Lade Inhalt...

Aktive Sterbehilfe im deutschen Gesundheitssystem? Eine Analyse zur aktuellen Diskussion und Versorgungslage in Deutschland

©2012 Hausarbeit 30 Seiten

Zusammenfassung

„Du sollst nicht töten.“ , das wohl berühmteste Gebot der göttlichen Verhaltensweisungen, das die Menschen in ihrer Existenz begleitet und auf die moralischen und ethischen Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens Einfluss nimmt. Und so ist dieses Gebot tief in unserem Innersten verwurzelt und umso heiliger in Friedenszeiten, als dieses Gebot durch Kriege und Gewalt erschüttert und die Menschheit vor ihre Abgründe gestellt wurde.

Ziel der Hausarbeit ist es, durch die Betrachtung und Analyse aller relevanten Einflüsse die idealen Bedingungen zur Etablierung der aktiven Sterbehilfe in das deutsche Gesundheitssystem herzuleiten und zu hinterfragen, ob und wann diese Bedingungen in der Realität erreicht und umgesetzt werden können. Wird es in Deutschland die aktive Sterbehilfe per Gesetz geben?

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Formen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2 Passive und indirekte Sterbehilfe
2.3 Palliativmedizin und Hospizarbeit

3 Aktive Sterbehilfe in Deutschland
3.1 Aktuelle Situation
3.2 Argumente gegen die aktive Sterbehilfe
3.3 Argumente für die aktive Sterbehilfe

4 Methode und Material zur Umsetzung der Hausarbeit

5 Ansätze zur Etablierung der aktiven Sterbehilfe
5.1 Gesellschaftlicher Wertewandel
5.2 Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
5.3 Handlungskodex für Mediziner
5.4 Kontroll- und Schutzmechanismen

6 Kritische Reflexion – aktive Sterbehilfe im deutschen Gesundheitssystem?

7 Zusammenfassung

8 Literaturverzeichnis

9 Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Du sollst nicht töten.“[1], das wohl berühmteste Gebot der göttlichen Verhaltensweisungen, dasdie Menschen in ihrer Existenz begleitet undauf die moralischen und ethischen Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens Einfluss nimmt. Und so ist dieses Gebot tief in unserem Innersten verwurzelt und umso heiliger in Friedenszeiten, als dieses Gebot durch Kriege und Gewalt erschüttert und die Menschheit vor ihre Abgründegestellt wurde.

Umso größer war der Aufschrei in Europa[2], als die Niederlande trotz der bereits jahrelangen heftigen Diskussionen und entgegen der verwurzelten Ideologie die aktive Sterbehilfe legalisierten und den wohl schwersten aller Tabubrüche begingen.

Der wohl am heftigsten umstrittene Punkt dieser Diskussion begründet sich in dergrundverschiedenen Auslegung der aktiven Sterbehilfe als „Tötung“ im Sinne des 5. Gebotes bzw. der Erlösung von schweren Leiden als Zeichen der in der Bibel ebenfalls gepredigten Nächstenliebe[3].

Die umstrittene Legalisierungist dann auch der Kernpunkt dieser Hausarbeit, die unter Betrachtung aller Meinungslager die Voraussetzungen einer Legalisierung in Deutschland eruiert. Sie stellt sich die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen die aktive Sterbehilfe als humanes Mittel zur (erlösenden) Lebensbeendigung für unheilbar erkrankte Menschen in das deutsche Gesundheitssystem etabliert werden kann.

Die die Geister scheidende Interpretation der aktiven Sterbehilfe als „Tötung“ oder Ausdruck der Nächstenliebe zieht sich dann auch in dieser Hausarbeit durch alle Kapitel, da diese die elementarste Bedeutung für die Umsetzung einer Legalisierung besitzt.

Doch soll nicht nur der religiöse Blickwinkel betrachtet, sondern das Augenmerk auf den gesellschaftlichen, den medizinischen und politischen Meinungsstand gelegt werden, da diese maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaftsentwicklung ausüben.

