Bei einem Betriebsübergang können verschiedene betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Sachverhalte eine Rolle spielen. Eine weitere zentrale Rolle nimmt die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 613a BGB ein, da sowohl Arbeitnehmer und als auch Arbeitgeber gleichermaßen von den unterschiedlichen Folgen eines Betriebsübergangs betroffen sein können.
Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang werden im zweiten Kapitel dargestellt und erörtert.
Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind Mittelpunkt des dritten Kapitels. Es wird ausführlich auf die arbeitsrechtlichen Aspekte eines Betriebsübergangs, wie z.B. der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, eingegangen. Ferner werden die weiteren Folgen eines Betriebsübergangs genannt und erklärt.
Abschließend werden in einem kurzen Fazit die wichtigsten Folgen zusammengefasst sowie einige kritische Überlegungen und persönliche Anmerkungen vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Untersuchungsgegenstand
2. Voraussetzungen des Betriebsübergangs
2.1. Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils
2.2. Übergang auf einen anderen Inhaber
2.3. Rechtsgeschäftlicher Übergang
3. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
3.1. Übergang der Arbeitsverhältnisse
3.2. Unterrichtung und Widerspruchrecht der Arbeitnehmer
3.3. Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
3.4. Weiterhaftung des Betriebsveräußerers
3.5. Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Untersuchungsgegenstand
Bei einem Betriebsübergang können verschiedene betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Sachverhalte eine Rolle spielen. Eine weitere zentrale Rolle nimmt die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 613a BGB ein, da sowohl Arbeitnehmer und als auch Arbeitgeber gleichermaßen von den unterschiedlichen Folgen eines Betriebsübergangs betroffen sein können.
Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang werden im zweiten Kapitel dargestellt und erörtert.
Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind Mittelpunkt des dritten Kapitels. Es wird ausführlich auf die arbeitsrechtlichen Aspekte eines Betriebsübergangs, wie z.B. der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, eingegangen. Ferner werden die weiteren Folgen eines Betriebsübergangs genannt und erklärt.
Abschließend werden in einem kurzen Fazit die wichtigsten Folgen zusammengefasst sowie einige kritische Überlegungen und persönliche Anmerkungen vorgestellt.
2. Voraussetzungen des Betriebsübergangs
Für einen Betriebsübergang müssen die folgenden drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a Abs.1 S.1 BGB[1] erfüllt sein:[2]
1. die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils
2. auf einen neuen Inhaber
3. durch Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, genießen die Arbeitsverhältnisse (Arb- Verh.) der übergehenden Arbeitnehmer (AN) einen weitgehenden Bestands- und In- haltsschutz.[3]
2.1. Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils
Für die Auslegung der Begriffe „Betrieb“ und „Betriebsteil“ ist die Richtlinie (RL) 2001/23/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) maßgebend.[4] Der EuGH definiert nicht die Begriffe „Betrieb“ und „Betriebsteil“, sondern stellt die wirtschaftliche Einheit in den Vordergrund.[5] Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit basiert auf Art.1 Abs.1 lit. b RL 2001/23/EG und bezieht sich auf den Übergang von “Unternehmen, Betrieben, Unternehmens- bzw. Betriebsteilen“.[6]
Die Feststellung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit muss aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.[7]
Hierzu hat der EuGH einen 7-Punkte- Katalog mit den folgenden Kriterien ermittelt: [8] die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang der materiellen Aktiva, der Wert der immateriellen Aktiva, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft unter Berücksichtigung der Qualifizierung der Arbeitnehmer (AN) und der Bedeutung für den Fortbestand des Betriebs, Übergang der Liefer- und/oder Kundenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit. Die genannten Kriterien dürfen bei einer Gesamtbewertung nicht isoliert betrachtet werden.[9]
Ferner sind für die Beurteilung des Betriebsbegriffs die nachfolgenden drei Grundsätze zu berücksichtigen:[10]
1. Die maßgeblichen Kriterien werden nach der jeweiligen Branche oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit unterschiedlich gewichtet und es müssen ggf. weitere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.[11]
2. Das Vorhandensein und die Beibehaltung eines Minimums an betrieblicher Organisation i.S.d. Aufrechterhaltung von Leitungs- bzw. Führungsstrukturen sind nicht in jedem Fall für einen Betriebsübergang erforderlich.[12]
3. Der Normzweck von § 613a BGB liegt darin, eine Lücke zum Kündigungsschutzsystem zu schließen. Aus diesem Grund muss der Betriebsbegriff grundsätzlich so ausgelegt werden, dass die kündigungsschutzrechtliche Funktion der Bestimmung erfüllt werden kann.[13] [14]
Aufgrund der betriebswirtschaftlich geprägten Unterscheidung wird zwischen den folgenden drei Fallgruppen unterschieden:[15]
1. Bei einem reinen Produktionsbetrieb (betriebsmittelgeprägt) ist die Übernahme der eingesetzten Produktions- bzw. Betriebsmittel entscheidend, da bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit erforderlich sind.[16] [17]
2. Bei einem Handels- und Dienstleistungsbetrieb stehen die immateriellen Betriebsmittel im Vordergrund, wie z.B. Geschäftsbeziehungen zu Dritten, der Kundenstamm und das Know- How.
