Digital Rights Managements vs. Creative Commons am Beispiel von ACTA
Zusammenfassung
Derzeit werden in den Medien sehr viele Fragen zum Urheberrecht in Bezug auf digitale Inhalte gestellt. Schuld daran sind die geplanten Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) in elf Staaten sowie SOPA (Stop Online Piracy Act) und PIPA (Protect IP Act) in den Vereinigten Staaten. Darin sollen Verstöße gegen die Gesetze der Produkt- und Markenpiraterie fest verankert werden. Ein entscheidender Vorteil von digitalen zu analogen Medieninhalten ist es, dass diese in ein und demselben technischen Format dargestellt und gespeichert werden können. Christian Arlt be-trachtet z. B. Kopien, damit verdeutlicht er, dass digitale Kopiervorlagen nach ihrer Vervielfältigung immer die gleiche Qualität besitzen wie das Original. Währenddessen nimmt die Qualität beim analogen Original tendenziell ab, wenn zu viele Kopien gezo-gen werden. Dies ist einer der Gründe, warum die Piraterie zugenommen hat. Digitale Kopien kann jeder erstellen und diese stehen kostengünstig und weltweit zur Verfü-gung. Warum also noch eine Musik-CD kaufen, wenn das Original in Kopie mit gleicher Qualität existiert (vgl. Arlt 2006: S. 5f.). Das Problem der Inhaltspiraterie ist bisher stärker im Musikbusiness vertreten, doch immer mehr überträgt es sich jetzt auch auf andere Inhalte. Schlimmster Fall, der eintreten kann, ist, dass letztendlich alle Beteilig-ten an der Situation verlieren. Dies würde so aussehen, dass die Rechteverwerter ihre Konsumenten durch Umsatzeinbußen mit einem eingeschränkten Produktangebot kon-frontieren. Die Vielfalt wird eingeschränkt, da die Anreize für eine Inhaltsproduktion nicht mehr existieren (vgl. Arlt 2006: S. 6f.). Dieses Problem soll durch das Abkommen ACTA gelöst werden, so dass einheitliche Regelungen über die Verwendung von digita-len Inhalten zur Verfügung stehen. Um die bestehenden Richtlinien von digitalen Inhal-ten näher zu verstehen, werden zu Beginn zwei Positionen vorgestellt. Zuerst das Digital Rights Management, welches im Urheberrecht integriert ist und die Creative Commons, die unterschiedliche Ansätze zum Umgang geistiger Werke verfolgen. Daraufhin wird auf den Sachverhalt der Europäischen Union und anderer Staaten mit ihrem geplanten internationalen Handelsabkommen ACTA eingegangen. Zum Schluss wird ein Ausblick auf möglichen Lösungen für das Problem der Urheberrechte von digitalen Inhalten gegeben und ein Fazit gezogen.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Digital Rights Management
2.1. Begriffsdefinition nach Picot
2.2. Bedeutung des Urheberrechts
2.3. Umsetzung des Digital Rights Management
2.4. Vor- und Nachteile des Digital Rights Management
3. Creative Commons
3.1. Entstehung und Hintergrund
3.2. Creative Commons Lizenzen
3.2.1. Namensnennung CC BY
3.2.2. Namensnennung- Keine Bearbeitung CC BY-ND
3.2.3. Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen CC BY-SA
3.2.4. Namensnennung-Nicht-kommerziell CC BY-NC
3.2.5. Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen CC BY-NC-SA
3.2.6. Namensnennung-Nicht-kommerziell-Keine Bearbeitung CC BY-NC-ND
3.2.7. CC0 - No Rights Reserved
3.3. Verwendung von CC-Lizenzen
3.4. Vor- und Nachteile von Creative Commons
4. ACTA
4.1. Entstehung und Hintergrund
4.2. ACTA-Protestbewegung
4.3. Rückblick und aktuelle Situation zu ACTA
4.4. Ausblick und mögliche Lösungen
5. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„ Digitalisierte Inhalte sind das Lebenselixir des Internets. “
(Arlt 2006: S. 1)
