Regelungen für die Übertragbarkeit von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften
Sowohl unter Lebenden als auch im Erbfall
Zusammenfassung
Deshalb ist eine frühzeitige Regelung der Nachfolge für einen reibungslosen Übergang des Unternehmens auf die Nachfolger ebenso wichtig wie für den Fortbestand des Unternehmens selbst.
Die Arbeit gibt einen kurzen Überblick über die rechtlichen Regelungen, die dabei zu beachten sind.
Leseprobe
Inhalt
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Anteilsübertragung auf Grundlage des Erbrechts und sich daraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten
2.1 Erbrechtliche Grundlagen
2.1.1 Gesetzliche Erbfolge (§§ 1922-1936 BGB)
2.1.2 Gewillkürte Erbfolge
2.1.3 Das Pflichtteilsrecht
3. Anteilsübertragung im Rahmen der Unternehmensnachfolge
3.1 Einflussfaktoren auf die Gestaltung der Unternehmensnachfolge
3.2 Regelungen für Einzelunternehmen
3.3 Regelungen für Personengesellschaften
3.3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3.3.2 Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
3.4 Regelungen für Kapitalgesellschaften
3.4.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
3.4.2 Aktiengesellschaft (AG)
3.4.3 Übersicht über die Regelungen für die wichtigsten Gesellschaftsformen
4. Resümee
5. Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
Abb. 2: Pflichtteile des Ehegatten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Neben der Gründung eines Unternehmens ist die Nachfolgeregelung die wichtigste Entscheidung, die ein Unternehmer zu treffen hat
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft nennt allein für Bayern 12000 Fälle von Unternehmensnachfolge pro Jahr, 70 % aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des Inhabers. 30 % aufgrund eines Risikofalles, in etwa zu gleichen Teilen aufgrund eines Wechsels des Unternehmers in eine andere Tätigkeit oder aufgrund eines Notfalles, wie z.B. Krankheit oder Tod des Unternehmers. Besonders ungeplante, überraschende Nachfolgen scheitern häufig[1].
Deshalb ist eine frühzeitige Regelung der Nachfolge für einen reibungslosen Übergang des Unternehmens auf die Nachfolger ebenso wichtig wie für den Fortbestand des Unternehmens selbst.
Da aktuell 46 % der Unternehmen beim Generationswechsel familienintern weitergeführt werden, werden in Kapitel 2 dieser Studienarbeit zuerst die erbrechtlichen Grundlagen, die bei einer Nachfolgeregelung zum Tragen kommen, dargestellt.
Dabei werden sowohl die gesetzliche Erbfolge, die zum Tragen kommt, wenn es keine anderslautenden Verfügungen gibt, als auch gewillkürte Erbfolge beschrieben. Diese gestattet es, im gesetzlich möglichen Rahmen die Erbfolge und damit die Nachfolge explizit zu regeln, sowohl bereits zu Lebzeiten als auch für den Todesfall des Unternehmers.
Im 3. Kapitel werden die gängigsten Rechtsformen und die sie betreffenden Regeln hinsichtlich der Übertragbarkeit von Anteilen beschrieben. Dabei wird zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) unterschieden. Es werden jeweils die Regeln für die Anteilsübertragung zu Lebzeiten und im Todesfall betrachtet. Dabei wird auch auf die Möglichkeiten, die der Gesellschaftsvertrag als Regelungsinstrument bieten kann, kurz eingegangen
Abschließend werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst.
2. Anteilsübertragung auf Grundlage des Erbrechts und sich daraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten
Bei vielen Unternehmensnachfolgen spielt das Erbrecht eine wichtige Rolle, da Unternehmen oder deren Anteile häufig innerhalb der Unternehmerfamilie weitergegeben bzw. vererbt werden. Deshalb werden vor der Betrachtung der verschiedenen Regelungen der Anteilsübertragung bei Personen- oder Kapitalgesellschaften zuerst die Regelungen & Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts betrachtet
2.1 Erbrechtliche Grundlagen
Bei der Erbfolge muss zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge unterschieden werden:
- Die gesetzliche Erbfolge tritt mit dem Tod des Erblassers automatisch ein, wenn weder ein Erbvertrag von ein Testament vorliegen. Sie bildet auch die Grundlage für möglicherweise vorhandene Pflichtteils-ansprüche von Erben, die vom Erblasser in seinem Testament nicht oder nur in geringem Maße berücksichtigt worden sind.
- Die gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn ein rechtsgültiges Testament oder ein Erbvertrag existieren. Die verschiedenen Instrumente ermöglichen es dem Erblasser, eine Erbfolgeregelung nach seinem Willen zu gestalten. Sie kann in folgende Instrumente untergliedert werden:
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
- Teilungsanordnung
- Auflage
- Vollstreckung
Beide Optionen und ihre Untergruppierungen werden im Folgenden kurz dargestellt.
