Der Beitrag des ius commune zur Tradition des Staatsdenkens: Souveränität - Parlamentarismus
(unter besonderer Berücksichtigung des kanonistischen Beitrags)
Zusammenfassung
Diese Arbeit zeigt damit eindrücklich die Wechselwirkung zwischen kirchlichen und staatlichen Entwicklungen im Mittelalter und der frühen Neuzeit am Beispiel der Souveränität und des Parlamentarismus auf.
Leseprobe
INHALTSVERZEICHNIS
I. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
A. Einleitung
B. Souveränität
1. Definition des Begriffs ‚Souveränität’
2. Die kanonistischen Wurzeln des Souveränitätsgedankens – der entschei- dende Beitrag durch Papst Innocenz III
2.1 Der Herrschaftsanspruch von Papst Gregor VII. als Grundlage des An- spruchs Innocenz III
2.2 Der Anspruch von Papst Innocenz III. auf umfassende Herrschaft
2.3 Die Bedeutung des durch Innocenz III. begründeten Herrschaftsanspruchs auf die weitere kanonistische „Souveränitätsdebatte“
3. Souveränitätsbewusstsein weltlicher Herrscher im 13.-15. Jhd.: Aufkom- men und Verschwinden
4. Die Wiederaufnahme und Weiterentwicklung des Souveränitätsgedankens
4.1 Der Beitrag Jean Bodins
4.2 Die post-bodin’sche Entwicklung des Souveränitätsgedankens
C. Parlamentarismus
1. Der Konziliarismus mit seiner Forderung nach Überordnung des Konzils über den Papst als Keim für die Forderungen des Parlamentarismus
1.1 Definition der Begriffe ‚Konziliarismus’ und ‚Parlamentarismus’
1.2 Die Entstehung der konziliaren Theorie und ihre Antwort auf die Superioritätsfrage
1.3 Die Umsetzung konziliaristischer Forderungen auf dem Konzil von Kon- stanz (1414-1418)
1.4 Die Verfestigung konziliaristischer Herrschaftsansprüche auf dem Konzil von Basel und die Gegenreaktion des Papsttums
2. Die Entstehung des Parlamentarismus als weltliche Entfaltung des konziliaristischen Gedankens
2.1 Die ersten Parlamente und ihre Machtbefugnisse im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit bis ins 19. Jhd
2.1.1 Allgemeine europäische Entwicklung
2.1.2 Entwicklung im deutschen Raum
2.2 Die langsam erfolgende Umsetzung der parlamentaristischen Theorie
2.2.1 Allgemeine europäische Entwicklung
2.2.2 Entwicklung im deutschen Raum
THESEN
I. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
ANGERMEIER H., Konziliarismus, in: ERLER A. / KAUFMANN E. (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG), II. Band: Haustür - Lippe, Berlin 1978, Sp. 1136-1139.
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(Hier zitiert als: S MOLINSKY, LKG-Konziliarismus)
STURM R., Parlamentarismus, in: HOLTMANN E. (Hrsg.), Politik-Lexikon, 3. Auflage, München / Wien 2000, S. 446-449.
(Hier zitiert als: S TURM )
VATICANUM I, Pastor Aeternus, in: DENZINGER, DH 3050-3075.
(Hier zitiert als: V ATICANUM I, Pastor Aeternus)
VATICANUM II, Lumen Gentium, in: DENZINGER, DH 4101-4179.
(Hier zitiert als: V ATICANUM II, Lumen Gentium)
VAUCHEZ A., Konzeptionen von Kirche – Der Kirchenbegriff im lateinischen Abendland, in: VAUCHEZ A. et al. (Hrsg.), Die Geschichte des Christentums, Band 6: Die Zeit der Zerreissproben (1274-1449), Freiburg/Basel/Wien 1991, S. 264-294.
(Hier zitiert als: V AUCHEZ )
WAHRIG . DEUTSCHES WÖRTERBUCH, 7. Auflage, München 2000, S. 1170 (Stichwort „souverän“ bzw. „Souveränität“).
(Hier zitiert als: W AHRIG )
WIEFELS J., Römisches Recht – Rechtsgeschichte und Privatrecht, Düsseldorf 1973.
(Hier zitiert als: W IEFELS )
WILLOWEIT D., Europäische Verfassungsgeschichte, München 2003.
(Hier zitiert als: W ILLOWEIT , Europa)
WILLOWEIT D., Deutsche Verfassungsgeschichte, Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, Ein Studienbuch, 5. Auflage, München 2005.
(Hier zitiert als: W ILLOWEIT , Deutschland)
ZEH W., Parlament, in: ERLER A. / KAUFMANN E. (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Band III: List - Protonotar, Berlin 1984, Sp. 1516-1517.
(Hier zitiert als: Z EH , Parlament, HRG III)
ZEH W., Parlamentarisches System, in: ERLER A. / KAUFMANN E. (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Band III: List - Protonotar, Berlin 1984, Sp. 1517-1521.
(Hier zitiert als: Z EH , Parlamentarisches System, HRG III)
II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
„… Der Papst ist kein absoluter Souverän, dessen Denken und Willen Gesetz sind. Im Gegenteil: Sein Dienst garantiert Gehorsam gegenüber Christus und seinem Wort. Er darf nicht seine eigenen Ideen verkünden, sondern muss sich und die Kirche an den Gehorsam gegenüber Gottes Wort binden…“ Soweit Benedikt XVI. in der Predigt seiner ersten Messe als Papst in der Lateranbasilika in Rom am 8. Mai 2005.
