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Die Verständigung im Strafverfahren

Im Lichte des Urteils des BVerfG vom 19.03.2013

©2013 Seminararbeit 25 Seiten

Zusammenfassung

Das Urteil des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Normen über die Verständigung im Strafverfahren vom 19. März 2013 wurde „mit Spannung erwartet“. Das BVerfG hat die Regelungen des Verständigungsgesetzes für verfassungsgemäß erklärt, jedoch den Umgang mit diesen Vorschriften in der Praxis deutlich bemängelt.
Das Thema der Verständigung im Strafverfahren ist schon immer äußerst kontrovers diskutiert worden. „Manche sehen darin einen begrüßenswerten Fortschritt hin zu einem konsensbasierten und deshalb humaneren Strafverfahren, andere den Vorboten des Untergangs der deutschen Rechtskultur“.
Nach verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen und der im Jahr 2009 erfolgten gesetzlichen Regelung, welche den „schwersten Eingriff in das Gefüge der StPO seit 1877“3 darstellte, bildet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 einen weiteren Beitrag zu diesem Thema.
Die Verständigung bei Strafverfahren hat sich über viele Jahre als eine das Strafverfahren abkürzende, effektive und bequeme Methode für Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger und manchmal vielleicht auch für den Angeklagten etabliert. Dabei steht das Wesen der Absprache indes im Spannungsverhältnis mit den Grundzügen der Strafprozessordnung, wie etwa bei der Unschuldsvermutung, dem Ermittlungsgrundsatz oder dem Legalitätsgrundsatz. Die Ergründung „der materiellen Wahrheit und gerechten Bewertung des möglichst zuverlässig und neutral festgestellten Sachverhalts“ muss gewahrt werden. Zudem birgt die Verständigung ein enormes Missbrauchspotenzial, besonders wenn sie informell und ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung auskommt.
Die vorliegende Arbeit soll die Grundzüge der gesetzlichen Regelung aufzeigen, sowie die bei einer Verständigung problematischen Punkte darlegen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses soll dann das höchstrichterliche Urteil des BVerfG vom 19.03.2013 beleuchtet werden und dessen Auswirkungen auf die Praxis und auf die Zukunft der Verständigung im Strafverfahren erläutert werden.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2 Grundlagen zur Verständigung im Strafverfahren
2.1 Begriffserklärung
2.2 Historische Entwicklung

3 Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
3.1 Gesetzliche Regelungen der Verständigung
3.1.1 Zulässigkeit einer Verständigung
3.1.2 Gegenstand und Inhalt der Verständigung
3.1.3 Verständigungsverfahren
3.1.4 Bindungswirkung
3.2 Kritik an der gesetzlichen Regelung

4 Urteil des BVerfG vom 19.03.2013
4.1 Der Sachverhalt
4.2 Die Leitsätze des Urteils
4.3 Grundsätzliche Feststellungen
4.4 Auslegung des Urteils
4.4.1 Verbot der Sanktionsschere
4.4.2 Amtsaufklärungspflicht
4.4.3 Überprüfung des Geständnisses
4.4.4 Strafrahmenverschiebung
4.4.5 Rechtsmittelverzicht
4.4.6 Keine Einbeziehung anderer Verfahren
4.4.7 Mitteilungs- und Protokollierungspflichten
4.4.8 Kontrollfunktion
4.4.9 Verstöße und Revision
4.5 Kritik am Urteil des BVerfG

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Urteil des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Normen über die Verständigung im Strafverfahren vom 19. März 2013 wurde „mit Spannung erwartet"[1]. Das BVerfG hat die Regelungen des Verständigungsgesetzes für verfassungsgemäß erklärt, jedoch den Umgang mit diesen Vorschriften in der Praxis deutlich bemängelt.

Das Thema der Verständigung im Strafverfahren ist schon immer äußerst kontrovers diskutiert worden. „Manche sehen darin einen begrüßenswerten Fortschritt hin zu einem konsensbasierten und deshalb humaneren Strafverfahren, andere den Vorboten des Untergangs der deutschen Rechtskultur"[2] Nach verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen und der im Jahr 2009 erfolgten gesetzlichen Regelung, welche den „schwersten Eingriff in das Gefüge der StPO seit 1877"[3] darstellte, bildet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 einen weiteren Beitrag zu diesem Thema.