Ziel der Hausarbeit ist es, durch die Betrachtung und Analyse aller relevanten Einflüsse die idealen Bedingungen zur Etablierung der aktiven Sterbehilfe in das deutsche Gesundheitssystem herzuleiten und zu hinterfragen, ob und wann diese Bedingungen in der Realität erreicht und umgesetzt werden können. Wird es in Deutschland die aktive Sterbehilfe per Gesetz geben?

2 Formen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung

2.1 Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe wird im Allgemeinen als absichtliche Medikamentenüberdosierung zur Herbeiführung eines schmerzfeien, kurzfristig eintretenden Todes bei einem unheilbar erkrankten Menschen definiert. Der aktive Teil der Sterbehilfe erklärt sich dabei durch die Tatsache, dass die tödlich wirkenden Medikamente durch einen anderen Menschen, als den Sterbewilligen selbst, injiziert werden und zwischen der absichtlich beigebrachten Überdosis und dem Eintritt des Todes ein direkter Zusammenhang besteht[4].

Bei dieser Form der Sterbehilfe ist es zudem unerheblich, ob der erkrankte Mensch sich bereits im Prozess des körperlichen Sterbens befindet, oder ob der Sterbeprozess[5] an sich noch nicht eingesetzt hat.

In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe grundsätzlich verboten und wird, wenn sie auf das intensive Verlangen des Sterbewilligen hin durchgeführt wird, als Tatbestand der Tötung auf Verlangen nach § 216 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet. In Betracht kommt auch der Tatvorwurf des Totschlages nach § 212 StGB oder der des Mordes nach § 211 StGB, wenn ohne das eindeutige Verlangen des Getöteten gehandelt wurde[6].

2.2 Passive und indirekte Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe besteht im Wesentlichen aus dem Verzicht auf weitere ärztliche Maßnahmen oder der Nichtbehandlung einer zur Grunderkrankung hinzugetretenen, lebensbedrohlichen Komplikation oder neuen Erkrankung[7].

Der Verzicht kann zum einen durch den Patienten bestimmt werden, in dem er von seinem Selbstbestimmungsrecht auf körperliche Unversehrtheit[8] Gebrauch macht, oder durch den Arzt eingeleitet werden, wenn dieser in der unmittelbaren Sterbephase keine medizinische Indikation mehr für die bisher durchgeführten Maßnahmen sieht[9].

Der Abbruch oder Verzicht von lebensverlängernden Maßnahmen durch den Arzt stellt dabei keine Handlung im Sinne der aktiven Sterbehilfe dar und bleibt für den Arzt straffrei, da der Patient nicht durch das Unterlassen der Maßnahme verstirbt, sondern an dem natürlichen Verlauf seiner Erkrankung, die nun jedoch nicht mehr durch die Geräte oder Maßnahmen künstlich verlängert wird[10].

Geschieht die passive Sterbehilfe im zweiseitigen Behandlungsabbruch, d.h., der Patient ist umfassend über die verbleibenden Behandlungsmaßnahmen und deren Entwicklung auf sein Leben informiert und weiß um die lebensverkürzende Konsequenz seiner Entscheidung, ist diese für den Arzt ebenfalls straflos[11]. Die passive Sterbehilfe schließt ausdrücklich die Verpflichtung des Arztes ein, die palliative und pflegerische Versorgung des Patienten weiter zu gewährleisten[12].

Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe hat nicht primär den vorzeitigen oder absichtlich herbeigeführten Tod des Patienten zum Ziel, sondern sie ist eine akzeptierte „Begleiterscheinung“ während der palliativ-medizinischen Versorgung[13]. Durch die Gabe schmerzlindernder Medikamente in entsprechend notwendigen hohen Dosen soll das Schmerz- und Leidenslevel des Patienten möglichst gering gehalten werden. Der Tod des Patienten, der sich während der palliativen Versorgung meist im körperlichen Sterbeprozess oder kurz vor dessen Beginn befindet, ist eine unbeabsichtigte Nebenwirkung, die zur Linderung des Leides des Patienten aber einkalkuliert wird.

Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland straffrei. Die Gabe der ggf. lebensverkürzenden Medikamente ist dann erlaubt, wenn keine anderen, von der Wirkung gleichwertigen Arzneimittel mit weniger „Nebenwirkungen“ zur notwendigen Schmerztherapie einsetzbar sind[14].

2.3 Palliativmedizin und Hospizarbeit

Palliative Versorgung

Die palliative Versorgung ist eine der ältesten Formen der Fürsorge die der Mensch kennt, da er vor der Erschließung der Medizin und den damit einhergehenden Behandlungsmöglichkeiten kaum kurative Ansätze zur Behandlung kannte[15].

Für Menschen, die der palliativen Versorgung bedürfen, besteht keine Aussicht mehr auf Heilung. Die Palliativmedizin hat sich in allen Phasen der Erkrankung und des Sterbens die Schaffung und Erhaltung der Würde des Sterbenden zum Ziel gesetzt. Sie verhält sich dem Tod gegenüber neutral, trägt also weder zu einer Verlängerung noch Verkürzung der Überlebenszeit bei[16].

In die heute bestehende Palliativversorgung fließen insbesondere eine umfassende Schmerztherapie mit Symptomkontrolle und unterstützende Hilfe zur größtmöglichen Erhaltung der Lebensqualität ein[17]. Eine elementare Aufgabe sieht die Palliativmedizin zudem in der psychologischen Betreuung des Patienten und seiner Angehörigen zur Aufarbeitung bestehender Ängste und der Unterstützung zur Erledigung letzter wichtiger Anliegen[18].

Die Palliativversorgung des Patienten ist grundsätzlich nicht ortsgebunden. Sie kann stationär in Hospizen oder auf Palliativstationen, in ambulanter Betreuung durch fachspezifische Praxen aber auch in der eignen häuslichen Umgebung des Patienten erfolgen[19].

Hospizbewegung

Die Grundidee des Hospizes als Haus der Herberge und Gastfreundschaft geht bis weit in die Geschichte der Menschheit zurück. Sie boten den Schwachen der Gesellschaft aber auch Reisenden eine vorübergehende Bleibe und sorgte für Nahrung und Betreuung. Die betreuende und begleitende Funktion Sterbender kristallisierte sich nach und nach heraus und basierte auf der einfachen Tatsache, dass eine Erkrankung und deren tödlicher Verlauf als Schicksal angenommen wurden, da es mangels medizinischer Kenntnisse keine Alternativen gab[20].

Mit den revolutionären Entdeckungen in der Medizin und durch prägende gesellschaftliche Großereignisse (1. Weltkrieg) änderten sich diese Ansichten und verbannten den Tod und das Sterben als Tabuthema aus der Gesellschaft[21].

Das erneute Aufflackern der Hospizidee resultierte aus dem Wertewandel der Gesell- und Ärzteschaft, die durch den medizinischen Fortschritt bei der Heilung bisher tödlicher Erkrankungen erfolgsverwöhnt war und den Tod als Konsequenz einer Erkrankung weitestgehend verdrängten. Patienten mit infaustem Krankheitsverlauf wurden sich selbst überlassen und deren Versorgung und Betreuung bis zum Tod auf ein vertretbares Minimum reduziert[22].

Als Pionierin der modernen Hospizbewegung gilt Cicely Saunders, die 1967 das St. Christopher´sHospice in London gründete und die Versorgung der Sterbenden im Sinne der heutigen Palliativmedizin maßgebend beeinflusste. Weitere Hospize bzw. Einrichtungen, die die Idee des Hospizes übernahmen, wurden im Verlauf der folgenden Jahre in England, Europa, im asiatischen Raum und in Amerika gegründet[23].