Beansprucht denn im innerkirchlichen Bereich[1] überhaupt jemand Souveränität im staatsrechtlichen Sinne oder beanspruchte es einmal? Falls ja, wie wurde (wird) sie definiert? Ist die alte päpstliche ‚plenitudo potestatis’ evtl. dasselbe wie ‚Souveränität’? Wenn ja, was war früher, die ‚plenitudo potestatis’ oder die ‚Souveränität’?
War in der Kirche immer der Papst Träger dieser ‚plenitudo potestatis’ oder gab es auch andere Träger, etwa das Kirchenvolk? Stiess ein solcher päpstlicher Anspruch je auf einen innerkirchlichen Gegenanspruch? Wenn ja, hat sich dieser wegen der ehemals bedeutenden Stellung der Kirche in der Welt ebenfalls auf die ausserkirchlichen, sprich: weltlichen, Herrschaftsordnungen ausgewirkt und wie? Oder ist die Auswirkung etwa umgekehrt erfolgt? Oder gar nicht?
Die Antwort auf all diese Fragen verlangt – ihrer Natur gemäss – nach rechtsgeschichtlicher Erforschung, welche insb. und gerade auch den jeweiligen wechselseitigen Beziehungen von kirchlichem und weltlichem Recht in der Zeit des sog. ‚ius commune’[2] , wo kirchliches und weltliches Recht noch eng miteinander verknüpft waren, nachgehen soll. – Ein Versuch einer solchen Antwort erfolgt auf den nächsten Seiten, gefolgt schliesslich von knappen Thesen, welche die wichtigsten Erkenntnisse dieser Seminararbeit auf einen Punkt bringen sollen.
B. Souveränität
1. Definition des Begriffs ‚Souveränität’
Unter ‚Souveränität’[3] versteht man die grundsätzlich uneingeschränkte umfassende und höchste Gewalt innerhalb eines Gemeinwesens sowie den Anspruch dieser Gewalt auf Anerkennung von aussen.
Der Begriff ‚Souveränität’ ist abhängig vom Zeitpunkt seiner Definition. Deshalb wurde hier auf die aktuelle Definition zu Gunsten einer allgemein-gültigen verzichtet.[4]
2. Die kanonistischen Wurzeln des Souveränitätsgedankens – der entscheidende Beitrag durch Papst Innocenz III.
2.1 Der Herrschaftsanspruch von Papst Gregor VII. als Grundlage des Anspruchs Innocenz III.
Papst Gregor VII. (1073-1085) hat in seinem ‚Dictatus Papae’ (um 1075) erstmals in der Geschichte überhaupt den Anspruch auf eine umfassende, höchste und grundsätzlich uneingeschränkte Herrschaftsposition ausdrücklich ausformuliert:[5]
[…]
III. Quod ille [= Romanus pontifex] solus possit deponere episcopos vel reconciliare. […]
VII. Quod illi soli licet pro temporis necessitate novas leges condere, novas plebes congregare, de canonica abbatiam facere et e contra, divitem episcopatum dividere et inopes unire. […]
XVIII. Quod sententia illius a nullo debeat retractari et ipse omnium solus retractare possit. […][6]
Übersetzung:
[…]
III. Dass allein jener [= der Römische Pontifex] Bischöfe absetzen und wieder einsetzen könne. […]
VII. Dass es allein ihm gestattet ist, entsprechend dem Bedürfnis der Zeit neue Gesetze zu erlassen, neue Gemeinden zu bilden, aus einer Kanonie eine Abtei zu machen und umgekehrt, ein reiches Bistum zu teilen und arme zusammenzulegen. […]
XVIII. Dass ein Urteil von ihm von niemandem widerrufen werden dürfe und er selbst als Einziger [die Urteile] von allen widerrufen könne. […]
In III. und VII. legt Gregor VII. fest, dass allein der Papst die Kompetenz in geistlichen Angelegenheiten inne haben soll. Diese Forderungen sind zweifellos auch durch das Problem der Simonie und den Investiturstreit provoziert worden und kommen den Forderungen der Cluniazensischen Reform nach Freiheit der Kirche, ‚libertas ecclesiae’, nach.[7] Die Postulate III. und VII. beinhalten jedoch weit mehr als das: Sie stellen eine verabsolutierende Verdichtung des alten päpstlichen Anspruchs auf die Primatsstellung innerhalb der Kirche[8] dar. Noch nie zuvor hatte ein Papst in diesem Umfang innerkirchliche Herrschaft beansprucht: Neue Gemeinden zu bilden war vorher Sache der Ortsbischöfe, neue Gesetze wurden ehemals vor allem auf allgemeinen Konzilien erlassen, um nur zwei Punkte zu nennen. Nun aber beanspruchte der Papst das alleinige Gewaltmonopol in allen innerkirchlichen Angelegenheiten,[9] weder Konzilien noch Ortsbischöfen noch anderen (intermediären) kirchlichen Instanzen waren mehr Rechte eingeräumt, die die päpstliche Gewalt hätten einschränken können. Jeder einzelne Gläubige, jede Ortsgemeinde, jede Diözese der Kirche stand nun de iure grundsätzlich direkt unter dem Jurisdiktionsbereich des Papstes.