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Bilanzieren eines Neubaus

©2006 Projektarbeit 15 Seiten

Zusammenfassung

„Neues Berlin“ wächst! Im zweiten Halbjahr 2005 wurde ein Neubaukomplex bestehend
aus zwei Wohnhäusern mit 65 attraktiven Wohnungen gehobenem Standards, eine
Gästewohnung, ein Gemeinschaftsraum sowie einer dazugehörigen Außenanlage und eine
Tiefgarage fertiggestellt. Zur Zeit aktiviert der Ausbildungsbetrieb des Autors
(Kaufmännischer Bereich) den Neubau und die damit angefallenen Herstellungskosten.
Aufgrund der Aktualität im Ausbildungsbetrieb hat sich der Autor für diese Arbeit das
Thema „Bilanzierung eines Neubaus“ mit dem Schwerpunkt Herstellungskosten gewählt.

Zunächst soll auf die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Anschaffungskosten
eingegangen werden, sowie auf die Erhaltungskosten und den nachträglichen
Herstellungskosten. Anschließend muss geklärt werden, wie beim Erwerb eines Grundstückes
mit abrissfähigen Gebäuden verfahren wird (Kapitel 2). Im weiteren Verlauf wird
geprüft welche Kosten für die Herstellung des Neubaus aktivierungspflichtig sind und
welche ein Aktivierungswahlrecht beinhalten. Im Abschluss des dritten Kapitels wird
dargestellt, wie die einzelnen Wirtschaftsgüter eines Neubaus bilanziert werden. Abschließend
wird beschrieben, wie „Neues Berlin“ bei dem Neubauvorhaben Suermondtstraße/Konrad-Wolf-Straßen vorgegangen ist und wie die Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite in
der Bilanz dargestellt wurden. Ziel dieser Arbeit soll sein, zu erkennen, inwieweit die Gesetze und Vorschriften der
Bilanzierung bei dem fertiggestellten Neubau von „Neues Berlin“ eingehalten wurden.
Weiterhin soll gezeigt werden, wie die einzelnen Wirtschaftsgüter des Neubaus aktiviert
wurden. Am Ende das Berichts sollen alle gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden, um
das Ziel, das „Neues Berlin“ mit der Aktivierung des Neubaus in der Bilanz bezweckt, zu
präsentieren.

Leseprobe

Inhalt

1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Vorgehensweise
1.3 Ziel

2. Herstellungskosten beim Neubau
2.1 Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Anschaffungskosten
2.2 Erhaltungsaufwand und nachträgliche Herstellungskosten
2.3 Abbruch von Gebäuden

3. Aktivierung von Herstellungskosten in der Bilanz für einen Neubau
3.1 Aktivierungspflicht und Folgen des Aktivierungswahlrechts
3.2 Bewertung eines Neubaus im Anlagevermögen
3.2.1 Grundstück
3.2.2 Gebäude
3.2.3 Außenanlagen und Gartenanlage
3.2.4 Betriebsvorrichtung

4. Aktivierung der Herstellungskosten des Neubauprojekts Suermondstraße/ Konrad Wolf Straßen in der Bilanz von „Neues Berlin“

5. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Fragestellung

„Neues Berlin“ wächst! Im zweiten Halbjahr 2005 wurde ein Neubaukomplex bestehend aus zwei Wohnhäusern mit 65 attraktiven Wohnungen gehobenem Standards, eine Gästewohnung, ein Gemeinschaftsraum sowie einer dazugehörigen Außenanlage und eine Tiefgarage fertiggestellt. Zur Zeit aktiviert der Ausbildungsbetrieb des Autors (Kaufmännischer Bereich) den Neubau und die damit angefallenen Herstellungskosten. Aufgrund der Aktualität im Ausbildungsbetrieb hat sich der Autor für diese Arbeit das Thema „Bilanzierung eines Neubaus“ mit dem Schwerpunkt Herstellungskosten gewählt.

1.2 Vorgehensweise

Zunächst soll auf die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Anschaffungskosten eingegangen werden, sowie auf die Erhaltungskosten und den nachträglichen Herstellungskosten. Anschließend muss geklärt werden, wie beim Erwerb eines Grundstü ckes mit abrissfähigen Gebäuden verfahren wird (Kapitel 2). Im weiteren Verlauf wird geprüft welche Kosten für die Herstellung des Neubaus aktivierungspflichtig sind und welche ein Aktivierungswahlrecht beinhalten. Im Abschluss des dritten Kapitels wird dargestellt, wie die einzelnen Wirtschaftsgüter eines Neubaus bilanziert werden. Abschlie ßend wird beschrieben, wie „Neues Berlin“ bei dem Neubauvorhaben Suermondtstraße/ Konrad Wolf Straßen vorgegangen ist und wie die Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite in der Bilanz dargestellt wurden.

1.3 Ziel

Ziel dieser Arbeit soll sein, zu erkennen, inwieweit die Gesetze und Vorschriften der Bilanzierung bei dem fertiggestellten Neubau von „Neues Berlin“ eingehalten wurden. Weiterhin soll gezeigt werden, wie die einzelnen Wirtschaftsgüter des Neubaus aktiviert wurden. Am Ende das Berichts sollen alle gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden, um das Ziel, das „Neues Berlin“ mit der Aktivierung des Neubaus in der Bilanz bezweckt, zu präsentieren.

