Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im europäischen Kollisionsrecht
Zusammenfassung
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten gehört zu den klassischen Fragestellungen im Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts. Die Relevanz dieses Problems kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass sich entsprechende Regelungen nicht nur in den meisten nationalen Rechtsordnungen der europäischen Mitgliedstaaten, sondern auch in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht finden. Gerade in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht lassen sich in jüngster Vergangenheit Entwicklungen erkennen, die zu immer differenzierteren Bestimmungen in den einzelnen Regelungswerken führen.
Leseprobe
Gliederung
I. EINLEITUNG
II. BEGRIFF DES RÄUMLICH GESPALTENEN MEHRRECHTSSTAATES
III. DIE REICHWEITE DER ANKNÜPFUNGSENTSCHEIDUNG BEI DER VERWEISUNG AUF MEHRRECHTSSTAATEN
1. Staatsvertragliche Praxis
a) Europäisches Schuldvertragsübereinkommen von 1980
b) Haager interlokalrechtliche Formel
2. Europäisches Kollisionsrecht
a) Rom-Verordnungen
aa) Ortsbezogene Anknüpfung
bb) Staatsangehörigkeitsanknüpfung
b) Haager Unterhaltsprotokoll 2007
3. Zusammenfassung
4. VERHÄLTNIS
5. Bewertung
a) Ortsbezogene Anknüpfung
aa) Argumente für die Berücksichtigung interlokaler Kollisionsnormen
bb) Argumente für eine direkte Verweisung
cc) Differenzierende Lösung
b) Staatsangehörigkeitsanknüpfung
6. Auswirkungen auf das EGBGB
IV. DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN
1. Regelungsstand im Europäischen Kollisionsrecht
2. PRAXIS IN DEN EUROPÄISCHEN MEHRRECHTSSTAATEN
a) Das Vereinigte Königreich
b) Spanien
3. Bewertung
V. ZUSTÄNDIGKEIT DES EUGH BEI FREIWILLIGER ANWENDUNG EUROPÄISCHEN KOLLISIONSRECHTS AUF INTERLOKALE KONFLIKTE IN MEHRRECHTSSTAATEN
1. Rechtsprechung des EuGH
a) Die Dzodzi-Rechtsprechung
b) Kleinwort Benson
c) Leur-Bloem-Fälle
d) Zusammenfassung
2. Die Erstreckungsgesetze zu Rom I und II im Vereinigten Königreich
3. Bewertung
VI. FAZIT
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Wenn in Europa auch noch nicht die Bereitschaft besteht, einheitliche Regelwerke im materiellen Recht zu schaffen,[1] so schreitet doch die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen auf unionsrechtlicher Ebene seit Inkrafttreten der Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Kollisionsrechts (Art. 65 EGV[2] / 81 AEUV[3] ) im Jahre 1999 mit großen Schritten voran. So findet sich im europäischen Kollisionsrecht heute bereits für die meisten Rechtsmaterien eine entsprechende Verordnung oder zumindest ein Verordnungsvor- schlag.[4] Dabei wurden die Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts bisher eher vernachlässigt. So gibt es in besagten Verordnungen zwar einzelne Regelungen; jedoch gibt es bisher noch keine „Rom O-VO"[5] zum Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts im europäischen Kollisionsrecht und auch noch keine konkreten Pläne zu einer derartigen Kodifikation. Allerdings erfordert die sich stets erhöhende Mobilität der Bürger im europäischen Rechtsraum und die damit verbundene Zunahme an grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen auch eine zu mehr Rechtssicherheit führende einheitliche Anwendung der Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts auf unionsrechtlicher Ebene.
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten gehört zu den klassischen Fragestellungen im Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts. Die Relevanz dieses Problems kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass sich entsprechende Regelungen nicht nur in den meisten nationalen Rechtsordnungen der europäischen Mitgliedstaaten[6], sondern auch in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht finden. Gerade in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht lassen sich in jüngster Vergangenheit Entwicklungen erkennen, die zu immer differenzierteren Bestimmungen in den einzelnen Regelungswerken führen. So finden sich in vielen Haager Übereinkommen und auch im künftigen europäischen Kollisionsrecht Regelungen, die zur Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten etwa zwischen räumlich und personal gespaltenen Rechtsordnungen oder zwischen unterschiedlichen Anknüpfungskriterien unterscheiden.
In der vorliegenden Arbeit sollen die Probleme aufgezeigt werden, die sich bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf räumlich gespaltene Mehrrechtsstaaten ergeben. Nicht eingegangen werden soll hingegen auf personal gespaltene Rechtsordnungen, da diesbezüglich mittlerweile in der staatsvertraglichen Praxis sowie im europäischen Kollisionsrecht vergleichbare Regelungen bestehen.[7] die für wenig Diskussionsstoff sorgen.
