Die UN-Kinderrechtskonvention und minderjährige Flüchtlinge
Zusammenfassung
Einleitung......................................................................................................................3
Die UN-Kinderrechtskonvention – Allgemeiner Teil........................................................4
Die zehn Grundrechte des Kindes..................................................................................4
Die Zusatzprotokolle......................................................................................................5
Wichtige Artikel und daraus resultierende Rechte...........................................................5
Deutsche Vorbehalte - Ausländerrecht vor Kinderrecht..................................................7
Die UN-Kinderrechtskonvention und die Abschiebehaft.................................................8
Nachwort.....................................................................................................................11
Glossar........................................................................................................................13
Quellen- und Literaturverzeichnis................................................................................14
Rechtsquellen...............................................................................................................15
Abkürzungen................................................................................................................16
Einleitung
Am 20. November 1989 wurde von der Generalversammlung der United Nations (UN)
das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (engl. Convention on the Rights of
the Child), kurz UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), angenommen. Sie trat am
2. September 1990 nach der 20. Ratifizierung in Kraft.
Regierungsvertreter der ganzen Welt erkannten die UN-KRK beim Weltkindergipfel im
September 1990 in New York an. Sie wurde damit Bestandteil des Völkerrechts und von
mehr Staaten anerkannt, als alle anderen UN-Konventionen. Bis auf die USA und
Somalia unterzeichneten alle 193 Mitgliedsstaaten. Einige Staaten erklärten jedoch
Vorbehalte, u. a. Montenegro, Österreich, die Schweiz und Deutschland. Deutschland
hat seine Vorbehalte offiziell durch rechtsverbindliche Rücknahmeerklärung bei den UN
in New York am 15. Juli 2010 zurückgenommen. Deutschland und Österreich sind die
einzigen europäischen Länder, in denen Abschiebehaft für minderjährige und
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verhängt wird.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die UN-Kinderrechtskonvention - Allgemeiner Teil
Die zehn Grundrechte des Kindes
Die Zusatzprotokolle
Wichtige Artikel und daraus resultierende Rechte
Deutsche Vorbehalte - Ausländerrecht vor Kinderrecht
Die UN-Kinderrechtskonvention und die Abschiebehaft
Nachwort
Glossar
Quellen- und Literaturverzeichnis
Rechtsquellen
Abkürzungen
Einleitung
Am 20. November 1989 wurde von der Generalversammlung der United Nations (UN) das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (engl. Convention on the Rights of the Child), kurz UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), angenommen. Sie trat am
2. September 1990 nach der 20. Ratifizierung in Kraft.
Regierungsvertreter der ganzen Welt erkannten die UN-KRK beim Weltkindergipfel im September 1990 in New York an. Sie wurde damit Bestandteil des Völkerrechts und von mehr Staaten anerkannt, als alle anderen UN-Konventionen. Bis auf die USA und Somalia unterzeichneten alle 193 Mitgliedsstaaten. Einige Staaten erklärtenjedoch Vorbehalte, u. a. Montenegro, Österreich, die Schweiz und Deutschland. Deutschland hat seine Vorbehalte offiziell durch rechtsverbindliche Rücknahmeerklärung bei den UN in New York am 15. Juli 2010 zurückgenommen. Deutschland und Österreich sind die einzigen europäischen Länder, in denen Abschiebehaft für minderjährige und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge[1] verhängt wird.[2],[3]
Vor diesem Hintergrund möchte ich die Praxis der Anwendung der UN-KRK im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) untersuchen. Dabei ist von besonderem Interesse, dass Kindern ohne deutscher Staatsbürgerschaft Kinderrechte vorenthalten werden.
Um diesen Sachverhalt zu durchleuchten, müssen wir die UN-KRK, die deutschen Vorbehalte und die entsprechenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum Aufenthalt und zur Abschiebehaft betrachten.
Die Diskrepanz zwischen deutscher Rechtspraxis und der UN-KRK, dem GG sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) möchte ich verdeutlichen, Folgen für die Rechtsprechung ableiten und Handlungsempfehlungen formulieren.