1.1 Problemstellung

Die Verständigung bei Strafverfahren hat sich über viele Jahre als eine das Strafverfahren abkürzende, effektive und bequeme Methode für Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger und manchmal vielleicht auch für den Angeklagten etabliert. Dabei steht das Wesen der Absprache indes im Spannungsverhältnis mit den Grundzügen der Strafprozessordnung, wie etwa bei der Unschuldsvermutung, dem Ermittlungsgrundsatz oder dem Legalitätsgrundsatz.[4] Die Ergründung „der materiellen Wahrheit und gerechten Bewertung des möglichst zuverlässig und neutral festgestellten Sachverhalts"[5] muss gewahrt werden. Zudem birgt die Verständigung ein enormes Missbrauchspotenzial, besonders wenn sie informell und ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung auskommt.

1.2 Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit soll die Grundzüge der gesetzlichen Regelung aufzeigen, sowie die bei einer Verständigung problematischen Punkte darlegen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses soll dann das höchstrichterliche Urteil des BVerfG vom 19.03.2013 beleuchtet werden und dessen Auswirkungen auf die Praxis und auf die Zukunft der Verständigung im Strafverfahren erläutert werden.

1.3 Vorgehensweise

Zuerst werden die Grundlagen zur Verständigung im Strafverfahren, beginnend mit der Begriffserklärung und der historischen Entwicklung zu diesem Thema vorgestellt. Daran anschließend werden die gesetzliche Regelung der Verständigung und deren wesentliche Kritikpunkte erläutert. Danach wird das Urteil des BVerfG vom 19.03.2013 beleuchtet. Nachdem der Sachverhalt, welcher Grundlage dieses Urteils war, kurz dargelegt wird, werden die Leitsätze des Urteils, die grundsätzlichen Feststellungen und die Auslegung des Urteils sowie die Kritik an dem besagten Urteil behandelt. Zuletzt schließt die Arbeit mit einem zusammenfassenden Fazit ab.

2 Grundlagen zur Verständigung im Strafverfahren

2.1 Begriffserklärung

Für die konsensuale Verfahrensbeendigung werden in der Literatur unterschiedliche Begriffe - abhängig vom jeweiligen Standpunkt des Verfassers - gebraucht.[6] Die Begriffe Verständigung[7], Vergleich[8], Absprache[9], Vereinbarung[10], und Konsens[11] lassen einen noch eher neutralen Standpunkt vermuten. Hingegen bei den Begriffen „Deal"[12], Gentlemen's Agreement[13], Handel[14], Mauschelei[15] oder auch Kungelei[16] spiegelt sich eine abwertende Haltung wieder. Der § 257c StPO enthält selbst keine Begriffsdefinition. Der BGH verwendet die Begriffe Vorgespräch, Verständigung und Absprache. Das BVerfG spricht hingegen von Verständigung. Das vom Deutschen Bundestag am 28.05.2009 beschlossene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren schließt sich dem Begriff Verständigung an, welches wertneutral und ohne vorweggenommene Bewertung auskommt.[17] Hingegen „die Begriffe „Absprache" oder „Vereinbarung" ... den unzutreffenden Eindruck fördern könnte[n], dass Grundlage des Urteils [eine] quasi vertraglich bindende Vereinbarung wäre. Die Verfahrensbeteiligten werden in ihrer Befugnis und Entscheidung, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen, nicht beschränkt. Das Gericht kann nur eingeschränkt an seine Zusagen im Zusammenhang mit einer Verständigung gebunden werden."[18] Vielmehr ist Ziel der Verständigung Einigkeit der Verfahrensbeteiligten über den weiteren Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens zu erzielen (§ 257c Abs. 1 S. 1 StPO). Bei der Verständigung ist „wesentliches Merkmal .. der Begriff des Einvernehmens."[19]

2.2 Historische Entwicklung

Etwa dreißig Jahre lang sah die StPO keine allgemeine Regelung über Absprachen im Strafprozess vor. Die öffentliche Diskussion zur Verständigung begann insbesondere durch zwei Aufsätze in der Fachliteratur im Jahr 1982.[20]

