Lade Inhalt...

Lohnsteuerliche Behandlung bei Firmenwagengestellung

Aktuelle Änderungen und deren Auswirkungen

©2011 Hausarbeit 19 Seiten

Zusammenfassung

In Kapitel 2 wird dazu zunächst die Abgrenzung zwischen lohnsteuerfreier und lohnsteuerpflichtiger Firmenwagennutzung dargestellt.
Kapitel 3 geht anschließend auf zwei verschiedene Bewertungsmethoden der Lohnsteuerpflichtigen Nutzung ein, die Fahrtenbuchmethode (Kapitel 3.1) und die 1%-Methode (Kapitel 3.2). Hier geht es vor allem darum die verschiedenen Methoden darzustellen und die Voraussetzungen sowie Vorzüge der einzelnen Methoden zu veranschaulichen.
Kapitel 4 differenziert die Bewertung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Bewertung der Privatfahrten nach der 1%-Methode.
Hier werden in Kapitel 4.2 die aktuelle Änderung in der Einzelbewertung dargestellt und Unterschiede zu der bisherigen Bewertung anhand der 0,03%-Methode (Kapitel 4.1) erläutert.
Die je nach Wahl der Bewertungsmethode verschiedenen steuerliche Belastungen des Arbeitnehmers sollen anhand von Berechnungsbeispielen in Kapitel 5 veranschaulicht werden.
Das Fazit in Kapitel 6 fasst die Erkenntnisse zusammen und versucht einen Ansatz zur Beantwortung der Frage nach der gerechten Bewertung und lohnsteuerlichen Belastung im Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Arbeitnehmers zu geben.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Lohnsteuerpflicht für Arbeitnehmer
2.1 Lohnsteuerfreie Firmenwagennutzung
2.2 Lohnsteuerpflichtige Firmenwagennutzung

3. Bewertungsmethoden
3.1 Fahrtenbuchmethode
3.2 Pauschale 1%-Methode

4. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 7
4.1 0,03%-Methode
4.2 Pauschaler Nutzungswert bei geringer Benutzung

5. Steuerliche Auswirkungen der Rechtslagenänderung
5.1 Berechnung nach 0,03%-Methode
5.2 Berechnung bei geringer Benutzung

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Berechnung Privatanteil

Abbildung 2: Berechnungsbeispiel Anschaffungskosten/Afa

Abbildung 3: Berechnung Gesamtkosten

Abbildung 4: geldwerter Vorteil nach 1%-Methode

Abbildung 5: geldwerter Vorteil nach 0,03%-Methode

Abbildung 6: geldwerter Vorteil bei Einzelbewertung

Abbildung 7: Lohnabrechnung mit geldwertem Vorteil nach 0,03%-Methode

Abbildung 8: Lohnabrechnung Einzelbewertung bei 10 Fahrten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Firmenwagengestellung ist eine Möglichkeit den Arbeitnehmern neben dem Barlohn[1] einen weiteren Sachbezug[2] zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber stellt seinem Mitarbeiter dabei einen Pkw unentgeltlich oder gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung. Dem Mitarbeiter wird dadurch eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht, da der Firmenwagen ein gewisses Statussymbol repräsentiert und meist nur Führungskräften zur Verfügung gestellt wird. Neben dem symbolischen Charakter steht der finanzielle Vorteil durch den Einbezug des Firmenwagens in die Entlohnung des Arbeitnehmers.[3]

Allerdings muss es für den Arbeitnehmer nicht immer eine finanzielle Verbesserung sein, einen Firmenwagen gestellt zu bekommen, da ein Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird nicht nur Vorteile birgt. Je nach Art und Häufigkeit der Nutzung wird der Arbeitnehmer durch die lohnsteuerliche Belastung vielleicht sogar schlechter gestellt als ohne Firmenwagen, da bei der Gestellung eines Firmenwagens für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der entsprechende Wert als zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern ist.[4] Hierbei stellt sich nun die Frage, ob durch die Änderung der Rechtsprechung mit dem BFM-Schreiben vom 01.04.2011 die lohnsteuerliche Belastung nun an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden kann, und nicht anhand von Pauschalierungen alle Arbeitnehmer, unabhängig davon wie oft der Firmenwagen tatsächlich genutzt wird, gleichmäßig belastet werden.