3. Die organisierte Gesamtheit von AN kann eine wirtschaftliche Einheit darstellen, wenn sie durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist und nach Zahl und Sachkunde einen erheblichen Teil der Belegschaft darstellt (z.B. im Reinigungsgewerbe).[18]
Ein Betriebsteil ist eine Teileinheit i.S.v. Teilorganisation des Betriebs, in denen sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke des Gesamtbetriebes erfüllt werden.[19] Ferner ist für den Betriebsteilübergang erforderlich, dass die überge- hende wirtschaftliche Teileinheit auf Dauer ausgelegt ist.[20]
Der Begriff „Übergang“ wird gemäß Art.1 Abs.1 lit. b RL 2001/23/EG als der „Übergang einer Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit“ definiert.[21]
2.2. Übergang auf einen anderen Inhaber
Eine weitere Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist der Inhaberwechsel. Dabei unterteilt sich der Inhaberwechsel in einen rechtlichen und tatsächlichen Wechsel.[22] Entscheidend für einen rechtlichen Wechsel ist der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.[23] Dabei kommen eine natürliche Person, eine Personengesell- schaft sowie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts in Betracht. [24] Ferner liegt ein Betriebsübergang vor, wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird und der Betrieb bzw. ein Betriebsteil auf einen anderen Unternehmensträger übertragen wird oder wenn ein Betrieb als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht wird.[25]
Kein Betriebsübergang liegt indessen vor, wenn Anteile einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft veräußert werden oder wenn Gesellschafter in solche Gesellschaften eintreten oder aus solchen Gesellschaften ausscheiden.[26]
Zusätzlich muss die tatsächliche Leitung des Betriebs übernommen werden (tatsächlicher Wechsel), d.h., der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung im Betrieb bzw. im Betriebsteil einstellen und der neue Inhaber muss diese übernehmen. [27] Entscheidend ist dabei, dass der neue Inhaber den Betrieb im eigenen Namen führt und für diesen verantwortlich ist. [28] Dabei muss der neue Inhaber gegenüber außenstehenden Dritten und den Beschäftigten als Betriebsinhaber auftreten. [29] Ein Inhaberwechsel scheidet aus, wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung im Betrieb nicht einstellt.[30]
Der Zeitpunkt des tatsächlichen Betriebsinhaberwechsels liegt vor, wenn die Inhaberschaft vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und letzterer die wirtschaftliche Ein- heit nutzt und fortführt (maßgeblicher Zeitpunkt des Betriebsübergangs).[31]
2.3. Rechtsgeschäftlicher Übergang
Das Rechtsgeschäft i.S.d. § 613a Abs.l S.l BGB ist das Einverständnis mit der Übernahme der tatsächlichen Organisationsgewalt, also der tatsächliche und einverständliche Eintritt in die Inhaberschaft.[32] Dabei wird unterschieden zwischen einer Übernahme im Wege einer Einzelrechtsnachfolge, einer Übernahme kraft Gesamtrechtsnachfolge und einer Übernahme kraft Gesetzes bzw. Hoheitsakts.[33]
Eine Einzelrechtsnachfolge liegt dann vor, wenn ein Betrieb per Rechtsgeschäft auf einen neuen Betriebsinhaber übertragen wird (z.B. Kaufverträge, Pachtverträge oder Schenkungen).[34] Die Sicherheitsübereignung z.B. sämtlicher Betriebsmittel ist nicht ausreichend, da diese gerade nicht zur Übertragung der betrieblichen Organisationsgewalt führt.[35]
Gemäß § 324 Umwandlungsgesetz[36] (UmwG) bleibt § 613a Abs.l, 4- 6 BGB durch die Wirkung der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt (Gesamtrechtsnachfolge). Jedoch werden Betriebsübergänge, die auf einen Hoheitsakt beruhen, nicht von § 613a BGB erfasst.[37] Dies ist z.B. der Fall, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Ver- waltungspflichtnach §§ 80,148, 159 Insolvenzordnung (InsO)[38] den Betrieb fortführt.[39]
3. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs sind:
1. der Übergang der Arbeitsverhältnisse (ArbVerh.) auf den neuen Inhaber,
2. die Unterrichtung und das Widerspruchsrecht der AN,
3. die Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,
4. die Weiterhaftung des Betriebsveräußerers und
5. das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs.
