des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1958. Zunächst wurde hier erstmals die angesprochene Wechselwirkungslehre in die Rechtsprechung eingebracht.35 Bei der aus dieser Lehre resultierenden Bewertung des objektiven Wertgehalts und der Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieses Grundrecht „ schlechthin konstituierend “ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei, was wiederrum zu einer „(…) grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen (…)“ führen müsse.36 Auf diesem Fundament entwickelte das BVerfG in seinen nachfolgenden Entscheidungen eine u.a. als „Variantenlehre“37 bezeichnete, von Teilen der Literatur kritisch betrachtete38 und vom Bundesgerichtshof39 für alle Anspruchsarten übernommene40 Auslegungsmethode für die Fälle mehrdeutiger Aussagen.41 Danach darf das Gericht eine zur Verurteilung führende Bedeutung einer mehrdeutigen Äußerung nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen/überzeugenden/tragfähigen42 Gründen ausgeschlossen hat.43 Eine Verurteilung verstoße dann gegen Art. 5 I 1 GG, wenn Formulierungen oder die Umstände eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zulassen.44 Ziel dieser Auslegungsmethode sei es, negative Auswirkungen auf den freien Kommunikationsprozesses zu vermeiden, da die Angst vor staatlichen Sanktionen einschüchternde Wirkung auf die Grundrechtsträger entfalte und diese dadurch von dem Gebrauch ihrer Rechte abgehalten werden könnten (sog. Einschüchterungseffekt); konkret könne das „(…) die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen “.45
Helle unterteilt die Variantenlehre dabei zutreffend in drei Komponenten.46 Aus der Notwendigkeit der Angabe von Gründen hinsichtlich des Ausschlusses aller möglichen aber nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten resultiert an erster Stelle ein Begründungszwang. Zweitens verlangt das Günstigkeitsprinzip im Falle der Unmöglichkeit der Reduzierung auf nur eine Deutung, dass der Bewertung die Deutungsvariante zugrunde zu legen ist, die die Meinungsfreiheit am wenigsten beeinträchtigt. Die letzte und dritte Komponente stellt das Eindeutigkeitsprinzip dar, wonach immer nur eine einzige Deutung als rechtlich relevant übrig bleiben darf. Die Entscheidung des einfachen Gerichts ist dann zwar verfassungsgerichtlich nicht im Detail überprüfbar, nach Auffassung des BVerfG aber sehr wohl die Einhaltung dieser Kriterien als Konkretisierung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte.47
d) Zwischenergebnis
Auf Basis dieser konkreten Vorgaben durch das BVerfG ergibt sich bei der instanzgerichtlichen Bewertung einer mehrdeutigen Aussage im Konfliktfall ein erkennbares Übergewicht zugunsten der sich äußernden Partei. Das gilt umfassend, da die von der Anspruchsart unabhängige Befolgung der Variantenlehre durch den BGH48 bereits der Abwägung vorgelagert zahlreiche Deutungsmöglichkeiten zugunsten der Meinungsfreiheit ausschließt.