Die UN-Kinderrechtskonvention - AllgemeinerTeil
Die UN-KRK ist die völkerrechtlich verbindliche Ausformulierung der Rechte eines Kindes und legt Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest. Sie stellt deren Wohlbefinden und Wert sowie vier elementare Grundsätze heraus. Diese sind Überleben und Entwicklung, Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen von Kindern sowie deren Beteiligung (Teilhabe) an der Gesellschaft.
Nach Art. 1 UN-KRK gilt als Kinder, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Ausgenommen sind Menschen, bei denen die Volljährigkeit nach dem anzuwendenden Recht früher eintritt. Die UN-KRK geht nicht darauf ein, ab wann das einzelne Individuum Geltung bekommt, also ob vor oder mit der Geburt oder später.
Die Einhaltung der UN-KRK überwacht der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes.
In Deutschland überwacht die National Coalition, ein Bund aus ca. 100 bundesweit tätigen Organisationen und Initiativen, die Umsetzung der UN-KRK, macht sie bekannter, kontrolliert Regierungsberichte und erstellt ergänzende Schattenberichte.
Die zehn Grundrechte des Kindes
Die Kinderrechte umfassen 54 Artikel in nicht kindgerechter Sprache.[4] Die UNICEF hat sie zu zehn einfach verständlichen Grundrechten zusammengefasst. Diese möchte ich folgend aufführen. Kursiv gesetzte Passagen scheinen mir mit Blick auf die deutsche Rechtspraxis besonders interessant. „Jedes Kind hat:
1. das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
2. das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
3. dasRechtaufGesundheit;
4. das Recht aufBildung und Ausbildung;
5. das Recht aufFreizeit, Spiel und Erholung;
6. das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
7. das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
8. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
9. das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
10. das Recht aufBetreuung bei Behinderung.“
Alle Kinder haben also das Recht aufNahrung, sauberes Wasser, medizinische Versorgung, eine sichere Umgebung ohne Diskriminierung, Bildung und ein Mitspracherecht bezüglich ihr Wohl betreffender Entscheidungen.
Die Zusatzprotokolle
Die UN-KRK hat zwei Zusatzprotokolle.[5] Im ersten wird die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im zweiten der Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie geächtet. Beide Protokollen traten 2002 in Kraft. Das zweite unterzeichneten 32 Vertragsstaaten; Deutschland erst im Juli 2009.
Ein drittes Zusatzprotokoll wurde am 17. Juni 2011 von Deutschland mit neun anderen Staaten eingebracht. Der Menschenrechtsrat der UN hat diesem Entwurf des Zusatzprotokolls zur Errichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens für Kinder zugestimmt. Kinder erhalten evtl. das Recht auf ein Durchsetzungsverfahren und somit die Möglichkeit, sich gegen Rechtsverletzungen im UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wehren. Über das Zusatzprotokoll muss die UN-Generalversammlung entscheiden. Dann kann die Unterzeichnung und Ratifizierung beginnen.
Wichtige Artikel und daraus resultierende Rechte
Aus der UN-KRK lassen sich neben oben genannten Hauptrechten weitere Rechte ableiten. Ich möchte hier auf Artikel von besonderer Relevanz eingehen.
