Die öffentliche Ordnung nach Art. 6 EGBGB (ordre public)
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhalt
1. Einführung
1.1 Allgemein
1.2 Zum ordre public
1.3 Inhalt des Art. 6 EGBGB
1.4 Ziel des ordre public
2. Funktionen des ordre public
2.1 Positiver ordre public
2.2 Negativer ordre public
2.3 Art. 6 EGBGB positiv oder negativ?
2.4 Art. 34 EGBGB – Zwingende Vorschriften
3. Anwendung des ordre public -Vorbehaltes
3.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1 Ergebniskontrolle
3.1.2 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Bezug
3.2 Zurückhaltende Handhabung
3.3 Einschränkung der Anwendung von Art. 6 EGBGB durch staatsvertragliche Vereinbarungen
4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den ordre public
4.1 Anzuwendende Sachnorm nach einer Anwendung der Vorbehaltsklausel gemäß Art. 6 EGBGB
4.1.1 Ausländisches lex causae als Ersatzrecht
4.1.2 Kollisionsrechtlicher Ansatz
4.1.3 Neue Sachnormen als Ersatzrecht
5. Die Anerkennung ausländischer Urteile in Deutschland
5.1 Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland
5.2 Anerkennung ausländischen Rechts im Rahmen nationalen Familienrechts
6. Eventuelle Auswirkungen auf die internationale Wirtschaft
6.1 punitive damages
6.2 quota litis
6.3 Verfahrensrechtlicher ordre public - Aufhebung eines Schiedsspruch
6.4 Umgehung eines Rechtssystems
7. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einführung
Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenen Gesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen, dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezug nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem Recht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einem deutschen Gericht verhandelt wird. Dass diese Anwendung ausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzen entspricht, liegt in der Natur der Sache.[1]
Für eine derartige Kollision der Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung den „ ordre public -Vorbehalt“ nach Art. 6 EGBGB (bis 1986 Art. 30 EGBGB) vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiert in den meisten Rechtsordnungen dieser Erde,[2] wurde jedoch in der Vergangenheit sowie heute – zumindest in Deutschland – eher zurückhaltend angewendet.[3]
Durch ein vereintes Europa und die allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einem einheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit der Anwendung der ordre public -Klausel recht selten. Dennoch gibt es weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischer Gesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze für ein Rechtsproblem, wodurch durchaus Konstellationen entstehen, in denen die Anwendung des ordre public -Vorbehaltes zwingend notwendig wird.[4]
Denkbare Anwendungsfälle des ordre public nach Art. 6 EGBGB sind beispielsweise arbeitsrechtliche Fragen (Wucherlohn, Lohnanspruch etc.) oder Diskriminierung (Herkunft, Rasse etc.).[5]
1.1 Allgemein
Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem Internationalen Privatrechts.[6] Art. 6 EGBGB stellt einen der wichtigsten privatrechtlichen Grundsätze dar.[7] Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6 EGBGB nicht dem Unionsrecht selbst entgegengehalten werden kann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischen Rechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die die nationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public -Vorbehalt spielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht anzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedoch dem deutschen Recht erheblich entgegenstehen.[8]
Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die ausländische Norm ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Art. 6 EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar.[9] Der Anwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertragliches Recht und das Recht der ehemaligen DDR.[10] Das Einsatzfeld des ordre public ist vornehmlich das Personen- und Familienrecht.[11]
1.2 Zum ordre public
Ordre public bedeutet „öffentliche Ordnung“ und findet seinen Niederschlag in seiner aktuellen Fassung im deutschen Recht seit 1986[12] in Art. 6 EGBGB – zuvor in Art. 30 EGBGB. Ziel des ordre public -Vorbehaltes aus Art. 6 EGBGB ist somit die Wahrung der öffentlichen Ordnung.[13]
Es gibt verschiedene Erscheinungsformen des ordre public: internationaler ordre public, europäischer ordre public, interlokaler ordre public, ausländischer ordre public sowie verfahrensrechtlicher bzw. anerkennungsrechtlicher ordre public.[14]
Der Begriff ordre public stammt aus dem französischen Rechtskreis und wurde erstmalig von dem französischen Staatsrat Boulay erwähnt und in Deutschland maßgeblich von Savignys (21. Februar 1779 – 25. Oktober 1861) Lehren zum römischen Recht geprägt.[15]
Der Inhalt des deutschen ordre public in Art. 6 EGBGB wurde maßgeblich aus Art. 6 Code Civil[16] abgeleitet.[17] Art. 6 Code Civil lautet:
“On ne peut pas déroger, par des conventions particulières aux lois qui intéressent l’ordre public et les bonnes mœurs“.
