Die vorliegende Bachelorarbeit geht der Fragestellung nach, ob überörtliche Anwaltskörperschaften zulässig sind und falls ja, unter welchen Bedingungen. Um eine Antwort auf die Fragestellung zu finden, ist zunächst zu klären, was unter einer Anwaltskörperschaft zu verstehen ist. In einem weiteren Schritt gilt es zu ermitteln, welches Rechtskleid eine Anwaltsgesellschaft haben kann, die eine Subsumtion unter dem Begriff Anwaltskörperschaft zulässt. Vollständigkeitshalber werden eingangs alle in Betracht kommenden Rechtsformen kurz erläutert. Besonderes Augenmerk gilt jedoch, aufgrund der Fragestellung, lediglich den Gesellschaftsformen, welche sich unter dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der Körperschaften subsumieren lassen. Zum Schluss wird die Zulässigkeit und Grenzen von überörtlichen Anwaltskörperschaften ermittelt.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Anwaltskörperschaften
I. Anwaltsgemeinschaften
II. Mögliche Gesellschaftsformen
1. Abgrenzung zwischen Rechtsgemeinschaften und Körperschaften
a. Rechtsgemeinschaften
aa) einfache Gesellschaft
bb) Kollektivgesellschaft
cc) Kommanditgesellschaft
b. Körperschaften
aa) Aktiengesellschaft
bb) GmbH
cc) Kommandit-AG
dd) Genossenschaft
ee) Verein
2. Begriff „überörtlich“
3. Zwischenergebnis
C. Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften
1. Geschlossenheit des Systems
2. Organisationsfreiheit
3. Unabhängigkeit i.S.v. Art. 8 BGFA
4. Widerlegbarkeit der fehlenden Unabhängigkeit
5. Die Gewährleistung von Mehrheiten der eingetragenen Anwälte
6. Unabhängigkeit bei der Ausübung des Berufs i.S.v. Art. 12 BGFA
7. Gesellschaftszweck
8. Berufsgeheimnis
9. Revisionsstelle vs. Berufsgeheimnis
10. Haftung
D. Zulässigkeit überörtlicher Anwaltskörperschaften
1. Zweigniederlassung
2. Anwalts-Holding
E. Ergebnis und Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Zitierweise:
Die nachfolgend aufgeführten Publikationen werden, wo nicht anders vermerkt, mit dem Nachnamen des Verfassers oder der Verfasser sowie der Seitenzahl zitiert.
Bauen Marc/Bernes Robert, Schweizer Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Zürich 2007.
Dieth Eric, Gesellschaftsrecht kompakt, 10. Aufl., Basel 2009.
Handschin Lukas, Gesellschaftsrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2007.
Kähr Cornelia/Kähr Michel, Repetitorium Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Zürich 2008.
Küng Manfred, Anwaltskörperschaft und Unabhängigkeit, Anwaltsrevue 2008, S. 279 ff.
Küng Lukas, Anwalts-AG - Werdegang und erste Erfahrungen im Rahmen der Gründung der ersten Obwaldner Anwalts-AG, Jusletter 15. Januar 2007.
Lauterbacher Thierry, Kollektivrisiko bei Anwaltsgesellschaften, Anwaltsrevue 2009, S. 247 ff.
Meier-Hoyaz Arthur/Forstmoser Peter, Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007.
Nater Hans/Rauber Martin, Zulässigkeit der Anwalts-AG: Stunde der Wahrheit, Schweizerische Juristen-Zeitung 2011, S. 212 ff.
Nater Hans, Grünes Licht für Anwaltskörperschaft, Schweizerische Juristen-Zeitung 2005, S.550 ff.
Von Rechenberg Beat, Die Anwalts-Gesellschaft als Faktum, Anwaltsrevue 2010, S. 189.
Schiller Kaspar, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009.
Staehelin Ernst, Auch Anwalts-Holding oder nur Anwalts-Gesellschaft?, Anwaltsrevue 2010, S. 478 ff.
Vonzun Reto, Die Anwalts-Kapitalgesellschaft - Zulässigkeit und Erfordernisse, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2001, S. 447 ff.
Materialienverzeichnis
Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBI 1999 6033 ff. (zit. Botschaft BGFA).
Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005.