Seit der Gründung der ersten deutschen Palliativstation an der Chirurgischen Universitätsklinik in Köln[24] 1983 hat sich die Zahl der ambulanten und stationären Hospize in Deutschland bis zum heutigen Tage stetig entwickelt[25].

3 Aktive Sterbehilfe in Deutschland

3.1 Aktuelle Situation

Rechtsprechung

Die aktive Sterbehilfe ist gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt (s. 2.1 Aktive Sterbehilfe).Straffrei dagegen bleiben sowohl die unterlassene Verhinderung eines Suizides als auch die Beihilfe zum Suizid[26]. Bei der Beihilfe zum Suizid muss auf den nur marginalen Unterschied zum Tatbestand der aktiven Sterbehilfe hingewiesen werden. Bei der Beihilfe zum Suizid besorgt die helfende Person (Arzt, Angehörige, etc.) das tödliche Mittel und bereitet es auch zur Injektion oder Einnahme vor, derjuristisch entscheidende Fakt der Einnahme bleibt aber dem Sterbewilligen selbst überlassen[27].

Gesundheitssystem

Das deutsche Gesundheitssystem ist im Wesentlichen auf die Erkennung und Heilung von Krankheiten, die Stabilisierung des Gesundheitszustandes und/oder Linderung der Krankheitsbeschwerden ausgerichtet[28].

Trifft also ein schwersterkrankter Mensch mit unweigerlich tödlichen Krankheitsverlauf für sich die Entscheidung, auf die möglichen, ggf. zeitgewinnenden Behandlungsmethoden zu verzichten und auch nicht auf den unvermeidlichen Tod zu „warten“, sondern in einem für ihn akzeptablen körperlichen und geistigen Zustand aus dem Leben zu scheiden, so kann er dies in Deutschland nur durch den Suizid.

Es gilt für diese Menschen infolgedessen sich nicht nur mit einer extrem belastenden Situation zu arrangieren - es fehlt ihnen die legale Möglichkeit, einen durch Fachpersonal begleiteten, aktiv bestimmten Tod zu finden, der nicht durch die Einsamkeit des Suizids, sondern durch die Begleitung familiärer oder menschliche Zuwendung gekennzeichnet ist.

Willensbekundung

Ist ein Patient selbst nicht mehr in der Lage sich zu äußern, so kann er seinen Willen für oder gegen bestimme intensivmedizinische oder lebensverlängernde Maßnahmen u.a. in einer Patientenverfügung verfassen.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darf aber auch der in einer Patientenverfügung hinterlegten Bitte um aktive Sterbehilfe nicht entsprochen werden, da ein Eingriff in das Leben eines Menschen, der nicht im Sinne der erlaubten passiven Sterbehilfe erfolgt, auch bei schriftlicher Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht zulässig ist[29].

Die Bundesministerin für Justiz, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in dem BGH-Urteil vom 25.06.2010 dennoch eine Stärkung des Patientenwillens und der Selbstbestimmung am Lebensende, da der Patient durch eine Patientenverfügung in die Lage versetzt werde, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und damit ein selbstbestimmtes Sterben zu erleben[30].

Eine Untersuchung zur Verbreitung der Patientenverfügung in Deutschland für die Jahre 2005 bis 2007 ergab jedoch, dass nur rund 10% der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland eine Patientenverfügung hat[31].

Die Gründe dafür lagen vor allem in der fehlenden Erfahrung der Menschen mit dem möglichen Leid einer Erkrankung. Zum einen weil sie selber bisher nicht davon betroffen waren, aber auch weil die meisten Menschen keinen realen Bezugspunkt mehr zum Tod haben. Der Kontakt zu einem sterbenden Angehörigen besteht für viele Menschen nur indirekt, so dass der Sterbeprozess und seine Begleiterscheinungen nicht miterlebt werden[32]. Die Hälfte der Befragten hat bisher keine Patientenverfügung hinterlegt, da sie die unklare Rechtslage rund um diese Willensbekundung verunsicherte bzw. ihnen der inhaltliche Sinn dieser Vorsorge verschlossen blieb[33].

