Zwischenergebniseliminierung in der Konzernrechnungslegung
Zusammenfassung
Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung der Zwischenergebnisse ist im § 304 Abs. 1 HGB geregelt. Hier handelt es sich um eine Bewertungsvorschrift.2
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei der Ermittlung der Zwischenergebnisse, die in Kapitel drei thematisiert wird. Hierbei werden insbesondere die Problemstellungen der Ermittlung der Konzernanschaffungskosten und Konzernherstellungskosten erläutert. Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen für die Zwischenergebniseliminierung erläutert. Im Anschluss werden auf die Charakteristika der Internationalen Rechnungslegung hingewiesen und hier Unterschiede zu deutschem Recht dargestellt. Abschließend befasst sich das Fazit mit den Problemstellungen und stellt Schwächen der Zwischenergebniseliminierung dar.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Voraussetzungen einer Zwischenergebniseliminierung
3. Ermittlung derZwischenergebnisse
3.1 Der Einzelbilanzwert
3.2 Der konzernspezifische Korrekturwert
3.2.1 Konzernanschaffungskosten
3.2.2 Konzernherstellungskosten
3.3 Die Zwischenergebnisse
4. Verrechnung derZwischenergebnisse
5. Charakteristika der Internationalen Rechnungslegung
6. Fazit
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ermittlung der Konzernherstellungskosten nach HGB
Abbildung 2: Bestimmung des Zwischengewinns in Abhängigkeit von den Konzernherstellungskosten
1 Einleitung
Aufgrund der Einheitstheorie sind Zwischengewinne oder -verluste, die aus einem Leistungsaustausch innerhalb des Konzernkreises entstanden sind, eliminiert.1
Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung der Zwischenergebnisse ist im § 304 Abs. 1 HGB geregelt. Hier handelt es sich um eine Bewertungsvorschrift.2
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei der Ermittlung der Zwischenergebnisse, die in Kapitel drei thematisiert wird. Hierbei werden insbesondere die Problemstellungen der Ermittlung der Konzernanschaffungskosten und Konzernherstellungskosten erläutert. Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen für die Zwischenergebniseliminierung erläutert. Im Anschluss werden aufdie Charakteristika der Internationalen Rechnungslegung hingewiesen und hier Unterschiede zu deutschem Recht dargestellt. Abschließend befasst sich das Fazit mit den Problemstellungen und stellt Schwächen der Zwischenergebniseliminierung dar.
2 Voraussetzungen einer Zwischenergebniseliminierung
Eine Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung besteht gemäß § 304 Abs.1 HGB nur, wenn die vier folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und keine Befreiung nach § 304 Abs. 2 besteht.3
1. Es handelt sich um Vermögensgegenstände.
2. Die Vermögensgegenstände müssen zum Bilanzstichtag bei einem Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises vorhanden und im Ein- zelabschluss bilanziert sein.
3. Die Vermögensgegenstände sind ganz oder teilweise Lieferungen dem im Konsolidierungskreis angehörenden Liefer- und Empfängerunternehmen. Vermögensgegenstände, die teilweise aus Lieferungen einbezogener als auch und konzernfremder Unternehmen bestehen, werden, soweit die Teillieferung der einbezogenen Unternehmen reicht, eliminiert.
Für die Zwischenergebniseliminierung werden sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen berücksichtigt.
Gemäß dem Wesentlichkeitsgrundsatz ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung dann gegeben, wenn ,, die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist".4
3 Ermittlung der Zwischenergebnisse
Die Zwischenergebnisse ergeben sich aus der Differenz der Werte, die aus den Einzelbilanzen der Tochterunternehmen in die Summenbilanz einfließen und der aus Konzernsicht zulässigen Werte (Konzernherstellungskosten/ Konzernanschaffungskosten). Hieraus errechnet sich entweder ein Zwischengewinn oder ein Zwischenverlust.5
3.1 Einzelbilanzwert
Maßgebender Wert im Einzelabschluss sind die Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten, die beim abnutzbaren Anlagevermögen um Abschreibungen fortgeführt werden. Beide Werte ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften des § 255 HGB.