Auch gilt es zu Überlegen, ob sich der erhöhte Aufwand in der Dokumentation und Berechnung durch die Anerkennung der Einzelbewertung (Kapitel 4.2) im Vergleich zu der Steuerersparnis des Arbeitnehmers lohnt. Es sollen daher im Folgenden die Auswirkungen der Überlassung eines Firmenwagens auf den Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers dargestellt werden, u.a. in Hinsicht auf die aktuelle Rechtsprechung, die daraus resultierende Änderungen der Bewertungsmethoden[5], und letztendlich die Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug.

In Kapitel 2 wird dazu zunächst die Abgrenzung zwischen lohnsteuerfreier und lohnsteuerpflichtiger Firmenwagennutzung dargestellt.

Kapitel 3 geht anschließend auf zwei verschiedene Bewertungsmethoden der Lohnsteuerpflichtigen Nutzung ein, die Fahrtenbuchmethode (Kapitel 3.1) und die 1%-Methode (Kapitel 3.2). Hier geht es vor allem darum die verschiedenen Methoden darzustellen und die Voraussetzungen sowie Vorzüge der einzelnen Methoden zu veranschaulichen.

Kapitel 4 differenziert die Bewertung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Bewertung der Privatfahrten nach der 1%-Methode.

Hier werden in Kapitel 4.2 die aktuelle Änderung in der Einzelbewertung dargestellt und Unterschiede zu der bisherigen Bewertung anhand der 0,03%-Methode (Kapitel 4.1) erläutert.

Die je nach Wahl der Bewertungsmethode verschiedenen steuerliche Belastungen des Arbeitnehmers sollen anhand von Berechnungsbeispielen in Kapitel 5 veranschaulicht werden.

Das Fazit in Kapitel 6 fasst die Erkenntnisse zusammen und versucht einen Ansatz zur Beantwortung der Frage nach der gerechten Bewertung und lohnsteuerlichen Belastung im Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Arbeitnehmers zu geben.

2. Lohnsteuerplicht für Arbeitnehmer

2.1 Lohnsteuerfreie Firmenwagennutzung

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen nur für berufliche veranlasste Auswärtstätigkeiten überlassen, werden diese Nutzungen als Reisekosten angesehen. Im lohnsteuerlichen Sinne sind Reisekosten Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dafür dass diesem durch beruflich veranlasse Auswärtstätigkeiten Aufwendungen entstanden sind. Sie stellen daher keinen geldwerter Vorteil dar und haben keine Auswirkung auf die lohnsteuerliche Belastung des Arbeitnehmers.[6]

Hierzu gehören Fahrten anlässlich Dienstreisen, zwischen verschiedenen Betriebsstätten des Arbeitgebers oder sonstige Auswärtstätigkeiten.[7]

Ebenso ist die Überlassung von Fahrzeugen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit und Einrichtung fast ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (wie LKWs, Zugmaschinen, Werkstatt-/Monteurwagen) laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann lohnsteuerpflichtig, sofern dieses tatsächlich für private Fahrten genutzt wird, und nicht nur im überwiegend betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt wird.[8]

2.2 Lohnsteuerpflichtige Firmenwagennutzung

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen neben den beruflichen Fahrten auch für private Fahrten überlassen, entsteht ein geldwerter Vorteil der einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.[9] Private Fahrten sind u.a. Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, Urlaubsfahrten, Einkaufsfahrten und jegliche anderen Fahrten die nicht betrieblich veranlasst sind.[10]

Der darauf entfallende geldwerte Vorteil ist in der Höhe anzusetzen, in der dem Arbeitnehmer bei der Haltung eines eigenen Pkw´s des gleichen Typs Kosten entstanden wären.[11] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund seiner Einkommensverhältnisse keinen Wagen diesen Typs angeschafft hätte.[12]

