Sterbehilfe - aktuelle Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe
Zusammenfassung
(...Darstellung des Falles...)
Auch wenn es sich vorliegend grundsätzlich um einen Fall der aktiven Sterbehilfe handelt, bestehen weiterhin viele die Sterbehilfe allgemein betreffende Fragen:
Was muss oder darf ein Arzt tun, um quälende Schmerzen zu lindern? Wann ist eine Krankheit soweit fortgeschritten, dass der Patient sich in der Sterbephase befindet? Wo beginnt Sterbebegleitung beziehungsweise -hilfe rechtswidrig zu werden? Wann endet das Recht oder die Pflicht ein zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern ? Diesen verschiedenartigen Fragestellungen durch möglichst einfache Entscheidungsprinzipien gerecht zu werden, ist zwar ein verständliches Verlangen, das jedoch wegen teils gegenläufiger Interessen nur begrenzt durchsetzbar ist . Die Sterbehilfe stellt uns vor existenzielle Fragen, deren Antworten zwischen den Polen ,,effektiver Lebensschutz“ und ,,tatsächliche Achtung der menschlichen Selbstbestimmung am Lebensende“ liegen . Der strafrechtliche Schutz des Lebens dauert bis zum Tode und kommt auch den unheilbar Kranken zu Gute , während der Gedanke der autonomen Selbstbestimmung nicht nur die allgemeine Ausgestaltung des Lebens, sondern auch den Sterbevorgang als letzte Lebensphase erfasst .
Angesichts einer alternden Gesellschaft und der Fortschritte in der Medizin stellt sich bei rund 850.000 Todesfällen im Jahr bei mehr als einem Drittel die Frage nach behandlungsbegrenzenden Entscheidungen am Lebensende . Anhand des Stichwortes Sterbehilfe wird dieser Problemkreis seit längerem eingehend diskutiert . Mit wachsender Manipulierbarkeit des Todes durch die moderne Medizin und mit dementsprechend steigendem Selbstbestimmungsinteresse über das eigene Leben und Sterben stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen der Sterbehilfe .
Die folgende Arbeit soll zunächst die rechtlich verschieden zu beurteilenden Arten der Sterbehilfe darstellen, sowie deren verfassungsrechtliche Problematik und die aktuelle Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe darstellen und kritisch bewerten.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
II. Begriff der Sterbehilfe und Strafbarkeit
1. Die echte und die indirekte Sterbehilfe
2. Die unechte Sterbehilfe
a. Die aktive Sterbehilfe
b. Die passive Sterbehilfe
III. Verfassungsrechtliche Problematik
IV. Aktuelle Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe: Urteil des BGH vom 25.6.2010 (2 StR 454/09)
1. Leitsätze
2. Sachverhalt
3. Entscheidungsgründe
4. Stellungnahme
V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zur Sterbehilfe
VI. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
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Wessels, Johannes Strafrecht Allgemeiner Teil
Beulke, Werner Die Straftat und ihr Aufbau
40. Auflage, Heidelberg 2010
Wessels, Johannes Strafrecht
Hettinger, Michael Besonderer Teil 1
34. Auflage, Heidelberg 2010
Passive Sterbehilfe
I. Einleitung
Gerade in Anlehnung an den Fall ,,Mechthild Bach“ hat das Thema Sterbehilfe in Niedersachsen neue Aktualität und Brisanz gewonnen, sowie für Diskussionsstoff gesorgt.
Die in der Paracelsusklinik in Langenhagen von 1987- 2003 tätige Krebsärztin war wegen Totschlags an 8 Patienten angeklagt worden. Sie hatte diesen sehr hohe tödlich wirkende Valium- sowie Morphiumdosen verabreicht, aber immer wieder bekräftigt dies sei keinesfalls zur Lebensverkürzung, sondern nur zur Schmerzlinderung geschehen. Das Landgericht Hannover ging allerdings davon aus, dass die Patienten nie den Wunsch zu sterben geäußert hatten. Desweiteren betonte Mechthild Bach immer wieder das Recht der Patienten in Würde zu sterben, während das Gericht keine Anhaltspunkte für einen bereits begonnen Sterbeprozess erkennen konnte[1]. Bevor der Prozess entschieden werden konnte, beging die Ärztin auf Grund der großen Last des mittlerweile sieben Jahre andauernden Prozesses allerdings Selbstmord.
