Landesmütter und Regentinnen
Weibliche Herrschaft in der Frühen Neuzeit
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Weibliche Regentschaft
2.1 Die vormundschaftliche Regentschaft und ihre Schwierigkeiten
2.2 Regentschaft neben dem Ehemann
3 Idealtyp und Realität - Das Bild der „Landesmutter“ am Beispiel Anna von Sachsens
3.1 Herkunft und der Anfall des Kurfürstinnenamts
3.2 Anna als Hausmutter
3.3 Annas politische Partizipation
4 Fazit
5 Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1 Literaturverzeichnis
5.2 Quellenverzeichnis
1 Einleitung
„Und unter andern geringern Personen dieses Geschlechtes giebt es solche Weibs=Personen, so manche Männer in vielem übertreffen, berühmt in der Gelehrsamkeit sind, ja in dem Haus=Regimente das beste thun, und die Schwachheiten ihrer Männer sehr wohl ersetzen können.“1
In der Tat spielten Frauen in der Geschichte eine mindestens ebenso wichtige Rolle wie Männer. Die Rolle der Frau im geschichtlichen Exkurs wurde dennoch meist als ambivalentes Bild gezeichnet. Zwar wurde stets auf ihre existentielle Wichtigkeit für Familie und Haushalt hingewiesen, aber sobald das Augenmerk auf politische Partizipation oder praktizierte Herschafft gelenkt wurde, schienen sich die Diskussionen meist nur noch auf das männliche Geschlecht zu beschränken. Aktive weibliche Herrschaft wurde häufig als „Fußnote der Geschichte“ oder als Ausnahmefall konnotiert. Erst im Zuge der Genderforschung erfuhr das weibliche Geschlecht in der Geschichtswissenschaft eine Aufwertung.
Frauen übten bereits seit dem frühen Mittelalter in Europa aktiv politische Macht aus. In vielen Teilen des Hochadels war die weibliche Herrschaft nicht ungewöhnlich.2 Auch in der Frühen Neuzeit war weibliche Herrschaft im politischen Sinne keine Seltenheit. Gerade die Vielzahl von alleinherrschenden Herzoginnen, Fürstinnen oder „Landesmüttern“ während der Epoche beweisen, dass Frauen ein immanenter Bestandteil des weltlichen Herrschaftssystems waren.
Auch als geistliche Herrscherinnen traten Frauen in der Frühen Neuzeit auf. Es ist dennoch nicht die Absicht dieser Hausarbeit, auf die geistliche Herrschaft von Frauen während der Frühen Neuzeit Bezug zu nehmen. Vielmehr soll nur die weltliche Adelsherrschaft thematisiert und anhand eines Beispiels näher erörtert werden.
Doch wie gestaltete sich die adlige Herrschaft von Frauen in der Frühen Neuzeit und welche Typen sind zu unterscheiden? Welche Handlungsspielräume besaßen Regentinnen und auf welche Widerstände konnten sie stoßen? Es ist der Zweck dieser Untersuchung, diese Fragen näher zu klären. Zum Verständnis wird zunächst auf zwei Formen der weiblichen Adelsherrschaft eingegangen werden. Die vormundschaftliche Regierung einer weiblichen Regentin soll zuerst erörtert werden. Folgend wird dann die weibliche Herrschaft neben dem Ehegatten erläutert. Im Mittelpunkt wird dann die Untersuchung der Regierung von Kurfürstin Anna von Sachsen stehen. Abschließend wird die Frage geklärt, inwiefern sie als Idealtypus einer „Landesmutter“ gelten kann.
2 Weibliche Regentschaft
Viele Beispiele sind bekannt, in denen eine Frau die Regierung für ihren Gemahl übernahm. Vor allem in kleineren Fürstentümern war es keine Seltenheit, dass eine Frau aktiv anstelle ihres Mannes herrschte.3 Dies konnte verschiedene Ursachen haben. Doch auch wenn der „Landesherr“ selbst die Regierung leitete, war es nicht unüblich, dass die Frau neben ihm aktiv politisch partizipierte. Im Folgenden Abschnitt soll nun erläutert werden unter welchen Umständen weibliche Herrschaft existierte und welche Formen weiblicher Herrschaftsausübung zu unterscheiden sind.
Anhand dieser Grundlagen ergaben sich für adlige Frauen verschiedene Möglichkeiten aktiv politische Macht zu erlangen. Daher sollen nun die vormundschaftliche Herrschaft der Fürstin für ihre unmündigen Söhne, sowie die Regentschaft der Frau als Ehegattin thematisiert werden.