Übersetzt hat Art. 6 etwa folgende Bedeutung: Die im Interesse des ordre public oder der guten Sitten erlassenen Gesetzesvorschriften sind unabdingbar.
Die Anwendung der Vorbehaltsklausel des ordre public aus Art. 6 EGBGB (Art. 30 EGBGB a. F.) wurde 1968 vom Bundesgerichtshof näher bestimmt, als der BGH über die Legitimation eines im Ehebruch erzeugten Kindes eines Italieners zu entscheiden hatte. Demnach handelt es sich um eine Verletzung des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB, wenn eine Anwendung ausländischen Rechts im Ergebnis in besonders schwerwiegender Weise in scharfem Gegensatz zu deutschem Recht und den darin liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde. Somit muss die Anwendung ausländischen Rechts in so starkem Widerspruch zu den deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen, dass eine Anwendung des ausländischen Rechts als unerträglich erscheint.[18]
1.3 Inhalt des Art. 6 EGBGB
Der deutsche ordre public ist im „Einführungsgesetz zum BGB“ (EGBGB) festgehalten. Art. 6 EGBGB wird im Allgemeinen als Vorbehaltsklausel bzw. Generalklausel bezeichnet und ist – wie bereits dargestellt – eine Kollisionsnorm.[19]
Somit kommt er grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht angewendet werden muss und dieses als anzuwendendes Recht ausländisches Recht bestimmt. Das jedoch oftmals mit der Folge, dass das anzuwendende ausländische Recht mit dem deutschen Recht in drastischem Zwiespalt steht.[20] Danach ist insbesondere ausländisches Recht dann nicht anzuwenden, wenn es mit fundamentalen deutschen Gerechtigkeitsprinzipien kollidiert.[21]
Der ordre public -Vorbehalt verdrängt somit ausländisches Recht und lässt eine Lücke entstehen, ohne gesetzliche Definition, welches Recht als Ersatzrecht angewendet werden soll, um diese Lücke zu schließen.[22] Diese Verdrängung ausländischen Rechts wird als negativer ordre public -Vorbehalt bezeichnet.[23]
Ein Beispiel für die Anwendung des ordre public nach Art. 6 EGBGB wäre eine nach ausländischem Recht geschlossene Vielehe. Dies widerspricht dem Grundsatz monogamer Ehen nach deutschem Recht gemäß § 1306 BGB. Wird die Schließung einer zweiten Ehe in Deutschland, zwischen zwei Personen – von denen zumindest eine die deutsche Staatsbürgerschaft inne hat – gewünscht, so ist automatisch der Anwendungsbereich des ordre public eröffnet. Eine zweite Eheschließung in Deutschland darf demnach gemäß § 1306 BGB erst gar nicht geschlossen werden bzw. müsste nach § 1314 Abs. 1 BGB annuliert werden. Ganz anders jedoch gestaltet sich der Sachverhalt, sollte die zweite Ehe im Ausland geschlossen worden sein. Hier fehlt, trotz deutscher Staatsbürgerschaft der Inlandsbezug und eine Aufhebung nach § 1314 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.[24]
1.4 Ziel des ordre public
Kern der Vorbehaltsklausel bzw. Generalklausel nach Art. 6 EGBGB ist der Schutz der deutschen Grund rechte bzw. im weiteren Sinne der Schutz der deutschen Grund sätze. Darunter versteht man den Schutz der öffentlichen Ordnung.
