Deutschland befindet sich in einem demographischen Wandel, da die Lebens¬erwar¬tung der Bevölkerung kontinuierlich steigt bei gleichzeitig niedriger Ge¬burtenrate. Dem¬zufolge verändert sich auch der Altersdurchschnitt der Gesell¬schaft. Laut dem statisti¬schen Bundesamt wird die Zahl der älteren Menschen ab 60 Jahren bis zum Jahr 2030 von 16 Millionen (Mio.) auf rund 20 Mio. zu¬nehmen. Ebenso prognostiziert das Bun¬desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dass die Zahl der hochaltri¬gen Menschen (über 80 Jahre) von 2,9 Mio. auf 5,1 Mio. Menschen steigen wird (Bettig 2007, S. 41). Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Altenhilfe bzw. Altenpflege, den Ausbau und die Finanzierung (Bettig 2007, S. 7).
Somit stellt der Bereich ‚Pflege’ ein wichtiges gesellschaftliches Handlungsfeld der Zu¬kunft dar, da mit zunehmendem Alter ein höheres Risiko besteht pflege¬bedürftig zu werden. Außerdem sinkt das Töchterpflegepotential durch Verän¬derung der Familien¬strukturen in Richtung Kleinfamilien bzw. Kinderlose Paare und gesellschaftlicher Mo¬bilität (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S. 1 ff.).
Diese in der allgemeinen Öffentlichkeit diskutierte Problematik wird aufgegriffen und in der Hausarbeit bezüglich der Kosten erörtert. Ziel ist es, eine Übersicht über die Finan¬zierungsmöglichkeiten der jeweiligen Pflegeform aus der Per¬spektive eines Pflegebe¬dürftigen zu geben. Zunächst erfolgt die Begriffsklärung und anschließend ein Einblick in die Ge¬setzgebung. Des Weiteren werden die Pflegestufen erläutert und die Preisbil¬dung in der ambulanten und stationären Pflege dargestellt. Als entscheidendes Fun¬dament für die Diskussion und den Vergleich wird im Punkt 3 die neue Pflegereform vorgestellt. Die Pflegeformen sol¬len eine kurze Übersicht über die jeweiligen Bereiche geben.
Abschließend erfolgt ein Vergleich der bestehen¬den Alternativen für ambulante oder stationäre Pflege, bei dem die Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt wer¬den.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Problemstellung
2 Grundlagen der ambulanten und stationären Altenpflege
2.1 Begriffsklärung / Definition
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Pflegestufen
2.2.2 Preisbildung in der ambulanten und stationären Pflege
2.2.3 Neue Pflegereform
2.3 Pflegeformen
3 Vergleich der Finanzierung
3.1 Gemeinsamkeiten
3.2 Unterschiede
3.3 Probleme des finanziellen Vergleichs
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Dynamisierung der stationären Sachleistungsbeträge (monatlich in Euro)
Tab. 2: Dynamisierung der ambulanten Sachleistungsbeträge (monatlich in Euro)
Tab. 3: Dynamisierung der ambulanten Pflegegeldbeträge (monatlich in Euro)
Tab. 4: Veränderte Beträge der Tages- und Nachtpflege (monatlich in Euro)
Tab. 5: Veränderte Beträge Kurzzeitpflege (jährlich in Euro)
Tab. 6: Leistungen/Sachleistungen Tages- und Nachtpflege (monatlich in Euro)
Tab. 7: Leistungen/Pflegesachleistungen Tagespflege (monatlich in Euro)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung
Deutschland befindet sich in einem demographischen Wandel, da die Lebenserwartung der Bevölkerung kontinuierlich steigt bei gleichzeitig niedriger Geburtenrate. Demzufolge verändert sich auch der Altersdurchschnitt der Gesellschaft. Laut dem statistischen Bundesamt wird die Zahl der älteren Menschen ab 60 Jahren bis zum Jahr 2030 von 16 Millionen (Mio.) auf rund 20 Mio. zunehmen. Ebenso prognostiziert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dass die Zahl der hochaltrigen Menschen (über 80 Jahre) von 2,9 Mio. auf 5,1 Mio. Menschen steigen wird (Bettig 2007, S. 41). Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Altenhilfe bzw. Altenpflege, den Ausbau und die Finanzierung (Bettig 2007, S. 7).
Somit stellt der Bereich ‚Pflege’ ein wichtiges gesellschaftliches Handlungsfeld der Zukunft dar, da mit zunehmendem Alter ein höheres Risiko besteht pflegebedürftig zu werden. Außerdem sinkt das Töchterpflegepotential durch Veränderung der Familienstrukturen in Richtung Kleinfamilien bzw. Kinderlose Paare und gesellschaftlicher Mobilität (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S. 1 ff.).
