Verwertungsgesellschaften: Ursprünge, Entstehung und Betrachtung ihrer Stellung in einer heutigen Gesellschaft am Beispiel der GEMA
Zusammenfassung
Klar ist, dass wir in einem Zeitalter leben, in dem es immer einfacher wird urheberrechtlich geschützte Werke massenhaft zu nutzen. Es wäre einem einzelnem Urheber (Künstler, Musiker, Produzenten) daher nahezu unmöglich seine Vergütungsansprüche komplett allein durchzusetzen. Er müsste immer genau wissen wo, wann, von wem und zu welchem Zweck, seine Werke gerade genutzt werden. Auch einzelne Veranstalter und ausführende Künstler wären mit der Aufgabe überfordert, bei allen Rechteinhabern, deren Stücke sie aufführen, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen. Ein gut funktionierendes System an Verwertungsgesellschaften ist daher für jeden Urheber sowie Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke unverzichtbar.
In der Hausarbeit sollen Ursprünge und Arbeitsweisen von Verwertungsgesellschaften allgemein beschrieben werden. Des weiteren soll die wohl am meisten diskutierte deutsche Verwertungsgesellschaft, die GEMA, vorgestellt werden und sich kritisch mit ihren Wirkungsweisen und den daraus immer wieder entstehenden Diskussionen auseinandergesetzt werden.
Am Ende soll sich die Frage stellen, ob Verwertungsgesellschaften wie die GEMA überhaupt noch zeitgemäß sind oder ob es neuen Ideen bedarf.
Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
2. Verwertungsgesellschaften
2.1 Definition
2.2 Geschichte
2.3 Internationale Dachverbände
3. Die GEMA
3.1 Definition
3.2 Mitgliederstruktur
3.3 Vergütung, Pauschalabgabe, Tantiemen
3.3.1 Vergütung
3.3.2 Pauschalabgaben
3.3.3 Tantiemen
3.4 Kritik
3.4.1 Kritik von Innen
3.4.2 Kritik von außen
4. Schlussbemerkung
5. Literatur:
1. Einleitung
Wie oft hören wir heutzutage vom Streit zwischen Künstlern, Verwaltungsgesellschaften und Onlinediensten wie Youtube oder Spotify. Im wieder geht es um die Frage des Urheberrechts und wie man mit ihm umgehen soll. Das ist Thema ist aktueller denn je, und jeder, ob beteiligt oder nicht, hat wohl so seine eigene Meinung dazu.
Klar ist, dass wir in einem Zeitalter leben, in dem es immer einfacher wird urheberrechtlich geschützte Werke massenhaft zu nutzen. Es wäre einem einzelnem Urheber (Künstler, Musiker, Produzenten) daher nahezu unmöglich seine Vergütungsansprüche komplett allein durchzusetzen. Er müsste immer genau wissen wo, wann, von wem und zu welchem Zweck, seine Werke gerade genutzt werden. Auch einzelne Veranstalter und ausführende Künstler wären mit der Aufgabe überfordert, bei allen Rechteinhabern, deren Stücke sie aufführen, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen. Ein gut funktionierendes System an Verwertungsgesellschaften ist daher für jeden Urheber sowie Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke unverzichtbar.
In der Hausarbeit sollen Ursprünge und Arbeitsweisen von Verwertungsgesellschaften allgemein beschrieben werden. Des weiteren soll die wohl am meisten diskutierte deutsche Verwertungsgesellschaft, die GEMA, vorgestellt werden und sich kritisch mit ihren Wirkungsweisen und den daraus immer wieder entstehenden Diskussionen auseinandergesetzt werden.
Am Ende soll sich die Frage stellen, ob Verwertungsgesellschaften wie die GEMA überhaupt noch zeitgemäß sind oder ob es neuen Ideen bedarf.
2. Verwertungsgesellschaften
2.1 Definition
„Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten (zum Beispiel Komponisten, Schriftsteller, bildende Künstler, Fotografen, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten).“ (www.dpma.de). Sie arbeiten treuhänderisch und nehmen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte der Mitglieder gemeinsam zur Auswertung wahr. Ihre gesetzliche Grundlage dafür ist in Deutschland das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Vgl. Urheberrechtsgesetz/ 11. Auflage, §6, 2008). Wie in vielen anderen Ländern auch, wird ihnen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Deutschland eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen. Sie unterstehen somit der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes in München. Aktuell sind in Deutschland 12 Verwertungsgesellschaften durch das Patent- und Markenamt sowie das Bundeskartellamt zugelassen (Vgl. www.dpma.de).
Diese sind:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Quelle: www.dpma.de)
Zudem gibt es die Schiedsstelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Diese ist zwar organisatorisch in das deutsche Marken- und Patentamt eingebunden, jedoch handelt es sich bei ihr um eine eigenständige Institution, die mit der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften nichts zu tun hat.
Die Schiedsstelle vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. Sie tritt beispielsweise bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der GEMA und Betreibern von Gaststätten oder Diskotheken ein. Auch bei Auseinandersetzungen zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern kommt sie ins Spiel (Vgl. www.dpma.de).
2.2 Geschichte
Der Ursprung der Verwertungsgesellschaften liegt in Frankreich. Am 3. Juli 1777 hielt der Pariser Bühnenautor, Uhrmacher, Kaufmann und Erfinder Pierre-Augustin Caron Beaumarchais im Kreise seiner Schriftsteller Kollegen eine flammende Rede. Mit den Worten: „Man hat vollkommen recht, der Ruhm besitzt eine große Anziehungskraft, doch leider wird vergessen, dass man 365mal in einem Jahr zu Mittag speisen muss, um sich dieses Ruhmes ein Jahr lang zu erfreuen“ prangerte er an, dass Theater damals zumeist von den Schauspielern geleitet wurden, die die Autoren der Stücke häufig nicht bezahlten oder sie über die tatsächlichen Einnahmen des Abends falsch informierten. Beaumarchais überzeugte seine Kollegen und so gründeten sie noch an jenem Abend das „Bureau de Législation Dramatique“. Die somit erste Verwertungsgesellschaft der Welt. Später entwickelte sich daraus die „Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques“ (SACD), die noch heute besteht (Vgl. Politik und Kultur Dossier „Verwertungsgesellschaften“ des Deutschen Kulturrats, S. 2, 2007).
Nachdem 1788 in der Amerikanischen Verfassung das geistige Eigentum zum ersten Mal unter gesetzlichen Schutz gestellt wurde, zog Frankreich 3 Jahre später mit dem Urheberrechtsgesetz nach (Vgl. aus Politik und Kultur Dossier „Verwertungsgesellschaften“ des Deutschen Kulturrats, S. 2, 2007).
1841 wurde das „Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst“ auch im Deutschen Bund festgehalten. Es war das damals modernste Urheberrecht. Wie in Frankreich waren auch in Deutschland die Schöpfer musikalischer Bühnenwerke Vorkämpfer des Urheberrechts. Das heutige Urheberrechtsgesetz stammt von 1965 (Vgl. aus Politik und Kultur Dossier „Verwertungsgesellschaften“ des Deutschen Kulturrats, S. 3, 2007).
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