Diese Arbeit soll im Wesentlichen drei Fragestellungen nachgehen. Zunächst soll auf der Ebene der internationalen Konflikte die Reichweite der Anknüpfungsentscheidung bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten in der staatsvertraglichen Praxis und im europäischen Kollisionsrecht untersucht werden. Dazu sollen die jeweiligen Anknüpfungsmethoden aufgezeigt, miteinander verglichen und bewertet werden. Zudem soll kurz auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das EGBGB eingegangen werden. Der Schwerpunkt wird dabei stets auf das europäische Kollisionsrecht gelegt; so sollen hier primär der Regelungsstand und mögliche Entwicklungen des europäischen Kollisionsrechts diskutiert werden. Die staatsvertragliche Praxis soll deswegen zwar so umfangreich wie für eine solche Diskussion nötig, jedoch nicht umfassend dargestellt werden.
Als zweites soll dann nach einer vorangehenden Bestandsaufnahme des aktuellen Regelungsstandes auf der Ebene der interlokalen Konflikte diskutiert werden, ob das europäische Kollisionsrecht auch auf rein innerstaatliche Konflikte in europäischen Mehrrechtsstaaten - namentlich im Vereinigten Königreich und in Spanien - Anwendung finden sollte.
Abschließend ist darauf einzugehen, ob der EuGH zuständig ist, wenn er um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ersucht wird, welches lediglich kraft einer nationalen Verweisung Anwendung findet. Dazu soll zunächst die entsprechende Rechtsprechung des EuGH aufgezeigt werden, bevor dann, anhand eines konkreten Beispiels, eine Antwort auf die Frage nach der Zuständigkeit des EuGH für entsprechende Auslegungsersuchen gegeben werden soll.
Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, die angesprochenen Problemstellungen, die sich bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf räumlich gespaltene Mehrrechtsstaaten stellen, aufzuzeigen und entsprechende Lösungsansätze vorzuschlagen.
II. Begriff des räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaates
Unter einem räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaat versteht man einen Staat, in dem in verschiedenen Gebietseinheiten unterschiedliches Recht gilt.[8] Bekannte Beispiele für solche Mehrrechtsstaaten sind etwa das Vereinigte Königreich, die USA oder Kanada.[9] Unter einer Gebietseinheit versteht man dabei einen territorial abgegrenzten Teil innerhalb des ausländischen Staates,[10] etwa England und Schottland im Vereinigten Königreich.
III. Die Reichweite der Anknüpfungsentscheidung bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten
Wird nun auf das Recht eines räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaates verwiesen, so bedarf es in einem weiteren Schritt der Bestimmung, welches Recht der verschiedenen Gebietseinheiten Anwendung finden soll. Die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung innerhalb eines Mehrrechtsstaates kann dabei auf zwei unterschiedlichen Wegen[11] mit zwei unterschiedlichen „Reichweiten" erfolgen.
Die eine Möglichkeit besteht in der direkten Verweisung auf die maßgebliche Teilrechts- ordnung durch die lex fori.[12] Die Anknüpfungsentscheidung der lex fori wird dabei in die jeweilige Teilrechtsordnung hinein verlängert.
Die andere Möglichkeit sieht eine Befragung, d.h. eine Zwischenschaltung[13] des ausländischen interlokalen Privatrechts vor.[14] Es bedarf in diesem Fall einer Unteranknüpfung nach den Regeln des ausländischen interlokalen Privatrechts, sofern ein solches im betreffenden Staat einheitlich vorhanden ist,[15] z.B. in Spanien[16]. Nur, wenn der jeweilige Mehrrechtsstaat kein einheitliches interlokales Recht kennt (z.B. Vereinigtes Königreich, Kanada, USA)[17] , soll die maßgebliche Teilrechtsordnung selbstständig bestimmt werden.[18]
1. Staatsvertragliche Praxis
In der staatsvertraglichen Praxis zeigt sich bezüglich der Reichweite der Anknüpfungsentscheidung bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten ein gespaltenes Bild.
