Die voranschreitende Internationalisierung erfordert nicht nur von Unternehmen die permanente Bereitschaft, sich Herausforderungen zu stellen und Anpassungen vorzunehmen. Vielmehr ist auch die Politik in der Pflicht, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands durch zukunftsweisende Politik zu sichern und zu gestalten. Mit dem Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 haben sich CDU, CSU und FDP das mittelfristige Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Steuersystems durch gezielte Steuerreformprojekte zu steigern. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung, die die bisherige Organschaft ersetzen und zu einer Stärkung des Holdingstandorts Deutschlands beitragen soll.
Auch die Finanzverwaltung hat den sich daraus ergebenen Reformbedarf erkannt. Allerdings steht sie zwei entgegengesetzten Zielsetzungen gegenüber. In der Absicht die gesetzlichen Regelungen zu vereinfachen und zu optimieren, strebt die Finanzverwaltung auch eine Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an. Vor allem das Ziel der Begrenzung finanzieller Risiken für den Staatshaushalt, setzt Überlegungen zur Erarbeitung einer grenzüberschreitenden Organschaft Grenzen und engt Gestaltungsspielräume ein.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den zwei wesentlichen Problembereichen der ertragsteuerlichen Organschaft, der Binnenorientierung und dem GAV. Anschließend werden die Auswirkungen dieser Problembereiche auf die grenzüberschreitende Verlustverrechnung, unter Beachtung internationaler und nationaler Rechtsprechung, dargestellt. Kapitel 3 setzt sich mit der Konzeption der österreichischen Gruppenbesteuerung auseinander. Dabei soll aufgezeigt werden, wie Österreich europarechtlichen Bedenken entgegentritt und wie die österreichische Konzeption eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ermöglicht. Im Fokus dieses Kapitels steht die Frage, ob eine Übertragbarkeit einzelner Elemente aus deutscher Sicht empfehlenswert erscheint. Im Anschluss skizziert Kapitel 4 die wesentlichen Ansätze der Reformüberlegungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Bayrischen Finanzministeriums zur Fortentwicklung der deutschen Organschaft. Abschließend wird eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse vorgenommen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Problembereiche der ertragsteuerlichen Organschaft und Reformbedarf
2.1 Binnenorientierung
2.1.1 Organträger
2.1.2 Organgesellschaft
2.2 Notwendigkeit eines Gewinnabführungsvertrages
2.3 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Konzern
3 Moderne Gruppenbesteuerung in Österreich
3.1 Relevanz der österreichischen Gruppenbesteuerung für die deutsche Organschaft
3.2 Konzeption der österreichischen Gruppenbesteuerung
3.2.1 Einschränkung der Binnenorientierung
3.2.2 Gruppenantrag
3.2.3 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung innerhalb der österreichischen Gruppenbesteuerung
3.3 Übertragbarkeit des österreichischen Gruppenbesteuerungssytems für eine Reform der deutschen Konzernbesteuerung
4 Reformüberlegungen zur Einführung einer modernen Gruppen- besteuerung
4.1 Konzerninternes Gruppenbeitragsmodell
4.2 Einkommenszurechnungsmodell
5 Zusammenfassende Darstellung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Die voranschreitende Internationalisierung erfordert nicht nur von Unternehmen die permanente Bereitschaft, sich Herausforderungen zu stellen und Anpassungen vorzunehmen. Vielmehr ist auch die Politik in der Pflicht, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands durch zukunftsweisende Politik zu sichern und zu gestalten. Mit dem Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 haben sich CDU, CSU und FDP das mittelfristige Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Steuersystems durch gezielte Steuerreformprojekte zu steigern.[1] Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung, die die bisherige Organschaft ersetzen und zu einer Stärkung des Holdingstandorts Deutschlands beitragen soll.