[10] Die sog. ‚causae maiores’ sämtlicher (Teil-) Kirchen hatten daher denn auch dem Apostolischen Stuhl neu direkt vorgebracht zu werden (XXI.). Die Absetzungsbefugnisse des Papstes erklärte Gregor VII. in stringenter Folgerichtigkeit für unbegrenzt[11] , die eigene Absetzung ausgeschlossen.[12] Seine Urteile durften von niemandem widerrufen werden, währenddem er hingegen als Einziger die Urteile aller anderen widerrufen konnte (XVIII.). Als Papst brauche er sich selbst nämlich von niemandem richten lassen (XIX.).[13] Selbst Generalkonzilien waren damit dem Papst untergeordnet, konnten sich also nicht gegen bzw. über ihn stellen.[14] Als äusseres Symbol dieses umfassenden päpstlichen Herrschaftsanspruchs – als Ausfluss seiner herausgehobenen Stellung als Nachfolger Petri[15] – setzte Gregor VII. fest, dass einzig der Papst Herrschaftsinsignien gebrauchen dürfe (VIII.).[16]
Eine höhere und umfassendere Gewalt als die päpstliche war damit innerhalb der Kir-che (auf Erden[17] ) unmissverständlich ausgeschlossen. Dennoch aber hatte der Papst sich implizit (auch weiterhin) ans positive Recht zu halten, wenngleich er es – unabhängig, um was für Normen es sich handelte – nun jederzeit de iure in seinem Sinne abändern können würde.
2.2 Der Anspruch von Papst Innocenz III. auf umfassende Herrschaft
Papst Innocenz III. (1198-1216) hat den Herrschaftsanspruch der Päpste, welcher im ‚Dictatus Papae’ Gregors VII. – wie wir eben in 2.1 gesehen haben – erstmals eine Verdichtung erhalten hatte, aufgenommen und weiterentwickelt:
[…] secundum plenitudinem potestatis de iure possumus super ius dispensare […][18]
Übersetzung:
[…] gemäss der [päpstlichen] Macht fülle können wir von Rechts wegen vom Recht dispensieren […]
„Dispensare“ sollte man hier eigentlich mit „verfügen“ übersetzen. Denn vom Recht, vom Recht zu dispensieren, ist unmittelbar ableitbar, dass die Bindung des Papstes an das positive Recht aufgehoben ist: Wer kraft seiner Person vom positiven Recht dispensieren kann, steht über ihm, wer aber „über“ etwas steht, kann auch frei darüber verfügen. Irgendwelche gesetzliche Grenzen dieser päpstlichen Herrschaft hat Innocenz III. nicht mehr anerkannt – sie war „absolut“, losgelöst von allen Gesetzen.[19] Währenddem sich Gregor VII. noch (formal) als ans positive Recht gebunden betrachtet hatte, hob Innocenz III. somit auch diese Grenze der päpstlichen Vollmacht auf. Zudem beanspruchte er nicht nur umfassende Rechtsetzungsbefugnisse, sondern neu auch die umfassende Gerichtskompetenz in sämtlichen Jurisdiktionsbereichen (den „Jurisdiktionsprimat“[20] ).[21] Als Grund dieser Verfügungsgewalt gab Innocenz III. die ‚plenitudo potestatis’, die (päpstliche) Machtfülle, die von den Päpsten seit Gregor VII. in geist-lichen (und weltlichen) Dingen beanspruchte Universalgewalt[22] , an, welcher er seinerseits indessen noch umfassender verstand als jener. Innocenz III. erachtete das Papsttum „als Quelle allen kirchlichen Rechts“[23] und zwar nicht nur hinsichtlich jenem innerhalb der römischen Kirche, sondern insb. – da er diese als ‚mater omnium ecclesiarum’ betrachtete – nun auch explizit hinsichtlich jenem aller anderen christlichen Kirchen.[24] Eine theoretische Darstellung aller Einzelheiten und Konsequenzen dieser päpstlichen „Souveränitätstheorie“ hat Innocenz III. allerdings unterlassen, wohl, weil er sich selbstverständlich auf das plenitudo potestatis - Verständnis seiner Vorgänger stützte.
Was bei Gregor VII. in seinem ‚Dictatus Papae’ (wohl) nur im Stadium eines Entwurfes geblieben war, hat Innocenz III. zu einem offiziellen Anspruch der Päpste gemacht und in die Realität umgesetzt, auf Grund seiner Stellung als ‚vicarius Christi’[25] höher als das positive Recht gewertet und weiter gedacht[26] . Und er hat erstmals in der Geschichte umfassenden Herrschaftsanspruch zu einem einzelnen Begriff (‚plenitudo potestatis’) assoziiert bzw. verdichtet und beansprucht, ‚de legibus absolutus’ zu sein.