a) Europäisches Schuldvertragsübereinkommen von 1980
So findet sich einerseits mit Art. 19 Abs. 1 EVÜ[19] eine Regelung in einem Staatsvertrag, die eine direkte Verweisung auf die maßgebliche Teilrechtsordnung innerhalb eines Mehrrechts- staates vorsieht. Art. 19 Abs. 1 EVÜ, der auf bestimmten Haager Übereinkommen basiert[20] und mit ex Art. 35 Abs. 2 EGBGB nahezu wörtlich in das nationale deutsche Recht umgesetzt worden war, behandelt jede Gebietseinheit mit eigenen Rechtsvorschriften als Staat; jede Gebietseinheit wird folglich rechtlich verselbstständigt.[21] Ein einheitlich vorhandenes interlokales Privatrecht des ausländischen Mehrrechtsstaates findet demnach keine Berücksichtigung. Die Behandlung jeder Gebietseinheit als Staat ermöglichte es den Parteien durch Rechtswahl gem. Art. 3 Abs. 1 EVÜ direkt die maßgebliche Teilrechtsordnung, z.B. das Vertragsrecht Schottlands, zu bestimmen.[22]
b) Haager interlokalrechtliche Formel
In vielen Haager Übereinkommen findet sich jedoch eine Regelung, die bei einer räumlichen Rechtsspaltung diejenige Rechtsordnung für anwendbar erklärt, die durch die in dem jeweiligen Mehrrechtsstaat geltenden Vorschriften bestimmt wird (sog. Haager interlokal- rechtliche Formel).[23] Die Entscheidung, das Recht welcher Teilordnung anzuwenden ist, wird somit dem interlokalen Privatrecht des Mehrrechtsstaates überlassen, vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 Haager Testamentsformabkommen ,[24] Art. 14 Haager Minderjährigenschutzab- kommen[25], Art. 16 Haager Unterhaltsübereinkommen[26], Art. 48 lit. a Haager Kinderschutz- übereinkommen[27] , Art. 46 lit. a Haager Erwachsenenschutzübereinkommen[28] sowie Art. 16 Abs. 2 lit. a Haager Unterhaltsprotokoll [29]. Letzteres wird gem. Artt. 15 und 76 EuUnthVO[30] ab dem 18.6.2011 auch im europäischen Kollisionsrecht Anwendung finden.[31]
Festzuhalten ist, dass einige der Übereinkommen, z.B. das Haager Testamentsabkommen, interlokales Kollisionsrecht nur im Rahmen von Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit zur Anwendung berufen, andere hingegen, z.B. das Haager Unterhaltsübereinkommen oder das Haager Unterhaltsprotokoll, dieses auch bei ortsbezogenen Anknüpfungen, etwa an den gewöhnlichen Aufenthalt, berücksichtigen.[32]
Fehlt es im betreffenden Mehrrechtsstaat an einem einheitlichen interlokalen Privatrecht, so wird in den genannten Übereinkommen in der Regel auf die Teilrechtsordnung verwiesen, mit der der Sachverhalt die „engste Verbindung" aufweist. Teilweise werden aber auch, insbesondere in den neueren Übereinkommen, genaue Kriterien festgelegt, nach denen bei Fehlen eines einheitlichen interlokalen Privatrechts die maßgebliche Teilrechtsordnung zu ermitteln ist.[33] So ist z.B. gem. Art. 45 lit. a Haager Erwachsenenschutzübereinkommen jede Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat als Veweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.[34]
2. Europäisches Kollisionsrecht
Im europäischen Kollisionsrecht findet sich hingegen mit einer Ausnahme[35] ein zur Haager interlokalrechtlichen Formel gegensätziger Ansatz.
a) Rom-Verordnungen
So erfolgt die Anknüpfungsentscheidung in den beiden schon in Kraft getretenen Rom-Verordnungen in Anlehnung an Art. 19 Abs. 1 EVÜ unabhängig von der Haltung eines eventuell bestehenden ausländischen interlokalen Privatrechts;[36] die lex fori[37] schließt die Anwendung des interlokalen Privatrechts des Mehrrechtsstaates also aus und verlängert ihre Anknüpfungsentscheidung direkt in die maßgebliche Teilrechtsordnung hinein.[38] So gilt nach Art. 22 Abs. 1 Rom I-VO[39], Art. 25 Abs. 1 Rom II-VO[40] jede Gebietseinheit als Staat; anzuwenden ist also das in der jeweiligen Gebietseinheit geltende Sachrecht[41].