Diese in der allgemeinen Öffentlichkeit diskutierte Problematik wird aufgegriffen und in der Hausarbeit bezüglich der Kosten erörtert. Ziel ist es, eine Übersicht über die Finan- zierungsmöglichkeiten der jeweiligen Pflegeform aus der Perspektive eines Pflegebe- dürftigen zu geben. Zunächst erfolgt die Begriffsklärung und anschließend ein Einblick in die Gesetzgebung. Des Weiteren werden die Pflegestufen erläutert und die Preisbil- dung in der ambulanten und stationären Pflege dargestellt. Als entscheidendes Fun- dament für die Diskussion und den Vergleich wird im Punkt 3 die neue Pflegereform vorgestellt. Die Pflegeformen sollen eine kurze Übersicht über die jeweiligen Bereiche geben.
Abschließend erfolgt ein Vergleich der bestehenden Alternativen für ambulante oder stationäre Pflege, bei dem die Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt wer- den.
2 Grundlagen der ambulanten und stationären Altenpflege
Um ein Verständnis für die Termini zu entwickeln, werden zunächst die theoretischen Grundlagen erläutert. Weiterhin wird eine Übersicht über die ambulante und stationäre Altenpflege gegeben.
2.1 Begriffsklärung / Definition
Als Voraussetzung für das Verständnis werden nachfolgend wichtige Begriffe erklärt. Die Begriffsklärung gibt einen kurzen Einblick in die Materie.
Ambulante Pflege
Unter ambulanter Pflege - auch häusliche Pflege genannt - versteht man selbständig wirtschaftende Pflegedienste, welche unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen, üblicherweise medizinische Behandlungspflege, und hauswirtschaftlich versorgen (Gesundheitsberichtserstattung des Bundes 2010, online).
Stationäre Pflege
Stationäre Pflegeeinrichtungen beinhalten die Grundgesamtheit von Institutionen, in denen pflegebedürftige Personen unter der ständigen Verantwortung von ausgebilde- ten Pflegefachkräften ganztägig bzw. vollstationär betreut und gepflegt werden. In teilstationären Pflegeeinrichtungen hingegen ist die Pflege und Betreuung zeitlich befristet (Gesundheitsberichtserstattung des Bundes 2010, online). Die Formen der jeweiligen Einrichtungen werden unter Punkt 2.3 erläutert.
Bei beiden Pflegeformen sollte die betroffene Person autonom bleiben und weitestgehend Kontrolle über ihre Lebensumstände behalten. (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S.6)
Pflegekasse
In jeder gesetzlichen Krankenkasse ist auch eine Pflegekasse eingerichtet. Obwohl die Aufgaben der Pflegekassen von den Krankenkassen wahrgenommen werden und sie sich des Personals der Krankenkassen bedienen, arbeiten die Pflegekassen unter eigener Verantwortung und sind selbst rechtsfähig (Bundesministerium der Justiz 2008, online).
Pflegesatz
Pflegesätze sind die finanziellen Vergütungen der unterschiedlichen Leistungen verschiedener Institutionen im stationären Bereich. Hierbei handelt es sich um die Vergütung der Pflegeleistung, Unterkunft, Verpflegung und andere Kosten verursachende Angeboten(Frisk 1991, S.54).
Pflegegeld
Das Pflegegeld soll es einer zu pflegenden Person ermöglichen, die hauswirtschaftliche Versorgung und die eigene Grundpflege sicher zu stellen. Laut Paragraph (§) 37 Abs. 1 SGB XI kann es zum Beispiel zur Vergütung einer selbst beschafften Pflegeperson, meist aus dem Angehörigenkreis, eingesetzt werden.
Pflegestützpunkte
Sie dienen der Stärkung wohnortnaher Versorgungsstrukturen, welche quartierbezogen adäquat auf die Hilfebedürfnisse in Form von Betreuung und Versorgung der Menschen ausgerichtet sind (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S. 5).
Entgelt
Unter Entgelt versteht man die Pflegesätze von Heimbewohnern, bzw. Kostenträgern wie Pflegekasse oder Sozialhilfeträger, die für voll- und teilstationäre Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, aufkommen (Bettig 2007, S. 53).
Investitionskosten
Investitionsaufwendungen zur Erhaltung der Pflegeleistung, Unterkunft und Verpflegung (Bettig 2007, S. 54).
