Der Rat der Europäischen Union
Die Zusammensetzung und Funktion des Rates der Europäischen Union und Abgrenzung zum Europäischen Rat
Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, genau diese komplexen Strukturen zu beleuchten und näher zu betrachten. Es soll sowohl ein Überblick über die Zusammensetzung des Rates als auch eine genauere Betrachtung und Abgrenzung des Rates im Bezug auf die andere Organe und vor allem den „Europäischen Rat“ stattfinden.
Hierzu soll der Rat der EU zuerst im politischen System der Union eingeordnet werden und anschließend im Detail erklärt werden. Auch die Aufgaben und Kompetenzen des Rates werden dabei kurz erläutert. Besonders herausgearbeitet werden soll im Anschluss die Unterscheidung zum „Europäischen Rat“, der zwar politisch eng mit dem Rat der EU verflochten ist, aber rechtlich nicht als Organ der EU betrachtet wird.
2. Zum Rat der Europäischen Union
„Der Rat der Europäischen Union repräsentiert die Vertretung der Mitgliedstaaten im politischen System der EU“ . Er ist – im Gegensatz zur Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament – ein Organ, in dem laut Vertrag ausschließlich mitgliedstaatliche Vertreter sitzen. Demnach sollen im Rat der EU auch hauptsächlich mitgliedstaatliche Interessen wahrgenommen werden . Aufgrund seiner formellen Kompe-tenzen wird der Rat der Europäischen Union auch als das wichtigste Organ der EU be-zeichnet .
Häufig findet man anstatt der Bezeichnung „Rat der Europäischen Union“ auch die synonymen Bezeichnung „(EU-) Ministerrat“ oder nur “der Rat“, welche oft zu Verwechslungen führen .
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Thematik der Arbeit
1.1. Einführung
1.2. Zielsetzung und Aufbau
2. Zum Rat der Europäischen Union
2.1. Einordnung im politischen System der EU
2.2. Institutionelle Struktur des Rates
2.2.1. die verschiedenen Ratsformationen
2.2.2. Ratspräsidentschaft
2.2.3. Ausschuss der Ständigen Vertreter
2.3. Aufgaben und Kompetenzen des Rates
3. Die Rolle des Europäischen Rates
3.1. Abgrenzung zum Rat der Europäischen Union
3.2. Entstehung und Zusammensetzung des Europäischen Rates
3.3. Funktion und Aufgaben des Europäischen Rates
4. Schlussbetrachtung
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Das Drei-Säulen-Modell der EU..
Abbildung 2: Die Gemeinschaftsorgane der EU.
Abbildung 3: Die Ratsformationen.
Abbildung 4: Die Ratspräsidentschaften der EU.
1. Thematik der Arbeit
1.1. Einführung
Seit den Gründungsjahren der Europäischen Union, hat sich das vertragliche Gerüst, auf dem sich der Staatenbund aufbaut stetig weiterentwickelt. Der Rat der Europäischen Union wurde bereits 1951, durch die Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), als das zweite von vier Organen geschaffen. Er zählt, neben der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament, zu den Leitungsorganen der Union und nimmt auch unter diesen eine herausragende Stellung ein. Über zahlreiche vertragliche Veränderungen gewann der Rat der Europäischen Union über die Jahre immer mehr an politischer Bedeutung. Mit dem Wachstum der Union in den letzten Jahren wurden somit auch die Zuständigkeiten und Aufgaben des Rates ständig erweitert. So rückte der Rat vor allem in den letzten 15 Jahren immer stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit. Gleichzeitig hat der Rat aber auch – wie jedes politische Entscheidungsgremium – äußerst komplizierte formelle Strukturen entwickelt.[1]
1.2. Zielsetzung und Aufbau
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, genau diese komplexen Strukturen zu beleuchten und näher zu betrachten. Es soll sowohl ein Überblick über die Zusammensetzung des Rates als auch eine genauere Betrachtung und Abgrenzung des Rates im Bezug auf die andere Organe und vor allem den „Europäischen Rat“ stattfinden.
Hierzu soll der Rat der EU zuerst im politischen System der Union eingeordnet werden und anschließend im Detail erklärt werden. Auch die Aufgaben und Kompetenzen des Rates werden dabei kurz erläutert. Besonders herausgearbeitet werden soll im Anschluss die Unterscheidung zum „Europäischen Rat“, der zwar politisch eng mit dem Rat der EU verflochten ist, aber rechtlich nicht als Organ der EU betrachtet wird.