Bereits seit längerer Zeit ist die Konzeption der ertragsteuerlichen Organschaft erheblicher Kritik ausgesetzt.[2] Als Problembereiche werden insbesondere die starke Binnenorientierung der §§ 14 ff. KStG und der Gewinnabführungsvertrag (GAV) hervorgehoben. Durch die, im Wesentlichen auf das Inland begrenzte Organschaft, werden national ausgerichtete Konzerne gegenüber international agierenden Konzernen bevorteilt, welches in der Folge unternehmerische Investitions- und Standortentscheidungen entscheidend beeinflussen kann. Zudem steht das Erfordernis des GAV gemeinschafts- und gesellschaftsrechtlichen Hürden gegenüber und setzt betriebswirtschaftliche Fehlanreize.
Auch die Finanzverwaltung hat den sich daraus ergebenen Reformbedarf erkannt. Allerdings steht sie zwei entgegengesetzten Zielsetzungen gegenüber. In der Absicht die gesetzlichen Regelungen zu vereinfachen und zu optimieren, strebt die Finanzverwaltung auch eine Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an. Vor allem das Ziel der Begrenzung finanzieller Risiken für den Staatshaushalt, setzt Überlegungen zur Erarbeitung einer grenzüberschreitenden Organschaft Grenzen und engt Gestaltungsspielräume ein.[3]
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den zwei wesentlichen Problembereichen der ertragsteuerlichen Organschaft, der Binnenorientierung und dem GAV. Anschließend werden die Auswirkungen dieser Problembereiche auf die grenzüberschreitende Verlustverrechnung, unter Beachtung internationaler und nationaler Rechtsprechung, dargestellt. Kapitel 3 setzt sich mit der Konzeption der österreichischen Gruppenbesteuerung auseinander. Dabei soll aufgezeigt werden, wie Österreich europarechtlichen Bedenken entgegentritt und wie die österreichische Konzeption eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ermöglicht. Im Fokus dieses Kapitels steht die Frage, ob eine Übertragbarkeit einzelner Elemente aus deutscher Sicht empfehlenswert erscheint. Im Anschluss skizziert Kapitel 4 die wesentlichen Ansätze der Reformüberlegungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Bayrischen Finanzministeriums zur Fortentwicklung der deutschen Organschaft. Abschließend wird eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse vorgenommen.
2 Problembereiche der ertragsteuerlichen Organschaft und Reformbedarf
2.1 Binnenorientierung
Die deutsche Organschaftsbesteuerung ist durch eine starke Binnenorientierung gekennzeichnet, welche in der Rechtsfolge vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Grenzen aufzeigt.
2.1.1 Organträger
Die Organträgereigenschaft setzt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG einen einfachen Inlandsbezug voraus.[4] Demnach kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft oder Personengesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung als Organträger (OT) auftreten. Gem. § 18 KStG kann auch ein ausländisches gewerbliches Unternehmen OT sein, sofern es über eine inländische, im Handelsregister eingetragene, Zweigniederlassung verfügt. Diese einfache Inlandsgebundenheit verhindert hingegen, dass bspw. eine Kapitalgesellschaft mit inländischem Sitz, jedoch mit ausländischer Geschäftsleitung, als OT fungieren kann, obwohl sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.[5] Dies ist selbst dann der Fall, wenn diese Kapitalgesellschaft im Besitz einer inländischen Betriebsstätte (BS) ist, welche Beteiligungen an inländischen Tochtergesellschaften im Betriebsvermögen hält.[6]
