Fallanalyse zur Einschätzung vorliegender Kindeswohlgefährdung
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Kindeswohl und Kinderschutz
2.1. Definition
2.2. Inhalt des § 1666, BGB
2.3. Inhalt des § 8a, KKG
2.4. Inhalt des § 8a, SGB VIII
2.5. Kinderrechte UN-Konvention
3. Aspekte von Kindeswohlgefährdung
3.1. Indikatoren bei einer Kindeswohlgefährdung
4. Fallbearbeitung
4.1. Sachverhalt
4.2. Fallfrage
4.3. Lösungsweg
4.4. Beantwortung der Fallfrage
5. Resümee
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich dem Thema „Kindeswohlgefährdung“. Dabei gehe ich zunächst allgemein auf den Begriff Kindeswohl ein und schildere dabei kurz die Entstehungsgeschichte sowie die Veränderungen des Paragraphen Kindeswohl zum Schutzauftrag. Der Begriff „Kindeswohl“ wird in diesem Kapitel definiert. Abschließend stelle ich kurz den Inhalt der Paragraphen 8a GB VII und KKG sowie § 1666 sowie den UN-Konventionen dar. Im dritten Kapitel beschäftige ich mich mit den verschiedenen Aspekten der Kindeswohlgefährdung sowie möglichen Indikatoren zur Gefahreneinschätzung. Anhand eines Fallbeispiels bearbeite ich exemplarisch das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung aufgrund rechtlicher Grundlagen. Dazu schildere ich den Sachverhalt um eine Fallfrage ableiten zu können. Anhand der Subsumtionsmethode werde ich die Fallfrage bearbeiten und zu einer Lösung kommen. Abschließend ziehe ich im fünften Kapitel ein Resümeé der Arbeit.
2. Kindeswohl und Kinderschutz
Der Begriff des Kindeswohls ist ein zentraler Auftrag im Kinder- und Jugendhilfe- gesetz. Durch das Bekanntwerden von Todesfällen und Misshandlungen von Kindern in jüngerer Zeit ist die Debatte um Kinderschutz und Kindeswohl immer mehr in den medialen Blickpunkt gerückt. Seit dem 01.01.2012 ist das neue Kinderschutzgesetz in Kraft getreten. Mit der Einführung des § 8a wurde eine neue Aufmerksamkeit auf den Kinderschutz gelenkt und der Schutzauftrag der Jugendhilfe gestärkt. Um eine möglichst genaue Einschätzung der Gefährdung vorzunehmen sind in den letzten Jahren viele Arbeitshilfen und Leitfäden entstanden sowie umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der neue § 8a, KKG präzisiert dabei den Schutzauftrag im Vergleich zum § 8a SGB VIII sowie zum § 1666 BGB und bindet alle Beteiligten (Eltern, Fachkräfte, Ämter) zum Schutz des Kindes mit ein.
2.1. Definition
„Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entstammt dem Kindschaftsrecht des BGB. Er findet sich dort in verschiedenen Regelungen. Im Zentrum der rechtlichen Verortung der „sozialen Konstruktion Kindeswohlgefährdung“ steht § 1666 Abs. 1 BGB. Ungeachtet des sozialwissenschaftlichen Erkenntniszuwachses und der mit den gesellschaftlichen Werten gewandelten Rechtsauslegung folgt die Terminologie hier in verblüffender Konstanz einer Tradition aus der Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900. Als Gefährdungsursachen war seinerzeit maßgeblich, ob „der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht.“ Heute nennt die Vorschrift
- die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
- die Vernachlässigung des Kindes,
- das unverschuldete Elternversagen oder
- das Verhalten eines/einer Dritten“1
„Der Begriff „Kinderschutz“ ist gesetzlich nicht definiert. Er ist auch nicht die Sache einer einzelnen Institution oder eines darauf spezialisierten Systems. Gleichwohl gibt es abgestufte Zuständigkeiten für das, was heute allgemein unter Kinderschutz verstanden wird“2
2.2. Inhalt des § 1666, BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Abs. 1: Gefahr der Gefährdung des körperlichen, geistigen, seelischen Wohls des Kindes oder Vermögen des Kindes, Abwendung durch Familiengericht
Abs. 2: Gefährdung des Vermögens durch Verletzung der Unterhaltspflicht (Vermögenssorge)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abs. 3: gerichtliche Maßnahmen nach Abs. 1 (Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen, Gesundheitsfürsorge, Schulpflicht, Verbot von Umgang, Besuch und Kontaktaufnahme, Sorgerechtsentzug)
Abs. 4: Maßnahmen gegen Dritte in Bezug auf Personensorge
2.3. Inhalt des § 8a, KKG
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Abs. 1: Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch das Jugendamt in Zusammenarbeit mit mehreren Fachkräften und unter Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen und deren Eltern
Abs. 2: wenn erforderlich, Einschalten des Familiengerichts auch ohne Mitwirkung der Eltern; Verpflichtung das Kind/Jugendlichen in Obhut zu nehmen
Abs. 3: wenn Tätigwerden anderer Leistungsträger erforderlich, einschalten dieser
durch das Jugendamt auch ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten.
Abs. 4: Sicherstellung von Gefährdungseinschätzungen durch Fachkräfte, Hinzuziehen einer beratenden Fachkraft, einbeziehen der Sorgeberechtigten sofern Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht gefährdet wird; Einbeziehung von Kriterien zur Qualifikation der beratenden Fachkraft
Abs. 5: Mitteilungspflicht der örtlichen Träger
2.4. Inhalt des § 8a, SGB VII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Abs. 1: Abschätzung des Gefährdungsrisikos in Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/Jugendlichen. Geeignete Hilfsangebote zur Gefährdungsabwendung sind zu machen.
Abs. 2: Sicherstellung, dass Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 wahrnehmen und erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Verpflichtung der Fachkräfte auf die Sorgeberechtigten hinzuwirken auf die Inanspruchnahme der Hilfen. Ggf. Information des Jugendamtes falls Hilfen unzureichend.
Abs. 3: wenn erforderlich, Einschalten des Familiengerichts durch das JA, bei dringender Gefahr Verpflichtung des JA das Kind/Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Abs. 4: falls Tätigwerden anderer Leistungsträger (Gesundheitshilfe, Polizei)erforderlich, schaltet das JA dieses selbst ein, auch ohne Mitwirken der Sorgeberechtigten.
2.5. Kinderrechte UN-Konvention 3
Die UN-Kinderrechtskonventionen wurden am 26.01.1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und traten am 05.04.1992 für Deutschland in Kraft. Die Konvention legt in 54 Artikel weltweite Standards dar, und die unterzeichnenden Länder verpflichten sich zur Einhaltung dieser Grundrechte. „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“4
Die UN-Konvention bestehen im Wesentlichen aus vier elementaren Grundsätzen:
- das Überleben und die Entwicklung,
- die Nichtdiskriminierung,
- die Wahrung der Interessen der Kinder
- sowie deren Beteiligung.
[...]
1 Kindler, Heinz; Lillig, Susanna; Blüml, Herbert; Meysen, Thomas; Werner, Annegret (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). Deutsches Jugendinstitut, München. 2006.
2 Mörsberger/Wiener: Kommentar zum Kinderschutz, S. 1334. Arbeitskopien unter Quellenangabe
3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien (Stand 10.07.1992) Verfügbar unter:http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/358176/publicationFile/ 3609/UNkonvKinder1.pdf
4 Ebd. S. 10 Artikel 1