Der so durch den Arbeitgeber ermittelte geldwerte Vorteil wird in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers als Sachbezug erfasst, und so in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen. Zahlt der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag zur Pkw-Nutzung, entweder in Form einer Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Pkw´s oder in Form von laufenden Zuzahlungen wie z.B. Übernahme der Treibstoffkosten, wird dieser bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrages berücksichtigt.[13]

3. Bewertungsmethoden

3.1 Fahrtenbuchmethode

Bei der lohnsteuerpflichtigen [14]Firmenwagenüberlassung kann der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert[15] mit den für das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen ansetzen, die auf den Anteil der Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen. Die Aufwendungen müssen dafür durch Belege, das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.[16]

Zur Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches müssen einige Kriterien erfüllt sein. Erfüllen die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers diese Kriterien nicht, wird die Bewertung anhand der 1%-Methode[17] durchgeführt[18], sofern nicht nur kleinere Mängel vorliegen und die Angaben insgesamt plausibel sind, sodass eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben ist.[19]

Zu den Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit zählen:

1. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend geführt werden[20]

2. Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben für dienstliche Fahrten enthalten:[21]

- Datum der Reise
- Reiseziel
- der aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner und der Zweck der Fahrt
- den Kilometerstand des Fahrzeuges bei Beendigung der Fahrt
- werden nacheinander mehrere Geschäftspartner aufgesucht, können die Fahrten in einem Eintrag zusammengefasst werden
- bei einer Unterbrechnung der beruflichen Nutzung durch eine private Fahrt ist dieses durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch zu dokumentieren
- alle erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen

3. Das Fahrtenbuch muss gebunden oder zumindest in sich geschlossen sein,[22] sodass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder deutlich erkennbar sind. Eine lose Blättersammlung ist daher nicht ordnungsgemäß. Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden.[23]

4. Alle Fahrten müssen vollständig erfasst sein, dies gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie alle Privatfahrten. Bei Privatfahrten genügt die Angabe der gefahrenen Kilometer, bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Vermerk im Fahrtenbuch.[24]

Anhand der im Fahrtenbuch nachgewiesenen gefahren Kilometer wird das Verhältnis der Privatfahren sowie der betrieblichen Fahrten zu den Gesamtfahrten ermittelt. In diesem Verhältnis werden die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw, die im Einzelnen durch Belege nachzuweisen sind, aufgeteilt.[25]

Abbildung 1: Berechnung Privatanteil

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu den Gesamtkosten des Pkw´s gehören neben der Abschreibung die tatsächlichen Kosten zuzüglich der Umsatzsteuer.[26]

Zu den tatsächlichen Kosten gehören vor allem:[27]

- Betriebsstoffkosten wie Benzin, Diesel, Motoröl
- Haftpflichtversicherung
- Kaskoversicherungen
- Kfz-Steuer
- Leasingraten
- Reparatur- und Wartungskosten
- Kosten einer Garage am Wohnort
- Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen[28]

Nicht zu den Gesamtkosten gehören Ordnungs-, Buß- und Verwarnungsgelder, Parkgebühren, Mautgebühren, sowie Unfall- und Insassenversicherung. Bis 2010 wurden Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen zu den Gesamtkosten hinzugezählt. Nach der Neuregelung in den Lohnsteuerrichtlinien gehören Unfallkosten ab dem 01.01.2011 jedoch nicht mehr zu den Gesamtkosten.[29] Es bedarf daher einer gesonderten Bewertung des geldwerten Vorteils der vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten.