III. Der Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Am 25.10.2005 erging dann ein Beschluss des BVerfG,49 bei dem sich der Senat mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH50 zu beschäftigen hatte, welches den Sachverhalt einer mehrdeutigen Äußerung über die in der Vergangenheit bestandene Beziehung Manfred Stolpes zum Staatssicherheitsdienst der DDR zum Gegenstand hatte. Konkret hatte sich der Beklagte im Vorfeld einer Volksabstimmung in einem Fernsehinterview wie folgt geäußert: „ Die Tatsache, dass Herr S, wie wir alle wissen, IM-Sekretär,über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auchüber Berlin Ministerpräsident zu werden, das heißt, dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen.”51 Der Kläger - Manfred Stolpe - war der Auffassung, dass dadurch sein Persönlichkeitsrecht verunglimpft worden sei und begehrte daher Unterlassung dieser Tatsachenbehauptung52 aus §§ 1004 I, 823 II BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB.53
1. Die Stolpe-Rechtsprechung im Einzelnen
In dem Beschluss nimmt der Senat zunächst Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG und bestätigt die aufgezeigten Vorgaben hinsichtlich des Empfängerhorizonts und des Ausschlusses fernliegender Deutungen.54 Sodann widmet er sich der Variantenlehre und bestätigt auch an dieser Stelle grds. diese Auslegungsmethode bei mehrdeutigen Äußerungen - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung eines Einschüchterungseffekts.55 Allerdings schickt der Senat dem entscheidend Folgendes voraus: „(Der BGH) hat seiner Entscheidung jedoch die vom BVerfG zur Ü berprüfung von straf- und zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter mehrdeutiger Meinungsäußerungen entwickelten Maßstäbe zu Grunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass sie auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht in gleicher Weise anwendbar sind. “56 Es wird also eine Unterscheidung zwischen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Äußerungen und Ansprüchen auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen getroffen. Dementsprechend erfolgt dann durch das Gericht auch eine Anpassung der Definition der Variantenlehre57, indem u.a. ausführt wird: „ Das BVerfG geht bei der Ü berprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. “58 Als Sanktionen in diesem Sinne werden neben dem Strafurteil explizit die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aufgeführt.59 Als Begründung für die Unterscheidung wird auf das genannte Ziel der Vermeidung einer einschüchternden Wirkung abgestellt,60 indem im Gegensatz zu den zuvor aufgeführten Sanktionen bei „(…) gerichtlichen Entscheidungenüber die Unterlassung zukünftiger Äußerungen “ kein gleicher „(…) Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses (…)“ bestehe.61 Denn der sich Äußernde habe die Möglichkeit „(…) sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen (sei) “.62 Untermauernd wird in der Begründung hinzugefügt: „ Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zuäußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. “63
Der Beschluss äußert sich dann weitergehend auch noch dazu, wie nach Feststellung nicht nachweisbarer Wahrheit einer Tatsachenbehauptung ggf. dennoch eine Rechtswidrigkeit abzulehnen sein kann, sofern der sich Äußernde in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB gehandelt hat. Das Gericht nimmt dabei nicht nur zu den Sorgfaltspflichten bei der Recherche von Tatsachen Stellung, sondern insbesondere auch zu den Anforderungen bei der Formulierung des Ergebnisses;64 der Grund des Bedürfnisses für die Beweispflichtigkeit der Wahrheit des sich Äußernden liegt in der von der Rechtsprechung in das Zivilrecht transferierten Beweislastregel des § 186 StGB65. Diese Problematik ist aber nicht Gegenstand dieser Ausarbeitung.
2. Genauere Betrachtung der Stolpe-Rechtsprechung
a) Verkennung der Nichtanwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen durch den BGH
Zunächst fällt an dem Stolpe-Beschluss auf, dass das BVerfG dem BGH vorwirft, bei der rechtlichen Bewertung eines Unterlassungsanspruchs Maßstäbe - gemeint ist die Variantenlehre - angewandt zu haben, die nicht für derartige Ansprüche entwickelt worden seien.66 Dies lässt die Auffassung des Senats deutlich werden, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG sei erkennbar eine Unterscheidung nach Verurteilungen wegen in der Vergangenheit getätigter Äußerungen, und Ansprüchen auf Unterlassung wegen zukünftiger Äußerungen erfolgt. Wie Teubel67 aber anhand zahlreicher Entscheidungen zutreffend nachgewiesen hat, wurde derartiges zuvor weder ausdrücklich vom BVerfG festgestellt, noch fand eine ausschließliche Anwendung dieser Auslegungsmethode für mehrdeutige Äußerungen bei straf- und zivilrechtlichen Sanktionen im aufgeführten Sinne statt, sondern vielmehr auch bei Entscheidungen, die einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hatten.68 Die Feststellung der daher nicht vermeidbaren Unkenntnis des BGH und der dementsprechend entkräftete Vorwurf der Verkennung der Anwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen zeigt zwar die Veränderung der Rechtsprechung des BVerfG auf, hilft aber nicht dabei, zukünftig die Bewertung von Sachverhalten mit mehrdeutigen Äußerungsinhaltsschwerpunkten handhabbar zu machen.