Fallverzeichnis
BGE 130 II 87
BGE 131 II 217
BGE 130 II 270
BGE 128 I 288
BGE 123 I 193
BGE 5C.116/2005
BGE 2A.169/2005
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die vorliegende Bachelorarbeit geht der Fragestellung nach, ob überörtliche Anwaltskörperschaften zulässig sind und falls ja, unter welchen Bedingungen. Um eine Antwort auf die Fragestellung zu finden, ist zunächst zu klären, was unter einer Anwaltskörperschaft zu verstehen ist. In einem weiteren Schritt gilt es zu ermitteln, welches Rechtskleid eine Anwaltsgesellschaft haben kann, die eine Subsumtion unter dem Begriff Anwaltskörperschaft zulässt. Vollständigkeitshalber werden eingangs alle in Betracht kommenden Rechtsformen kurz erläutert. Besonderes Augenmerk gilt jedoch, aufgrund der Fragestellung, lediglich den Gesellschaftsformen, welche sich unter dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der Körperschaften subsumieren lassen. Zum Schluss wird die Zulässigkeit und Grenzen von überörtlichen Anwaltskörperschaften ermittelt.[1]
B. Anwaltskörperschaften
I. Anwaltsgemeinschaften
Seit jeher wurden Kapitalgesellschaften als zulässige Rechtsform für Anwaltsgesellschaften skeptisch betrachtet.[2] Anwälte übten ihren Beruf traditionellerweise alleine, in einem Einzelbüro aus.[3] Die Anwaltstätigkeit zählte früher zu den freien Berufen. Freiberufliche Sozietäten wurden daher als einfache Gesellschaft qualifiziert.[4] Selbst wenn die in der Handelsregisterverordnung normierten Voraussetzungen erfüllt waren, zählte die anwaltliche Tätigkeit nicht als Gewerbe. Diese Sonderstellung der freien Berufe ergab sich durch die persönliche Beziehung von Ärzten und Patienten, Anwälten und Klienten etc. Den Angehörigen der freien Berufe vertraute man anhand ihrer intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Kenntnissen und nicht wegen ihrer Kreditwürdigkeit.[5] Sowohl die wirtschaftlichen wie auch die gesellschaftlichen Verhältnisse wandelten sich im Laufe der Zeit. Dies führte dazu, dass sich die Nachfrage bezüglich Rechtsdienstleistungen nachhaltig veränderte.[6] Mit diesem Wandel wurden auch die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit immer anspruchsvoller und das Umfeld in rechtlicher Hinsicht immer komplexer. Das BGer kam in BGE 124 III 363 zum Schluss, dass in der heutigen Zeit fast jede grössere Kanzlei ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und somit in haftungsrechtlicher Hinsicht den Bestimmungen der Kollektivgesellschaft unterliegen kann.[7] Somit war der Weg für die freie Organisationswahl geebnet.
II. Mögliche Gesellschaftsformen
1. Abgrenzung zwischen Rechtsgemeinschaften und Körperschaften
Das schweizerische Gesellschaftsrecht zählt zehn Gesellschaftsformen.[8] Diese lassen sich in zwei Grundstrukturen unterteilen: die Rechtsgemeinschaften und die Körperschaften.[9]
a. Rechtsgemeinschaften
Eine Rechtsgemeinschaft besteht dann, wenn „mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind“.[10] Die Rechtsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit[11], trotzdem kommen ihr jedoch gewisse Rechte und Pflichten zu.[12] Für Anwaltszusammenschlüsse als Rechtsgemeinschaft kommen folgende Rechtsformen in Frage:
aa) einfache Gesellschaft
Eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR stellt eine Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar.[13] Von einer einfachen Gesellschaft kann bei Anwälten etwa dann ausgegangen werden, wenn sich mehrere Anwälte zu einem einheitlichen Büro zusammenschliessen.[14] Die Bürogemeinschaft als einfache Gesellschaft ist unproblematisch, solange alle Gesellschafter Anwälte sind, welche dem BGFA unterstehen.