Eine solche Regelung, die sich mit Art. 14 lit. a und b Rom III-VO[42], Art. 25 lit. a und b Rom IV-VO-E[43] sowie Art. 28 Rom V-VO-E[44] auch im künftigen europäischen Kollisionsrecht findet, ermöglicht jedoch nicht immer eine problemlose Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung.
aa) Ortsbezogene Anknüpfung
Zwar funktioniert eine direkte Verweisung auf die maßgebliche Teilrechtsordnung, wenn die jeweiligen Kollisionsnormen auf einen Ort verweisen, der in einer der Gebietseinheiten lokalisiert werden kann.[45] Dies gilt etwa für Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO), den Schadensort (z.B. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO) oder die Wahl des Rechts einer bestimmten Gebietseinheit (z.B. nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO).[46] So findet z.B. nach Art. 25 Abs. 1 Rom II-VO bei einem Schadenseintritt im US-Bundesstaat New York - die Rom II-VO hat gem. Art. 3 Rom II-VO universelle Geltung und ist damit auch bei Verweisung auf das Recht eines Nicht-Mitgliedstaates anzuwenden - unmittelbar das Recht des Bundesstaates New York Anwendung.[47]
bb) Staatsangehörigkeitsanknüpfung
Schwieriger gestaltet sich die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechts-ordnung jedoch bei einer ortsunabhängigen Anknüpfung. In solchen Fällen versagt das Modell der Artt. 22 Abs. 1 Rom I-VO, 25 Abs. 1 Rom II-VO.[48]
So erwiese sich eine Ermittlung des anwendbaren Rechts bei der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten im Fall der insbesondere in familien- und erbrechtlichen Sachverhalten in Betracht kommenden Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit mit der Methode der direkten Verweisung auf die maßgebliche Teilrechtsordnung als problematisch.[49] Denn die Staatsangehörigkeit kann immer nur auf einen Gesamtstaat bezogen sein, nicht jedoch auf eine bestimmte Gebietseinheit.[50]
Obwohl sich das entsprechende europäische Kollisionsrecht mit Art. 8 lit. a und b der künftigen Rom III-VO, Art. 17 Abs. 1 lit. a Rom IV-VO-E und Art. 16 Rom V-VO-E primär für eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt entschieden hat, findet sich in Art. 14 lit. c Rom III-VO und Art. 25 lit. c Rom IV-VO-E nun auch eine Regelung zur Ermittlung der maßgeblichen Teilrechtsordnung bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Diese kann nach Art. 8 lit. c Rom III-VO, Art. 17 Abs. 1 lit. c Rom IV-VO-E subsidiär Anknüpfungskriterium sein. In derartigen Fällen soll die getroffene Anknüpfungsentscheidung gem. Art. 14 lit. c Rom III-VO, Art. 25 lit. c Rom IV-VO-E nicht bis in die betreffende Gebietseinheit hineinreichen, sondern die Rechtsordnung angewendet werden, die durch das Recht dieses Staates bestimmt wird. Fehlt es an entsprechenden Vorschriften, so soll zunächst die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit maßgeblich sein. Mangelt es an einer Wahlmöglichkeit, so soll es schließlich auf die Gebietseinheit ankommen, zu der die Ehegatten am engsten verbunden sind. Für die Ermittlung der maßgeblichen Teilrechtsordnung kann dann auf die allgemeinen Wertungen der Art. 8 Rom III-VO, Art. 17 Rom IV-VO-E zurückgegriffen werden,[51] die primär wiederum auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen.
b) Haager Unterhaltsprotokoll 2007
Eine mit Art. 14 lit. c Rom III-VO, Art. 25 lit. c Rom IV-VO-E vergleichbare Regelung findet sich im europäischen IPR auch in Art. 15 EuUnthVO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d und e Haager Unterhaltsprotokoll.
[...]
1 Sigmund, in: Handelsblatt, Nr. 17 vom 25. Januar 2011, S. 20, zur Ablehnung der Schaffung eines „28. Vertragsrecht-Regimes" in Europa seitens deutscher Rechtspolitiker.
2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 i.d.F. bis 30. November 2009.
3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957 i.d.F. des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II, S. 1038).
4 FS Kropholler/Heinze, 105 f.
5 Begriff bei FS Spellenberg/Freitag, 169 (171); Rom I und Rom II/Leible, S. 47.
6 Siehe dazu im Einzelnen Kollisionsrecht EU/Kreuzer, 1 (31 f.).
7 Siehe etwa Art. 17 Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) und Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III), ABl. EU 2010 Nr. L 343/10.
8 v. Hoffmann/Thorn IPR, Rn. 120; Europäisches Kollisionsrecht/Kreuzer, 13 (53).