Um die Abschreibung[30] pro Jahr zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten des Pkw gleichmäßig (linear) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs verteilt werden.[31] Für alle nach dem 31.12.2000 angeschafften Neufahrzeuge gilt i.d.R. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren.[32] Bei Gebrauchtwagen ist die Afa nach der Restnutzungsdauer zu ermitteln.[33]

Zu den Anschaffungskosten des Pkw´s gehören neben dem Anschaffungspreis[34] alle angefallenen Anschaffungsnebenkosten, die dem Pkw einzeln zuordenbar sind.[35] Dies sind u.a. Transportkosten, Sonderausstattung, Kfz-Zulassung und Kennzeichen. Anschaffungspreisminderungen wie Skonti, Rabatte etc. mindern die Anschaffungskosten.[36] Aufwendungen, die nach der Anschaffung des Pkw´s angefallen sind, jedoch zum Anschaffungsgegenstand gerechnet und mit abgeschrieben werden müssen, werden ebenfalls als nachträgliche Anschaffungskosten hinzuaddiert.[37]

[...]


[1] In Geld bezahltes Arbeitsentgelt vgl. BFH 27.10.2004 VI R 29/02.

[2] Der Sachbezug ist eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil besteht und als Entgelt für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt wird. Vgl. Abeln, C., Handbuch für Führungskräfte , S.45.

[3] Vgl. Seitz, H., Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit, S.82.

[4] Vgl. Dittmann, Steuer 2011 für Arbeitnehmer, Beamte und Kapitalanleger, S.233

[5] 1%Methode und Fahrtenbuchmethode, vgl. § 8 Abs. 2 EStG.

[6] Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro 2011, S.613

[7] Vgl. R9.4 LSTR20.

[8] Vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07 BStBl. 2009 II S.381.

[9] Vgl. Hartmann, R., Reiskosten 2010, S.170.

[10] Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro 2011, S. 296.

[11] Vgl. BFH-Urteil v. 21.06.1963, VI 306/61 U BStBl 1963 III S.387.

[12] Vgl. BFH-Urteil v. 15.06.1973, VI R 85/71, i.V.m § 8 Abs.2 EStG u. §3 LStDV.

[13] Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro 2011, S.312 f..

[14] Vgl. §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

[15] Der private Nutzungswert ist der Wert, der vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Vgl. Hempelmann, Lexikon Arbeitsrecht 2011, S.160.

[16] R 8.1 Abs.9 Nr.2 LStR 2008.

[17] Vgl. Kapitel 3.2.

[18] Vgl. Bernhardt, L., Steueränderungen 2007, S.203.

[19] Vgl. BFH-Urteil v. 10.04.2008 VI R 38/06.

[20] Vgl. BFH-Urteil v. 09.11.2005 VI R 27/05.

[21] Vgl. BFH-Urteil v. 16.03.2006 VI R 87/04.

[22] Vgl. BFH-Urteil v. 09.11.2005 VI R 27/05.

[23] Vgl. BFH-Urteil v. 16.11.2005 VI R64/04.

[24] Vgl. BMF-Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004, Rz. 29.

[25] Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.

[26] Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro 2011 S.299.

[27] Vgl. H 9.5 LStR 2011.

[28] Vgl. BFH-Urteil v.01.10.82 BStBl 1983 II S.17.

[29] Vgl. H 9.5 LStR 2011.

[30] Unter Abschreibung versteht man den Teil der Anschaffungskosten, der auf ein Wirtschaftsjahr entfällt. Vgl. Bornhofen, Buchführung 1, S.86.

[31] Vgl. §7 Abs. 1 EStG.

[32] Vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.2000, BStBl. I S.1531.

[33] Vgl. Hartmann, Reiskosten 2010, S.206.

[34] Der Anschaffungspreis ist der Nettorechnungspreis. Vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 748.

[35] Vgl. § 255 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB.

[36] Vgl. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

[37] Vgl. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Details

Seiten
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783656264552
ISBN (Paperback)
9783656265214
DOI
10.3239/9783656264552
Dateigröße
412 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen
Erscheinungsdatum
2012 (August)
Note
2,7
Schlagworte
lohnsteuerliche behandlung firmenwagengestellung aktuelle änderungen auswirkungen
Zurück

Titel: Lohnsteuerliche Behandlung bei Firmenwagengestellung