2.3 Die Bedeutung des durch Innocenz III. begründeten Herrschaftsanspruchs auf die weitere kanonistische „Souveränitätsdebatte“
Keiner der Nachfolger Innocenz’ III. hat den Begriff der plenitudo potestatis als solchem so aufgegriffen und weitergebildet wie dieser. Die (vollständige) Verabsolutierung und Universalisierung des päpstlichen Herrschaftsanspruchs hingegen ist Vermächtnis seiner Nachfolger:
a) Innocenz IV. (1243-1254) hat die Übergeordnetheit des Papstes über das positive Recht in dem Sinne weiter ausgebildet, dass der Papst sich nicht nur über das positive Recht hinwegsetzen könne, sondern geradezu alles Recht – sei es das positive, sei es das naturrechtliche –, „im Schrein seiner Brust“ habe[27] . Damit beanspruchte Innocenz IV. sozusagen „ausdrücklich“, nicht nur in positiv-rechtlichen Belangen, sondern insb. auch im Naturrecht höchste Autorität zu sein und entsprechend höchste Gewalt zu haben, sich also nicht einmal Naturrecht beugen zu müssen. Die päpstliche Gewalt war ihrer letzten denkbaren bzw. möglichen rechtlichen Grenze beraubt, nun „absolut grenzenlos“ und dementsprechend „absolut unantastbar“ worden. Zudem beanspruchte Innocenz IV. nun auch ganz konkret, als Papst ‚iudex omnium’ – Richter über alles und jeden – zu sein: Er erklärte sich als für den gesamten innerkirchlichen Jurisdiktionsbereich ausschliesslich zuständig.
b) Papst Bonifaz VIII. (1294-1303) hat den päpstlichen Anspruch auf absolute Macht / Herrschaft ungeschmälert aufrecht erhalten und weiter verfestigt. In der Bulle ‚Unam Sanctam’ vom 18.11.1202, wo Bonifaz VIII. diesen Anspruch besonders klar zum Ausdruck bringt, heisst es:
[…] si deviat spiritualis minor [potestas], [iudicabitur] a suo superiore; si vero suprema, a solo Deo, non ab homine poterit iudicari, testante Apostolo: “Spiritualis homo iudicat omnia, ipse autem a nemine iudicatur”. Est autem haec auctoritas, et si data sit homini, et exerceatur per hominem, non humana, sed potius divina, ore divino Petro data, sibique suisque successoribus in ipso […] firmata, dicente Domino ipsi Petro: “Quodcunque ligaveris etc.” […][28]
Übersetzung:
[…] wenn aber eine niedrigere geistliche [Gewalt] abirrt, [wird sie] von ihrer höheren [gerichtet]; wenn aber die höchste, wird sie allein von Gott, nicht von einem Menschen gerichtet werden können, wie der Apostel bezeugt: “Der geistliche Mensch richtet alles, er selbst aber wird von niemandem gerichtet”. Diese Autorität aber ist, auch wenn sie einem Menschen gegeben ist und durch einen Menschen ausgeübt wird, nicht eine menschliche, sondern vielmehr eine göttliche, aus göttlichem Mund Petrus gegeben, für ihn und seine Nachfolger […] versichert, als der Herr selbst Petrus gesagt hat: „Was auch immer du gebunden haben wirst etc.“ […]
Ein Ausbau des päpstlichen Herrschaftsanspruches findet sich zwar nicht – er wäre aufgrund der Absolutheit des Anspruchs schon bei seinen Vorgängern auch gar nicht mehr möglich gewesen –, wohl aber seine explizite Begründung durch „Nachweis göttlicher Vollmacht“. Wo vorher noch offen war, ob der Grund für diesen Anspruch kraft menschlichen oder kraft göttlichen Rechts zu begründen (legitimieren) war – wenn auch eine Tendenz zur Begründung kraft göttlichen Rechts bereits bei Innocenz IV. aufgrund seiner beanspruchten Überordnung über das Naturrecht nicht zu verneinen ist, sie blieb aber unausgesprochen –, war nun die Legitimationsfrage entschieden. Damit waren gleichzeitig die überhaupt letztmöglich denkbaren Schranken des päpstlichen Herrschaftsanspruchs ausgeräumt. Nur der dreifaltige Gott stand über ihm bzw. war ihm (auf Erden) gleichgeordnet, niemand und nichts (mehr) sonst.[29]
Mit Bonifaz VIII. hatte der päpstliche Herrschaftsanspruch seinen Zenit erreicht. Mit der Gefangennahme und Verhaftung von Bonifaz VIII. in Agnagni 1303 durch den französischen König Philipp IV. als Reaktion auf den universellen und absoluten Anspruch des Papstes auch in weltlichen Dingen begann der unaufhaltsame Niedergang der päpstlichen Stellung, der schliesslich im Avignoneser Exil und im sog. Grossen Schisma (1378-1417) endete. Die kanonistische Debatte über die Herrschaftsstellung des Papstes rückte vom päpstlichen Anspruch weg hin zur Diskussion der Stellung des Papstes an sich und jener der Gesamtkirche / des Generalkonzils bzw. des Verhältnisses zwischen ihnen hinsichtlich der höchsten innerkirchlichen („souveränen“) Gewalt: hin zur ‚konziliaristischen’ Debatte.[30] – Zu einer eigentlichen Weiterbildung des innerkirchlichen „Souveränitätsbegriffs“ kam es danach jedoch nicht mehr, trotz ausdrücklicher Wiederaufnahme und Bekräftigung der päpstlichen plenitudo potestatis in grundsätzlicher Hinsicht seitens einzelner Päpste und insb. des Vaticanum I[31] .[32]
3. Souveränitätsbewusstsein weltlicher Herrscher im 13.-15. Jhd.: Aufkommen und Verschwinden
Im 12. Jhd. erstmals als Begriff aufgetaucht, wurde Souveränität (auch ‚summa potestas’ genannt) im 13. Jhd. in Frankreich und im 14. Jhd. dann auch in England zu einem üblichen Attribut grösserer weltlicher Herrscher.[33] Eine klare Definition dessen, was ‚Souveränität’ alles bedeute, gab es aber noch nicht,[34] wohl aber eine Absicht hinter dem Begriff: nämlich die zunehmende Lossagung der Landesherren von Kaiser und Papst[35] . Einzig das damalige Hauptmerkmal der Herrschaft, die Rechtsprechung, galt (ab Mitte des 13. Jhd.[36] ) deshalb als direkter Ausfluss der Souveränität. Was hinwiederum im Laufe des 14. Jhd. schliesslich dazu führte, dass ‚Souveränität’ immer mehr zum exklusiven Merkmal der Entscheidungen des Königs, der Parlamente und bestimmter Amtsträger bzw. deren Institutionen wurde.[37] – Während des 15. Jhd. wich der Begriff ‚Souveränität’ dann jedoch immer mehr (seltsamerweise) anderen Begriffen und verschwand letztlich ganz.