Im Hinblick auf die Voraussetzung der Organträgereigenschaft erklärte der BFH in seinem Urteil am 9.2.2011[7] eine grenzüberschreitende, gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einer deutschen OG und der britischen Muttergesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien als OT als rechtmäßig an.[8] Der BFH rechtfertigt sein Urteil, in dem er auf Art. XX Abs. 4, 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 abstellt und diesen aufgrund des abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbots als nicht vereinbar mit der damals geforderten, doppelten Inlandsbeschränkung des OT einstuft.[9] Eine Übertragbarkeit der Grundsätze des Urteils wird in der Literatur allerdings nur für Fälle vor dem Erhebungszeitraum 2001 als möglich eingestuft, da bis zu diesem Zeitpunkt ein GAV nicht erforderlich war.[10] Für Fälle, die nach diesem Zeitraum liegen, wird eine Übertragbarkeit als ungeklärt und offen erachtet.[11] Jedoch erscheint eine Anwendbarkeit der Grundsätze nur möglich zu sein, wenn zwischen den Gesellschaften im Vorfeld ein grenzüberschreitender GAV abgeschlossen wurde.[12] Zudem verdeutlicht die Finanzverwaltung mit dem am 27.12.2011 veröffentlichten Nichtanwendungserlass[13] , dass eine Anwendung der im Urteil dargelegten Grundsätze über den Einzelfall hinaus nicht zulässig ist.[14]
2.1.2 Organgesellschaft
Eine Organgesellschaft (OG) ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG dazu verpflichtet, sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland zu haben. § 17 KStG erweitert den möglichen Kreis der einzubeziehenden Kapitalgesellschaften, hält aber an der doppelten Inlandsgebundenheit fest. Angesichts der strikten Binnenorientierung ist eine Organschaft in zwei verschiedenen Fällen ausgeschlossen: Zum einen kann eine inländische Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft hält, kein Organschaftsverhältnis eingehen, auch wenn diese Tochtergesellschaft über eine inländische BS verfügt. Zum anderen kann die ausländische Tochtergesellschaft selbst dann nicht als OG agieren, wenn sie ihren Geschäftsleitungssitz im Inland hat und daher der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, aber nach ausländischem EU-/EWR-Recht gegründet wurde.[15] Diese zweite Konstellation führte in 2009 dazu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren[16] aufgrund europarechtlicher Bedenken gegen Deutschland einleitete und die Bundesrepublik aufforderte, die entsprechenden Rechtsvorschriften anzupassen. Die Europäische Kommission rechtfertigte das Verfahren damit, dass eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gesellschaften nicht mit dem Europarecht vereinbar sei.[17]
Der deutsche Gesetzgeber begegnete diesem Verfahren am 28.3.2011 mit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens[18] , in dem er die Rechtsvorschriften dahingehend ausdehnte, dass Kapitalgesellschaften mit Satzungssitz im EU-/EWR-Ausland als OG zugelassen werden. An den weiteren Voraussetzungen der §§ 14-19 KStG für eine steuerliche Anerkennung der Organschaft hält der Gesetzgeber indessen weiterhin fest.[19] In der Literatur wurde diese Verwaltungsanweisung grds. begrüßt; allerdings wird dieses BMF-Schreiben nur als eine allgemeine Billigkeitsregelung eingestuft. Eine gesetzliche Verankerung wird daher noch erwartet, da eine Anpassung mittels eines Erlasses nach h.M. nicht dazu geeignet ist, die vorliegende Europarechtswidrigkeit zu beseitigen.[20]
2.2 Notwendigkeit eines Gewinnabführungsvertrages
Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft ist der Abschluss eines GAV i.S. der §§ 291 ff. AktG. Ein wirksamer GAV verpflichtet die OG gem. § 291 Abs. 1 AktG, ihren gesamten Gewinn an den OT abzuführen. Korrespondierend erfordert § 302 Abs. 1 AktG, dass der OT einen entstandenen Verlust der OG übernimmt und ausgleicht.[21] Im Vordergrund steht daher der tatsächliche Leistungsfähigkeitstransfer von OG an OT. Des Weiteren ist der GAV gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG auf fünf Jahre[22] abzuschließen und während der gesamten Laufzeit tatsächlich durchzuführen.[23] Die steuerliche Anerkennung des GAV erfolgt gem. § 14 Abs. 1 S. 2 KStG erst mit der Eintragung im Handelsregister (konstitutive Wirkung).[24]