bb) Kollektivgesellschaft
Gemäss Art. 552 Abs. 1 OR ist eine Kollektivgesellschaft ein Zusammenschluss als gemeinsame Firma von mindestens zwei natürlichen Personen, welche unbeschränkt haften. Für Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch.[15] Dies kann die Attraktivität dieses Rechtskleids für Anwaltskanzleien beeinträchtigen.[16] Die Partner arbeiten auf gemeinsame Rechnung und die Aufteilung von Gewinn oder Verlust erfolgt nach einem Schlüssel.[17],[18] Anwälte können bei der Kollektivgesellschaft angestellt sein, obwohl Kollektivgesellschaften nicht im Anwaltsregister eingetragen werden können und den Berufsregeln des BGFA nicht unterstehen. Der Gesellschaftszweck muss sich weder explizit noch primär auf die Erbringung von Anwaltsdienstleistungen beschränken.[19] Bei den meisten grösseren Kanzleien wird es sich höchstwahrscheinlich um Kollektivgesellschaften handeln.[20]
cc) Kommanditgesellschaft
Gemäss Art. 598 Abs. 2 OR lehnt sich die Kommanditgesellschaft eng an die Kollektivgesellschaft an.[21] Sofern dem Kommanditär keine Funktion im Anwaltsbüro zukommt und sich sein Beitrag lediglich auf die Kapitaleinlage beschränkt, ist das geschlossene System sichergestellt und die Kommanditgesellschaft eine taugliche Rechtsform für Anwaltskanzleien.[22] Die Kommanditgesellschaft wurde als mögliche Rechtsform für Anwaltsgesellschaften kaum jemals diskutiert.[23]
b. Körperschaften
Unter Körperschaften des Privatrechts werden gesellschaftsrechtliche Vereinigungen von Personen, welche sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben und über Rechtspersönlichkeit verfügen, verstanden.[24] Nebst dem Abgrenzungskriterium der Rechtspersönlichkeit finden sich bei den Körperschaften und den Rechtsgemeinschaften zahlreiche Unterschiede in den Grundstrukturen der Gesellschaftsformen.[25] Nachfolgend werden nur die wesentlichsten genannt. Bei den Rechtsgemeinschaften ist die Gesellschaft vom Tun der Mitglieder abhängig und ein Mitgliederwechsel ist praktisch ausgeschlossen. Bei den Körperschaften ist ein Mitgliederwechsel ohne weiteres möglich. Im Gegensatz zu den Rechtsgemeinschaften ist das Gesellschaftsvermögen Eigentum der juristischen Person. Während bei einer Rechtsgemeinschaft die persönliche Haftung der Mitglieder zentral ist, haftet bei der Körperschaft primär die Gesellschaft.
Als Körperschaft kennt das schweizerische Recht die AG, die Kommandit-AG, die GmbH, die Genossenschaft und den Verein.[26] Für Anwaltskörperschaften kommen zwar alle sieben körperschaftlichen Gesellschaftsformen in Betracht, jedoch sind nicht alle gleichermassen dazu geeignet.
aa) Aktiengesellschaft
AG sind Kapitalgesellschaften, welche unter eigener Firma auftreten. Das im Voraus bestimmte Kapital ist in Teilsummen zerlegt.[27] Die Stimmkraft einzelner Aktionäre bestimmt sich grundsätzlich, mit Ausnahme der Stimmrechtsaktien[28], nach dem investierten Kapital.[29] Für ihre Verbindlichkeiten haftet die AG lediglich mit ihrem Gesellschafsvermögen. Die als Körperschaft organisierte Personenverbindung ist eine juristische Person i.S.v. Art 52 ZGB und daher rechts-, prozess-, handlungs- und betreibungsfähig.[30] Sie ist für Anwaltskörperschaften eine geeignete Rechtsform.
bb) GmbH
Die GmbH betreibt im Regelfall ein kaufmännisches Unternehmen und verfolgt wirtschaftliche Zwecke. Die GmbH haftet, wie der Name bereits sagt, nur beschränkt. Der Zusammenschluss registrierter Anwälte zu einer GmbH ist zulässig und auch geeignet.[31]
cc) Kommandit-AG
Bei der Kommandit-AG haften einzelne Mitglieder gegenüber Dritten wie Kollektivgesellschafter. Da mit grösster Wahrscheinlichkeit der Ausschluss der persönlichen Haftung zu den Hauptgründen für die Gründung einer Anwaltskörperschaft zählt, ist die Kommandit-AG daher nicht in Betracht zu ziehen.[32]
dd) Genossenschaft
Die Genossenschaft ist „[...] eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handlungsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung der Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt“.[33] Für Anwaltssozietäten sind Genossenschaften als Rechtskleid kaum geeignet, da die Leistung der Sozietät für die rechtssuchenden Mandaten geleistet wird und nicht für die eigenen Bedürfnisse der Anwälte selbst.