4. Die Wiederaufnahme und Weiterentwicklung des Souveränitätsgedankens
4.1 Der Beitrag Jean Bodins
Es war der französische Staatstheoretiker Jean Bodin (1530-1596), welcher die Idee der päpstlichen ‚plenitudo potestatis’ aufgriff,[38] auf das weltliche Gemeinwesen adaptierte und zugleich – erstmals in der Geschichte – in seinen ‚Six livres de la République’ zu einer bis in die Details durchdachten eigentlichen Staatstheorie weiterentwickelte.[39] Bodin definierte die Begriffe „Souveränität“ und „Republik“ hierfür neu nun folgendermassen[40] :
La souveraineté est la pouissance absoluë et perpetuelle d’une République, que les Latins appellent maiestatem […][41]
[…] République est un droit gouvernement de plusieurs familles, et de ce qui leur est comun, avec puissance souveraine […][42]
Übersetzung:
Die Souveränität ist die absolute und dauernde Gewalt einer Republik, welche die Lateiner maiestas nennen […]
[…] Republik ist eine rechte [= rechtmässige, d.h. dem Recht gemässe] Regierung mehrerer Familien und dessen, was ihnen gemeinsam ist, mit souveräner Gewalt […]
Nach Bodin konnte sich ein Gemeinwesen also nur dann ‚Republik’ (Staat) nennen, wenn es souveräne Gewalt hat und diese absolut und dauerhaft ist. Unter „Absolutheit“ verstand Bodin dabei die Kompetenz, ohne Zustimmung Dritter, d.h. Höherer, Gleicher oder Unterstellter, handeln zu können.[43]
Was der Papst beansprucht, soll auch der (je) oberste weltliche Herrscher beanspruchen können:[44] Er soll „über“ allem in seinem Herrschaftsbereich stehen. Wie die Päpste duldet auch Bodin nur die Ableitung der höchsten Gewalt (direkt) von Gott. Diese Gewalt aber sei – wie bereits Innocenz III. (implizit) annahm[45] – (grundsätzlich) unteilbar[46] , von (positivem) Gesetz entbunden[47] , unbeschränkt[48] und ewig („absolut“). Bodin beschränkte allerdings seinerseits die Kompetenzen des Souveräns auf jenen Teil der „öffentlichen Gewalt“, welche der Verfügungsmacht des Souveräns tatsächlich unterstellt sind.[49] Und er anerkannte (gewisse) natur- und völkerrechtliche (mittels passivem Ungehorsam durchzusetzende) Grenzen der Souveränität, um das Wohl des Volkes zu gewährleisten.[50]
4.2 Die post-bodin’sche Entwicklung des Souveränitätsgedankens
Die Weiterentwicklung des Souveränitätsgedankens war – nicht zuletzt wegen der wirkungsgeschichtlich immensen Bedeutung der Lehren Bodins[51] – zur Hauptsache lediglich davon geprägt, die (historisch bedingten[52] ) „Schwachstellen“ der Lehre Bodins auszumerzen.
So haben erst die Vertreter der Vertragstheorie[53] aufgrund ihrer Trennung der Religion von der Politik die bis anhin selbstverständliche Legitimation der souveränen Gewalt von Gott her in Frage gestellt, diskutiert und schliesslich aufgelöst, zu Gunsten der – ihrer Ansicht nach – einzig rechtmässigen (legitimen) Übertragung von Herrschaft durch Vertrag mit den Beherrschten, also dem Volk.[54] Die Ansicht, dass auch das Volk ohne Einschränkungen vollkommener Träger der souveränen Gewalt sein kann und diese teilbar ist[55] , konnte sich hingegen erst im Anschluss an die Revolutionen von 1776 und 1789 durchsetzen,[56] in denen das Volk mit Gewalt sich zum tatsächlichen Träger der Souveränität avancierte. Auch die Aufteilung der Souveränität auf den Staat als solchem und auf seine Organe (Staats- / Organsouveränität) erfolgte im Zuge der Demokratisierung der Staatlichkeit von 1776 und 1789.[57] Hingegen erst im Laufe des 19. Jhd. setzte sich zudem allgemein die Ansicht durch, der Souverän könne die Staatsgewalt losgelöst von einer zugleich erfolgenden Übertragung seiner souveränen Gewalt tradieren,[58] bzw. die Souveränität sei zwar eine wichtige, aber weder alleinige noch notwendige Eigenschaft der Staatsgewalt.