b) Das Einschüchterungseffekt-Argument
Hierfür könnte aber eventuell die den Beschluss tragende Begründung - namentlich den bei Anwendung der dort genannten Anforderungen nicht zu erwartenden Einschüchterungseffekt69 - von Bedeutung sein. Denn daraus wird erkennbar, dass das Gericht nach wie vor dem freien Kommunikationsprozess einen hohen Stellenwert für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung einräumt und in jedem Fall abschreckende oder lähmende Beeinträchtigungen vermieden wissen will. Daher ist an dieser Stelle eine genauere Betrachtung angezeigt. Es ist mithin zu fragen, ob Unterlassungsansprüche, die auf zukünftige mehrdeutige Äußerungen gerichtete sind, tatsächlich keinen Einschüchterungseffekt entfalten, sofern dem sich Äußernden die Möglichkeit verbleibt den Aussagegehalt klarzustellen.
[...]
1 BVerfG NJW 2006, 207.
2 Nachfolgend BVerfG.
3 S. z.B. BGH NJW 1981, 1089; BGH GRUR 1971, 529 - Dreckschleuder; BGH NJW 1971, 1655; BVerfG NJW 1961, 819; BVerfG NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207 - Stolpe; BVerfG NJW 2006, 3769 - Babycaust; BVerfG NJW 2008, 1654.
4 Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 Rn. 230 ff.; MünchKommBGB/ Rixecker, Anhang zu § 12 BGB Rn. 132; Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551; Helle, AfP 2006, 110 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1142.
5 BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth; Klein, NJW 1989, 1633; s. auch Epping/Hillgruber/ Lang, Art. 2 GG Rn. 27; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 18; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 48.
6 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich im Fall von Art. 9 III 2 GG.
7 Hager, AcP 196 (1996), 168, 170; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135.
8 JurisPK-BGB/ Lange/Schmidbauer, § 823 Rn. 28 ; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135; s. ausf. dazu Klein, NJW 1989, 1633 ff.
9 Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135; s. auch Dolzer/ Degenhart, Art. 5 Rn. 185.
10 BVerfG NJW 1997, 1769, 1770; s. auch BVerfG NJW 1993, 1751, 1753.
11 BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth; BVerfG NJW 1976, 1677; BVerfG NJW 2004, 1710; s. auch Epping/Hillgruber/ Schemmer, Art. 5 GG Rn. 19; Maunz/Dürig/ Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 248. 2
12 BVerfG NJW 2001, 503, 505; BVerfG NJW 2000, 2189; BVerfG NJW 1997, 2669, 2770.
13 Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 136, 233.
14 Das gilt insb. für die Grundrechte aus Art. 5 I GG, s. dazu u.a. BVerfG NJW 1958, 257 f. - Lüth; BVerfG NJW 1994, 2943 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207, 208 - Stolpe; MünchKommBGB/ Rixecker, Anhang zu § 12 BGB Rn. 133 f.; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 233, 245.
15 S. z.B. v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 22; Maunz/Dürig/ Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 50 ff.; Jarass/Pieroth/ Jarass, Art. 5 Rn. 3 jew. mit weiteren Nachw.
16 BVerfG NJW 1984, 419, 421; s. auch BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder; BGH GRUR 2010, 72, 73.
17 BGH GRUR 2010, 72, 73 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.; Grimm, NJW 1995, 1697, 1699; Spindler/Schuster/ Nink, § 823 BGB, Rn. 39; Soergel/ Beater, § 824 BGB Rn. 16; Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30 f.; Ausf. dazu v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 22 m. zahlr. Nachw.