Auch wenn es sich vorliegend grundsätzlich um einen Fall der aktiven Sterbehilfe handelt, bestehen weiterhin viele die Sterbehilfe allgemein betreffende Fragen:
Was muss oder darf ein Arzt tun, um quälende Schmerzen zu lindern? Wann ist eine Krankheit soweit fortgeschritten, dass der Patient sich in der Sterbephase befindet? Wo beginnt Sterbebegleitung beziehungsweise -hilfe rechtswidrig zu werden? Wann endet das Recht oder die Pflicht ein zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern[2] ? Diesen verschiedenartigen Fragestellungen durch möglichst einfache Entscheidungsprinzipien gerecht zu werden, ist zwar ein verständliches Verlangen, das jedoch wegen teils gegenläufiger Interessen nur begrenzt durchsetzbar ist[3]. Die Sterbehilfe stellt uns vor existenzielle Fragen, deren Antworten zwischen den Polen ,,effektiver Lebensschutz“ und ,,tatsächliche Achtung der menschlichen Selbstbestimmung am Lebensende“ liegen[4]. Der strafrechtliche Schutz des Lebens dauert bis zum Tode und kommt auch den unheilbar Kranken zu Gute[5], während der Gedanke der autonomen Selbstbestimmung nicht nur die allgemeine Ausgestaltung des Lebens, sondern auch den Sterbevorgang als letzte Lebensphase erfasst[6].
Angesichts einer alternden Gesellschaft und der Fortschritte in der Medizin stellt sich bei rund 850.000 Todesfällen im Jahr bei mehr als einem Drittel die Frage nach behandlungsbegrenzenden Entscheidungen am Lebensende[7]. Anhand des Stichwortes Sterbehilfe wird dieser Problemkreis seit längerem eingehend diskutiert[8]. Mit wachsender Manipulierbarkeit des Todes durch die moderne Medizin und mit dementsprechend steigendem Selbstbestimmungsinteresse über das eigene Leben und Sterben stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen der Sterbehilfe[9].
Die folgende Arbeit soll zunächst die rechtlich verschieden zu beurteilenden Arten der Sterbehilfe darstellen, sowie deren verfassungsrechtliche Problematik und die aktuelle Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe darstellen und kritisch bewerten.
II. Begriff der Sterbehilfe und Strafbarkeit
Nach dem engen Sterbebegriff des BGH liegt Sterbehilfe dann vor, wenn eine Situation vorliegt, in der das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat[10]. Eingeschlossen wird also ausschließlich die lebensverkürzende Erleichterung des Sterbens von den Qualen des Todeskampfes[11].
1. Die echte und die indirekte Sterbehilfe
Unproblematisch ist zunächst eine Konstellation, in der eine Handlung erst nach Eintritt des Hirntodes vorgenommen wird, da diese nicht mehr auf einen lebenden Menschen wirkt[12].
Außerhalb der Grenzen der Tatbestandsmäßigkeit liegt weiterhin die eigentliche Sterbehilfe, die darin besteht, dass der Arzt ohne das Leben des Patienten zu verkürzen, schmerzlindernde und bewusstseinsdämpfende Mittel verabreicht[13].
Von dem bereits Erläuterten zu trennen ist die indirekte Sterbehilfe, welche vorliegt, wenn einem Sterbenden die eben genannten Medikamente verabreicht werden und diese als unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen[14]. Der Begriff der indirekten Sterbehilfe beschreibt also eine bedingt vorsätzliche Verkürzung des Lebens eines Todkranken als sekundäre Folge medizinischer Maßnahmen[15]. Es handelt sich folglich um eine ,,Hilfe beim Sterben“[16]. Diese Form der Sterbehilfe soll nach herrschender Meinung bei entsprechendem Vorliegen des mutmaßlichen oder erklärten Patientenwillens nicht strafbar sein[17]. Dies gilt auch dann, wenn –wie regelmäßig- am Eventualvorsatz hinsichtlich der verursachten Lebensverkürzung nicht gezweifelt werden kann, und auch dann, wenn sicheres Wissen bezüglich der Tötung vorliegt[18]. Während zum Teil vertreten wird, dass bereits die Tötungsrelevanz des auf Schmerzlinderung gerichteten Verhaltens fehlt[19] oder kein Tötungsvorsatz erkennbar ist[20], geht die herrschende Meinung davon aus, dass ein Anwendungsfall von § 34 gegeben ist[21]. Der BGH ist der Auffassung, dass die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit ein höherwertiges Gut sei, als die Aussicht unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen[22].