2.1 Die vormundschaftliche Regentschaft und ihre Schwierigkeiten
Um das Fortbestehen der Dynastie zu gewährleisten, war es auch in der Frühen Neuzeit notwendig, dass eine Verbindung zwischen Mann und Frau eingegangen wurde. Das vorrangige Ziel dieser Verbindung war, einen männlichen Nachkommen zu zeugen. Falls dieses Ziel erreicht wurde, konnte die Herrschaftsnachfolge vorsichtig als sicher bezeichnet werden.4
Doch sollte der Landesherr sterben, bevor sein Erbe die Volljährigkeit erreicht hatte, so war der Fortbestand der Dynastie stark gefährdet. Eine Ungewissheit in der Herrschaftsnachfolge konnte ein Land geradezu aus dem Gleichgewicht bringen.5 Die Einsetzung einer vormundschaftlichen Regierung, welche zum Beispiel die Mutter über die unmündigen Söhne ausüben konnte, war in der Lage diese Ungewissheit zu beseitigen.
Die vormundschaftliche Regierung einer Witwe für ihre unmündigen Söhne war weder während des Mittelalters, noch in der Frühen Neuzeit eine Seltenheit. Allein in Thüringen begegnen wir zwischen 1640 und 1790 vielen vormundschaftlichen Regentinnen in verschiedenen Herzogtümern. So unter anderem Aemilie Antonie von SchwarzburgRudolstadt (reg. 1646-1662), Anna Amalia von Sachsen-Weimar-Eisenach (reg. 1759-1775) und Charlotte Amalie von Sachsen-Meiningen (reg. 1763-1782).6 Und auch sonst im Reich war diese Form der Herrschaft eher die Regel als die Ausnahme.7
Dennoch war der Herrschaftsantritt einer Regentin trotz testamentarischer Festlegung des verstorbenen Ehegatten zumeist mit Schwierigkeiten verbunden. Es konnten unter anderem die Agnaten durchaus den Versuch unternehmen, die Vormundschaftsregierung an sich zu reißen, um somit ihr eigenes dynastisches Interesse zu verfolgen.8 Doch bereits Zeitgenossen sahen die agnatische Vormundschaft als eher suspekt an. Daher sei die Mutter aufgrund ihres „natürlichen Interesses“9 die Person, welche die Vormundschaft übernehmen solle, da ihr, im Gegensatz zu den Agnaten, das Wohl der Dynastie am wichtigsten sei.10
Aber auch die Landstände konnten einer prädestinierten Landesherrin die Herrschaft durchaus verwehren, falls ihre Zustimmung für die Regierung ausblieb. Am Beispiel Anna von Hessens (1485-1525) lässt sich dies besonders deutlich erkennen. In ihrem Fall, hatten die Landstände kein Interesse an der Regentschaft einer Frau. Nur durch ihre Hartnäckigkeit konnte Anna letztendlich ihre Herrschaft 1514 etablieren.11
Im Wesentlichen sollte bei der Witwenherrschaft zudem bedacht werden, dass sowohl im Testament, als auch vom Kaiser persönlich Anordnungen erlassen werden konnten, wodurch der weiblichen Regentin zusätzliche Räte zur Seite gestellt wurden. Die Fürstin war zwar pro forma eine Regentin mit all ihren Befugnissen. Dennoch musste sie in diesem Fall bei vielen Entscheidungen die Zustimmung der eingesetzten Räte einholen. Je nachdem wie sich das persönlichen Verhältnis zwischen der Landesherrin und dem Rätekollegium gestaltete, konnte sich dies entweder förderlich oder hinderlich auf die weibliche Herrschaftspraxis auswirken.12 Desweiteren konnte auch der Grad der Institutionalisierung von Verwaltung und Regierung im Herrschaftsgebiet eine Limitierung für die eigenständige Regierung einer Landesherrin darstellen.13
Am Beispiel des Regierungsapparates im Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach unter der Regentschaft von Anna Amalia lässt sich gut verdeutlichen, welchen starken Einfluss Räte und Berater auf die Politik einer Regentin nehmen konnten. Nicht selten übergingen nämlich Teile des „Geheimen Consiliums“ bewusst die Landesherrin, oder sie verwehrten ihr die Einbindung in politische Prozesse.14 So hatte Anna Amalia nachweislich „[…] die Wirtschaftspolitik ihrer Räte nicht unter Kontrolle […]“15.