Die Anschaffungskosten sind eindeutig ermittelbar, sie ergeben sich aus dem Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten, vermindert um Anschaffungspreisminderungen. Bei den Herstellungskosten der selbsterstellten oder weiterverarbeiteten Gegenstände ist die Ermittlung nicht so eindeutig, da gewisse Freiräume bestehen. Als Wertuntergrenze definiert man die Einzelkosten sowie angemessene Gemeinkosten, die sich auf den Produktionszeitraum beziehen. Als Wertobergrenze werden darüber hinaus angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie produktionsbezogene Fremdkapitalkosten hinzugerechnet. Hierbei bleiben allgemeine Forschungs-, Vertriebs sowie kalkulatorische Kosten und Leerkosten unberücksichtigt.6
3.2 Der konzernspezifische Korrekturwert 3.2.1 Konzernanschaffungskosten
Grundlage sind die sogenannten Konzernanschaffungskosten, wenn der Gegenstand von außen bezogen wurde und von keinem einbezogenen Unternehmen be- oder verarbeitet wurde. Für die Ermittlung ist § 298 Abs. 1 i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB relevant. Die Konzernanschaffungskosten ergeben sich aus dem Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten vermindert um Anschaffungspreisminderungen.7
Die oben beschriebenen Anschaffungskostenbestandteile beziehen sich immer aus der Sicht des Konzerns. Dabei ist zu beachten, dass evtl. Anschaffungsne
benkosten keine Gewinne des liefernden Tochterunternehmens darstellen dürfen.8
3.2.2 Konzernherstellungskosten
Problematischer ist die Ermittlung der Konzernherstellungskosten. Diese sind immer dann zugrunde zulegen, wenn der Gegenstand von mindestens einem konsolidierten Unternehmen hergestellt oder weiterverarbeitet wurde. Da eine gewisser Spielraum bei der Ermittlung der Konzernherstellungskosten existiert, differenziert man zwischen Ober- und Untergrenze der Konzernherstellungskosten.
Auch bei den Konzernherstellungskosten gelten die handelsrechtlichen Wahlrechte bezüglich der Aktivierung gewisser Kosten. Zur Bemessung der Obergrenze der Konzernherstellungskosten sind sämtliche Wahlrechte anzusetzen, während bei der Untergrenze Wahlrechte nicht ausgeschöpftwerden.
Unter Herstellungskostenmehrungen versteht man Kosten des liefernden Tochterunternehmens, welche nicht im Einzelabschluss aber im Konzernabschluss bilanziert werden, z.B. Vertriebskosten, die aus Konzernsicht zu Bestandteilen der Herstellungskosten werden.9
Herstellungskostenminderungen hingegen sind Aufwendungen, die im Einzelabschluss aktivierungsfähige oder -pflichtige Herstellungskosten darstellen, aus Konzernsicht aber nicht bilanziert werden dürfen. Dies können z.B. Lizenzgebühren des Mutterunternehmens sein, die sie den Tochterunternehmen in Rechnung stellt.10
[...]
1 Vgl. Gräfer, H., Scheld, G. (2012), S. 76
2 Vgl. Schildbach, T. (2008), S. 269
3 Vgl. Schildbach, T. (2008), S. 270
4 Vgl. § 304 Abs. 2 HGB, 2012
5 Vgl. Leichsenring, M. (2004), S. 3
6 Vgl. Schildbach, T. (2008), S. 276 f.
7 Vgl. Baetge, Kirsch, Thiele (2009), 268
8 Vgl. Leichsenring, M. (2004), S. 6
9 Vgl. Gräfer, H., Scheld, G. (2012), S. 212
10 Vgl. Gräfer, H., Scheld, G. (2012), S.212 f