2. Zum Rat der Europäischen Union
„Der Rat der Europäischen Union repräsentiert die Vertretung der Mitgliedstaaten im politischen System der EU“[2]. Er ist – im Gegensatz zur Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament – ein Organ, in dem laut Vertrag ausschließlich mitgliedstaatliche Vertreter sitzen. Demnach sollen im Rat der EU auch hauptsächlich mitgliedstaatliche Interessen wahrgenommen werden[3]. Aufgrund seiner formellen Kompetenzen wird der Rat der Europäischen Union auch als das wichtigste Organ der EU bezeichnet[4].
Sitz des Rates ist das Consilium, das Justus-Lipsius-Gebäude in Brüssel. Dort finden bis auf die Monate April, Juni und Oktober, in denen der Rat in Luxemburg tagt, auch alle Sitzungen statt. Häufig findet man anstatt der Bezeichnung „Rat der Europäischen Union“ auch die synonymen Bezeichnung „(EU-) Ministerrat“ oder nur “der Rat“, welche oft zu Verwechslungen führen[5]. Im Folgenden werden daher ausschließlich die Bezeichnung „Rat der Europäischen Union“ oder „Rat der EU“ verwendet.
2.1. Einordnung im politischen System der EU
Das politische System der EU basiert im Grunde auf drei völkerrechtlichen Verträgen zwischen ihren Mitgliedstaaten: Dem Euratom-Vertrag (auch EAG-Vertrag), der als einer der Römischen Verträge 1958 in Kraft trat; dem EG-Vertrag und dem EU-Vertrag, die Beide - durch die Änderungen des Maastrichter Vertrages - seit 1993 wirksam sind. Diese drei Verträge und deren inhaltliche und strukturelle Verflechtung lassen sich am Besten über das sog. „Drei-Säulen-Modell“ darstellen. In Abbildung 1 (vgl. S. 3) ist der Aufbau dieses Modells schematisch dargestellt.[6]
Bei der mittleren und wichtigsten Säule handelt es sich um die Europäischen Gemeinschaften, welche auf dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag aufbauen. Bei den beiden äußeren Säulen handelt es sich um die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie um die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit (PJZ). Sie basieren auf dem EU-Vertrag, der gleichzeitig das Fundament und das Dach der gemeinsamen Institutionen bildet. Der zentrale Unterschied besteht darin, dass es sich bei der mittleren Säule um eine supranationale Organisation und bei den beiden äußeren Säulen um intergouvernementale Formen der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten handelt. Hier sind also die Regierungen der Mitgliedstaaten die einzelnen Akteure, die für ihre politischen Handlungen die Organe aus der mittleren Säule nutzen.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Das Drei-Säulen-Modell der EU[8]
Die mittlere Säule hingegen bildet eine eigene supranationale Rechtsgemeinschaft, zu deren Steuerung, gemäß Art. 7 EGV, fünf Gemeinschaftsorgane geschaffen wurden[9]. Unter diesen fünf Organen wiederum, fällt das Augenmerk besonders auf das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, welche aufgrund ihrer Kompetenzen und Befugnisse auch als das „Machtdreieck Europas“ bezeichnet werden[10]. Sie sind, rechtlich gesehen, die entscheidenden Institutionen für die Steuerung und Entwicklung der Europäischen Union. Abbildung 2 stellt eine Übersicht über die fünf Gemeinschaftsorgane dar:
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Abbildung 2: Die Gemeinschaftsorgane der EU[11]
Im Bezug auf das bereits erwähnte „Drei-Säulen-Modell“ ist von Bedeutung, dass – mit Ausnahme des Rechnungshofes – alle Gemeinschaftsorgane über Kompetenzen verfügen, die über die mittlere Säule hinausgehen. Hierbei spielt der Rat der EU dann nochmals eine herausragende Rolle, da dieser neben seiner zentralen Bedeutung in der mittleren Säule auch unbestrittenes Machtzentrum der beiden äußeren Säulen ist[12]. Deshalb wird der Rat der EU in der Literatur auch häufig als das wichtigste Organ der Europäischen Union bezeichnet[13].