9 Erman/Hohloch, Art. 35 EGBGB Rn. 3; JurisPK/Junker, Art. 35 Rn. 12.
10 MüKo/Junker, Art. 25 Rom II-VO Rn. 5; Staudinger/Hausmann, Art. 35 EGBGB Rn. 10.
11 Staudinger/Hausmann, Art. 4 EGBGB Rn. 324; MüKo/Martiny, Art. 22 Rom I-VO Rn. 1.
12 Palandt/Thorn, Art. 4 EGBGB Rn. 12; vgl. Kropholler IPR, § 29 II 1a.
13 Art. 13 bis 16 des spanischen Codigo Civil; s.a. Calvo Caravaca DIP, S. 30 ff.; Schröder Mehrrechtsstaaten, S. 178.
14 Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl. 1986 II, S. 810). Dieses wurde durch die VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU 2008, L 177/6, ersetzt und gilt nur noch im Verhältnis zu Dänemark; vgl. Art. 24 Abs. 1 Rom I-VO.
15 Haager Übk. über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II, S. 217).
16 Haager Übk. über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II, S. 837).
17 Art. 4 des Beschlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. EG L 331/17).
18 Vgl. auch das Bsp. zu Art. 48 lit. b) i.V.m. Art. 47 Nr. 1 KSÜ bei Gottschalk IPR, S. 190.
19 MüKo/Martiny, Art. 22 Rom I-VO Rn. 1; PWW/Schaub, Art. 25 Rom II-VO Rn. 1.
20 Unter „lex fori" sind hier die europäischen Kollisionsnormen zu verstehen.
21 VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU 2008, L 177/6.
22 VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU 2007, L 199/40.
23 Kollisionsrecht EU/Kreuzer, 1 (33); PWW/Mörsdorf-Schulte/Brödermann/Wegen, Art. 22 Rom I-VO Rn. 1; Staudinger/Hausmann, Art. 35 EGBGB Rn. 12.
24 Siehe Fn. 7.
25 Vorschlag für eine VO des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts, KOM (2011) 126 endg.
26 Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, KOM (2009) 154 endg.
27 FS Kropholler/Heinze, 105 (120); Europäisches Gemeinschaftsrecht/Leible, 31 (52).
28 Vgl. Europäisches Gemeinschaftsrecht/Leible, 31 (52).
29 Ähnliches Bsp. bei MüKo/Junker, Art. 25 Rom II-VO Rn. 1.
30 Vgl. FS Kropholler/Heinze, 105 (120); Rom I und Rom II/Leible, S. 57.
31 Rom I und Rom II/Leible, S. 57; FS Kropholler/Heinze, 105 (120 f.).
32 Vgl. v. Bar/Mankowski IPR, Rn. 157; Erman/Hohloch, Art. 4 EGBGB Rn. 27.
33 Vgl. zur Ausfüllung des Begriffs der „engsten Verbindung", MüKo/Martiny, Art. 22 Rom I-VO Rn. 6; Staudinger/Hausmann, Art. 35 EGBGB Rn. 13; BaRo/Spickhoff,, Art. 35 EGBGB Rn. 8.
34 Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten, KOM (2005) 649 endg.
35 Dies wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, siehe FS Kropholler/Kreuzer, 129 (148).
36 Vgl. Kollisionsrecht EU/Kreuzer, 1 (51).
37 Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. EG L 331/17). Die Europäische Union hat das Protokoll am 8.4.2010 gezeichnet.
38 Europäisches Gemeinschaftsrecht/Leible, 31 (52); FS Kropholler/Heinze, 105 (120).
39 VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht, ABl. EU 2008, L 177/6.
40 VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU 2007, L 199/40.
41 Kollisionsrecht EU/Kreuzer, 1 (33); PWW/Mörsdorf-Schulte/Brödermann/Wegen, Art. 22 Rom I-VO Rn. 1;
Staudinger/Hausmann, Art. 35 EGBGB Rn. 12.
42 Siehe Fn. 7.
43 Vorschlag für eine VO des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die
Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts, KOM (2011) 126 endg.
44 Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen
sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, KOM (2009) 154 endg.
45 FS Kropholler/Heinze, 105 (120); Europäisches Gemeinschaftsrecht/Leible, 31 (52).
46 Vgl. Europäisches Gemeinschaftsrecht/Leible, 31 (52).
47 Ähnliches Bsp. bei MüKo/Junker, Art. 25 Rom II-VO Rn. 1.
48 Vgl. FS Kropholler/Heinze, 105 (120); Rom I und Rom II/Leible, S. 57.
49 Rom I und Rom II/Leible, S. 57; FS Kropholler/Heinze, 105 (120 f.).
50 Vgl. v. Bar/Mankowski IPR, Rn. 157; Erman/Hohloch, Art. 4 EGBGB Rn. 27.
51 Vgl. zur Ausfüllung des Begriffs der „engsten Verbindung“, MüKo/Martiny, Art. 22 Rom I-VO Rn. 6; Staudinger/Hausmann, Art. 35 EGBGB Rn. 13; BaRo/Spickhoff, Art. 35 EGBGB Rn. 8.