Derzeit werden in den Medien sehr viele Fragen zum Urheberrecht in Bezug auf digitale Inhalte gestellt. Schuld daran sind die geplanten Abkommen ACTA (Anti- Counterfeiting Trade Agreement ) in elf Staaten sowie SOPA (Stop Online Piracy Act) und PIPA (Protect IP Act) in den Vereinigten Staaten. Darin sollen Verstöße gegen die Gesetze der Produkt- und Markenpiraterie fest verankert werden. Ein entscheidender Vorteil von digitalen zu analogen Medieninhalten ist es, dass diese in ein und demsel- ben technischen Format dargestellt und gespeichert werden können. Christian Arlt be- trachtet z. B. Kopien, damit verdeutlicht er, dass digitale Kopiervorlagen nach ihrer Vervielfältigung immer die gleiche Qualität besitzen wie das Original. Währenddessen nimmt die Qualität beim analogen Original tendenziell ab, wenn zu viele Kopien gezo- gen werden. Dies ist einer der Gründe, warum die Piraterie zugenommen hat. Digitale Kopien kann jeder erstellen und diese stehen kostengünstig und weltweit zur Verfü- gung. Warum also noch eine Musik-CD kaufen, wenn das Original in Kopie mit glei- cher Qualität existiert (vgl. Arlt 2006: S. 5f.). Das Problem der Inhaltspiraterie ist bisher stärker im Musikbusiness vertreten, doch immer mehr überträgt es sich jetzt auch auf andere Inhalte. Schlimmster Fall, der eintreten kann, ist, dass letztendlich alle Beteilig- ten an der Situation verlieren. Dies würde so aussehen, dass die Rechteverwerter ihre Konsumenten durch Umsatzeinbußen mit einem eingeschränkten Produktangebot kon- frontieren. Die Vielfalt wird eingeschränkt, da die Anreize für eine Inhaltsproduktion nicht mehr existieren (vgl. Arlt 2006: S. 6f.). Dieses Problem soll durch das Abkommen ACTA gelöst werden, so dass einheitliche Regelungen über die Verwendung von digita- len Inhalten zur Verfügung stehen. Um die bestehenden Richtlinien von digitalen Inhal- ten näher zu verstehen, werden zu Beginn zwei Positionen vorgestellt. Zuerst das Digi- tal Rights Management, welches im Urheberrecht integriert ist und die Creative Com- mons, die unterschiedliche Ansätze zum Umgang geistiger Werke verfolgen. Daraufhin wird auf den Sachverhalt der Europäischen Union und anderer Staaten mit ihrem ge- planten internationalen Handelsabkommen ACTA eingegangen. Zum Schluss wird ein Ausblick auf möglichen Lösungen für das Problem der Urheberrechte von digitalen Inhalten gegeben und ein Fazit gezogen.
2. Digital Rights Management
2.1. Begriffsdefinition nach Picot
„Digital Rights Management (DRM) zielt darauf ab, für digitalisierbare Inhaltsprodukte die Voraussetzungen zu schaffen, damit auch in der digitalen Welt die Rechte, die je- mand mit solchen Produkten geltend machen kann, definiert und durchgesetzt werden können. Insofern richtet sich DRM darauf, Integrität und Authentizität der digitalen Daten sicherzustellen und das Rechtemanagement mit Hilfe von Metadaten zu ermögli- chen bis hin zu Abrechnung.“ (Picot 2005: S. 3). Dieser junge Begriff wird sich noch weiter formen, einhergehend mit kommenden technischen Neuerungen. Für den Rah- men dieser Arbeit soll die Definition von Arnold Picot als Grundlage dienen. DRM wird im Urheberrecht verortet, auf dessen Bedeutung im folgenden Punkt eingegangen wird.
2.2. Bedeutung des Urheberrechts
Der fortschreitende Wandel der modernen Informationsgesellschaft bedingt eine Klä- rung der Urheberrechte. Wichtig ist, dass darin die Entfaltung schöpferischer Persön- lichkeiten und des kulturellen Lebens der Gesellschaft geregelt sind. Unter anderem betrifft dies die Existenz des Urhebers und die Vermittlung von Kulturgütern. Ebenso besitzt die Urheberrechtsordnung eine hohe Relevanz für die volks- und marktwirt- schaftliche Bedeutung. Zwei Themen sind besonders relevant, zum einen der Schutz der schöpferischen Persönlichkeit in Bezug auf ihre immateriellen Werke und zum anderen, dass diese im Sinne der Öffentlichkeit möglichst stark verbreitet werden. Zunehmend findet diese Verbreitung immer stärker länderübergreifend im Internet statt, durch eine wachsende Internationalität der Informationsgesellschaft (vgl. Arlt 2006: S. 26f.).