3.1. Übergang der Arbeitsverhältnisse
Ist ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergegangen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden ArbVerh. ein (§ 613a Abs.l S.l BGB). Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldnerwechsel bzw. um einen Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite.[40] Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den individual-rechtlichen Vereinbarungen unter Einschluss derjenigen tarifvertraglichen Regelungen, die durch die Einbeziehung eines Tarifvertrages Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags geworden sind.[41]
Von dem Anwendungsbereich des § 613a BGB sind die ArbVerh. aller AN erfasst, da nach der RL 2001/23/EG der deutsche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist.[42] Folglich fallen selbstständige Dienstverhältnisse’ Beamtenverhältnisse oder Organmitglieder nicht unter den Anwendungsbereich des § 613a BGB.[43] Des Weiteren hat ein Betriebsübergang beim Entleiher keine Bedeutung für das ArbVerh. eines Leiharbeitnehmers.[44]
Bei Zuordnungsproblemen der ArbVerh. z.B. bei der Veräußerung von Betriebsteilen muss eine Zuordnung nach objektiven Kriterien erfolgen.[45] Diese orientiert sich an dem objektiven Schwerpunkt des ArbVerh., wobei eine struktur- und nicht eine funktionsorientierte Betrachtungsweise entscheidend ist.[46] D.h. ein AN muss regelmäßig in dem betreffenden Betrieb oder Betriebsteil tätig bzw. in ihn eingliedert sein.[47] Hingegen reicht eine lediglich mittelbare Tätigkeit für den Betrieb (steil) nicht aus.[48]
[...]
[1] Bürgerliches Gesetzbuch v. 02.01.2002 BGBl. I S.42, ber. S.2909 u. BGBl. 2003 I S. 738.
[2] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.2.
[3] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.2.
[4] Vgl. Abbo, Junker (2007), S.74; Nicolai, Andrea (2007), S.4; Preis, Ulrich (2011), S.1535.
[5] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1535; Nicolai, Andrea (2007), S.4; Weiß, Stefanie (2009), S.69.
[6] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1535; Nicolai, Andrea (2007), S.4; Weiß, Stefanie (2009), S.69.
[7] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.322.
[8] EuGH v. 11.03.1997-C- 13/95.
[9] EuGHv.18.3.1986-C-24/85.
[10] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.323.
[11] EuGH v. 10.12.1998-C- 173/96.
[12] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.323.
[13] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1534.
[14] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1534.
[15] Vgl. Löwisch, Manfred (2007), S.365; Pfefferle, Markus (2009), S.18.
[16] BAG v. 22.05.1985- 5 AZR 30/84. EuGH v. 14.04.1994- Rs C- 392/92; BAG v. 06.04.20068 AZR 222/04.
[17] BAG v. 15.05.1985- 5 AZR 276/84; BAG v.22.02.1978- 5 AZR 800/76;
BAG v. 09.02.1994- 2 AZR 666/93.
[18] EuGH v. 07.03.1996 - C - 171/94; BAG v. 25.06.2009 - 8 - AZR 258/8; Preis, Ulrich (2011), S.1541; Kersten, Anja (2010), S.17.
[19] BAG v.26.08.1999 - 8 AZR 718/98.
[20] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.325.
[21] Vgl. Abbo, Junker (2007), S.74; Nicolai, Andrea (2007), S.4; Preis, Ulrich (2011), S.1535.
[22] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.38; Preis, Ulrich (2011), S.1546.
[23] BAG v.03.05.1983 - 3-AZR 1263/79.
[24] BAG v.25.05.2000 - 8-AZR 416/99.
[25] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1546.
[26] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.331.
[27] BAG v.15.01.2005- 8 AZR 202/05.
[28] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.40.
[29] BAG v. 20.03.2003- 8 AZR 312/02.
[30] BAGv. 15.12.2005- 8AZR 202/05; BAG v. 12.11.1998- 8 AZR 282/97.
[31] EuGH v. 26.05.2005- C- 478/03; BAG v. 27.10.2005- 8 AZR 568/04.
[32] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.332.
[33] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.43.
[34] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.44.
[35] BAG v. 20.03.2003 - 8 AZR 97/02.
[36] Umwandlungsgesetz v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, ber. 1995 S. 428.
[37] Vgl. Nicolai, Andrea (2007), S.46; Preis, Ulrich (2011), S.1550.
[38] Insolvenzordnung v. 05.10.1994 BGBl I S.2866.
[39] LArbG Hamm v. 15.09,2004- 18 Sa 389/04; BAG v. 30.01.1991- 5 AZR 32/90.
[40] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.332; Preis, Ulrich (2011), S.1552.
[41] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1552.
[42] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1552.
[43] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1552; Weiß, Stefanie (2009), S.48.
[44] Vgl. Weiß, Stefanie (2009), S.48.
[45] Vgl. Preis, Ulrich (2011), S.1553.
[46] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.348.
[47] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.348; Preis, Ulrich (2011), S.1553
[48] Vgl. Bachner, Michael/ Matthießen, Volker/ Köstler, Roland/ Trittin, Wolfgang (2012), S.348.