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Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV

©2012 Hausarbeit 26 Seiten

Zusammenfassung

Die gesetzlich geregelte Sozialversicherung ist ein wichtiges Element der Sozialpolitik der Bundesregierung. Sie soll die Mehrheit der Bevölkerung vor existenzgefährdenden Schäden (Verdiensteinbußen und -ausfall), die beispielsweise in Folge von Krankheiten oder Minderungen der Arbeitsfähigkeit entstehen, schützen. Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung). Eine essentielle Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Versicherung ist die Beitragszahlung. Für die Kran-kenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist ein gemeinsamer Beitrag, der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
§ 28d SGB IV, zu zahlen. Dieser beinhaltet sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Jedoch ist laut § 28e Abs. 1 SGB IV der Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stets der Arbeitgeber. Dieser zieht, auf Grundlage seines Rechtsanspruchs aus § 28g SBG IV, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ab. Zahlungsempfänger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind die Einzugsstellen (Kranken-kassen). Außerdem sind die Einzugsstellen für das Meldeverfahren und die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe verantwortlich, § 28h SGB IV. Auch für die Prüfung bei den Arbeitgebern waren die Einzugsstellen bis zum 13.12.1995 uneingeschränkt zu-ständig. Allerdings wurde diese Aufgabe durch das dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches sukzessiv auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen diese vollständig die Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV. Im Rahmen dieser Prüfung erwachsen den Rentenversicherungsträgern Befugnisse, die ansonsten nur den Einzugsstellen zustehen.

Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, das Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu klären. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des § 28h WGB IV dargestellt und anschließend der Regelungsinhalt des § 28p SGB IV untersucht. Danach können die gewonnen Erkenntnisse in einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der beiden Normen nachvollzogen werden. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Besprechung verschiedener Sachverhalte mit Bezug auf die Normen des § 28h und § 28p SGB IV an.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die allgemeine Norm des § 28h SGB IV
I. Regelungsinhalt der Vorschrift
II. Befugnisse der Einzugsstellen
1.Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
2.Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe
III. Rechtsverhältnis der Einzugsstelle gegenüber dem Träger der Rentenversicherung

C. § 28p Abs. 1 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern
I. Regelungsinhalt der Vorschrift
II. Befugnisse des Rentenversicherungsträgers
1.Übermitteln des Prüfergebnisses
2.Erlass eines Widerspruchsbescheides
3. Besonderheiten bei dem Abschluss der Prüfung im Rahmen des
§ 166 SGB VII

III. Bindung an vorherige Bescheide der Einzugsstelle
IV. Mögliche Feststellungen im Zuge einer Betriebsprüfung
1.Entrichtung zu hoher Beiträge ohne Rechtsgrund
2.Keine Änderung der Verhältnisse

D. Zwischenbilanz
I. Gegenüberstellung beider Normen
II. Exkurs: Das optionale Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV

E. Auftretende Probleme bei der Anwendung beider Normen
I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer
1.Zu dem Sachverhalt
2.Lösungsansatz
II. Abänderung eines von der Einzugsstelle erlassenen Verwaltungsaktes
III. Der Rentenversicherungsträger entscheidet, obwohl die Einzugsstelle hätte entscheiden müssen
IV. Prüfmitteilungen und Prüfbescheide eines Rentenversicherungsträger
1.Zu dem Sachverhalt
2.Lösungsansatz
3.Abwandlung
V. Das Stellen eines „Antrags auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ bei der Einzugsstelle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die gesetzlich geregelte Sozialversicherung ist ein wichtiges Element der Sozialpolitik der Bundesregierung. Sie soll die Mehrheit der Bevölkerung vor existenzgefährdenden Schäden (Verdiensteinbußen und -ausfall), die beispielsweise in Folge von Krankheiten oder Minderungen der Arbeitsfähigkeit entstehen, schützen.[1] Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung).[2] Eine essentielle Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Versicherung ist die Beitragszahlung. Für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist ein gemeinsamer Beitrag, der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
§ 28d SGB IV, zu zahlen. Dieser beinhaltet sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile.[3] Jedoch ist laut § 28e Abs. 1 SGB IV der Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stets der Arbeitgeber. Dieser zieht, auf Grundlage seines Rechtsanspruchs aus § 28g SBG IV, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ab. Zahlungsempfänger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind die Einzugsstellen (Krankenkassen). Außerdem sind die Einzugsstellen für das Meldeverfahren und die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe verantwortlich, § 28h SGB IV. Auch für die Prüfung bei den Arbeitgebern waren die Einzugsstellen bis zum 13.12.1995 uneingeschränkt zuständig. Allerdings wurde diese Aufgabe durch das dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches sukzessiv auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen diese vollständig die Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV. Im Rahmen dieser Prüfung erwachsen den Rentenversicherungsträgern Befugnisse, die ansonsten nur den Einzugsstellen zustehen.

Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, das Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu klären. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des § 28h WGB IV dargestellt und anschließend der Regelungsinhalt des § 28p SGB IV untersucht. Danach können die gewonnen Erkenntnisse in einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der beiden Normen nachvollzogen werden. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Besprechung verschiedener Sachverhalte mit Bezug auf die Normen des § 28h und § 28p SGB IV an.

B. Die allgemeine Norm des § 28h SGB IV

I. Regelungsinhalt der Vorschrift

Der § 28h Abs. 1 SGB IV bestimmt, dass die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Erhebung und den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind.[4] Auch deren Zahlung haben sie zu überwachen und gegebenenfalls die Außenstände geltend zu machen, § 28h Abs. 1 Sätze 2 und 3. Zusätzlich kontrollieren sie die Einreichung des Beitragsnachweises.[5]

Eine andere Aufgabe der Einzugsstellen ist die Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, § 28h Abs. 2 Satz 1. Zudem ist sie Widerspruchsbehörde.

Darüber hinaus werden der Einzugsstelle andere Aufgaben, wie beispielsweise die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung, zu teil.[6] Diese spielen jedoch im Hinblick auf das Thema der Hausarbeit eine untergeordnete Rolle und werden deshalb nicht näher betrachtet.

II. Befugnisse der Einzugsstellen

1. Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden stets von den Krankenkassen zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen beziehungsweise durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen überweisen. Stellt die Krankenkasse fest, dass zum fälligen Zeitpunkt eine Forderung nicht beglichen ist, so hat sie diese mit Hilfe eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, notfalls durch Zwangsvollstreckung.[7] In diesem Zusammenhang entscheiden die Einzugsstellen auch über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.[8]

Fällt der Einzugsstelle außerhalb einer von den Rentenversicherungsträgern durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV auf, dass Beiträge in falscher Höhe oder gar nicht entrichtet wurden, werden diese durch die Einzugsstellen nacherhoben,
§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV.[9]

2. Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe

Die Krankenkassen entscheiden grundsätzlich über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Entscheidung erfolgt mittels eines Verwaltungsaktes im Sinne des
§ 31 SGB X.[10] Daraus folgt auch, dass die Einzugsstellen personenbezogen urteilen müssen. Eine personenunabhängige Feststellung, wie sie in einer Allgemeinverfügung üblich ist, scheidet aus. Sollte es diesbezüglich zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, ist ein „Nachschieben von Gründen“ nicht möglich.[11] Neben der Personenbezogenheit müssen auch konkrete Zeiträume, für die eine Versicherungspflicht besteht, angegeben werden.[12]

Das Bundessozialgericht (BSG) äußerte sich im Jahr 2002 zu der Zulässigkeit von Summenbeitragsbescheiden. Demnach sind diese nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die ihm zugewiesene Aufzeichnungspflicht verletzt hat und dadurch eine Festsetzung der Beitragspflicht und
–höhe nicht möglich ist.[13]