Gepoolte Leistungen
Pflegebedürftige einer Wohngemeinschaft, eines Gebäudes oder in einer Umgebung können ihre Pflege- und Betreuungsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen und die Ersparnisse für weitere zusätzliche Leistungen der ambulanten Altenpflege nutzen (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S. 20).
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Damit einer pflegebedürftigen Person Leistungen zustehen, muss diese vorerst einen Antrag bei ihrer Pflegeversicherung auf Hilfeleistungen stellen.
Die im Auftrag der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommene Begutachtung ist eine grundlegende Voraussetzung für die versicherte Person auf einen Leistungsanspruch der sozialen Pflegeversicherung. Nach § 18 SGB XI prüft der MDK, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und empfiehlt die Zuordnung zu einer Pflegestufe.
Für den Pflegebedürftigen besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen die Entschei- dung seiner Pflegeklasse einzulegen (Medizinischer Dienst der Krankenkassen 2009, online).
2.2.1 Pflegestufen
Der Aufwand des Pflegefalls ist abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Somit wird ein Zusammenhang zwischen steigender Pflegebedürftigkeit und steigenden Kosten sowohl in der ambulanten Altenpflege als auch in der stationären Altenpflege unterstellt. Deshalb variiert der monatliche Pflegesatz welcher im Punkt 2.2.3 näher ausgeführt wird.
Pflegestufe I
Wird der Hilfebedarf bei der Grundpflege täglich in Anspruch genommen und muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach wöchentlich unterstützt werden, so spricht man von einer erheblichen Pflegebedürftigkeit.
Pflegestufe II
Wird der Hilfebedarf bei der Grundpflege zu unterschiedlichen Tageszeiten mehrfach täglich in Anspruch genommen und muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach wöchentlich unterstützt werden, so spricht man von einer Schwerpflegebe- dürftigkeit.
Pflegestufe III
Wird der Hilfebedarf zu jeder Tages- und Nachtzeit benötigt und muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach wöchentlich unterstützt werden, so spricht man von einer Schwerstpflegebedürftigkeit.
Härtefall
Wird bei der hauswirtschaftlichen Versorgung permanent Hilfe benötigt und reicht die Hilfe bei der Grundpflege durch eine Pflegekraft nicht aus, so kann die Härtefallrege- lung in Anspruch genommen werden (Bundesministerium für Gesundheit 2010, online).
Pflegestufe 0
Wird kein regelmäßiger Hilfebedarf benötigt so wird man in keine Pflegestufe eingeteilt, dies bedeutet aber nicht, dass keine Hilfe benötigt wird (Möwisch/Ruser/von Schwanenflügel 2008, S. 59).
2.2.2 Preisbildung in der ambulanten und stationären Pflege
Die Preise in der ambulanten und stationären Pflege werden nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Markt bestimmt, sondern durch Vereinbarungen der jeweiligen Vertragsparteien beschlossen (Frisk 1991, S. 59). Um eine leistungsgerechte Vergütung zu gewährleisten, unterliegt die Preisbildung für Pflegeleistungen einer gesetzlichen Regelung, welche im SGB XI manifestiert ist (Frisk 1991, S. 54). Dabei unterscheiden sich sowohl die Vertragspartner als auch die Kriterien der bedarfsgerechten Vergütung in der ambulanten und stationären Altenpflege in zwei wesentlichen Merkmalen. Diese werden im Folgenden dargestellt.
Vergütung der ambulanten Pflegeleistung
Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versor- gung wird durch die vom Gesundheitsministerium erlassene Gebührenordnung gere- gelt. Findet diese keine Anwendung muss zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern eine separate Vergütungsvereinbarung, welche für alle Pfle- gebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt, vereinbart werden. Sie muss leistungsgerecht sein und dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung er- möglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 89 und § 90 SGB XI).
Vergütung der stationären Pflegeleistung
Je Wirtschaftsperiode wird in einem Pflegesatzverfahren die Art, Höhe und Leistung der Pflegesätze, die der Vergütung in der stationären Pflege dienen, neu verhandelt und in einer Pflegesatzvereinbarung festgehalten. Dabei gilt es die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eines Pflegeheims objektiv zu beurteilen. Dies erfolgt unter anderem durch eine Pflegedokumentation.
In ihr müssen Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen nachgewiesen werden, welche das Heim als Vergütung beansprucht. Die Höhe des Pflegesatzes muss dem Pflegeheim gewähren, seinen Versorgungsaufwand zu erfüllen (§ 84 bis § 88 SGB XI).
[...]