Die Haftung des Arztes hat viele Facetten. Der Behandlungsvertrag, der einer Therapie zugrunde liegt, kann auf verschiedene Arten geschlossen und auch beendet werden. Die Haftung des Arztes ergibt sich aus der vertraglichen und der deliktischen Haftung, deren Inanspruchnahme verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Die Verträge zwischen Arzt und Patienten können auf verschiedene Art und Weise verletzt werden. Pflichtverstöße, wie Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler können eine Störung bzw. Verletzung des Behandlungsvertrages bedingen. Der Arzt hat die Möglichkeit sich gegen Ansprüche des Patienten aus der Vertragsverletzung zu versichern und somit seine Existenz zu wahren.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Der Vertrag zwischen Arzt und Patient
1.1 Die Vertragsschließung
1.1.1 Der mündlich geschlossene Vertrag
1.1.2 Der schriftliche Vertrag
1.1.3 Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten
1.1.4 Vertragsschluss durch spätere Genehmigung bei Bewusst-losigkeit
1.2 Die Vertragsbeendigung
1.2.1 Beendigung durch Heilung des Patienten
1.2.2 Kündigung durch den Patienten
1.2.3 Kündigung durch den Arzt
1.2.4 Beendigung durch Tod des Patienten
2 Die Haftung des Arztes
2.1 Vertragliche Haftung
2.2 Deliktische Haftung
2.3 Verjährung
2.4 Rechtsfolgen
3 Vertragsverletzungen
3.1 Behandlungsfehler
3.2 Aufklärungsfehler
3.3 Dokumentationsfehler
3.4 sonstige Pflichtverstöße
4 Ärztliche Absicherungen
5 Fazit
Literaturverzeichnis