In der Literatur wird die Voraussetzung eines GAV sehr kritisch beurteilt. Herzig argumentiert, „dass das Festhalten am Gewinnabführungsvertrag als Organschaftsvoraussetzung europarechtlich bedenklich, betriebswirtschaftlich unzweckmäßig, extrem streitanfällig ist und das Steuerrecht einmal mehr zu einer unerwünschten Quelle des Gesellschaftsrechts macht.“[25] Ob ein GAV mit einem ausländischen Staat abgeschlossen werden kann, richtet sich grds. nach ausländischem Gesellschaftsstatut.[26] Häufig bietet das ausländische Gesellschaftsrecht aber keine rechtliche Grundlage für den Abschluss eines GAV, so dass ausländische Gesellschaften aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive selten in der Lage sind, einen wirksamen GAV abzuschließen.[27] Im Vergleich zu inländischen Gesellschaften, die ausschließlich dem nationalen Recht unterliegen und daher mühelos einen GAV abschließen können, können ausländische Gesellschaften dieser Anforderung nicht nachkommen und werden dadurch deutlich schlechter gestellt.[28] Dies führt nach Ansicht vieler Kritiker zu einer verdeckten Diskriminierung, die nicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, vereinbar ist.[29]
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht mindert die verpflichtende Abführung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens die Bereitschaft des Managements, zielorientiert zu wirtschaften und unternehmerische Eigeninitiative zu zeigen.[30] Zudem ist für den Abschluss eines GAV ein hohes Maß an Formalismus notwendig, was in der Praxis zu einer verstärkten Fehleranfälligkeit führt und eine rückwirkende Nichtanerkennung des Organschaftsverhältnisses zur Folge haben kann.[31]
Aufgrund dieser aufgeführten Kritikpunkte stellt sich die Frage, ob auf den GAV in Zukunft verzichtet werden kann. Befürworter des GAV argumentieren, dass der GAV notwendig sei, um das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip und die subjektbezogene Individualbesteuerung aufzuheben. Erst durch den Abschluss eines GAV könne die Verpflichtung des OT, Verluste wirtschaftlich zu tragen und Gewinne zu übernehmen, ermöglicht werden.[32] Dagegen spricht, dass „seit der Kodifizierung der Organschaft in § 14 KStG .. das Trennungsprinzip bereits durch die Anordnung der Zurechnung der Ergebnisse durch das Gesetz überwunden [wird], so dass er aus dieser Sicht entbehrlich ist.“[33] Diese Ansicht spiegelt die überwiegende Meinung in der Literatur wider, so dass nach h.M keine überzeugenden Gründe vorliegen, um ein Festhalten am GAV zu rechtfertigen.[34]
2.3 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Konzern
Als zentraler Vorteil für die Begründung einer Organschaft wird die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung im Organkreis angesehen.[35] Durch die Durchbrechung des Trennungsprinzips sind OG in der Lage, Verluste unmittelbar im Jahr der Entstehung auf Ebene des OT zu verrechnen.[36] Allerdings beschränkt die derzeitige Rechtslage den Anwendungsbereich der Organschaft, abgesehen von § 18 KStG, auf inländische Sachverhalte, so dass ein grenzüberschreitender Verlustausgleich nicht möglich ist.[37] Diese Einschränkung ist wesentlich auf die bereits diskutierten Problembereiche der ertragsteuerlichen Organschaft zurückzuführen.[38]
Als OT kann gem. § 18 KStG auch ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland auftreten, sofern es im Besitz einer inländischen Zweigniederlassung ist.[39] Daraus folgt, dass erwirtschaftete Verluste dieser Zweigniederlassung mit Gewinnen innerhalb des Organkreises ausgeglichen werden können. Nicht von einer Verlustverrechnung betroffen sind jedoch Verluste, die der OT im Ausland erzielt hat.[40] Auch das BFH-Urteil vom 9.2.2011[41] hat angesichts des Ende 2011 veröffentlichten Nichtanwendungserlasses[42] gegenwärtig keine Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verlustausgleich.