Das BVerfG befasste sich erstmalig im Jahr 1987 mit der Verständigung im Strafverfahren.[21] Das BVerfG führt darin aus, dass in erster Linie das Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren der grundrechtliche Prüfungsmaßstab nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sei. Zudem verurteilte das BVerfG einen „Handel mit der Gerechtigkeit" und schloss daher aus, dass die richterliche Aufklärungspflicht und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten stehe.[22]

Im Jahre 1990 erörterte der Deutsche Juristentag die Problematik der Absprachen und befürwortete in dessen Beschlüssen eine Verdeutlichung der Regelungen um Unsicherheiten und Auswüchse zu vermeiden.[23] Die Befürwortung einer klaren Mehrheit für ein Eingreifen des Gesetzgebers wurde von der Legislative nicht gehört.[24]

Der 4. Strafsenat des BGH entschied sich in der Grundsatzentscheidung vom 28.08.1997[25] für die generelle Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren. Alle Verständigungen müssen demnach unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in einer öffentlichen Hauptversammlung stattfinden und das Ergebnis muss im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt werden. Zudem dürfe eine Überprüfung des Geständnisses auf seine Glaubwürdigkeit nicht unterbleiben, die Erforschung der materiellen Wahrheit durch das Gericht sei verpflichtend. Dabei stehe der Schuldspruch nicht zur Disposition. An die Zusage einer Strafobergrenze sei das Gericht grundsätzlich gebunden, es sei denn es ergeben sich neue, schwerwiegende Umstände zulasten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Um eine schuldangemessene Strafe zu finden, muss das Gericht die allgemeinen Strafzumessungsgesichtpunkte berücksichtigen. Ein im Rahmen der Verständigung abgegebenes Geständnis steht einer strafmildernden Berücksichtigung nicht entgegen. Daneben bestehe das Verbot der Drohung mit einer höheren Strafe und des Versprechens eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Sanktionsschere). Eine Rechtsmittelverzichtserklärung vor der Urteilsverkündung sei unzulässig.[26]

Der Vorlagebeschluss des 3. Strafsenates des BGH vom 15. Juni 2004[27] führte zu der Entscheidung des Großen Strafsenates des BGH vom 03. März 2005[28] und leitete damit die Legalisierung der Absprachen ein. Der Große Senat bestätigte die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unter Beachtung der vom 4. Strafsenat im Jahre 1997 aufgestellten, soeben genannten Grundsätze. In dieser Entscheidung forderte der Große Senat letztlich den Gesetzgeber dringlich auf, die Absprache endlich zu legalisieren oder diese für unzulässig zu erklären.[29]

Die Literatur übte fortwährend Kritik an heimlichen Absprachen im Strafprozess.[30] Gleichwohl konnten Vereinbarungen zwischen Verfahrensbeteiligten während dieses Zeitraums als strafprozessuales „weitgehend akzeptiertes Faktum"[31] angesehen werden.

Ein Verbot der Absprachen als Regelungsinhalt einer gesetzlichen Regelung schied von vornherein aus, da „eine - sachgerecht in die Grundsätze des Strafprozesses integrierte - Verständigung als abgesichertes Handlungsmodell in Ansehung der Interessen der am Strafverfahren Beteiligten sachgerecht ist" [32]. Von Seiten der Praxis wird die Verständigung oft als unverzichtbar eingestuft.[33] Aus diesem Bewusstsein heraus handelte der Gesetzgeber entsprechend, da die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere in umfangreichen und schwierigen Verfahren nicht mehr wegzudenken ist.[34]

Grundlage der gesetzlichen Regelung ist der von der Bundesregierung im März 2009 eingebrachte Gesetzesvorschlag .[35]

3 Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren[36] vom 29.07.2009 in Kraft und beendete die gesetzlich ungeregelte Situation. Die Kodifikation der Absprachen im Strafverfahren stellte dabei eine der bedeutendsten Änderungen der StPO seit ihrer Verkündigung dar.[37]

Mit dem § 257c StPO als zentrale Vorschrift und den flankierenden Vorschriften der §§ 35a, 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4, 257b, 267 Abs. 3 Satz 5, 273 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO enthält die StPO nun eine detaillierte Regelung der Verständigung im Strafverfahren.

3.1 Gesetzliche Regelungen der Verständigung

Der § 257c StPO regelt die Zulässigkeit, den Inhalt und die Rechtsfolgen einer Verständigung sowie das Verständigungsverfahren als solches.