Trotz möglicher Einschränkung der individuellen Herrschaftspraxis war die Regentin dennoch immanent auf Berater angewiesen, da die vormundschaftliche Regierung eine Fürstin zumeist unvorbereitet traf.16 Gerade in diesem Zusammenhang wird deutlich, wie die Ausprägung der Persönlichkeit der Regentin, sowie ihr eigenes Können von essentieller Bedeutung für ihre Herrschaftspraxis waren.17
2.2 Regentschaft neben dem Ehemann
Obwohl die „[…] Frau nach geltenden juristischen, sowie sozialen Normen von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen […]“18 war, konnte und musste sie als Ehepartner und Mitglied der fürstlichen Familie zwangsläufig bestimmte Verpflichtungen übernehmen. Somit war es selbst nach geltendem Grundsatz unmöglich, die Frau prinzipiell von einer gewissen Mitherrschaft auszuschließen.19 Allein aus ihrer adligen Abstammung selbst entsprangen gewisse Herrschaftsrechte. So hatte sie unter anderem die Oberherrschaft über das „Frauenzimmer“, die Hofdamen sowie über rangniedere Stände. Aufgrund ihrer höheren gesellschaftlichen Stellung war es ihr möglich als Gebieterin zu agieren. Es war durchaus nicht unüblich, dass eine Fürstin klare Regularien bezüglich des Benehmens oder der Bekleidung für die Damen bei Hof erließ.20
Dennoch muss im Vorfeld aller Betrachtungen angemerkt werden, dass jede Herrschaftsambition der Frau essentiell von der Gunst des Ehepartners abhängig war. Dies kann analog für alle Stände gelten in denen die Ehefrau zusammen mit dem Ehemann über das „Haus“ sowohl im bildlichen, als auch politischen Sinne herrschte. Der „[…] Ehemann bildete den Angelpunkt der „Macht“ […]“21. Jeder Versuch der Frau aktiv an der Herrschaft teilzunehmen, ausgenommen im Haushalt, war immanent von ihrem Verhältnis zum Mann abhängig. Auch das Verhältnis des Mannes zu seinen Ministern spielte in diesem Zusammenhang eine maßgebende Rolle.22
Im Haushalt sei für gewöhnlich der Hauptwirkungsbereich fürstlicher Ehefrauen zu verorten gewesen.23 Analog zur „Hausmutter“ musste die Fürstin den Haushalt organisieren und dessen Ordnung wahren. Vor allem die Kindererziehung war somit eine ihrer Hauptaufgaben. Nach Katrin Keller sei gerade dieser Bereich sogar der Wichtigste für eine Fürstin, um sich als „Landesmutter“ präsentieren zu können.24 Dies hatte einerseits pragmatische Gründe, andererseits auch eine politische Dimension. Verschiedene zeitgenössische Staatstheoretiker, so unter anderem Jean Bodin, verstanden den Haushalt oder „das Haus“ nicht als Sphäre des privaten, sondern als kleinste politische Einheit des öffentlichen Lebens.25 Analog leitet sich aus dieser Annahme ab, dass auch der fürstliche Haushalt, sozusagen pars pro toto, stellvertretend für den Staat stand. War es um den fürstlichen Haushalt schlecht bestellt, so sei es auch um die Landesherrschaft schlecht bestellt gewesen.26 So musste die Fürstin unter anderem die verschiedenen häuslichen Bereiche koordinieren. Sie musste dafür sorge Tragen, welche Tätigkeiten und Arbeiten verrichtet worden und das diese ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Auch in Küche, der Gärtnerei, oder der Hausapotheke konnte sich die Fürstin profilieren. In dieser Funktion konnte die weibliche Fürstin in einem bestimmten höfischen Raum aktiv Herrschaft ausüben und großen Einfluss gewinnen.27
[...]
1 Artikel „Weiber-Regiment“, in: Johan Heinrich Zedler (Hrsg.), Grosses vollständiges Universal-Lexikon Aller Wissenschaften und Künste […] , Bd. 54, Halle / Leipzig 1741, Sp. 106-108, hier 107.
2 Vgl. PUPPEL, Pauline, Formen von Witwenherrschaft. Landgräfin Anna von Hessen (1485-1525), in: Martina Schattkowsky (Hrsg.), Witwenherrschaft in der Frühen Neuzeit. Fürstliche und Adelige Witwen zwischen Fremd- und Selbstbestimmung (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde, Bd. 6), Leipzig 2003, S. 139-161., hier S.140.
3 Vgl. WUNDER, Heide, Dynastie und Herrschaftssicherung: Geschlechter und Geschlecht, Einleitung, in: Heide Wunder (Hrsg.), Dynastie und Herrschaftssicherung in der Frühen Neuzeit: Geschlechter und Geschlecht (Zeitschrift für historische Forschung, Beiheft 28), Berlin 2002, S.9-27., hier S.9.
4 Vgl. WUNDER, Heide, Herrschaft und öffentliches Handeln von Frauen in der Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: Ute Gerhard, Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zu Gegenwart, München 1997, S.27-53., hier S. 45-46.