Zusätzlich werden noch die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts und die Möglichkeiten, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Todesfall für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge bieten, betrachtet.
2.1.1 Gesetzliche Erbfolge (§§ 1922-1936 BGB)
Grundlage der gesetzlichen Erbfolge im BGB ist das Prinzip des Verwandten-erbrechts[2]. Mit Ausnahme des Ehegatten ((§1931 BGB) und des Fiskus (§1936 BGB) stehen alle genannten Personen in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser[3]. Dabei sind die potentiellen Erben in verschiedene Ordnungen unterteilt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
https://www.sparkasse-hannover.de/privatkunden/vererben-stiften/erben-vererben/index.php?n=%2Fprivatkunden%2Fvererben-stiften%2Ferben-vererben%2F
Zuerst erben die Erben erster Ordnung. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen die Erben 2. Ordnung zum Zuge. Sollten auch keine Erben in dieser Ordnung existieren, geht das Erbe an die Mitglieder der nachfolgenden Ordnung über, sofern vorhanden[4]. Wenn keine Verwandten aufzuspüren sind oder alle Verwandten das Erbe ausschlagen, erbt der Fiskus.
Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Abkömmlinge des Erblassers, seine Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Nachkommen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
- Adoptierte minderjährige Kinder [5] sind gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten gleichgestellt (§ 1754 BGB) und gelten als Erben erster Ordnung. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den ursprünglichen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB), die darauf beruhenden Rechte und Pflichten erlöschen.
- Adoptierte volljährige Kinder sind sowohl bei den Adoptiv- als auch bei den leiblichen Eltern erbberechtigt. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlöschen nach § 1770 Abs. 2 nicht. Diese aber das Kind kann auch weiterhin nicht Erbe von Verwandten der leiblichen Eltern sein.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (§ 1925 BGB), wobei die Geschwister und deren Abkömmlinge nur dann erben, wenn die Eltern bereits vorverstorben sind. Nur wenn keine Erben zweiter Ordnung vorhanden sind erbt der noch lebende Ehegatte allein (§ 1925 BGB).
Erben dritter und weiterer Ordnung (§ 1926 BGB, § 1928-1930 BGB) erben wenn kein Erbe der jeweils höheren Ordnung vorhanden ist. In Bezug auf die Unternehmensnachfolge sollten Situationen, bei denen Erben 3., 4. oder höherer Ordnung zum Zuge kommen könnten, unbedingt vermieden werden, da häufig ein größerer Personenkreis erbberechtigt wird, der häufig keinen oder nur geringen Bezug zum Unternehmen hat.
Der Ehegatte nimmt als Erbe neben den Nachkommen eine besondere Stellung ein, da er nicht blutsverwandt ist und sein Erbteil abhängig vom zwischen den Ehepartnern vereinbarten Güterstand ist:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Pflichtteile des Ehegatten
http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/erbrecht.html
Wenn mehr als ein Erbberechtiger erbt[6], kommt es, wenn eine zur Bildung einer Erbengemeinschaft (§ 2032ff BGB). Die Erbengemeinschaft wird vom Nachlassgericht zum Zweck der Erbauseinandersetzung[7] [8] eingesetzt. Der Nachlass wird von den Erben gemeinschaftlich verwaltet, wobei jeder Erbe Stimmrechte, die seinem Anteil am Erbe entsprechen, besitzt (§2038 BGB).
[...]
[1] Die Statistiken sind der Studie „Unternehmensnachfolge in Bayern“ des IfM von 2007 entnommen. Die Studie ist unter http://www.unternehmensnachfolge-in-bayern.de/themenmenue/fakten-zur-nachfolge.html abrufbar, zuletzt abgerufen am 29.04.2012
[2] Vgl hierzu detailliert Mayer (1999), S. 2
[3] Grundlage ist die Blutverwandtschaft mit dem Erblasser, dieses Prinzip wird nur im Hinblick auf den Ehegatten durchbrochen
[4] Innerhalb einer Ordnung erbt immer das dem Erblasser nächste Glied, so erben Enkel erst, wenn das erbberechtigte Elternteil (d.h. das Kind des Erblassers) verstorben ist
[5] Maßgeblich ist hier das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption. § 1754f BGB kommen dann zur Anwendung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig war, ansonsten gilt § 1770 Abs. 2 BGB
[6] z. B. der Ehepartner und die Nachkommen des Verstorbenen
[7] Hier ist nicht Auseinandersetzung im Sinn von Konflikt gemeint, sondern im Sinn von „Aufteilung des Erbes“. Trotzdem kommt es in Erbengemeinschaften häufig zu (auch juristischen) Auseinandersetzungen im Sinn von Streit/Konflikt. Sie ist nicht rechtsfähig, kann aber von den Erben in eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft überführt werden.
[8] Vgl. Palandt/Edenhofer (2011), Einf . § 2032 Rn. 1.