2.2. Institutionelle Struktur des Rates
2.2.1. die verschiedenen Ratsformationen
Rechtlich gesehen gibt es nur den einen Rat der Europäischen Union[14]. Dieser tagt jedoch, je nach behandelter Materie in unterschiedlichen Formationen. Dabei setzt er sich konkret aus je einem Vertreter auf Ministerebene pro Mitgliedsland zusammen, welcher Verbindlich für seine Regierung handeln kann. Zudem nimmt an den Beratungen des Rates – in den meisten Fällen – auch die Kommission teil[15]. Bis Juni 2000 tagte der Rat zeitweise in bis zu 20 Zusammensetzungen. Danach wurde die Zahl zunächst auf 16; im Juni 2002 dann weiter auf neun reduziert.[16]
Abbildung 3 stellt eine Übersicht über diese neun Formationen dar:
- Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
- Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)
- Justiz und Inneres (einschließlich Katastrophenschutz)
- Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Wettbewerbsfähigkeit inklusive Tourismus
- Verkehr, Telekommunikation und Energie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Umwelt
- Bildung, Jugend und Kultur
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Abbildung 3: Die Ratsformationen[17]
In der Regel trifft eine Ratsformation einmal pro Ratspräsidentschaft, also alle sechs Monate, zusammen. Die Räte „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, „Wirtschaft und Finanzen“, „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie der Rat für „Justiz und Inneres“ treten häufiger - nicht selten einmal im Monat - zusammen. Den Vorsitz in den einzelnen Formationen übernimmt derjenige Fachminister, dessen Land die Ratspräsidentschaft innehat. Ihm kommt daher eine besondere Verantwortung zu, da er nicht nur die Tagungen zu leiten hat, sondern auch zusätzliche informelle Treffen der Minister in seinem Land zu organisieren hat.[18]
Der Rat für „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ gilt als der wichtigste unter den verschiedenen Ratsformationen. In ihm treten die Außenminister der Mitgliedstaaten zusammen. Diese befassen sich hauptsächlich mit außenpolitischen Themen (GASP, ESVP, Außenhandel), aber auch mit Querschnittsthemen, wie EU-Erweiterungen oder Institutionellen Fragen. Zudem ist dieser Rat für die Vorbereitung der Europäischen Gipfel[19] zuständig.[20]
2.2.2. Ratspräsidentschaft
Die Ratspräsidentschaft ist gemäß Art. 203,204 EGV sowie Art. 18 EUV in den Gründungsverträgen der EU geregelt. Danach haben die „Regierungsvertreter eines Mitgliedstaats, dem die Ratspräsidentschaft übertragen wurde, in allen neun Fachministerräten und auch im Europäischen Rat den Vorsitz inne“. Konkret wird mit der Ratspräsidentschaft also der Vorsitz des Rates der EU bezeichnet. Die Ratspräsidentschaft wechselt nach den gültigen Verträgen alle sechs Monate zu einem anderen Staat.[21]
Um die Kontinuität der Arbeit der Präsidentschaften zu gewährleisten, arbeiten aufgrund der kurzen Zeitspanne von sechs Monaten je Präsidentschaft immer drei Mitgliedsländer zusammen: Das Land des vorigen, des derzeitigen und des nächsten Vorsitzes. Diesen Zusammenschluss bezeichnet man auch als „EU-Troika“. Sie verständigen sich untereinander auf bestimmte Vorhaben, die sie innerhalb von 18 Monaten durchsetzen wollen.[22]
Das Land, welches die Ratspräsidentschaft innehat, muss nicht nur die Tagungen des Rates organisieren, sondern vertritt den Rat auch gegenüber den anderen Organen sowie gegenüber internationalen Organisationen und Drittstaaten. Zudem bietet die Ratspräsidentschaft - mit Einschränkungen durch die EU-Troika - auch die Gelegenheit zur politischen Profilierung. Je nach Präferenzen des Mitgliedstaates können andere Vorhaben vorangebracht werden. So wurde beispielsweise „unter der spanischen EU-Präsidentschaft (…) eine Konferenz mit den Staaten Lateinamerikas durchgeführt“[23]. Die Ziele der deutschen Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 waren unter anderem die Zukunftsfähigkeit des Europäischen Wirtschaftsmodells und der Ausbau des Europäischen Sicherheits- und Stabilitätsraumes, aber auch ein funktionsfähiger Binnenmarkt und der Klimaschutz[24].