Artikel 12 - Berücksichtigung des Kindeswillens: Abs. 2 besagt, dass „dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben wird, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden“. Dies muss sicher gestellt werden. Dazu müssen Gerichtsverfahren ein einfaches (kindgerechtes) Deutsch gewährleisten, damit Kinder alles verstehen und sich verteidigen können. Ebenfalls steht ihnen ein Verfahrensbeistand zu[6] und eine ausführliche (rechtliche) Beratung durch eine qualifizierte kultursensitive Person. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes in Ergänzung zum Vormund sollte möglich sein und geprüft werden. Dur so erhalten Kinder in Asylverfahren spezifische Unterstützung bis zum 18. Lebensjahr nach der UN-KRK.[7] Die mangelnde Umsetzung in der Praxis ist vor allem nicht nachzuvollziehen, da das FamFG die zustehende Hilfe vorsieht. Im dritten Abschnitt (Verfahren in Kindschaftssachen) des zweiten Buchs des FamFG werden eindeutig die Stellung des Kindes im Verfahren sowie die Verfahrensbereiche und Aufgaben des „Anwaltes des Kindes“ dargestellt. Der §158 FamFG gibt ebenfalls Aufschluss über die Rechte und Aufgaben eines Verfahrensbeistandes und erteilt ihm sogar einen konkreten Handlungsauftrag. Die persönliche Anhörung des Kindes im kindschaftsrechtlichen Verfahren im Familienrecht ist in§ 159 Abs. 1 FamFG geregelt. Kinder unter 14 Jahren sind grundsätzlich nicht verfahrensfähig (§ 9 FamFG). Sie sind jedoch persönlich anzuhören, wenn Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 159 Abs. 2 FamFG). Unter dem Begriff des „kindschaftsrechtlichen Verfahrens“ werden alle folgende Verfahren zusammengefasst (§151 FamFG)[8]:
- mit Bezug zur elterlichen Sorge
- zum Umgangsrecht
- zur Kindesherausgabe
- zur Vormundschaft
- zur Pflegschaft
- zur freiheitsentziehenden Unterbringung einer/s Minderjährigen
Artikel 18- Verantwortung für das Kindeswohl: „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.“ Der Teil (Abs. 1S.1 UN-KRK) ist relevant, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel hat oder Deutscher ist, aber das Kind oder ein Elternteil abgeschoben werden soll, wodurch es zu einer Trennung kommt.
Artikel 19- Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung: Betrachtet man die sich durch Abschiebehaft gegebene Freiheitsberaubung als Akt der Gewalt, lässt sich daraus ableiten, dass eine Gesetzesänderung herbeizuführen ist und Kinder generell von der Abschiebehaft auszunehmen sind.
Artikel 20 - Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption: Gegenstand des Art. 20 sind Minderjährige, die sich außerhalb ihrer Familie befinden.
Er begründet für unbegleitete Minderjährige einen Anspruch aufBetreuung und Unterbringung nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB) sowie ein Zurückweisungsverbot an der Grenze, auch wenn sie sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
[...]
[1] Der Begriff „minderjährige Flüchtlinge“ ist folgend nicht im engeren rechtlichen Sinne zu verstehen, sondern bezieht sich auf Kinder in verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Situationen (asylsuchend, geduldet, ohne legalen Aufenthaltsstatus, u. ä.); „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ sind ausländische oder staatenlose minderjährige Personen, die ohne Begleitung eines für sie nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen eingereist sind oder einreisen wollen sowie Kinder, die nach Einreise ohne Begleitung zurückgelassen wurden.
[2] „Convention on the Rights of the Child“, UN Treaty Collection, New York, 20. Nov. 1989,
http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&lang=en, Abruf: 2011-11-12, 18:23
[3] vgl. „UN-Kinderrechtekonvention ohne Vorbehalte“, 6. Mai 2010,
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/un-kinderrechtekonvention-ohne-vorbehalte-318613, Abruf: 2011-11-12, 19:14
[4] vgl. „Übereinkommenüber die Rechte des Kindes“ 20. Nov. 1989, PDF, Abruf: 2011-11-12; 19:46
[5] Resolution der Generalversammlung: Fakultativprotokolle zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie.
Hrsg: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Referat „Entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit“, Feb. 2002., PDF; Resolution Adoptedby the General Assembly. (Original), 16. März 2001, PDF
[6] § 158 FamFG; Bisher ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass das Jugendamt einzuschalten und ein Vormund zu bestellen ist.
[7] Art. 22 UN-KRK besagt, dass ein Kind angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe im Asylverfahren erhalten muss. Unbegleitete Kinder haben nach Art. 20 UN-KRK Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes leitet aus der UN-KRK in den allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 ab, dass Kindern im Asylverfahren neben einem Vormund auch ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt werden sollte (Committee on the Rights of the Child: General Comment Nr. 6 (2005), Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, Rn. 36), PDF, Abruf: 2011-11-18, 19:15
[8] vgl. http://www.kinderpolitik.de/positionen/pdfs/fachartikel/04_Beteiligung_auch_vor_Gericht.pdf. Abruf: 2012-01-08, 16:02 und FamFG, http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/. Abruf: 2012-01-08; 16:30