In dieser relativierten Form fand die Souveränitätslehre schliesslich Eingang in die Staatstheorien, auch in jene der Zeit nach dem ius commune, bis in die Gegenwart. Der Begriff hat sich seither nicht mehr wesentlich verändert.[59]
[...]
[1] Im Rahmen dieser Seminararbeit erfolgt (aus Gründen ihres Umfangs) eine Konzentration auf den inneren Geltungsbereich dieses päpstlichen Anspruchs und dementsprechend – analog – auch bei der Behandlung des vergleichend zu untersuchenden weltlichen Souveränitätsbegriffs.
[2] ‚Gemeines Recht’, 12./13. Jhd. – 19. Jhd.
[3] Der Begriff stammt von französisch ‚souveraineté’ bzw. der latinisierten Form ‚suverenitas’, was hinwiederum dem mittelalterlich-lateinischen ‚superanus’ (‚darüber befindlich’, ‚überlegen’) entnommen ist (WAHRIG).
[4] Die Souveränität wird gegenwärtig i.d.R. definiert als die alles umfassende und unabgeleitete Hoheitsgewalt von Staaten und staatsähnlichen Gebilden nach innen und nach aussen, welche lediglich vom Völkerrecht und von den Grundrechten begrenzt werden kann (zu den unterschiedlichen Souveränitätsbegriffen: GEIGER, S. 3884 f., HALLER/KÖLZ, S. 12 ff. bzw. BRINKMANN).
[5] Zur Frage der (unmittelbaren) normativen Bedeutung des Dictatus Papae: PARAVICINI, S. 59 f.
[6] GREGOR VII., Dictatus Papae.
[7] FRANK, Cluny, TRE VIII, S. 131.
[8] LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 116 f.
[9] Ohne jedoch explizit dieses Gewaltmonopol auch für die nicht römischen Kirchen zu beanspruchen.
[10] Jegliche (ehemals) autonome bischöfliche Amtsgewalt war damit prinzipiell verneint und wurde nur-mehr als reine „Teilhabe an der päpstlichen Vollzugsgewalt“ gedeutet. Konkret hat Gregor VII. den päpstlichen Primat jedoch trotzdem nicht im Sinne einer zentralistischen Gewalt betrachtet (SCHATZ, S. 121). – Zur immer stärker werdenden Beanspruchung des obersten Richteramtes durch das Papsttum seit anfangs des 5. Jhd.: LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 116 und S. 128.
[11] Inkl. die freie Versetzung von Bischöfen (INNOCENZ III., Dictatus Papae, XIII.).
[12] Von diesen umfassenden Absetzungsbefugnisse sind selbst die auf einem (General-)Konzil versammel-ten Bischöfe nicht ausgenommen (INNOCENZ III., Dictatus Papae, IV.), als Absetzungsgrund genügt deren dortige Abwesenheit (ebd., V.), und für die Absetzung brauchte genügte deren Bekanntmachung durch den päpstlichen Abgesandten – unabhängig von seinem eigenen Weihegrad –, welcher an Stelle des Papstes dem (General-)Konzil vorstand (ebd., IV.).
[13] Indirekt-direkt gestützt auf den alten Rechtssatz ‚Papa [bzw. prima sedes] a nemine iudicatur’ (‚der Papst [bzw. der erste (Bischofs-)Sitz] wird von niemandem gerichtet’), welcher bereits anfangs des 6. Jhd. von Papst Symmachus formuliert wurde (LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 117).
[14] Einerseits aufgrund der umfassenden Absetzungsbefugnisse des Papstes selbst auf einem Konzil (dazu Fn. 12) und andererseits deshalb, weil sich ein Konzil nur noch mit Zustimmung des Papstes überhaupt als Generalkonzil bezeichnen durfte (INNOCENZ III., Dictatus Papae, XVI.). – Zur traditionellen Notwendigkeit der päpstlichen Bestätigung der Beschlüsse ökumenischer Konzilien: LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 117.
[15] Der Anspruch Gregors VII. auf Grund dieser besonderen Stellung könnte daher auch als „umfassender Anspruch auf Amtsheiligkeit“ bezeichnet werden.
[16] Also auch nicht der Kaiser. – Gregor VII. hat im Dictatus Papae nicht nur für den Binnenbereich der Kirche umfassende und höchste Macht beansprucht, sondern auch für den gesamten weltlichen Bereich. Auf diesen Weltherrschaftsanspruch soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.
[17] Die Päpste haben demgegenüber ihre Unterordnung unter Gott stets betont, diese jedoch verschieden verstanden (dazu unter B.2.2 und B.2.3).
[18] GREGOR IX., Liber III, Sp. 489 (tit. VIII c. IV).
[19] INNOCENZ III., Per Venerabilem, S. 309 f.