3.1.1 Zulässigkeit einer Verständigung

Das Gesetz bestimmt, dass Erörterungen über den Stand des Verfahrens in allen Verfahrensstadien ausdrücklich zulässig sind (§§ 160b, 202a, 212, 257b StPO).

Die zentrale Norm des § 257c StPO ermöglicht dem Gericht im Stadium der Hauptverhandlung in geeigneten Fällen, sich mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit soll die Förderung der Kommunikation im Strafverfahren und die Möglichkeit der Erörterung des Standes des Verfahrens im Hinblick auf eine Verständigung nach § 257c StPO gefördert und ermöglicht werden.[38]

In der gesetzlichen Regelung haben weder der Begriff der Verständigung noch derjenige des geeigneten Falls eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren.[39] Die Entscheidung, wann ein geeigneter Fall vorliegt hängt von den konkreten Umständen[40] ab, allerdings kommt dem Begriff als Einschränkung nur eine geringe Bedeutung zu. Mit Ausnahme des Jugendstrafverfahrens können grundsätzlich alle Fälle als geeignet und nur die wenigsten Fälle als ungeeignet angesehen werden.[41]

Zu beachten ist, dass das Gericht nicht vorschnell auf eine Urteilsabsprache ausweichen darf, ohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich überprüft zu haben.[42]

Ferner soll auch keine unsachgemäße Verknüpfung des jeweils angesonnenen oder in Aussicht gestellten Verhaltens stattfinden. Dies widerspräche sowohl der Verfahrensfairness als auch der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung des Gerichts. Damit sind Entscheidungen, die in andere Verantwortlichkeiten als derjenigen fallen, die am Erkenntnisverfahren beteiligt sind oder Prozesssituationen außerhalb des gegenständlichen Erkenntnisverfahrens betreffen, ausgeschlossen.[43]

3.1.2 Gegenstand und Inhalt der Verständigung

Gegenstand einer solchen Verständigung dürfen nur diejenigen Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, weiterhin sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Dabei soll Bestandteil einer jeden Verständigung ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen hingegen nicht zum Gegenstand einer Verständigung werden (§ 257c Abs. 2 StPO).

3.1.3 Verständigungsverfahren

Nach dem Wortlaut des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO geht die Initiative zu einer Verständigung im förmlichen Verständigungsverfahren von dem Gericht aus. Hingegen die Initiative in einem früheren Verfahrensstadium auch von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ausgehen kann (vgl. §§ 160b, 202a, 212 StPO). Das Gericht gibt demnach bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Dabei kann das Gericht auch unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben, die Vereinbarung einer Punktstrafe[44] ist nicht zulässig.

Für sämtliche Verfahrensbeteiligten wird sodann ein Recht zur Stellungnahme vorgesehen, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft müssen darüber hinaus dem Vorschlag des Gerichts zustimmen, damit die Verständigung zustande kommt (§ 257c Abs. 3 StPO).

3.1.4 Bindungswirkung

Das Gericht darf von einer Verständigung nur abweichen, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellt Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat.

Eine Verwertung des Geständnisses des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht erfolgen. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen (§ 257c Abs. 4 StPO). Zudem ist der Angeklagte über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren (§ 257c Abs. 5 StPO).

3.2 Kritik an der gesetzlichen Regelung

Der Gesetzgeber hat den Aufruf des BGH, eine gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren zu schaffen angenommen und im Jahr 2009 das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren verabschiedet.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Gesetzes, welches tief in das Gefüge des Strafprozesses eingreift und der lang anhaltenden Diskussion über die Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Verständigungen im Strafverfahren ist die Eile mit der der Gesetzgeber das Gesetzesvorhaben vorangetrieben hat verwunderlich.[45] So hat das Gesetzgebungsverfahren von der Zuleitung des ersten Regierungsentwurfs an den Bundesrat bis zur Verkündigung des Gesetzes nur wenig mehr als ein halbes Jahr gedauert. Dieser extrem kurze Zeitraum ist im Angesicht der Bedeutung dieser Vorschrift schlicht unangemessen und überhastet.[46]

Bei Absprachen und dem Verständigungsgesetz handelt es sich um eines der umstrittensten Themen des deutschen Strafprozessrechts der letzten 30 Jahre, denn es geht dabei nicht um ein gewöhnliches juristisches Problem, sondern um die zentrale Struktufrage des Strafverfahrens überhaupt.[47]

Der Gesetzgeber hat dabei die oft geforderte und vorzugswürdige sog. „Große Lösung", also die Einführung eines, vom klassischen Strafverfahren strikt getrennten konsensualen Verfahrens mit eigenen Regeln vermieden.[48] Vielmehr wurden im Wesentlichen die durch die Rechtssprechung entwickelten Leitlinien in das Gesetz übernommen.[49]

[...]


