§ 306 wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommen, wobei diese Vorschrift in wörtlicher Übereinstimmung den früheren § 6 AGBG ersetzt hat. Nach dessen Absatz 1 bleibt ein Vertrag auch dann wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Allerdings richtet sich der Inhalt des Vertrags dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Absatz 2).
Nach seinem Absatz 3 ist der Vertrag indes unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Klärung von Inhalt und Rechtsfolge dieser Norm ist Anliegen dieser Arbeit. Dafür ist zunächst eine Einordnung in den systematischen Kontext vorzunehmen (II). Im Anschluss daran ist die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu untersuchen (III), bevor im Einzelnen Voraussetzungen (IV) und Rechtsfolgen (V) der Norm dargestellt werden. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (VI.).
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Systematische Einordnung des § 306 III BGB
1. Der Grundsatz des § 139 bzw. der §§ 154, 155 BGB
2. Die Ausnahme des § 306 I BGB
3. Die Gegenausnahme des § 306 III BGB
III. Vereinbarkeit des § 306 III BGB mit Gemeinschaftsrecht
1. Richtlinienrelevante Fallkonstellationen
2. Bestehenkönnen vs. unzumutbare Härte
3. Richtlinienkonforme Auslegung
IV. Voraussetzungen des § 306 III BGB
1. Voraussetzungen des § 306 I BGB
a) Nichtgeltung von AGB
b) Existenzfähigkeit des Restvertrags
(1) Wegfall von Hauptleistungspflichten
(2) Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages
(3) Anfechtung des gesamten Vertrages
2. Unzumutbare Härte
a) Grundlagen der unzumutbaren Härte
(1) Grundsatz der Interessenabwägung
(2) Zeitpunkt der Interessenabwägung
(3) Maßstab der Interessenabwägung
(4) Bedeutung des § 306 II für die unzumutbare Härte
b) Kriterien zur Feststellung der unzumutbaren Härte
(1) Struktur des Vertrages
(2) Stand der Vertragsabwicklung
(3) Häufigkeit der Verwendung einer unwirksamen AGB
(4) Ursache für die Nichtgeltung der AGB
(5) Unvorhersehbarkeit der Nichtgeltung der AGB
(6) Unternehmerstellung des Kunden
(7) Bestehen anderer Lösungsrechte
(a) Störung der Geschäftsgrundlage
(b) Kündigung aus wichtigem Grund
(c) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
c) Fallgruppen der unzumutbaren Härte
(1) Sicherungsvereinbarungen
(2) Torsoverträge
(a) Nicht ergänzungsfähiger Torsovertrag
(b) Ungewissheit über den Vertragsinhalt
(3) Schwerwiegende Störungen der Vertragsparität
(a) Unzumutbare Einstandspflichten
(b) Unzumutbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
3. Geltendmachung der unzumutbaren Härte
4. Fehlen einer abweichenden Vereinbarung
V. Rechtsfolgen
1. Rückabwicklung
2. Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo
VI. Zusammenfassung
VII. Literaturverzeichnis