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Abbildung 4 zeigt die halbjährlichen Ratspräsidentschaften von 2006 – 2014:
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Abbildung 4: Die Ratspräsidentschaften der EU[25]
2.2.3. Ausschuss der Ständigen Vertreter
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter(AStV) der Mitgliedstaaten stellt eine zentrale Schaltstelle innerhalb der Ratsstruktur da. Er hat seinen Sitz in Brüssel und unterstützt neben dem Generalsekretariat und vielen Ratsarbeitsgruppen die Arbeit des Rates. Unter diesen hebt der AStV sich jedoch dadurch ab, dass er das entscheidende Gremium für die Vorbereitung von Ratsentscheidungen ist.[26]
Der AStV ist in zwei Gremien gegliedert: Den AStV II, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten im Rang eines Botschafters zusammensetzt und den AStV I, der sich aus den Stellvertretern der Ständigen Vertreter zusammensetzt. Während sich der AStV I eher mit fachspezifischen Themen beschäftigt, befasst sich der AStV II mit den wirtschaftlich und politisch wichtigen Dossiers[27]. Die 27 Mitglieder des AStV II treten mehrmals wöchentlich zu Beratungen und Verhandlungen zusammen. Dadurch schaffen sie vertrauensvolle Beziehungen untereinander, die das Verständnis für die gegenseitigen Standpunkte erleichtern.[28]
Neben der Vorbereitung der Ratstagungen ist die Hauptaufgabe des AStV, bereits im Vorfeld der Ratstreffen ein Maximum an Konsens zu erreichen, bzw. die Chancen für einen Konsens im Rat zu maximieren. „Dabei sind Kompromisse und ‘Kuhhandel’ notwendige Elemente der Einigung unter Partner mit unterschiedlichen nationalen Interessen“[29]. Themen, in denen der AStV eine Einigung erzielen konnte, werden durch den Rat meist nur noch formell bestätigt. Wenn der AStV hingegen keine Einigung erreichen konnte, werden diese Themen im Anschluss durch den Rat diskutiert. Da im Grunde alle Rechtsakte, über die der Rat entscheidet diesen Beamtenapparat durchlaufen, ist dieser für die Effektivität der Sitzungen des Rates enorm wichtig.[30]
[...]
[1] Vgl. Rat der Europäischen Union[Hrsg.] (Einführung in den Rat der EU, 2008), S. 5.
[2] Weidenfeld, W.; Wessels, W. (Europa von A – Z, 2006), S. 325.
[3] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU, 2006), S. 74.
[4] Vgl. o.V. (Consilium – Der Rat, 2009)
[5] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU, 2006), S. 72; Heyer, A. (Ministerrat, 2007)
[6] Vgl. Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 18.
[7] Vgl. Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 20.
[8] Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an Herz, D. (Die EU, 2002), S. 70.
[9] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU, 2006), S. 70.
[10] Vgl. Brasche, U. (Europäische Integration, 2003), S. 26.
[11] Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU,2006), S. 70.
[12] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU,2006), S. 71.
[13] Vgl. Brasche, U. (Europäische Integration, 2003) S. 27; o.V. (Consilium – Der Rat, 2009); o.V. (Institutionen der EU, 2009)
[14] Vgl. Rat der Europäischen Union[Hrsg.] (Einführung in den Rat der EU, 2008), S. 9.
[15] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU, 2006), S. 74.
[16] Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W. (Europa von A – Z, 2006), S. 326.
[17] Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 24; Heyer, A. (Zusammensetzung des Rats, 2006)
[18] Vgl. Rat der Europäischen Union[Hrsg.] (Einführung in den Rat der EU, 2008), S. 10.
[19] Als Europäische Gipfel werden die Tagungen des Europäischen Rates bezeichnet.
[20] Vgl. Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 24.
[21] Vgl. ebenda, S. 25.
[22] Vgl. Brasche, U. (Europäische Integration, 2003), S. 28.
[23] Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 25.
[24] Vgl. Auswärtiges Amt der BRD[Hrsg.] (Präsidentschaftsprogramm, 2007), S. 4.
[25] Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an Piepenschneider, M. (Vertragsgrundlagen, 2006), S. 25.
[26] Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W. (Europa von A – Z, 2006), S. 327.
[27] Vgl. Münn, S. (Die Hilfsorgane, 2007)
[28] Vgl. Pollak, J.; Slominski, P. (Das System der EU, 2006), S. 79.
[29] Brasche, U. (Europäische Integration, 2003), S. 28.
[30] Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W. (Europa von A – Z, 2006), S. 327.