Grundlegend besitzt jeder Autor das Urheberrecht an seinem Werk. Dieses besagt, dass der Autor bei einer Veröffentlichung, Bearbeitung, Verwertung und Kopie seiner Inhal- te um Zustimmung gebeten werden muss. Allerdings sind Kopien privat und im Auftrag der Forschung und Bildung auch begrenzt erlaubt. Das Urheberrecht ist personengebun- den und hat eine Gültigkeit von bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Verfassers in Deutschland. Die Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte an einem Werk kann an Dritte, bspw. an einen Verlag, einfach oder exklusiv abgetreten werden. Hiermit ist das Copy- right gemeint, also der Inhaber der Verwertungsrechte. Im angelsächsischen Raum da- gegen wird unter dem Copyright das „right to copy“ verstanden, aus einem ökonomi schen Aspekt heraus (vgl. Klatt 2009: S. 81). Soweit kurz zur Bedeutung des Urheber rechts in Deutschland, anschließend wird auf die Umsetzung von DRM eingegangen.
2.3. Umsetzung des Digital Rights Management
Die Umsetzung des DRM gelingt einerseits durch die Technik und andererseits über die rechtliche Flankierung. Reine Softwarelösungen wie digitale Signaturen oder Wasser- zeichen sind bspw. zum Schutz der Inhalte möglich, aber noch besser stellen sich kom- binierte Software- und Hardwarelösungen (z.B. Trusted Platform Modul oder Biometri- sche Daten) dar, da sie weniger angreifbar oder manipulierbar sind (vgl. Picot 2005: S.3).
Die bereits oben angesprochene Internationalität der Informationsgesellschaft führte zu den WIPO-Verträgen vom 20.12.1996. Initiator für diese Verträge war damals die USA (vgl. Arlt 2006: S. 27). Auch Deutschland unterschrieb als eines von 30 teilnehmenden Ländern. Die WIPO (World International Property Organisation) verabschiedete dem- nach erste Richtlinien zum Urheberrechtsschutz digitaler Inhalte, die für alle Teilneh- mer verbindlich waren (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000: S. 1ff.). „Die Unterzeichnerstaaten trifft insbesondere die Verpflichtung, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technologischer Schutzmaßnahmen ge- gen Urheberrechtsverletzungen (Art. 11 WCT1 bzw. Art. 18 WPPT2 ) sowie hinsichtlich technischer Informationen zur Rechtewahrnehmung (Art. 12 WCT bzw. Art. 19 WPPT) zu schaffen.“ (Arlt 2006: S. 27). In der Europäischen Union wurde etwas Ähnliches erlassen, was jedoch in das nationale Recht der jeweiligen Länder integriert wird (vgl. Picot 2005: S. 4). Die EU-Richtlinie 2001/29/EG zeigt unter anderem die Anwendungs- bereiche und das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zum Urheberrecht auf (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001: S. 6f.). In Deutschland wurde das Urheberrechtsgesetz im Jahre 1965 erlassen und schützt das Recht eines Menschen an seinen persönlichen geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Im Sep- tember 2003 wurde es das erste Mal novelliert und seitdem besteht das Recht auf Pri- vatkopie vom Original (UrhG §53(1)), sofern keine Kopierschutzmaßnahmen verletzt werden nach §95a UrhG (vgl. Oehlke 2007: S. 30). Der zweite Korb bezeichnet die zweite Novellierung vom September 2007 und überarbeitete die Themen des Urheber rechts in Wissenschaft und Forschung, Privatkopien, Pauschalvergütung und Strafen.
Ein dritter Korb ist seit Sommer 2010 in Planung. Ein Entwurf soll im April 2012 vorgestellt werden (vgl. Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH 2011: S. 7ff.). Im Rahmen dieser Arbeit kann das Urheberrechtsgesetz nicht im vollen Umfang betrachtet werden, somit wird sich nur auszugsweise auf die neuesten Änderungen spezifisch zum Themengegenstand bezogen.