[20] MALECZEK, Innocenz III., LexMA V, Sp. 434.
[21] Nebst des Vorbehalts der alleinigen (ausschliesslichen) Beurteilung aller ‚causae maiores’ durch den Apostolischen Stuhl seit Gregor VII. behielt sich Innocenz III. deshalb neu auch ganze Jurisdiktionsbereiche zur alleinigen und ausschliesslichen Beurteilung vor (eingehend dazu: LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 128). (In den übrigen Fällen hat er aus kirchenpolitischen Gründen jedoch den Episkopat gestärkt, indem er das Recht auf Anrufung Roms einschränkte.)
[22] Der Terminus ‚plenitudo potestatis’ als solcher stammt von Papst Leo I., welcher darunter die Verantwortung ausschliesslich des Papstes für die Gesamtkirche verstand, an der die Bischöfe aber Anteil hätten (LANDAU, Kirchenverfassungen, TRE XIX, S. 116 f.).
[23] SCHATZ, S. 124.
[24] MALECZEK, Innocenz III., LexMA V, Sp. 434.
[25] Zum im 11./12. Jhd. aufgekommenen (seit Innocenz III. festen) Papsttitel ‚vicarius Christi’ und dessen Verständnis unter Innocenz III.: SCHWAIGER, Innocenz III., TRE XVI, S. 176.
[26] Weil in der damaligen Zeit grosse politische Wirren herrschten (dazu eingehend: KROESCHELL, Bd. I., S. 304 ff.), konnte sich dieser Anspruch des Papsttums auch tatsächlich realpolitisch etablieren.
[27] ‚Romanus pontifex, qui iura omnia in scrinio pectoris sui censetur habere“ (BONIFAZ VIII., Liber VI, Sp. 937 (liber I tit. II c. I)).
[28] BONIFAZ VIII., Unam Sanctam, S. 459.
[29] Es ist kein Zufall, dass Bonifaz VIII. diesen Passus genau in der Bulle ‚Unam Sanctam’ formuliert hatte: Gerichtet an den französischen König Philipp IV., beanspruchte Bonifaz VIII. als Ausfluss seines innerkirchlichen Herrschaftsanspruchs in ihr die absolute Weltherrschaft, selbst in weltlichen Angelegenheiten. Auf diesen Anspruch soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.
[30] Zu ihr unten unter C.1.
[31] Speziell in VATICANUM I, Pastor Aeternus, DH 3065 ff. (Unfehlbarkeitsdogma).
[32] Es ist wohl die Reformation (Beginn mit Thesenanschlag Luthers 1517), nebst der bald darauf eingetretenen weltlichen Geschehnisse (Französische Revolution, Säkularisierung, Aufkommen souveräner Nationalstaaten, Untergang des Patrimonium Petri etc.), welche diese Weiterentwicklung hauptsächlich verhindert haben (zu den innerkirchlichen Hindernissen SCHATZ, S. 157 ff.). – Der kirchliche plenitudo potestatis - Begriff hat dementsprechend auch nicht eine zum weltlichen Souveränitätsbegriff analoge Weiterentwicklung wie nachfolgend in B.4.2 beschrieben erfahren. Im Gegensatz zu demjenigen von Bonifaz VIII. ist in der Neuzeit jedoch wieder ein gewisses relativierendes Verständnis (paradigmatisch hierfür das Zitat oben in A.!) zu beobachten, im Sinne der Bindung an positives und natürliches Recht wie schon bei Gregor VII. (zu diesem oben unter B.2.1). Auch wurde die Teilbarkeit der obersten innerkirchlichen Gewalt im 20 Jhd., in VATICANUM II, Lumen Gentium, DH 4146 ff. (Verankerung des Kollegialitäts-/ primus inter pares – Prinzips, siehe Fn. 112) ausdrücklich anerkannt (zu den entsprechenden Lehren schon im Konziliarismus: unter C.1.2).
[33] Die Könige bis hinunter zum Baron, welcher Ländereien mit mindestens zwei Herrensitzen regiert, nannten sich ‚souverän’ oder wurden ‚souverän’ genannt (QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1714).
[34] Unter ‚Souveränität’ wurde schlicht die (Teil-)Summe der Herrschaftsrechte, die ‚souveräne’ Rechte genannt wurden, verstanden. – Auch bei Marsilius von Padua, welcher in seinem ‚Defensor Pacis’ erstmals in der Geschichte eine eigentliche Volkssouveränität postulierte (dazu unter C.1.2), findet sich keine Definition der Souveränität.
[35] HALLER/KÖLZ, S. 12.
[36] QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1714.
[37] Die ‚Souveränität’ blieb allerdings auch dann noch verknüpft mit den Rechtssprechungsvorrechten; Zur Bezeichnung allgemeiner Oberherrschaft wurde die ‚Souveränität’ nicht (QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1715).
[38] Bodin bezog sich sogar ausdrücklich auf den päpstlichen („kanonistischen“) Anspruch (BODIN, Six livres, S. 122 ff.).
[39] Bereits 1566 in seinem ‚Methodus ad facilem historiarum cognitionem’ verwendete Bodin den latinisierten Begriff ‚suverenitas’ als Synonym von ‚summum imperium’ / ‚summa potestas’ / ‚maiestas imperii’, allerdings nur zur Bestimmung der Staatsform. Eine eigentliche Entfaltung des Begriffs findet sich noch nicht. Verschiedene Autoren griffen daraufhin den Begriff der Souveränität wieder auf, aber auch sie definierten ihn nicht. (Dazu eingehend: QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1715.)