In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung sind dann auch die „Folgen“ einer fehlenden Patientenverfügung hinterlegt. Lässt sich der Wille eines Patienten nicht ermitteln, so muss der Arzt davon ausgehen, dass der Patient seinen Behandlungsmaßnahmen, und damit ggf. lebensverlängernder Apparate- und/oder Ernährungstechnik zustimmt[34].

3.2 Argumente gegen die aktive Sterbehilfe

Zur weiteren Vertiefung und Einführung in die Diskussion um die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe werden hier die prominentesten Argumente der Gegner der aktiven Sterbehilfe wertfrei dargestellt und kurz erklärend ausgeführt. Diese aufzählende Darstellung hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit und stellt auch keine Wertigkeit der Argumente anhand ihrer Reihenfolge fest.

- Wahrung christlicher Werte

Für die Gegner der aktiven Sterbehilfe stellt das Leben einen absoluten Wert und Grundelement des eigenen Seins dar. Alle anderen Werte treten hinter diesen höchsten Wert, der auch als Würde des Menschen bezeichnet wird, zurück und nichts rechtfertigt die Verfügbarkeit dieser Würde[35]. Der Mensch hat demnach nicht das Recht über das Leben eines anderen Menschen oder das eigene Leben zu verfügen[36]. Die Unverfügbarkeit des Lebens resultiert aus der Ansicht, dass der Mensch ein Geschöpf Gottes und das geschenkte Leben in jedem Fall heilig ist[37].

Aus einer weniger religiösen Sicht wird der moralische Aspekt angesprochen. Demnach könne es niemand mit seiner Moral vereinbaren, die Tötung eines Menschen als „gute Tat“ anzusehen. Für den Betroffenen selbst kann die Bitte um aktive Sterbehilfe niemals konfliktfrei zu seinem eigenen Existenzdrang stehen, denn niemand kann ernsthaft die eigene Existenz vernichten wollen. Das eigene Leben bleibt somit – wie für andere auch – unverfügbar[38].

- Grundsätze des ärztlichen Berufsethos

Die Gegner der aktiven Sterbehilfe beziehen sich in ihrer Diskussion um den ärztlichen Ethos unter anderen auf den weltweit bekannten Hippokratischen Eid, dessen Inhalt ihrer Meinung nach seither eine bindende Wirkung auf den ärztlichen Stand hat. Demnach verpflichteten sich die Mediziner, niemanden auch nicht auf dessen Bitte hin, ein tödliches Mittel zu verabreichen oder ihm in dieser Sache beratend zur Seite zu stehen[39]. Die Beihilfe zur Selbsttötung oder die eigene Handlung zur vorsätzlichen Tötung ist den Medizinern nach diesem Eid von Beginn an verboten und dieses Verbot habe sich durch alle Epochen in das heutige Zeitalter hinein durchgesetzt. Auch wenn die Mediziner heute tatsächlich nicht mehr den hippokratischen Eid schwören, so orientiert sich das nun geltende GenferÄrztegelöbnis von 1948 sehr stark am hippokratischen Eid[40]. Darin wird auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten als oberstes Gebot Bezug genommen und geschworen, die ärztliche Kunst niemals in Widerspruch zu den Grundpfeilern der Menschenwürde anzuwenden[41]. Dazu gehört dann auch das absolute Verbot, das Leben eines Menschen auch nicht auf dessen ausdrückliche Bitte hin, absichtlich zu verkürzen. Die generelle Aussage des Genfer Arztgelöbnisses werde zudem durch die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung weiter ausgeführt und stelle den Ärzten einen unumstößlichen Handlungsleitfaden zur Seite (s. auch 3.2 – Sterbebegleitung statt Sterbehilfe).Die Gegner der aktiven Sterbehilfe verweisen mit Hilfe dieser Gelöbnisse und Grundsätze auf die wesentlichen Aufgaben und Pflichten eines Arztes und auch auf die Tätigkeiten – hier die aktive Sterbehilfe – für die der Arzt auf Grund seines Berufsethos grundsätzlich nicht zur Verfügung steht.