Durch die Richtlinien soll verdeutlicht werden, dass die DRM „technische und rechtli- che Ansätze zur Sicherung von Rechten an digitalen Produkten“ beinhaltet (Picot 2005: S. 4). Dies muss nun in der Praxis angewendet werden und dafür existieren verschiede- ne Geschäftsmodelle. Internetnutzer kennen bereits sehr viele davon, u. a. sind die be- zahlten Downloads für Artikel, Bücher, Lieder oder Studien (z.B. Amazon, Apple iTu- nes) zu nennen. Weitere sind bspw. Abonnements für Zeitungen, Hörbücher oder e- learning-Plattformen (z.B. FAZ, Audible.com) sowie pay per view oder pay per listen bei Sportübertragungen (z.B. VodafoneLive). Auch Promotion bei Teilen von Liedern oder Alben und Probe-MMS (z.B. Time Warner) zählen dazu. Ebenso gehören Rechtelizensierung beim Rechtezentrum (z.B. Creative Commons, RSiCopyright) und Plattformbildung für die Erstellung und den Vertrieb digitaler Inhalte durch den Kunden (z.B. British Telecom) zu den DRM-Modellen (vgl. Picot 2005: S. 12).
Auf der einen Seite gibt es immer mehr in diesem Bereich tätige Unternehmen, die die- se Ansätze in ihre vorhandenen Strukturen integrieren. Auf der anderen Seite entstehen auch Firmen, die die DRM-Technik und den Service anbieten (vgl. ebd.). Die positiven und negativen Auswirkungen der DRM-Systeme werden nachfolgend aufgezeigt.
2.4. Vor- und Nachteile des Digital Rights Management
Eingangs wurde schon die Notwendigkeit des DRM angerissen, da eine Vervielfälti- gung von digital geschützten Werken zu leicht umsetzbar ist. Eine Kopie ist von einem Original kaum noch zu unterscheiden. Diesen Missbrauch sollen die DRM-Systeme verhindern und eine auf Dauer gesicherte kommerzielle Nutzung von geschützten Wer- ken hervorrufen. Unter anderem führte diese Problematik zu Zugangskontrollen, ein- deutiger Identifizierungen von Nutzern und Daten, digitalen Wasserzeichen, Metadaten, manipulationssicheren Software- und Hardwareprodukten sowie Systemen für E- Commerce. Diese Dienstleistungen sollen für eine sichere Verbreitung von Inhalten sorgen. Gleichzeitig werden aber nun auch Lizenzen für digitale Produkte eingeführt, die nach einer gewissen Zeit ablaufen und nur gegen ein bestimmtes Entgelt verlängert werden können. Somit entsteht ein komplett neues Geschäftsfeld in diesem Bereich, wobei digitale Inhalte wie Verbrauchsgüter betrachtet werden. Die Gefahr ist eine Kommerzialisierung des Wissens ausschließlich durch das Urheberrecht (vgl. Sühl- Strohmenger 2008: S. 79). Dabei sollen doch „lediglich die Bedingungen des analogen Zeitalters auf die digitale Welt des 21. Jahrhunderts“ in dem DRM angewendet werden (Oehlke 2007: S. 29). Stattdessen werden nun von der Industrie Anzahlen von erlaubten Kopier-, Brenn-, und Weitergabevorgängen bestimmt und bei Überschreitung dieser werden die Funktionen gesperrt (vgl. Oehlke 2007: S. 29f.). Dennoch löst dies nur ge- ringfügig das Problem von positiven externen Effekten bei immateriellen Gütern. Dritte können sich ganz einfach bei den Gütern bedienen ohne für das Produkt zu bezahlen. Der Urheber wird gar nicht mehr berücksichtigt bei der Frage, ob sein geistiges Eigen- tum verliehen oder verbreitet wird. Wenn nun keine DRM existiert, wäre die Folge, dass die Urheber keine Anreize mehr besitzen ihre geschützten Werke mit der Bevölke- rung zu teilen und somit kommt es zu einer Unterversorgung geistiger Güter (vgl. Picot 2005: S. 6). Dieser Nachteil beschreibt „das Recht der Öffentlichkeit im Hinblick auf den sog. fair use, die also das Ausmaß der allgemein und unentgeltlichen Verfügbar- und Zugänglichkeit von Informationen, zu sehr einschränken würde und sich damit das Wissens- und Innovationsklima in Öffentlichkeit und Gesellschaft (…) verschlechtere, was wiederum der Innovation nicht gut täte.“ (Picot 2005: S. 8f.).