2. Die unechte Sterbehilfe
Die unechte Sterbehilfe wurde bisher in aktive und passive Sterbehilfe unterteilt. Inwiefern sich diese Unterteilung in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung geändert hat, soll im weiteren Verlauf der Arbeit nach Darstellung dieser erläutert werden.
a. Die aktive Sterbehilfe
Der Begriff der aktiven Sterbehilfe beschreibt die gezielte Tötung oder die Beschleunigung des Todeseintritts durch aktives Tun[23]. Aus § 216[24] folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose strafrechtlich sanktioniert ist[25]. Es sind somit die §§ 211 ff. anwendbar, soweit die Sterbehilfe nicht gewünscht war[26] und § 216, wenn diese vom Opfer verlangt wurde[27]. Das Verbot andere zu töten untersagt jedermann aktive Maßnahmen zu treffen, die eine Lebensverkürzung bezwecken[28]. Auch die Mitleidstötung eines Patienten mit aussichtsloser Prognose oder eines schwer missgebildeten Neugeborenen sind Tötungen eines Menschen und somit Mord oder Totschlag[29].
b. Die passive Sterbehilfe
Die passive Sterbehilfe ist die praktisch wichtigste Kategorie[30]. Sie meint grundsätzlich die Nichtweiterbehandlung eines Sterbenden, also die Sterbehilfe durch ,,Sterbenlassen“[31].
Strafrechtlich relevant ist diese Konstellation deshalb, weil der Arzt als Garant rechtlich an sich verpflichtet ist, das ihm Mögliche zur Erhaltung des Lebens des Patienten zu unternehmen[32]. Die Nichtaufnahme oder Beendigung einer Intensivbehandlung ist trotz der Garantenstellung des Arztes jedoch erlaubt, wenn sie auf einer frei verantwortlichen Entscheidung des Patienten oder dessen mutmaßlicher Einwilligung beruht[33]. Die Zulässigkeit beruht dann auf dem Selbstbestimmungsrecht des verantwortungsfähigen Patienten, der jede weitere ärztliche Behandlung ablehnen darf[34]. Sofern kein ausdrücklicher Wille in Form einer Patientenverfügung gemäß §1901 a I 1 BGB existiert oder die vorliegende nicht auf die Situation passt, hat der Betreuer oder Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen auf Grund von früheren Äußerungen oder Wertvorstellungen des Patienten festzustellen, um auf dieser Grundlage die Entscheidung der weiteren Behandlung zu treffen[35]. Sind weder der ausdrückliche noch der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln, sind objektive Gesichtspunkte entscheidend, wobei im Zweifel immer der Grundsatz ,,Pro Leben“ gelten soll[36].
Früher war unter Berücksichtigung der Frage, ob das Abschalten eines Beatmungsgerätes als aktives Tun oder als ,,Unterlassen der Weiterbehandlung“ zu qualifizieren sei, strittig, welche konkreten Handlungen des Abbrechens einer Behandlung als Unterlassen anzusehen sind[37]. Zur Beantwortung bediente sich die herrschende Meinung eines dogmatischen Kunstgriffs, indem sie einen ,,normativen Begriff des Unterlassens“ verwendete, der auf den sozialen Sinn des Verhaltens abstellte[38]. Die Sterbehilfe war also so lange straflos, wie sich der ,,Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ trotz aktiver Handlungen wie dem Abstellen eines Beatmungsgerätes noch im Unterlassen der weiteren Behandlung sehen ließ[39]. Mit dem Urteil vom 25.6.2010, auf welches im weiteren Verlauf der Arbeit genauer eingegangen werden soll, hat der BGH die Begriffe des aktiven Tuns und des Unterlassens allerdings im Begriff des Behandlungsabbruchs zusammengefasst[40].
Unabhängig von der Frage der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, muss die elementare Grundversorgung allerdings gewährleistet bleiben[41].
Weiterhin ist fraglich, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen die finale Sterbephase noch nicht eingesetzt hat, der Schwerstkranke also trotz aussichtsloser Prognose unter Umständen noch Monate zu leben hat, aber zur Äußerung, wie zum Beispiel beim Wachkoma, nicht mehr fähig ist[42]. Die eben erläuterten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung in Anlehnung an den vieldiskutierten ,,Kemptener Fall“ nicht nur für die sogenannte ,,Hilfe beim Sterben“ sondern auch für Fälle, bei denen der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat[43]. Entscheidend ist dann der zu rekonstruierende mutmaßliche Wille des aktuell entscheidungsunfähigen Patienten, welcher allerdings strengen Anforderungen unterliegt[44]. Weiterhin ist die Diskussion über Voraussetzungen und Reichweite der Erlaubnis eine lebenserhaltende medizinische Behandlung auf Grund des Patientenwillens zu beenden, durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 insoweit beseitigt worden, als es nach §1901 a III BGB nicht mehr auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt[45].