- Bedrohung der staatlichen Ordnung

Der Staat hat durch seine Gesetze und Verordnungen eindeutige Regelungen zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens geschaffen und stellt Zuwiderhandlungen unter Strafe[42]. Die Gegner der aktiven Sterbehilfe befürchten durch die Aufweichung des absoluten Tötungsverbotes in einem Teil der Rechtsprechung die Ausbreitung der dieser Legalisierung zu Grunde liegenden Mentalität der „Problemlösung“ auf weitere brisante Bereiche der Gesellschaft und anschließend in der Rechtsprechung[43].

[...]


[1] Ex 10,1

[2] Vgl. Spieker (2005)

[3] Vgl. Lev 19,18

[4] Vgl. Albisser Schleger et al. (2012), S. 131

[5] Richtlinien der Deutschen Bundesärztekammer für die Sterbehilfe (1979)

[6] Vgl. Antoine (2004), S. 31

[7] Vgl. Feichtner, Nagele (2009), S. 213

[8] Vgl. Antoine (2004),S. 413 f.

[9] Vgl. Näf, Näf-Hofmann (2011), S. 113

[10] Vgl. Dettmeyer, Madea (2007), S. 26

[11] Vgl. Antoine (2004), S. 31

[12] Vgl. Hochgrebe (2005), S. 64

[13] Vgl. Antoine (2004), S. 30 f.

[14] Vgl. Hell (2010), S. 185

[15] Vgl. Klaschik (2009), S. 1

[16] Vgl. Klaschik (2009), S. 3

[17] ebd.

[18] Vgl. Aulbert et al. (2007), S. 1

[19] Vgl. Aulbert et al. (2007), S. 10

[20] Vgl. Jordan (2007), S. 39 ff.

[21] Vgl. Aulbert et al. (2007), S. 4

[22] ebd.

[23] Vgl. Aulbert et al. (2007), S. 5

[24] Vgl. Aulbert et al. (2007), S. 6

[25] Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V. (2011)

[26] Vgl. Dettmeyer, Madea (2007), S. 26

[27] Vgl. Albisser Schleger et al. (2012), S. 165

[28] Vgl. § 27 Abs. 1 S.1 SGB V

[29] Vgl. BGH 2 StR 454/09 - Urteil vom 25. Juni 2010 (LG Fulda)

[30] Vgl. Bundesministerium für Justiz (2010)

[31] Vgl. Lang, Wagner (2007), S. 2f.

[32] Vgl. Lang, Wagner (2007), S. 5

[33] Vgl. Lang, Wagner (2007), S. 9

[34] Vgl. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011), A 348

[35] Vgl. Hick (2006), S. 84

[36] Vgl. Hochgrebe (2005), S. 118

[37] Vgl. Hick (2006), S. 84

[38] ebd.

[39] Vgl. Eckart (2008), S. 34 f.

[40] Vgl. Hochgrebe (2005), S. 21 f.

[41] ebd.

[42] Vgl. §§ 211 – 231 StGB

[43] Vgl. Hick (2006), S. 91 f.

Details

Seiten
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783656169390
ISBN (Paperback)
9783656170112
DOI
10.3239/9783656169390
Dateigröße
610 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft in Bremen
Erscheinungsdatum
2012 (April)
Note
1,3
Schlagworte
Sterbehilfe Gesundheit Gesundheitssystem Legalisierung Aktive Sterbehilfe Deutschland
Zurück

Titel: Aktive Sterbehilfe im deutschen Gesundheitssystem? Eine Analyse zur aktuellen Diskussion und Versorgungslage in Deutschland