Ein wichtiger Vorteil ist die verlässliche Quelle des Medien- oder Inhaltsbezugs, da diese legal und virenfrei ist (vgl. Oehlke 2007: S. 29f.). Weitere positive Merkmale sind bei einer funktionierenden DRM, dass die kommerziell interessierten Akteure eher dazu bereit sind neue und innovative Produkte herzustellen und eine höhere Bereitschaft für individuelle Lösungen bei spezifischen Nutzergruppen besteht, wenn die Rechte daran geklärt sind (vgl. Picot 2005: S. 8). Aber für die Allgemeinheit der Nutzer gibt es zu viele Einschränkungen in ihren Handlungen und auch diese Versprechen, die als Vorteil bzgl. der sicheren Quelle hervorgehoben werden, sind längst nicht mehr vertretbar. Zum Beispiel wurden in Kanada, den USA und Japan CDs verkauft, die durch einen versehe- nen Kopierschutz ein „Rootkit“3 installierten, welches eine bestimmte Hardware lahm legte und das gesamte System unstabil machte. Dies ermöglichte sogar Zugriffe auf die privaten PCs. Diesen Fauxpas erlaubte sich Sony und hat damit das Vertrauen der Nut- zer in die Content-Industrie stark geschwächt (vgl. Oehlke 2007: S. 29f.). „DRM muss also eine Balance zwischen der absoluten Sicherheit von digitalen Daten und der praktischen Nutzbarkeit durch den privaten Anwender ermöglichen. Weiterhin sollten die Rechte auf den jeweiligen Nutzer abgestimmt werden, so dass z. B. Bibliotheken andere Rechte erhalten als Privatpersonen“ (Oehlke 2007: S. 31). Die Notwendigkeit einer Regelung steht bei vielen außer Frage, doch gibt es auch Gegner der DRM, die Creative Commons, auf die im nächsten Kapitel eingegangen wird.
3. Creative Commons
3.1. Entstehung und Hintergrund
Lawrence Lessig gründete die „Creative-Commons-Licence“-Bewegung 2001 in den Vereinigten Staaten, aufgrund der damaligen Urheberrechtssituation. Unterstützt wurde der Professor der Harvard Law School für Rechtswissenschaften mit dem Spezialgebiet Urheberrecht u. a. von James Boyle, Michael Caroll sowie den Mitarbeitern und Stu- denten des Berkman Center for Internet & Society. Der offizielle Sitz der Creative Commons, auch CC abgekürzt, befindet sich in San Francisco (vgl. Creative Commons o. J.a: o. S.).
Die gemeinnützige Organisation setzt sich für den freien Austausch von Inhalten im Internet ein und damit auch für die Förderung der offenen und freien Nutzung von Wis- sen (vgl. ebd.). Die Grundidee ist der Gedanke: „Some Rights Reserved“ (Creative Commons o. J.a: o. S.) und „No Rights Reserved“ (Klatt 2009: S. 81). Somit können Künstler ihre Rechte zum Teil oder komplett aufheben. Das geistige Eigentum der Ur- heber wird zur freien Verfügung der Öffentlichkeit gestellt. Diese können es wiederum bearbeiten und oder weiterverwenden, je nach CC-Lizenz. Dadurch wachsen die Zahlen der im Netz gratis verfügbaren Publikationen (open content) und Softwareanwendungen (open source) stark an (vgl. Creative Commons o. J.a: o. S.). Die Nutzungsmodalitäten werden von jedem Schöpfer selbst bestimmt. Die Nutzer können sich auf der Homepage der CC nach ihren persönlichen Bedürfnissen aussuchen, welche Rechte sie von ihrem weiterhin bestehenden Urheberrecht abtreten wollen (vgl. Sühl-Strohmenger 2008: S. 79).
[...]
1 WCT = WIPO Copyright Treaty, bildet den Rahmen für die Anpassung der nationalen Urheberrechtsge- setze an die Anforderungen digitaler Netzmedien (vgl. Collection of Laws for Electronic Access 1996:.S. 1f.).
2 WPPT = WIPO Performances and Phonograms Treaty, beinhaltet den Rechtsschutz für ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern (vgl. Collection of Laws for Electronic Access 1996a:.S. 2).
3 Rootkit = Administratorenausrüstung; “ist eine Sammlung von Softwarewerkzeugen, die nach dem Einbruch in ein Computersystem auf dem kompromittierten System installiert werden, um zukünftige Logins des Eindringlings zu verbergen, Prozesse zu verstecken, Dateien zu kopieren und mitzuschnei- den.“ (people4.net o. J.: o. S.)..