Zudem setzt der verpflichtende doppelte Inlandsbezug des OG einer grenzüberschreitenden Nutzung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften deutliche Grenzen. Zwar zeigte der Gesetzgeber mit dem BMF-Schreiben vom 28.3.2011[43] eine, von der Literatur begrüßte, Reaktion auf das von der Europäischen Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren[44] . Da aber EU-/EWR-Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland bereits „der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, werden Fragen des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs nicht davon berührt.“[45] Diesbezüglich hat der Gesetzgeber daher keine Verbesserung in der Verwertung grenzüberschreitender Verluste geschaffen. Zudem wird, durch die eingeschränkte Reichweite des BMF-Schreibens, eine OG mit ausländischem Geschäftsleitungsort weiterhin von der Organschaft ausgeschlossen.[46] Eine steuerliche Verrechnung von Verlusten dieser OG kann daher lediglich im ausländischen Staat erfolgen.[47]
[...]
[1] Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, 13 f.
[2] Vgl. GROTHERR, Bestandsaufnahme, StuW 1995, 124 ff; BORGGRÄFE, Konzernbesteuerung, WPg 1995, 136 ff; ESTERER/BARTELT, Gruppenbesteuerungssytem, BB Beilage 2010, 2 ff.
[3] IFSt-Arbeitsgruppe, Reformvorschlag, 10.
[4] Vor 2001 setzte die Organträgereigenschaft einen doppelten Inlandsbezug voraus; dieser hob der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmensfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v. 20.12,2001, BStBl I 2002, 35 ff. auf und reagierte damit auf das EuGH-Urteil v. 9.3.1999 C-212/97, Centros, DStRE 1999, 414 ff; die EuGH-Entscheidung beruht darauf, dass nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaften nicht Gegenstand einer Diskriminierung sein dürfen; diese Auffassung bestätigte der EuGH in der Rs. Überseering: EuGH v. 5.11.2002 C-208/00, Überseering, IStR 2002, 809 ff.
[5] Vgl. FROTSCHER in: FROTSCHER/MAAS, KStG, § 14 Rz. 72 (August 2011).
[6] Vgl. HERZIG, Organschaft im Umbruch, Beihefter zu DStR 2010, 63.
[7] BFH-Urteil v. 9.2.2011 I R 54, 55/10, DStR 2011, 762 ff.
[8] Vgl. u.a. BEHRENS, Nichtanwendungserlass, BB 2012, 485; STÖBER, Diskriminierungsverbote, BB 2011, 1943.
[9] Vgl. FROTSCHER, Grenzüberschreitende Organschaft, IStR 2011, 698; STÖBER, Diskriminierungsverbote, BB 2011, 1943.
[10] Vgl. REHM/NAGLER, GmbH-Kommentar, GmbHR 2011, 553.
[11] Vgl. BUCIEK, Kommentar, FR 2011, 589.
[12] Vgl. GLAHE, Gewinnabführungsvertrag, IStR 2012, 133.
[13] BMF-Schreiben v. 27.12.2011, IV C 2 – S 2770/11/10002, IStR 2012, 78.
[14] Vgl. LÜDICKE, Anmerkung, IStR 2012, 79; BEHRENS, Nichtanwendungserlass, BB 2012, 486.
[15] Vgl. HERZIG, Zukunft Gruppenbesteuerung, StuW 2010, 225.
[16] Kommission der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 30.9.2010 (IP/10/1253), Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland Nr. 2008/4909.
[17] MEILICKE, Vertragsverletzungsverfahren, DB 2009, 653; WINTER/MARX, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, 1101.
[18] BMF-Schreiben v. 28.3.2011, IV C 2 – S 2770/09/10001, BStBl I 2011, 300.
[19] Vgl. WINTER/MARX, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, 1102.
[20] Vgl. OESTERWINTER, Problembereiche, DStZ 2011, 587; RICHTER/BRAUN, Organgesellschaft, GmbHR 1/2012, 21; HEY, Gruppenbesteuerung, DB 2011, Gastkommentar M1.
[21] Vgl. DÖTSCH in DÖTSCH/EVERSBERG/JOST/WITT, Körperschaftsteuer, § 14 Tz. 165.