18 S. dazu auch BVerfG NJW 1993, 1845; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26.
19 S. ausf. zur früher h.L., die Tatsachenbehauptungen nicht unter den Meinungsbegriff des Art. 5. I GG subsumierte: Maunz/Dürig/ Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 50 ff.; s. dazu auch v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26 jew. m.w.Nachw.
20 Umfassend dazu v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26 mit zahlreichen Nachw. zur inzwischen h.L.; s. auch Grimm, NJW 1995, 1697, 1699.
21 BVerfG NJW 1986, 1533, 1535; BVerfG NJW 1983, 1415, 1416; BVerfG NJW 1993, 1845; BGH GRUR 2010, 72, 73; dazu auch Grimm, NJW 1995, 1697, 1699.
22 BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1980, 2072, 2073; BVerfG NJW 1983, 1415; Grimm, NJW 1995, 1697, 1699; Spindler/Schuster/ Nink, § 823 BGB, Rn. 38; Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30, 32; s. auch v. Mangoldt/Klein/Starck/ Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 27, der allerdings den Schutz nur für „offensichtlich“ unwahre Tatsachen ausschließt.
23 Ausf. zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung s. Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 33 ff.
24 Zu der Ausnahme s. BVerfG AfP 2006, 550.
25 Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30 f.; Epping/Hillgruber/ Schemmer, Art. 5 GG Rn. 4.
26 S. dazu Maunz/Dürig/ Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 244 ff.
27 Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 244; Grimm, AfP 2008, 1, 2.
28 S. ausf. dazu Grimm, AfP 2008, 1, 2; Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551, 2552; Spindler/Schuster/ Nink, § 823 BGB, Rn. 41; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 244 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.
29 S. dazu Grimm, AfP 2008, 1, 2, vor allem zu den möglichen Ausnahmen und Rückausnahmen von diesen Grundsätzen; s. weiter Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551, 2552 f., vor allem auch zur Ausnahme der Rechtswidrigkeit bei der Verbreitung unwahrer Tatsachen.
30 BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2002, 356, 357 - Gysi I; BVerfG NJW 2002, 357 - Gysi II; Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30, 39; MünchKommBGB/ Rixecker, Anhang zu § 12 BGB Rn. 135; Grimm, NJW 1995, 1697, 1700; Helle, AfP 2006, 110; Teubel, AfP 2006, 20.
31 BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207, 208 - Stolpe; BVerfG NJW 2008, 1654, 1655.
32 BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2008, 1654, 1655; s. auch vor allem zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz: Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 39, mit zahlr. Nachw.
33 BVerfG NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207, 208 - Stolpe.
34 BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth.
35 BVerfG NJW 1958, 257, 258 - Lüth; s. auch Seitz, NJW 1996, 1518; weiter zur Wechselwirkungslehre s. Nachw. in Fn. 14.
36 BVerfG NJW 1958, 257, 258 f. - Lüth.
37 Erstmals Seitz, NJW 1996, 1518, 1519; nachfolgend aber u.a. auch Helle, AfP 2006, 110; Gas, AfP 2006, 428; Fricke, AfP 2009, 552, 555; Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 39a.
38 Helle, AfP 2006, 110, 111 f., insb. Fn. 11 mit zahlr. Nachw. zur Kritik in der Literatur; s. auch Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 39a.
39 Nachfolgend BGH.
40 Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 42; s. weiter Helle, AfP 2006, 110, 111 f., der zutreffend darauf hinweist, dass der BGH - trotz Undeutlichkeit - der Variantenlehre des BVerfG folgt, indem er unabhängig von der Art des Anspruchs verlangt, dass bei Vorliegen der Möglichkeit mehrerer sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung, der rechtlichen Beurteilung diejenige zu Grunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt; so BGH NJW 1998, 3047, 3048 - Stolpe; BGH NJW 2002, 1192, 1194; BGH NJW 2004, 598, 599; BGH NJW 2004, 1034, 1035.