Der ordre public fungiert somit als Ordnungsprinzip des innerstaatlichen Rechts. Im weiteren Deckungsbereich des Art. 6 EGBGB ist auch das allgemeine Völkerrecht, zumindest in Teilen,[25] mit inbegriffen. Aufgrund der Formulierung in Art. 6 Satz 2 EGBGB, dass „...die Anwendung [ausländischen Rechts] mit den Grundrechten… “ vereinbar sein muss, wird auch das allgemeine Völkerrecht aus Art. 25 GG geschützt. Denn so will Art. 25 GG, dass das allgemeine Völkerrecht ein Bestandteil des Bundesrechtes ist. Somit kann die durch das IPR berufene ausländische Norm, die gegen allgemeines Völkerrecht nach Art. 25 GG verstößt, durch den ordre public -Vorbehalt nach Art. 6 EGBGB abgewehrt werden.[26] Im weiteren Sinne kann dies auch auf die Menschenrechte projiziert werden.[27]
Ziel des ordre public ist somit die Wahrung der inländischen Grundrechte und Grundwerte bis hin zu den Menschenrechten.[28]
2. Funktionen des ordre public
Um Klarheit zu schaffen, wird zwischen der positiven und negativen Funktion einer Klausel unterschieden. Nun stellt sich die Frage, welche Funktion Art. 6 EGBGB aufweist.[29]
2.1 Positiver ordre public
Eine Positivfunktion hat eine Klausel wenn sie als zwingende Norm nationales Recht unbedingt durchgesetzt werden möchte, unabhängig von dem Inhalt der eigentlich anwendbaren ausländischen Norm.[30]
2.2 Negativer ordre public
Negativer Funktion ist eine Norm dann, wenn zuvor ausländisches Recht bestimmt wird, dessen Anwendung jedoch aufgrund der Kollision mit nationalem Recht abgewehrt wird.[31]
2.3 Art. 6 EGBGB positiv oder negativ?
Somit hat die Abwehrfunktion gem. Art. 6 EGBGB unbestritten rein negativen Charakter.[32] Dennoch scheint es falsch zu sagen, dass es sich bei der Anwendung der Vorbehaltsklausel um eine rein negative Funktion handelt. Die Funktionsweise des Art. 6 EGBGB ist zwar grundsätzlich negativer Natur, doch kann es durchaus vorkommen, dass er auch positiven Charakter zeigt. So schließen sich beide Funktionen nicht gegenseitig aus. Vielmehr scheint – je nach Sachverhalt – einmal der positive und dann wiederum der negative Aspekt im Vordergrund zu stehen.[33] Diese Unterschiede in den Funktionen der Klauseln zeigen sich ganz offensichtlich in der Rechtsfolge der Anwendung des Art. 6 EGBGB. Denn wird die Vorbehaltsklausel in ihrer positiven Funktionsweise angewendet, steht die Anwendung der lex fori[34] außer Frage. Im umgekehrten Fall wird die Anwendung eines Ersatzrechtes notwendig.[35]
2.4 Art. 34 EGBGB – Zwingende Vorschriften
Bei Art. 34 EGBGB handelt es sich um eine so genannte inländische Eingriffsnorm. Art. 34 EGBGB will den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das eigentlich maßgebliche Recht international zwingend regeln.[36] Demnach entspricht Art. 34 EGBGB ganz im Gegensatz zu Art. 6 EGBGB, einer Klausel mit reiner Positivfunktion. Grundsätzlich erfordert Art. 34 EGBGB einen gewissen Inlandsbezug, wie er auch bei Art. 6 EGBGB gegeben sein muss. Art. 34 EGBGB schützt im Gegensatz zum ordre public nicht den Einzelnen.[37] Er findet nur Anwendung wenn er überindividuellen Zwecken des Gemeinwohls dient. Art. 34 EGBGB ist somit eine spezielle Eingriffsnorm, die gemeinhin auch als positiver ordre public[38] bezeichnet wird.[39]
[...]
[1] Heldrich, in: Palandt, BGB, Art. 6, Rn. 1 f.
[2] Vgl. Bar/Mankowski, IPR, § 7, Rn. 258.
[3] Siehr, Internationales Privatrecht, S. 491.