[22] In der Rechtsprechung und in der Literatur herrschen kontroverse Auffassungen darüber, auf welchen Zeitraum sich § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG bezieht, u.a. FG Düsseldorf v. 26.01.2010, 6 K 4601/07, DStRE 2010, 1065; in diesem Urteil kam das Finanzgericht zu dem Entschluss, dass sich der Begriff „Jahr“ auf Wirtschaftsjahre bezieht. Daher müsse ein wirksamer GAV nicht auf fünf Zeitjahre abgeschlossen werden, es genügen Wirtschaftsjahre; entgegen dieser Auffassung steht u.a. das Urteil des BFH v. 12.1.2011, I R 3/10, DStRE 2011, 593; lt. Auffassung des BFH bemisst sich die fünfjährige Mindestlaufzeit des GAV nach Zeitjahren.
[23] Vgl. LOHR/GÖRGES, Organschaft, DB 2010, 2578.
[24] BFH v. 30.7.1997, I R 7/97, BStBl II 1998, 33; vgl. FROTSCHER, in: FROTSCHER/MAAS, KStG, § 14 Rz. 332.
[25] HERZIG, Organschaft im Umbruch, Beihefter zu DStR 2010, 62.
[26] Vgl. WINTER/MARX, Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, 1103.
[27] Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK, Verlustnutzung, BB 2006, 188; SCHEUNEMAN, Verlustberücksichtigung, IStR 2005, 310.
[28] Vgl. KLEINERT/NAGLER/REHM, Gewinnbesteuerung, DB 2005, 1871.
[29] Vgl. HEY, Organschaft, GmbHR 2006,118; RUBLACK, Konzernverluste, FR 2010, 793.
[30] Vgl. DANELSING, Reform, DStR 2005, 1344; KARTHAUS, Gruppenbesteuerung, 47.
[31] Vgl. HERZIG/STOCK, Entwicklung der Organschaft, BFuP 2011, 488; KAESER, Gewinnabführungsvertrag, Beihefter zu DStR 2010, 57 ff.
[32] Vgl. KAESER, Erwägungen zur Reform, DB Standpunkte, 37; MITSCHKE, Grenzüberschreitende Organschaft, DStR 2010, 1370.
[33] OESTERWINTER, Problembereiche, DStZ 2011, 593.
[34] Vgl. JOCHUM, Ergebnisabführungsvertrag, FR 2005, 581.
[35] Vgl. ORTH, in KESSLER/KRÖNER/KÖHLER, Konzernsteuerrecht, § 11 Rn. 600; BFH v. 25.1.1884, I R 32/79, BStBl. II 1984, 382.
[36] Vgl. SURETH/MEHRMANN/DAHLE, Verlustverrechnungssysteme, StuW 2010, 161 f.
[37] Vgl. HERZIG in: HERZIG, Organschaft, 20.
[38] Vgl. HEINSEN/RIBBROCK, Verlustnutzung, BB-Kommentar 2011, 614; DÖRFLER/RIBBROCK, Grenzüberschreitende Verluste, 307.
[39] Vgl. KARTHAUS, Gruppenbesteuerung, 47 f.
[40] Vgl. DÖRR, Konsequenzen, IStR, 268; KAUFER, Grenzüberschreitende Organschaft, 40 f.
[41] BFH-Urteil v. 9.2.2011, I R 54, 55/10, DStR 2011, 762 ff.
[42] BMF-Schreiben v. 27.12.2011, IV C 2 – S 2770/11/10002, IStR 2012, 78.
[43] BMF-Schreiben v. 28.3.2011, IV C 2 – S 2770/09/10001, BStBl I 2011, 300.
[44] Kommission der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 30.9.2010 (IP/10/1253), Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland Nr. 2008/4909.
[45] LENDEWIG, Grenzüberschreitende Organschaftsbesteuerung, NWB 2011, 2541.
[46] Vgl. OESTERWINTER, Problembereiche, DStZ 2011, 587.
[47] Vgl. DÖRFLER/RIBBROCK, Grenzüberschreitende Verluste, BB 2008, 306.