ee) Verein
Der Verein ist eine Gesellschaftsform zur Verfolgung idealer, also nicht wirtschaftlicher Zecke.[34] Wenn in den Statuten, respektive der Stiftungsurkunde reglementiert ist, dass der Vereinsvorstand, der Stiftungsrat und die Mitglieder überwiegend aus Anwälten besteht und gewährleistet ist, dass keine Beschlüsse ohne die Zustimmung der Mehrheit der Anwälte zustande kommen, steht einem Zusammenschluss als Verein nichts entgegen. Ein Zusammenschluss als Verein wird in der Praxis jedoch kaum in Betracht kommen, da der Verein nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt.[35]
2. Begriff „überörtlich“
Dem Duden zufolge bedeutet „überörtlich“, dass etwas „nicht auf einen Ort begrenzt“ ist.[36] Im Bezug auf Anwaltskörperschaften kann hier nur von interkantonalen, sowie multinationalen Kanzleizusammenschlüssen gesprochen werden. Anhand der Fragestellung[37] wird die Zulässigkeit von multinationalen, also ausländischen Anwaltskörperschaften nicht geprüft.
[...]
[1] Wenn im nachfolgenden Text die männliche oder weibliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, sind normalerweise immer auch Angehörige des anderen Geschlechtes gemeint.
[2] Vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 5. Oktober 2006, III. 2.3.
[3] Vgl. Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 306.
[4] Vgl. Nater, Schweizerische Juristen-Zeitung, 2005, S.550.
[5] Vonzun, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 2001, S. 447.
[6] Vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 5. Oktober 2006, 2.4.
[7] Vgl. Nater, Schweizerische Juristen-Zeitung, 2005 S. 550.
[8] Einfache Gesellschaft; Kollektiv Gesellschaft; Kommanditgesellschaft, AG, Kommandit-AG; GmbH; Genossenschaft; Verein; SICAF; SICAV.
[9] Meier-Hoyaz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, S. 43.
[10] Meier-Hoyaz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, S. 60.
[11] Einfache Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Kommanditgesellschaft.
[12] Kähr/Kähr, Repetitorium Gesellschaftsrecht, S. 7.
[13] Lauterbacher, Anwaltsrevue, 2009, S. 247.
[14] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 319.
[15] Handschin/ Gesellschaftsrecht in a nutshell, S.12.
[16] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 324.
[17] Bspw. Umsatz, Anciennität, Aquisitionsleistungen etc.
[18] Lauterbach, Anwaltsrevue, 2009, S. 247.
[19] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 323.
[20] Lauterbach, Anwaltsrevue, 2009, S. 248.
[21] Art. 598 Abs. 2 OR: „Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben“.
[22] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 339.
[23] Lauterbach, Anwaltsrevue, 2009, S. 248.
[24] Handschin/ Gesellschaftsrecht in a nutshell, S. 4.
[25] Dieth, Gesellschaftsrecht kompakt, S. 21.
[26] Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) i.S.v. Art. 36 ff. KAG und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) i.S.v. Art. 110 ff. KAG wurden mangels Relevanz nicht erwähnt.
[27] Art. 620 Abs. 1 OR.
[28] I.s.V. Art. 693 OR.
[29] Handschin, Gesellschaftsrecht in a nutshell, S. 66.
[30] Vgl. Bauen/Bernes, Schweizer Aktiengesellschaft, S. 19.
[31] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 339.
[32] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 339.
[33] Art. 828 Abs. 1 OR.
[34] Vgl. Meier-Hoyaz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, S. 630; Vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ZGB.
[35] Vgl. Schiller/ Schweizerisches Anwaltsrecht, S. 340.
[36] http://www.duden.de/rechtschreibung/ueberoertlich , besucht am 15. Sep. 2011.
[37] Überörtliche Anwaltskörperschaften in der Schweiz - Zulässigkeit und Grenzen.