5 Vgl. Puppel, Witwenherrschaft, in: Schattkowsky (Hrsg.), Witwenherrschaft in der Frühen Neuzeit, S.144., sowie Wunder, Dynastie und Herrschaftssicherung in: Wunder (Hrsg.), Herrschaftssicherung, S.9.
6 Vgl. JONSCHER, Reinhard / SCHILLING, Willy, Kleine thüringische Geschichte: Vom Thüringer Reich bis 1990, Jena 42005, S. 153., sowie ESCHE, Frank, Aemilie Antonie, in: Thüringer Landesmuseum Heidecksburg Rudolstadt (Hrsg.), Die Grafen von Schwarzburg-Rudolstadt. Albrecht VII. bis Albert Anton, Rudolstadt 2000, S.164-179., hier S.169.
7 Wunder, Dynastie und Herrschaftssicherung in: Wunder (Hrsg.), Herrschaftssicherung, S.11-12.
8 Vgl. BERGER, Joachim, Anna Amalia von Sachsen-Weimar-Eisenach (1739-1807). Denk- und Handlungsspielräume einer „aufgeklärten“ Herzogin (= Ereignis Weimar-Jena, Bd.4), Jena 2004, S. 236.
9 Zit. nach Wunder, Dynastie und Herrschaftssicherung in: Wunder (Hrsg.), Herrschaftssicherung, S.10.
10 Vgl. Wunder, Dynastie und Herrschaftssicherung in: Wunder (Hrsg.), Herrschaftssicherung, S.9-10.
11 Vgl. Puppel, Witwenherrschaft, in: Schattkowsky (Hrsg.), Witwenherrschaft in der Frühen Neuzeit, S.144/152.
12 Vgl. SCHÄFER, Regina, Handlungsräume hochadeliger Regentinnen im Spätmittelalter, in: Fürstin und Fürst. Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von hochadeligen Frauen im Mittelalter (= MittelalterForschungen, Bd. 15), Ostfildern 2002, S.203-223., hier S. 209.
13 Vgl. Wunder, Herrschaft und öffentliches Handeln, in: Gerhard (Hrsg.), Frauen in der Geschichte, S. 48.
14 Vgl. Berger, Anna Amalia von Sachsen-Weimar-Eisenach, S. 264-265.
15 Berger, Anna Amalia von Sachsen-Weimar-Eisenach, S. 268.
16 Vgl. PUPPEL, Pauline, „Virilibus curis, foeminarum vitia exuerant.“ Zur Konstruktion der Ausnahme, in: Jens Flemmig u.a. (Hrsg.), Lesearten der Geschichte: Ländliche Ordnungen und Geschlechterverhältnisse, Festschrift für Heide Wunder zum 65. Geburtstag (= Studia Cassellana, Bd.14) , Kassel 2004, S.356-376., hier S. 374.
17 Vgl. Wunder, Herrschaft und öffentliches Handeln, in: Gerhard (Hrsg.), Frauen in der Geschichte, S. 48.
18 KELLER, Katrin, Kurfürstin Anna von Sachsen (1532-1585). Von Möglichkeiten und Grenzen einer „Landesmutter“, in: Jan Hirschbiegl / Werner Paravicini, Das Frauenzimmer. Die Frau bei Hofe im Spätmittelalter und Früher Neuzeit (= Residenzforschungen, Bd.11), Stuttgart 2000, S. 263-285., hier S.263.
19 Vgl. Puppel, Konstruktion der Ausnahme, in: Flemmig (Hrsg.), Geschlechterverhältnisse, S. 364.
20 Vgl. Keller, Kurfürstin, in: Hirschbiegl / Paravicini (Hrsg.), Frauenzimmer, S. 269.
21 Keller, Kurfürstin, in: Hirschbiegl / Paravicini (Hrsg.), Frauenzimmer, S. 280.
22 Vgl. Berger, Anna Amalia, S.232-233.
23 Vgl KELLER, Katrin, Kurfürstin Anna von Sachsen (1532-1585), Regensburg 2010, S. 111.
24 Vgl. Ebd., S.111.
25 Vgl. WIESNER-HANKS, Merry E., Woman and Gender in Early Modern Europe (= New Approaches to European History, Bd.41), Cambridge / New York ³2008, S. 281.
26 Vgl. HARRINGTON, Joel F., Hausvater and Landesvater: Paternalism and Marriage Reform in SixteenthCentury Germany, in: Central European History, Bd. 25, 1992, S. 52-75., hier S. 66-68.
27 Vgl. Keller, Kurfürstin, in: Hirschbiegl / Paravicini (Hrsg.), Frauenzimmer, S. 268., sowie Keller, Katrin, Kurfürstin, S. 112-113.