Durchführung einer Blutdruckmessung
Zielgruppe: Altenpflegeschüler im 1. Lehrjahr, neue Mitarbeiter, Praktikanten
Zusammenfassung
Blutdruckmessung ist eine alltägliche Routinearbeit in der Pflege. Jede Pflegekraft muss in der Lage sein, eine Messung des Blutdrucks durchzuführen und auf eventuelle Veränderungen adäquat reagieren zu können.
Altenpflegeschüler sollten so früh wie möglich dahingehend geschult werden, selbstständig und besonders in Notfallsituationen, die Notwendigkeit der Blutdruckmessung zu erkennen und befähigt werden, diese routiniert durchzuführen. Der Schüler soll schrittweise zur eigenständigen Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben befähigt werden.
Lernende in Lernprozessen sind in der Praxis auf die kooperative Zusammenarbeit des Praxisanleiters und des jeweiligen Pflegeteams angewiesen.
Von großer Wichtigkeit ist eine sorgfältige und fachkompetente Erläuterung sämtlicher Arbeitsprozesse, deren theoretische Bedeutung und die korrekte praktische Ausführung durch den Praxisanleiter.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Bedeutung der Anleitung der Blutdruckmessung für den Auszubildenden
2. Bedingungsanalyse
2.1 Thema
2.2 Zielgruppe
2.3 gesetzliche Grundlagen
2.3.1 Altenpflegegesetz (AltPflG)
2.3.2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
2.3.3 Rahmenlehrplan
2.3.4 Betreuungsgesetz
2.4 Rahmenbedingungen
2.4.1 Stellenwert Bildung/ Ausbildung in der Einrichtung
2.4.2 Organisation der Ausbildung in der Einrichtung/ Wohnbereich
3. Ziele
3.1 Grobziele
3.2 Feinziele
4. Methoden
4.1 Methodenauswahl für die Vermittlung der Lerninhalte
4.2 Aktionsformen für den Anleitungsprozess
4.2.1 Trainingsphase
5. Didaktische Strukturierung und Gestaltung/ Durchführung der Anleitung
5.1 Erstgespräch/ Vorgespräch zum geplanten Anleitungsprozess
5.2 Durchführung des geplanten Anleitungsprozesses
5.3 Nachgespräch/ Reflexion des Schülers und des Praxisanleiters zum durchgeführten Anleitungsprozess
6. Reflexion
6.1 Bewertung des Anleitungsprozesses/ der Anleitungssituation insgesamt
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Bedeutung der Anleitung der Blutdruckmessung für den Auszubildenden
Blutdruckmessung ist eine alltägliche Routinearbeit in der Pflege. Jede Pflegekraft muss in der Lage sein, eine Messung des Blutdrucks durchzuführen und auf eventuelle Veränderungen adäquat reagieren zu können. Altenpflegeschüler sollten so früh wie möglich dahingehend geschult werden, selbstständig und besonders in Notfallsituationen, die Notwendigkeit der Blutdruckmessung zu erkennen und befähigt werden, diese routiniert durchzuführen. Der Schüler soll schrittweise zur eigenständigen Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben befähigt werden.
Lernende in Lernprozessen sind in der Praxis auf die kooperative Zusammenarbeit des Praxisanleiters und des jeweiligen Pflegeteams angewiesen. Von großer Wichtigkeit ist eine sorgfältige und fachkompetente Erläuterung sämtlicher Arbeitsprozesse, deren theoretische Bedeutung und die korrekte praktische Ausführung durch den Praxisanleiter.
Ausschlaggebend für positive Lernergebnisse sind des Weiteren auch die Arbeits-organisation in den jeweiligen Einrichtungen, das Arbeitsklima im Pflegeteam und die Bereitwilligkeit aller, sich nach bestem Wissen an der Ausbildung zu beteiligen.
2. Bedingungsanalyse
2.1 Thema
Das Thema der folgenden Ausarbeitung ist:
„Durchführung einer Blutdruckmessung“
2.2 Zielgruppe
Die Zielgruppe sind Altenpflegeschüler im 1. Lehrjahr. Aber auch neue Mitarbeiter, Praktikanten usw. können in folgender Weise eingearbeitet werden.1
2.3 gesetzliche Grundlagen
2.3.1 Altenpflegegesetz (AltPflG)
Im § 3 (2) AltPflG sind die Inhalte bzw. Aufgaben der Altenpflegeausbildung geregelt.
Der § 15 (4) AltPflG beinhaltet die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung. Hierbei wird sichergestellt, dass das Ausbildungsziel für den Auszubildenden erreichbar wird.
§ 16 AltPflG legt fest, welche Pflichten ein Altenpflegeschüler hat und welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten er sich während der Ausbildung aneignen muss.
2.3.2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
Der § 2 (1) AltPflAPrV und § 3 (1) AltPflAPrV beinhaltet grundlegende Ausführungen zur praktischen Ausbildung.
2.3.3 Rahmenlehrplan
Die Altenpflegeausbildung orientiert sich am Rahmenlehrplan des Landes Hessen. Da dieser offen gehalten ist, obliegt die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Altenpflegeschulen. Blutdruckmessung wird im 1. Lehrjahr im Lernfeld 1.3.3 behandelt.
Zu erreichende Kernkompetenz2
„Die/ Der Auszubildende kennt ausgewählte altersspezifische chronisch-somatische Krankheitsbilder und berücksichtigt deren soziale Auswirkungen im pflegerischen Handlungsfeld. Er/ Sie beobachtet Symptome und kann entsprechende pflegerische Interventionen begründen und ableiten sowie unter Anleitung durchführen und evaluieren.“
Fachkompetenz:
Bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens, Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Personalkompetenz:
Bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten, sowie Lebenspläne zu fassen und weiter zu entwickeln. Sie beinhaltet Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Kompromissbereitschaft, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkommunikative Kompetenz:
Bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen, sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität. Außerdem sollen kommunikative Situationen verstanden und gestaltet werden. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse, sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen, zu analysieren und dar-zustellen.
Methodenkompetenz:
Stellt die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte) dar.
2.3.4 Betreuungsgesetz
Im Zuge einer Prüfungssituation ist bei Bewohnern, die einen Betreuer haben, das Betreuungsgesetz zu beachten. Dieses besagt, dass ohne Zustimmung des Betreuers keine Pflegeprüfung an dem betreuten Bewohner stattfinden darf.
2.4 Rahmenbedingungen
2.4.1 Stellenwert Bildung/ Ausbildung in der Einrichtung
Mit der Einführung des bundeseinheitlichen Altenpflegegesetzes wurde die Ausbildung zur/zum Altenpfleger/in neu geregelt. Der Bedarf an gut ausgebildeten, kompetenten Fachkräften in der Altenpflege ist hoch und wird weiter steigen. Dies liegt darin begründet, dass der Bedarf an Pflegeplätzen in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Die Lebenserwartung der Menschen steigt stetig.
[...]
1 Vgl. Gesetze für Pflegeberufe, Klie Stascheit Seite 82ff, 11. Auflage (Nomos Verlag)
2 Rahmenlehrplan Hessen und NRW