[1] (Caspari 2013), S. 9.

[2] (Stuckenberg 2013), S. 212.

[3] (Stuckenberg 2013), S. 212.

[4] Vgl. (Sauer 2008), Rn. 5.

[5] (Eschelbach 2012), Rn. 1.2

[6] Vgl. (Tscherwinka 1995), S. 19-20.

[7] Vgl. (König 2012); S. 1915.

[8] Vgl. (Widmaier 1986), S. 357.

[9] Vgl. (Fischer 2010), S. 249; (Hettinger 2011), S. 292.

[10] Vgl. (Rückel 1987), S. 297.

[11] Vgl. (Schünemann 2010), S. 93.

[12] Vgl. (Klemke/Elbs 2013), Rn. 792; (Leipold 2009), S. 520; (Petermann 2010), S. 268.

[13] Vgl. (Bode 1988), S. 284.

[14] Vgl. (Beulke 2008); Rn. 394 ff.

[15] Vgl. (Satzger 2012), Rn. 2.

[16] Vgl. (Janisch 2012); (Schmidt-Hieber 1986), S. 355; (Schulz 2012)

[17] Vgl. (Niemöller 2010a), Rn. 7.

[18] (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 8.

[19] (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 13.

[20] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 7.

[21] Vgl. (BVerfG, Urteil vom 27.01.1987, 2 BvR 1133/86, NStZ 1987, S. 419-421. ), S. 419.

[22] Vgl. (BVerfG, Urteil vom 27.01.1987, 2 BvR 1133/86, NStZ 1987, S. 419-421. ), S. 419-420.

[23] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 7.

[24] Vgl. (Müller/Jahn 2006), S. 682.

[25] Vgl. (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, NJW 1998, S. 86-89. ), S. 86.

[26] Vgl. (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, NJW 1998, S. 86-89. ), S. 86-89.

[27] Vgl. (BGH, Vorlagebeschluß vom 15.06.2004, 3 StR 368/02 u. 3 StR 415/02, NJW 2004, S. 2536 ff. )

[28] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. )

[29] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1447.

[30] Vgl. (Fischer 2007), S. 433; (Hassemer 1989), S. 890; (Lüderssen 1990), S. 415.

[31] (Jahn/Müller 2009), S. 2626.

[32] (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 8.

[33] Vgl. (Widmaier 1986), S. 357.

[34] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 7 f.

[35] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 )

[36] (BGBl. I 2009 ), S. 2353.

[37] Vgl. (Jahn/Müller 2009), S. 2625.

[38] Vgl. (Jahn/Müller 2009), S. 2627.

[39] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 13.

[40] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 13.

[41] Vgl. (Meyer-Goßner 2013), § 257c, Rn. 6; (Satzger 2012), Rn. 16.

[42] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1442.

[43] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 13.

[44] Vgl. (BT-Drucksache 16/12310 ), S. 7.

[45] Vgl. (Meyer-Goßner 2013), Einl., Rn. 119h.

[46] Vgl. (Niemöller 2010b), Rn. 26; (Schünemann 2009), S. 105.

[47] Vgl. (Stuckenberg 2013), S. 214.

[48] Vgl. (Meyer-Goßner 2009), S. 107.

[49] Vgl. (Altenhain/Haimerl 2010), S. 327

Details

Seiten
Jahr
2013
ISBN (eBook)
9783656520993
ISBN (Paperback)
9783656527299
DOI
10.3239/9783656520993
Dateigröße
485 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Erscheinungsdatum
2013 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
Verständigung; Strafrecht; Strafverfahren; Deal; Absprache; Strafprozess;
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Titel: Die Verständigung im Strafverfahren