2. Herstellungskosten beim Neubau

2.1 Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Anschaffungskosten

Gebäude und Grundstücke gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Betriebes. Bei ihrem Erwerb muss darauf geachtet werden, dass die Anschaffungskosten und die Herstellungskosten voneinander getrennt betrachtet werden.

Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes stehen und Aufwendungen, die einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen. Der Erwerb eines Grundstücks gehört z. B. zu den Anschaffungskosten. Zu den Anschaffungskosten dürfen nur Einzelkosten, wie z. B. Grunderwerbsteuer beim Grundstück aktiviert werden. Grundstücke werden den dauerhaften Betriebsmitteln zugeordnet und besitzen keinen Werteverzehr. Daher ist das Grundstück nicht abschreibefähig.1

Die Herstellungskosten für einen Vermögensgegenstand setzten sich aus den Aufwendun gen, die z. B. für die Herstellung eines Gebäudes oder einer Außenanlage im eigenen Unternehmen anfallen, zusammen. Diese Aufwendungen müssen in einem engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes bis zu seiner Fertigstel lung stehen. Herstellungskosten entstehen auch, wenn, wie bei „Neues Berlin“, das Gebäu de durch ein fremdes Unternehmen errichtet wird, da der Auftraggeber das Baugeschehen koordiniert, kontrolliert und die Risiken der Herstellung trägt. Die Herstellung ist demnach immer in Zusammenhang mit der Schaffung von etwas Neuem, vorher nicht Vorhandenen zu sehen. Der Herstellungszeitraum endet mit der Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes.2

2.2 Erhaltungsaufwand und nachträgliche Herstellungskosten

Nachdem ein Gebäude fertig gestellt ist, muss es in Stand gehalten werden. Zu den Erhal tungsmaßnahmen gehören im Wesentlichen die Instandhaltung (Wartung und Pflege der Mietsache) und die Instandsetzung (größere Reparaturen).3 Führen Aufwendungen zu keiner wesentlichen Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand, so liegt ein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor, da der Wert des Objektes bzw. Wirtschaftsgutes bei Erhaltungsaufwendungen nicht ansteigt. Erhaltungsaufwendungen sind im Jahr ihrer Entstehung in voller Höhe abzugsfähig und damit am Ende des Geschäftsjahrs in der Gewinn und Verlustrechnung wirksam aufzuführen. Bei Gebäuden hingegen, die nach dem 31.12.03 gekauft wurden, gibt es eine Ausnahme. Übersteigen die Aufwendungen für die Instandhaltung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes in einem Zeitraum von drei Jahren, so gehören die Kosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.1 Andere Maßnahmen sind Modernisierungen, bei denen entweder der Wert eines bestehen den Vermögensgegenstand nachträglich erhöht oder ein Gebäude in seiner Substanz vermehrt oder in seiner nutzbaren Fläche vergrößert wird. In diesen Fällen liegen aktivie rungspflichtige Aufwendungen vor, die als nachträgliche Herstellungskosten bezeichnet werden.2 Nicht alle werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen, sind gleich nachträgli che Herstellungskosten. Laut BFH liegen erst dann nachträglicher Herstellungskosten vor, wenn das Wirtschaftsgut deutlich über den zeitgemäßen Standard liegt. Das Auswechseln eines alten Holzfensters gegen ein Doppelglasfenster mit Schallisolierung, welches dem zeitlichen Standard entspricht, gehört nicht zu den nachträglichen HK sondern wird als sofortabziehbarer Aufwand behandelt. Nachträgliche Herstellungskosten liegen erst dann vor, wenn in drei von den vier vorgegeben Bereichen, Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster eine wesentliche Verbesserung bei einer Modernisierung vorliegen. Demzu folge ist es kaum möglich bei Gebäuden mittleren Standards nachträgliche Herstellungs kosten geltend zu machen.3

2.3 Abbruch von Gebäuden

Geht der Herstellung eines neuen Gebäudes ein Abriss eines alten Gebäudes voraus, muss zwischen mehreren verschiedene Sachverhalten unterschieden werden.

- Dem Bauherr gehört bereits das Grundstück mit dem maroden Gebäude.
- Ein betrieblich genutztes Gebäude soll abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden (Einlage mit Abbruchabsicht).
- Ein nicht einkunftserzielendes Gebäude soll abgerissen und an deren Stelle ein Neues errichtet werden.
- Erwerb eines Grundstückes mit einem Altbau mit Abbruchsabsicht und ohne Abbruchabsicht oder Nutzung des Gebäudes.

[...]


1 Vgl. Federmann, Rudolf (2000), S. 312 ff.

2 Vgl. Märkle, Rudi W. (2004), S. 91 ff.

3 Vgl. Fritz, Schmoll genannt Eisenwerth (2005), S.62.

1 Vgl. Federmann, Rudolf (2000), S. 323. Vgl. Canstanze Gräber (2004), (siehe Internetverzeichnis).

2 Vgl. ebenda (2004), (siehe Internetverzeichnis).

3 Vgl. Neumann, Manfred J. (2003), (siehe Internetverzeichnis).

Details

Seiten
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783656030935
ISBN (Buch)
9783656031161
DOI
10.3239/9783656030935
Dateigröße
642 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Erscheinungsdatum
2011 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
bilanzieren neubaus HGB Bilanzierung
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Titel: Bilanzieren eines Neubaus