41 S. u. a. BVerfG NJW 1990, 1980, 1981; BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205.
42 Die Rechtsprechung variiert bei den Begrifflichkeiten, s. Nachw. in Fn. 43.
43 BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BVerfG NJW 2002, 356, 357 - Gysi I; BVerfG NJW 2008, 1654, 1655; s. dazu auch Seitz, NJW 1996, 1518, 1519; Helle, AfP 2006, 110; Teubel, AfP 2006, 20; s. auch Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 245.
44 BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1992, 2073, 2074; BVerfG NJW 1977, 799, 800; s. hierzu auch die Formulierung des BGH in Fn. 40 m. weit. Nachw.
45 BVerfG NJW 1977, 799; BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; BVerfG NJW 1996, 1529, 1530; BVerfG NJW 1992, 2073, 2074; soweit auch BVerfG NJW 2006, 207, 209 - Stolpe.
46 Helle, AfP 2006, 110, 112; zust. ebenfalls Erman/ Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 39a.
47 S. u.a. BVerfG NJW 1958, 257, 258 - Lüth; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BVerfG NJW 1980, 2072; s. dazu auch Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 233, 245; eine Überprüfung wäre etwa im Wege einer Verfassungsbeschwerde möglich.
48 S. Fn. 40.
49 BVerfG NJW 2006, 207 - Stolpe.
50 BGH NJW 1998, 3047 - Stolpe.
51 BGH NJW 1998, 3047 - Stolpe.
52 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 41 - Stolpe.
53 S. BVerfG NJW 2006, 207, 208 - Stolpe.
54 BVerfG NJW 2006, 207, 208 Tz. 31 - Stolpe; s. auch Erman/ Ehmann, Anh § 12 Rn. 41, der unzutreffend diese Tz. als Nachweis für die Aufgabe des Eindeutigkeitsprinzips bei Unterlassungsansprüchen heranzieht. Das BVerfG bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf die Feststellung, wann überhaupt eine für die weitere Prüfung relevante Mehrdeutigkeit anzunehmen ist, nicht aber auf die Variantenlehre als Auslegungsmethode zum Umgang mit einer solchen mehrdeutigen Äußerung.
55 BVerfG NJW 2006, 207, 208 f Tz. 33 - Stolpe; zum Einschüchterungseffekt s.o. Abschn. II., 2., c).
56 BVerfG NJW 2006, 207, 208 Tz. 32 - Stolpe, s. aber auch S. 209 Tz. 39.
57 S.o. Abschn. II., 2., c) sowie die Nachw. in Fn. 43.
58 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 33 - Stolpe.
59 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 33 - Stolpe.
60 So auch Mann, AfP 2008, 6, 7.
61 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 34, s. auch Tz. 36 - Stolpe, s. aber in diesem Zusammenhang ebenf. Tz. 33, wo auf die Bedeutung der Vermeidung eines Einschüchterungseffekts eingegangen wird.
62 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 34 - Stolpe.
63 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 35 - Stolpe.
64 BVerfG NJW 2006, 207, 209 f. Tz. 40 ff. - Stolpe. 9
65 Mann, AfP 2008, 6, 7; s. außerdem die zutr. Argumentation gegen einen Transfer der Beweislastregel ins Zivilrecht bei Spindler/Schuster/ Nink, § 823 BGB, Rn. 40 m. zahlr. Nachw. zu weiteren Vertretern dieser Auffassung.
66 BVerfG NJW 2006, 207, 208 Tz. 32 - Stolpe.
67 Teubel, AfP 2006, 20.
68 S. ausf. dazu Teubel, AfP 2006, 20, 21 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG; dem zust. und ergänzend Helle, AfP 2006, 110, 113 f.; ebenf. zust. und ausführend Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 87 f.
69 BVerfG NJW 2006, 207, 209 Tz. 36 - Stolpe.