[4] Siehr, Internationales Privatrecht, S. 491.
[5] Schönbohm, BeckOK EGBGB, Art. 34, Rn. 13.
[6] Vgl. Kegel/Schurig, Nachtrag zu Internationales Privatrecht, S. 147; Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 1.
[7] Lorenz, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Art. 6, Rn. 1.
[8] Von Winterfeld, Noch einmal: Der deutsche ordre public in der internationalen Schiedsgerichtbarkeit, NJW 1987, Heft 48, S. 3059, 3060.
[9] Firsching/von Hoffmann, Internationales Privatrecht, § 4, Rn. 9 f.; S onnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 6.
[10] Lorenz, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Art. 6, Rn 5.
[11] Hohloch, in: Erman, BGB, Band 2, Art. 6, Rn. 1; Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 21 ff.; KG, Beschluss vom 30. 6. 2009 - 1 W 93/07, NJOZ 2010, 2347.
[12] Vor der Neuregelung des Internationalen Privatrechts am 25. Juli 1986 war er in Art. 30 EGBGB a.F. zu finden.
[13] Vgl. Bar/Mankowski, IPR, Band 1, § 1, Rn. 28 ff.
[14] Blumenwitz, in: Staudinger, BGB, Art. 6 EGBGB, Rn. 62.
[15] Vgl. Schemmer, Der ordre public-Vorbehalt unter der Geltung des Grundgesetzes, S. 10.
[16] Dieser lautet: “On ne peut pas déroger, par des conventions particulières aux lois qui interessent l’ordre public et les bonnes moeurs “. Dies bedeutet in etwa: Die im Interesse des ordre public oder der guten Sitten erlassenen Gesetzesvorschriften sind unabdingbar.
[17] Pentzlin, Der universelle ordre public im Wirtschaftsrecht als ein Ordnungsprinzip des innerstaatlichen Rechts, S. 8a.
[18] BGH, Urteil vom 17.09.1968, BGHZ 50, S. 370, 375 f. = NJW 1969, S. 369, 370.
[19] Völker, Zur Dogmatik des ordre public, § 3, S. 94.
[20] Bar/Mankowski, IPR, Band 1, § 1, Rn. 28 ff.
[21] Vgl. Kegel/Schurig, Nachtrag zu Internationales Privatrecht, S. 518; Bar/Mankowski, IPR, Band 1, § 1, Rn. 28 ff.
[22] Kegel/Schurig, Nachtrag zu Internationales Privatrecht, S. 518.
[23] Bar/Mankowski, IPR, Band 1, § 1, Rn. 28 ff.
[24] Pauli, Islamisches Familien- und Erbrecht und ordre public, S. 20 ff.; Kegel/Schurig, Nachtrag zu Internationales Privatrecht, S. 518 ff.
[25] Vgl. Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 69.
[26] Vgl. Sonneberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 70.
[27] Kropholler, Internationales Privatrecht, § 36 II, S. 246 ff.; ebenso Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 70.
[28] Kropholler, Internationales Privatrecht, § 36 II, S. 246 ff.; ebenso Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 70.
[29] Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 2 ff.
[30] Kropholler, Internationales Privatrecht, § 36 I, S.242; Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 2 ff; Lorenz in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Art. 6, Rn 3.
[31] Vgl. Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 2 ff.; Kegel/Schurig, Nachtrag zu Internationales Privatrecht, S. 516 f.
[32] Vgl. Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 2 ff.; Kropholler, Internationales Privatrecht, § 36 I, S.242.
[33] Vgl. Firsching/von Hoffmann, Internationales Privatrecht, § 6, Rn. 142; Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 3 ff.
[34] Lex fori: [Gesetz des Gerichts] - Recht des Staates in dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird. Entspricht: „eigenes Recht“.
[35] Sonnenberger, MüKo BGB, Art. 6, Rn. 4 f.
[36] Kropholler, Internationales Privatrecht, § 3 II, 18 ff.
[37] Kropholler, Internationales Privatrecht, § 52 IX, 490 ff.
[38] Ebenso: ordre public interne oder lois d’application immédiate.
[39] Lorenz, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Art. 6, Rn 3.