III. Verfassungsrechtliche Problematik
Das entscheidende Kriterium für die verfassungsrechtliche Einordnung ist nach herrschender Meinung der Wille des Patienten, durch welchen dieser sein Recht auf Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 I GG zum Ausdruck bringt, während sich aus § 216 andererseits ergibt, dass dem Selbstbestimmungsrecht eine staatliche Schutzpflicht für das menschliche Leben entgegenstehen kann[46]. Die Behandlung eines sich unwiderruflich im Sterbeprozess befindlichen Patienten kann, wenn sie gegen die Menschenwürde des Sterbenden unter Berücksichtigung dessen Selbstbestimmungsrechts verstoßen würde, abgebrochen werden, da es keine Rechtspflicht zur Erhaltung des Lebens ,,um jeden Preis“ gibt[47]. Das Recht auf Leben gemäß Art. 2 II 1 GG birgt auch ein entsprechendes Recht des Menschen auf seinen natürlichen Tod und auf ein menschenwürdiges Sterben[48].
[...]
[1] Berichterstattung in Spiegel 23/2008; Ärztezeitung 21.08.2006; Hamburger Abendblatt 5. August 2005.
[2] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.30.
[3] S/S, Eser, Vor §§211 ff., Rn.21.
[4] Gaede, NJW 2010,, S.2925.
[5] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.28.
[6] MünchKommStGB, Schneider, Vor §211, Rn.88.
[7] Joecks, Vor §211, Rn.26;
[8] Küpper, Strafrecht BT 1, Rn.18.
[9] S/S, Eser, Vor §§211 ff., Rn.21.
[10] BGHSt 40, S. 257 (260).
[11] Gössel/Dölling, Strafrecht BT I, §2, Rn.35.
[12] Joecks, Vor §211, Rn.27.
[13] Maurach/Schroeder/Maiwald, §1, Rn.32; Krey/Heinrich, §1, Rn.12.
[14] BGHSt 42, 301 (305); HK- GS, Rössner/Wenkel, Vor §211, Rn.18;
[15] Fischer, Vor §211, Rn.33.
[16] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.32.
[17] Joecks, Vor §211, Rn.30; Ingelfinger, JZ 2006, S.824.
[18] SK, Sinn, §121, Rn.58.
[19] Krey/Heinrich, Strafrecht BT, §1, Rn.14.
[20] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.32.
[21] SK, Sinn, §121, Rn.58; Fischer, Vor §211, Rn.57; Lackner/Kühl, Vor §211, Rn.7.
[22] BGHSt 42, 301 (305).
[23] Fischer, Vor §211, Rn.33.
[24] Soweit nicht anders angegeben, sind alle Paragraphen solche des StGB.
[25] Rengier, Strafrecht BT II, §7, Rn.1.
[26] Kindhäuser, Strafrecht BT I, §3, Rn.1.
[27] Lackner/Kühl, Vor §211, Rn.7.
[28] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.28.
[29] SK, Sinn, §212, Rn.56.
[30] MünchKommStGB, Schneider, Vor §211, Rn.92; S/S, Eser, Vor §§211 ff., Rn.27.
[31] LPK- StGB, Vor §§211-222. Rn.16; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.35.
[32] MünchKommStGB, Schneider, Vor §211, Rn.92.
[33] Lackner/Kühl, Vor §211, Rn.7
[34] Rengier, Strafrecht BT II, §7, Rn.6.
[35] Jäger, Strafrecht BT, Rn. 63.
[36] BGHSt 40, 257 (263).
[37] Fischer, Vor §211, Rn.60.
[38] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.37.
[39] Gaede, NJW 2010,, S.2925.
[40] BGH NJW 2010, S. 2963.
[41] SK, Sinn, §212, Rn.50.
[42] Kühl, Jura 2009, S.885; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.39.
[43] Lackner/Kühl, Vor §211, Rn.7
[44] MünchKommStGB, Schneider, Vor §211, Rn.116.
[45] BGH NJW 2010, S.2965.
[46] Fischer, Vor §211, Rn.36.
[47] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Neumann, Vor §211, Rn.100 ; SK, Sinn, §212, Rn.53; MünchKommStGB, Schneider, Vor §211, Rn.89.
[48] Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rn.35 a.