Föderalismus in Deutschland – Die Schuldenbremse der Föderalismusreform II
Zusammenfassung
Die Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland ist seit nunmehr 60 Jahren von einem Anfangswert von 10 Milliarden Euro 1950 auf 2036 Milliarden Euro im Jahre 2010 gestiegen. Mit der Verabschiedung der Föderalismusreform II sollte eine Finanzreform durchgeführt werden, die sich in Anbetracht der stetig steigenden Staatsschulden gerade auf den Stopp der Schulden konzentriert und in der Föderalismusreform I gar nicht thematisiert worden war. Noch im Dezember 2006 wurde aus diesem Grund von den Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP im Bundestag eine Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beantragt. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen für die Wachstums- und Beschäftigungspolitik innerhalb und außerhalb Deutschlands war die Themensammlung für die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vielfältig. Insbesondere stand die Haushaltswirtschaft allgemein im Vordergrund. Es sollten Frühwarnsysteme zur Vorbeugung von Haushaltskrisen geschaffen und Konzepte für die Bewältigung bereits bestehender Haushaltskrisen erarbeitet werden. Um einer besseren Aufgabenerfüllung nachzukommen, sollte durch eine Entbürokratisierung eine Effizienzsteigerung realisiert werden. Besonderes Augenmerk lag zudem auf der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung. Jedoch verkündete die Föderalismuskommission direkt mit der Bekanntgabe, dass man nicht für alle Themen eine Lösung hat finden können, relativierend jedoch sagte, dass man mit dem Erreichten Zufrieden sein müsste.
Mit der Einführung der Schuldenbremse sollte ein effizientes Mittel geschaffen werden, die Neuverschuldung verfassungsrechtlich zu verhindern. Die neuen Bund-Länder-Finanzbeziehungen lassen jedoch auch die Frage offen, ob diese Aufteilung nicht das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Einerseits ist die Begrenzung der Staatsverschuldung kein Föderalismusthema. Andererseits umfasst die Staatsverschuldung natürlich nicht nur die Schulden des Bundes, sondern auch die der Länder, Kommunen und der Sozialversicherungen.
Leseprobe
FAU Erlangen – Nürnberg
Institut für Politikwissenschaft
Mastermodul Vergleich politischer Systeme II
Thesenpapier zum Themenfeld A: Föderalismus/Regionalismus
Vorgelegt von: Dominik Mönnighoff
Datum: 22.12.2011
Föderalismus in Deutschland – Die Schuldenbremse der Föderalismusreform II
These: „Die eingehenden Gesetzesänderungen im Zuge der Föderalismusreform II sind verfassungsrechtlich zweifelhaft und schwächen die Stellung der Landesparlamente.“
Die Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland ist seit nunmehr 60 Jahren von einem Anfangswert von 10 Milliarden Euro 1950 auf 2036 Milliarden Euro im Jahre 2010 gestiegen.[1] Mit der Verabschiedung der Föderalismusreform II sollte eine Finanzreform durchgeführt werden, die sich in Anbetracht der stetig steigenden Staatsschulden gerade auf den Stopp der Schulden konzentriert und in der Föderalismusreform I gar nicht thematisiert worden war. Noch im Dezember 2006 wurde aus diesem Grund von den Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP im Bundestag eine Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beantragt.[2] Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen für die Wachstums- und Beschäftigungspolitik innerhalb und außerhalb Deutschlands war die Themensammlung für die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vielfältig. Insbesondere stand die Haushaltswirtschaft allgemein im Vordergrund. Es sollten Frühwarnsysteme zur Vorbeugung von Haushaltskrisen geschaffen und Konzepte für die Bewältigung bereits bestehender Haushaltskrisen erarbeitet werden. Um einer besseren Aufgabenerfüllung nachzukommen, sollte durch eine Entbürokratisierung eine Effizienzsteigerung realisiert werden. Besonderes Augenmerk lag zudem auf der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung. Jedoch verkündete die Föderalismuskommission direkt mit der Bekanntgabe, dass man nicht für alle Themen eine Lösung hat finden können, relativierend jedoch sagte, dass man mit dem Erreichten Zufrieden sein müsste.
Mit der Einführung der Schuldenbremse sollte ein effizientes Mittel geschaffen werden, die Neuverschuldung verfassungsrechtlich zu verhindern. Die neuen Bund-Länder-Finanzbeziehungen lassen jedoch auch die Frage offen, ob diese Aufteilung nicht das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Einerseits ist die Begrenzung der Staatsverschuldung kein Föderalismusthema.[3] Andererseits umfasst die Staatsverschuldung natürlich nicht nur die Schulden des Bundes, sondern auch die der Länder, Kommunen und der Sozialversicherungen.
Im Folgenden soll die Föderalismusreform II in ihren Grundzügen skizziert werden, insbesondere im Hinblick auf die neuen Bund-Länder-Finanzbeziehungen und der Schuldenbremse. Es wird sich zeigen, dass die Vorgaben für die Landeshaushalte durch Bundesgesetz verfassungsrechtlich zweifelhaft sind und die Beschlüsse die Länderparlamente in ihrer weitgehenden Autonomie in ihren Haushaltsfragen beschneiden.
Die Föderalismusreform II brachte einige Beschlüsse in Bezug auf die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern mit sich. In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst auf die geänderten Artikel des Grundgesetzes Artikel 109 und Artikel 115 eingehen, welche besonders im Bezug auf die neuen gemeinsamen Schuldenregeln für Bund und Länder von Bedeutung sind.
[...]
[1] Quelle: Statistisches Bundesamt: Kreditmarktschulden und Kassenkredite von Bund, Ländern und Gemeinden, ab 2010 Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich inklusive Sozialversicherung (Stand: 28.09.2011).
[2] Deutscher Bundestag: Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP im Bundestag auf Einsetzung einer gemeinsamen Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, Drucksache 16/3885 vom 14.12.2006, Berlin 2006.
[3] Vgl. STURM, Roland: Verfassungsrechtliche Schuldenbremse, in: Zeitschrift für Parlamentfragen (ZParl), Heft 3/2011, S. 648 – 662, S. 648.