[40] BODIN, Six livres, S. 122ff. (1. Buch, 8. Kapitel).
[41] BODIN, Six livres, S. 122 (erster Satz des achten Kapitels des ersten Buches).
[42] BODIN, Six livres, S. 122.
[43] Aus dieser (Kern-)Definition folgerte Bodin schliesslich eine ganze Reihe von Kennzeichen („logische Folgerungen“) der Souveränität (zur Lehre Bodins im Einzelnen: QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1715 f.).
[44] Bodin brach damit erstmals mit dem mittelalterlichen Herrschaftsmodell, um die Unabhängigkeit von Kaiser / Papst zu gewährleisten (QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1716 f.).
[45] Dazu unter B.2.2.
[46] Zu der daraus folgenden Bevorzugung der Monarchie vor Aristokratie / Demokratie bzw. Ablehnung durchmischter Staatsformen bei Bodin: SELMER, Bodin Jean (Bodinus), HRG I, Sp. 465 f., bzw. QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1717.
[47] Die ausdrückliche Derogationskompetenz des (souveränen) Herrschers gegenüber den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen und Gewohnheitsrechten (1566 forderte Bodin hierfür noch die Zustimmung der Stände), stellte in der damaligen Zeit ein absolutes Novum dar.
[48] Gegen innen (und auch aussen; dazu eingehend QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1716). Jede Gewalt im Gemeinwesen war folglich Teil dieser höchsten Gewalt.
[49] D.h. seiner Gesetzgebungsbefugnis. Die Kompetenzen des Souveräns setzt Bodin somit nicht der Staatsgewalt schlechthin gleich (dazu eingehend QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1716).
[50] BODIN, Six livres, S. 127 ff., dazu SELMER, Bodin Jean (Bodinus), HRG I, Sp. 465. - Der von Bodin vertretene Grundzweck der Souveränität „Friedensgarant“ taucht bereits bei Marsilius von Padua in dessen ‚Defensor Pacis’ auf (MIETHKE, Marsilius von Padua, TRE XXII, S. 186; zu Marsilius unter C. 1.2).
[51] Dazu eingehend SELMER, Bodin Jean (Bodinus), HRG I, Sp. 466, bzw. QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1717 ff.
[52] QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1717.
[53] Besonders Thomas Hobbes (dazu eingehend HATTENHAUER, S. 439 ff.).
[54] „Souveränität von Volkes Gnaden“ statt „Souveränität von Gottes Gnaden“. – Daraus folgte u.a., dass neu das Volk als grundsätzlicher Träger der Souveränität stets Staats- und Regierungsform selbst bestimmen kann.
[55] In LOCKE, Treatises finden sich zwar erste Ansätze zu einer Aufteilung der Souveränität, eine eigentliche Theorie bilden sie jedoch nicht.
[56] Wichtigste Vertreter der Lehre von der Volkssouveränität sind: J. Althusius, S. Pufendorf und H. Grotius, HALLER/KÖLZ, S. 15. – Selbst Rousseau hatte diese Frage noch nicht beantwortet, denn er verneinte lediglich die Monarchie, die Aristokratie und die repräsentative Demokratie als mögliche Staatsmodelle, da einzig rechtmässiger Träger der Souveränität das Volk sei und diese Volkssouveränität nicht durch Repräsentanten ausdrückbar sei.
[57] Diese Unterteilung war dringend notwendig geworden, weil der demokratische Souverän der Revolutionen von 1776 und 1789 gerade und vor allem die Kompetenz beanspruchte, die staatliche Organisation umändern und die Rechte zwischen Staat und Bürger abgrenzen zu können. Grundlegend für diese Unterteilung war dabei die Lehre des E. Sieyès von pouvoir constituant und pouvoirs constitués (QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1721), deren Ausgangspunkt hinwiederum die Übernahme und Adaption von im Wesentlichen kanonistisch geprägten (Organschafts-)Lehren gewesen war. – Eine solche Unterteilung war selbst bei der deutschen Reichspublizistik (zu ihr eingehend WILLOWEIT, Deutschland, S. 168 f.) noch nicht vorhanden gewesen (QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1717 f.).
[58] Noch die Revolutionäre von 1776 und 1789 erachteten die Souveränität als Eigenschaft der Staatsgewalt, der Regierung und Verwaltung wurden deshalb nur inhaltlich und zeitlich begrenzte Kompetenzen übertragen (so u.a. Art. 3 der französischen Menschenrechtserklärung von 1789).
[59] Die vielleicht grösste Veränderung hat der Begriff seither lediglich in seiner äusseren Definition erfahren: Im Unterschied zur Zeit des ius commune ist heute (infolge der Geschehnisse im 2. Weltkrieg) die Souveränität aus staatstheoretischer Sicht nicht mehr notwendiges Attribut eines Staates. Staatsouveränität und Völkerrecht sind deshalb heute in einem Spannungsverhältnis (dazu eingehend QUARITSCH, Souveränität, HRG IV, Sp. 1724).