III. Rechtsverhältnis der Einzugsstelle gegenüber dem Träger der Rentenversicherung

Die Einzugsstellen stehen zu den Rentenversicherungsträgern in einem öffentlich- rechtlichen Treuhandverhältnis. Der Inhalt zwischen den gleichgestellten Trägern ergibt sich aus einem gesetzlich geregelten Rechtsverhältnis.[14] Gegenüber dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner tritt die Einzugsstelle als Inhaberin einer Beitragsforderung auf.[15] Durch eine fiduziarische Abtretung der Forderung des Rentenversicherungsträgers an die Einzugsstelle, hat diese eine Inkassoermächtigung. Allerdings bleibt der Rentenversicherungsträger weiterhin Inhaber der Forderung hinsichtlich des Anteils der Rentenversicherung. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger, muss die Einzugsstelle nach Treu und Glauben im Interesse des Rentenversicherungsträgers handeln.[16] Wegen dem öffentlich- rechtlichen Treuhandverhältnis ist es ihr untersagt, Beiträge der Rentenversicherung aufzurechnen oder zurückzubehalten. Eher ist es ihre Aufgabe, Beiträge zur Rentenversicherung einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen unverzüglich an die Rentenversicherungsträger weiterzuleiten,
§ 28k Abs. 1 Satz1 SGB IV.[17]

C. § 28p Abs. 1 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern

I. Regelungsinhalt der Vorschrift

Die Träger der Rentenversicherung werden durch § 28p Abs. 1 SGB IV verpflichtet, Prüfungen bei den Arbeitgebern durchzuführen. Im Rahmen dessen wird kontrolliert, ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten nach § 28a SGB IV und ihren sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag des § 28d SGB IV nachkommen.[18] Dies betrifft vor allem die Berechnung der richtigen Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus den Arbeitsentgelten gemäß § 14 SGB IV, sowie den korrekten Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 23 SGB IV.[19]

Die Beitragsprüfung in der Unfallversicherung ist nicht direkt von dieser Vorschrift erfasst. Jedoch übernehmen die Rentenversicherungsträger diese Aufgabe seit dem 01.01.2009, bedingt durch das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz, welches durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) konkretisiert wurde. Durch Art. 1 Nr. 22 UVMG wird § 166 SGB VII geändert und begründet damit die Pflicht der Prüfung in der Unfallversicherung durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV.

II. Befugnisse des Rentenversicherungsträgers

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind die Träger der Rentenversicherung bezüglich der Prüfung berechtigt, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen. Darüber hinaus sind die Rentenversicherungsträger auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden verantwortlich. Die Befugnisse erstrecken sich außerdem auf das Nacherheben der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)[20] sowie auf die Umlage des Insolvenzgeldes.[21]

1. Übermitteln des Prüfergebnisses

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung soll das Prüfergebnis dem Arbeitgeber zwingend schriftlich mitgeteilt werden, so § 7 Abs. 4 BVV. Das Prüfergebnis wird dem Arbeitgeber entweder in Form einer Prüfmitteilung oder eines Beitragsbescheides bekannt gegeben.[22] Dies ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung. Verläuft die Prüfung ohne Feststellungen beziehungsweise Beanstandungen, wird eine Prüfmitteilung, welche Informationen über die kürzlich vollzogene Betriebsprüfung enthält, versandt. Da ihr gemäß
§ 31 Abs. 1 SGB X kein Regelungsinhalt zu entnehmen ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.[23]

a) Erlass eines Verwaltungsaktes

Eine Bekanntgabe des Prüfergebnisses in Form eines Verwaltungsaktes nach
§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV geschieht nur bei konkreten Feststellungen, beispielsweise hinsichtlich der Versicherungspflicht. Adressat des Bescheides ist der Arbeitgeber, da er Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner im Sinne des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist. Darüber hinaus sind die Rentenversicherungsträger ermächtigt, Verwaltungsakte mit Drittwirkung zu erlassen. Davon ist vor allem die Feststellung der Versicherungspflicht betroffen, denn hier wird in die Rechtsphäre des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers als Drittbetroffener rechtsgestaltend eingegriffen.[24] Offen bleibt jedoch, ob der Rentenversicherungsträger eine Befugnis zum Erlass abgeleiteter Verwaltungsakte hat.[25]

Vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes muss der Arbeitgeber gemäß § 24 SGB X angehört werden. Eine Anhörung kann schriftlich erfolgen. Allerdings ist es bei Betriebsprüfungen üblich, eine Schlussbesprechung, welche eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X darstellt, durchzuführen.[26]

b) Anforderungen an einen Verwaltungsakt

Bei einer Prüfmitteilung beziehungsweise einem Beitragsbescheid haben die Rentenversicherungsträger sowohl versicherungs- und beitragsrechtliche Feststellungen als auch melderelevante Sachverhalte darzustellen.[27] Dennoch sollte ein Bescheid für den betroffenen Adressaten, welcher im Regelfall keine tiefergehenden Kenntnisse dieser Rechtsmaterie hat, verständlich und nachvollziehbar sein.[28] In diesem Zuge muss der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt werden. Dieser soll den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Außerdem stellt er die Basis für die zwangsweise Durchsetzung des Bescheides dar.[29]

[...]


[1] Vgl. Werding / Becker, Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Sozialversicherung, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/sozialversicherung.html (Zugriffszeitpunkt: 16.10.2011, 08:29 Uhr).

[2] Vgl. Marburger: SGB IV Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung, S.11.

[3] Vgl. Oxenknecht- Witzsch in LPK-SGB IV § 28d Rn. 3.

[4] Vgl. Mette in BeckOK SGB IV § 28h Rn. 3.

[5] Vgl. Oxenknrecht- Witzsch in LPK-SGB IV § 28h Rn. 4.

[6] Vgl. Scheer in jurisPK-SGB IV § 28h Rn. 33.

[7] Vgl. Mette in BeckOK SGB IV § 28h Rn. 4.

[8] Vgl. ebd. Rn. 4a.

[9] Vgl. Scheer in jurisPK-SGB IV § 28h Rn. 38.

[10] Dazu BSG, Urteil vom 17.10.1986, 12 RK 15/86.

[11] Dazu BSG, Urteil vom 23.05.1995, 12 RK 63/93.

[12] Vgl. Scheer in jurisPK-SGB IV § 28h Rn. 61.

[13] Dazu BSG, Urteil vom 07.02.2002, B 12 RK 12/01.

[14] Scheer in jurisPK-SGB IV § 28h Rn. 66.

[15] Diese Beziehung besteht im Außenverhältnis.

[16] Dazu BSG, Urteil vom 25.04.1984, 8 RK 30/83.

[17] Vgl . Scheer in jurisPK-SGB IV § 28h Rn. 67.

[18] Vgl. Mette in BeckOK SGB IV § 28p Rn. 3; Jochim in jurisPK-SGB IV § 28p Rn. 37.

[19] Vgl. Mette in BeckOK SGB IV § 28p Rn. 2.

[20] Dazu BSG, Urteil vom 30.10.2002, B 1 KR 19/01 R18.

[21] Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Prüfung nach § 28p SGB IV. Eine Betrachtung der Befugnisse bei der Prüfung in der Unfallversicherung findet sich unter Gliederungspunkt C II 3. Besonderheiten bei dem Abschluss der Prüfung im Rahmen des § 166 SGB VII.

[22] Vgl. Jochim in jurisPK-SGB IV § 28p Rn. 137.

[23] Dazu Jochim in jurisPK-SGB IV § 28p Rn. 138: „Eine Regelung liegt nur vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzt.“.

[24] Ebd. Rn. 139.

[25] Diese Frage wird im Gliederungspunkt E I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer diskutiert.

[26] Vgl. Baier / Krauskopf in Kommentar Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern Rn. 7, 8.

[27] Vgl. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Gemeinsame Verlautbarungen betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern, Tit. 1.4.1 Verwaltungsakt.

[28] Vgl. Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern Rn. 10a.

[29] Dazu LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2011, L 5 R 848/08.

Details

Seiten
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783656107194
ISBN (Paperback)
9783656107606
DOI
10.3239/9783656107194
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Erscheinungsdatum
2012 (Januar)
Schlagworte
Rentenversicherungsträger Einzugsstellen § 28h § 28p Anfrageverfahren Gesamtsozialversicherungsbeitrag Prüfung bei den Arbeitgebern abgeleiteter Verwaltungsakt
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